Mietvertrag — Entwurf

Bausteine 0.1.0, Stand 2026-07-23

§ 1 Vertragsparteien

Vermieter ist Erika Muster, Musterweg 3, 12345 Musterstadt. Mieter ist oder sind Max Mustermann und Marie Musterfrau. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Vermieters entgegenzunehmen, die dieses Mietverhältnis betreffen; die Vollmacht umfasst auch die Entgegennahme einer Kündigung. Sie erstreckt sich nicht auf die Abgabe von Erklärungen und ist gegenüber dem Vermieter jederzeit widerruflich. Erklärungen des Vermieters, die dieses Mietverhältnis beenden oder ändern, sind an alle Mieter zu richten. Jeder Mieter teilt dem Vermieter eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich in Textform mit.

§ 2 Mietsache

Vermietet wird die Wohnung Musterweg 1, 12345 Musterstadt, 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus 3 Zimmern nebst Küche und Bad, zu Wohnzwecken.

§ 3 Wohnfläche

Die Wohnfläche beträgt 72,40 m². Sie ist nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume. Für die Verteilung der Betriebskosten und für Mieterhöhungen ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.

§ 4 Nebenräume, Stellplatz und Gemeinschaftsflächen

Mitvermietet sind: der Kellerraum Nr. 7 im Untergeschoss, der Stellplatz Nr. 12 auf dem Hof sowie der Fahrradabstellraum im Untergeschoss zur gemeinschaftlichen Nutzung. Diese Räume und Flächen sind Bestandteil der Mietsache. Der Mieter darf sie nur zu ihrem jeweiligen Zweck nutzen; die Lagerung feuergefährlicher, explosiver oder umweltgefährdender Stoffe ist nicht gestattet. Ist ein Stellplatz oder eine Garage mitvermietet, dient dieser Platz allein dem Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs; Ölwechsel, Instandsetzungsarbeiten und das Waschen von Fahrzeugen sind dort nicht gestattet. Ist ein Garten zur alleinigen Nutzung überlassen, bedürfen Veränderungen seiner Gestaltung, insbesondere das Fällen von Bäumen und das Anlegen befestigter Flächen, der vorherigen Erlaubnis des Vermieters in Textform. Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses darf der Mieter gemeinsam mit den übrigen Hausbewohnern nutzen; ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche oder auf eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht. Die Ansprüche des Mieters aus § 554 BGB bleiben unberührt.

§ 5 Schlüssel

Der Vermieter übergibt dem Mieter bei Mietbeginn folgende Schlüssel: 3 Wohnungsschlüssel, 3 Haustürschlüssel, 1 Kellerschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel. Die Anfertigung weiterer Schlüssel bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters in Textform. Den Verlust eines Schlüssels zeigt der Mieter dem Vermieter unverzüglich in Textform an; für Schäden, die dem Vermieter aus dem Verlust entstehen, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gibt der Mieter sämtliche Schlüssel zurück, auch die von ihm selbst oder auf seine Veranlassung angefertigten.

§ 6 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2026. Es läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Befristung ist nicht vereinbart; das Mietverhältnis endet nicht durch Zeitablauf, sondern nur durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag.

§ 7 Beidseitiger Verzicht auf die ordentliche Kündigung

Die Parteien verzichten wechselseitig auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages bis zum 31.07.2030. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieses Tages zulässig; die Kündigungserklärung ist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist rechtzeitig vorher abzugeben. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 8 Kündigung

Die Kündigung muss dem anderen Teil spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen; das Mietverhältnis endet dann mit dem Ablauf des übernächsten Monats. Für den Mieter beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses drei Monate. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf Jahren seit der Überlassung des Wohnraums auf sechs Monate und nach acht Jahren seit der Überlassung auf neun Monate. Die Kündigung bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen Form; eine strengere Form wird nicht vereinbart, insbesondere ist die Kündigung des Mieters nicht an ein Einschreiben oder an eine persönliche Übergabe gebunden. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 9 Übergabe und Übergabeprotokoll

Der Vermieter übergibt dem Mieter die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses. Über die Übergabe nehmen die Parteien ein gemeinsames Protokoll auf. Das Protokoll hält den Zustand der Wohnung und ihrer Einrichtungen einschließlich der bei der Übergabe erkennbaren Mängel, die Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Wärme sowie die nach § 5 übergebenen Schlüssel nach Art und Stückzahl fest. Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll; es ist Anlage zu diesem Vertrag. Die im Protokoll festgehaltenen Zählerstände sind Grundlage der Abrechnung der verbrauchsabhängigen Kosten.

§ 10 Miete

Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 780,00 €. Sie ist das Entgelt für die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch und enthält keine Betriebskosten; die Betriebskosten schuldet der Mieter zusätzlich nach den Bestimmungen dieses Vertrags über die Betriebskosten. Die Miete ist nach Kalendermonaten bemessen. Beginnt oder endet das Mietverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, ist die Miete für diesen Monat anteilig zu entrichten.

§ 11 Mieterhöhung

Eine Staffelmiete und eine Indexmiete sind nicht vereinbart. Für Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Vorschriften: Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach Maßgabe des § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen und die Miete nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 559 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhöhen. Das Recht des Vermieters, Betriebskostenvorauszahlungen oder eine Betriebskostenpauschale nach § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen, bleibt unberührt. Weitergehende oder von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Erhöhungsrechte werden durch diesen Vertrag nicht begründet.

§ 12 Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

Die Wohnung liegt in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die in § 10 vereinbarte Nettokaltmiete ist danach zulässig, weil sie die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt (§ 556d Abs. 1 BGB). Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht, hat der Vermieter dem Mieter die Auskunft nach § 556g Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dessen Abgabe der Vertragserklärung unaufgefordert in Textform erteilt; die Auskunft ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

§ 13 Zahlung der Miete

Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats, zu entrichten; die Leistungszeit ist damit nach dem Kalender bestimmt. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Vornahme der Zahlungshandlung. Die Zahlung erfolgt auf folgendes Konto des Vermieters: Erika Muster, IBAN DE02 1203 0000 0000 2020 51, Musterbank eG, Musterstadt. Zur gleichen Zeit sind die nach diesem Vertrag geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen oder Betriebskostenpauschalen zu entrichten. Der Mieter kann dem Vermieter für die Zahlung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen; die Erteilung ist freiwillig und jederzeit widerruflich und lässt die Fälligkeit nach Satz 1 unberührt.

§ 14 Zahlungsverzug

Zahlt der Mieter die Miete nicht bis zu dem in § 13 bestimmten Zeitpunkt, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Der Vermieter kann für die Dauer des Verzugs Zinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden, im Einzelnen nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; wegen solcher Forderungen kann er auch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Unberührt bleibt das Recht des Mieters, gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Das Recht des Mieters, die Miete wegen eines Mangels der Mietsache zu mindern, bleibt unberührt.

§ 16 Betriebskosten

Der Mieter trägt neben der Miete sämtliche Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB und der Betriebskostenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Umgelegt werden sämtliche in § 2 Nr. 1 bis 16 der Betriebskostenverordnung aufgeführten Betriebskosten sowie die in § 18 einzeln benannten sonstigen Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung. Der Umlagemaßstab richtet sich nach § 20. Nicht umgelegt werden die Kosten der Verwaltung sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung; diese Kosten trägt der Vermieter.

§ 17 Umgelegte Betriebskosten im Einzelnen

Zu den nach § 16 umzulegenden Betriebskosten gehören insbesondere, jeweils einschließlich der in der Betriebskostenverordnung zu der betreffenden Nummer genannten Einzelkosten: (1) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 BetrKV); (2) die Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV); (3) die Kosten der Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV); (4) die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme sowie der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören auch die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms (§ 2 Nr. 4 BetrKV); (5) die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser sowie der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten (§ 2 Nr. 5 BetrKV); (6) die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen (§ 2 Nr. 6 BetrKV); (7) die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs (§ 2 Nr. 7 BetrKV); (8) die Kosten der Straßenreinigung und der Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV); (9) die Kosten der Gebäudereinigung und der Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV); (10) die Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV); (11) die Kosten der Beleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV); (12) die Kosten der Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV); (13) die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV); (14) die Kosten für den Hauswart, soweit sie nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen (§ 2 Nr. 14 BetrKV); (15) die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage sowie einer vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz verbundenen gebäudeinternen Verteilanlage, jeweils nach Maßgabe des § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung; (16) die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV). Diese Aufzählung ist nicht abschließend; sie beschränkt die Umlage nach § 16 nicht.

§ 18 Sonstige Betriebskosten

Als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung werden folgende Kosten einzeln vereinbart und auf den Mieter umgelegt: die Kosten der Dachrinnen- und Regenrinnenreinigung; die Kosten der Reinigung und Wartung von Lichtschächten, Kellerschächten, Tiefgaragen, Fahrradräumen und Müllstandsplätzen; die Kosten der Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern; die Kosten der Wartung und Prüfung von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen, Feuerlöschern, Rauch-Wärme-Abzugsanlagen und Feuerlöschanlagen; die Kosten der Wartung und Prüfung der Blitzschutzanlage; die Kosten der Wartung und Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen (E-Check); die Kosten der Trinkwasseruntersuchung einschließlich der Legionellenprüfung und der Probenahme; die Kosten der Wartung von Lüftungs-, Entlüftungs- und Dunstabzugsanlagen; die Kosten der Wartung der Druckerhöhungsanlage der Wasserversorgung; die Kosten der Wartung von Rolltoren, Garagentoren und Schrankenanlagen sowie von Schließ-, Tür-, Klingel- und Sprechanlagen; die Kosten der Wartung von Doppelparkern und Hebebühnen; die Kosten der Wartung von Kohlenmonoxid-Meldern und Wassermeldern; die Kosten der Graffitientfernung; die Kosten der Schädlingsprophylaxe und der Schädlingsbekämpfung; die Kosten eines Wach-, Sicherheits- oder Concierge-Dienstes; die Kosten der Öltankreinigung und der Öltankprüfung; die Kosten der Wartung von Hebeanlagen und Abwasserpumpen; die Kosten der Wartung von Zisternen und Regenwasseranlagen; die Kosten der Prüfung von Spielgeräten sowie sonstige, während der Mietzeit neu entstehende Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB, deren Umlage der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erklärt. Kosten, die nach § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung keine Betriebskosten sind, insbesondere Verwaltungskosten sowie Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, werden hierdurch nicht umgelegt.

§ 19 Neu entstehende Betriebskosten

Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden. Die Umlage erfolgt durch Erklärung in Textform; in der Erklärung sind der Grund für die Umlage zu bezeichnen und zu erläutern. Soweit Betriebskosten als Pauschale vereinbart sind, ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen; ermäßigen sich die Betriebskosten, ist die Pauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen und die Ermäßigung dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

§ 20 Umlagemaßstab

Die Betriebskosten werden nach dem Anteil der Wohnfläche der Mietsache an der Gesamtwohnfläche der Abrechnungseinheit umgelegt, soweit nachfolgend oder durch zwingende Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, werden nach einem Maßstab umgelegt, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser werden nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verteilt; diese gehen den Bestimmungen dieses Vertrages vor. Der Vermieter kann durch Erklärung in Textform vor Beginn eines Abrechnungszeitraums bestimmen, dass Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, künftig nach einem entsprechenden Maßstab umgelegt werden (§ 556a Abs. 2 BGB). Eine darüber hinausgehende einseitige Änderung des Umlagemaßstabs ist ausgeschlossen.

§ 21 Vorauszahlung und Abrechnung

Auf die Betriebskosten leistet der Mieter monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 210,00 €. Die Vorauszahlungen sind zusammen mit der Miete fällig. Über die Vorauszahlungen rechnet der Vermieter jährlich ab; Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Bei der Abrechnung ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, werden in dem Abrechnungszeitraum umgelegt, in dem sie entstehen; die Abrechnung kann nach dem Abflussprinzip erfolgen. Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Der Vermieter gewährt dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege; er ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.

§ 22 Heiz- und Warmwasserkosten

Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser werden nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung verbrauchsabhängig abgerechnet. Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserversorgungsanlage werden 70 vom Hundert nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer verteilt; die übrigen Kosten werden nach der Wohnfläche verteilt. Zu den umlagefähigen Kosten gehören auch die Kosten der Anmietung und der Verwendung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie die Kosten der Berechnung, der Aufteilung und der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 6a der Heizkostenverordnung. Ist eine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert, teilt der Vermieter dem Mieter die Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen monatlich mit. Werden die Kosten entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert kürzen; unterbleibt die Installation einer fernablesbaren Ausstattung oder die Information nach § 6a der Heizkostenverordnung, beträgt das Kürzungsrecht 3 vom Hundert. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung gehen den Bestimmungen dieses Vertrages vor.

§ 23 Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Die mit der Wärmeversorgung der Mietsache verbundenen Kohlendioxidkosten werden zwischen Vermieter und Mieter nach den Vorschriften des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes aufgeteilt. Maßgeblich ist die Einstufung des Gebäudes nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr nach der Anlage zu § 5 Abs. 2 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes; der Anteil des Mieters beträgt danach 100 vom Hundert bei einem Ausstoß von weniger als 12 Kilogramm Kohlendioxid je Quadratmeter und Jahr und stufenweise weniger bis herab zu 5 vom Hundert bei einem Ausstoß von 52 Kilogramm oder mehr. Der Vermieter weist in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen aus. Versorgt sich der Mieter selbst mit Brennstoff, kann er die Erstattung des auf den Vermieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung seines Brennstofflieferanten in Textform verlangen. Eine zum Nachteil des Mieters von diesen Vorschriften abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen.

§ 24 Mietsicherheit (Kaution)

(1) Der Mieter leistet dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Mietverhältnis eine Mietsicherheit in Höhe von 2.340,00 €. Die Sicherheit übersteigt nicht das 3-fache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten (Nettokaltmiete). (2) Weitere Sicherheiten werden nicht vereinbart. Sind neben dieser Sicherheit ausnahmsweise weitere Sicherheiten bestellt, so dürfen sie zusammengerechnet den in Absatz 1 genannten Höchstbetrag nicht übersteigen; ein darüber hinausgehender Teil ist unwirksam und dem Mieter zurückzugewähren. (3) Der Mieter ist berechtigt, die Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig; die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. Die Überlassung der Wohnung wird nicht davon abhängig gemacht, dass die Sicherheit vollständig geleistet ist. (4) Der Vermieter legt die Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an. Die Anlage erfolgt getrennt vom Vermögen des Vermieters. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Eine andere Anlageform können die Vertragsparteien gesondert vereinbaren. (5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses rechnet der Vermieter über die Sicherheit ab und gibt sie zurück, soweit sie nicht zur Befriedigung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung benötigt wird. Der Vermieter ist berechtigt, einen angemessenen Teil der Sicherheit bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist für die laufende Abrechnungsperiode der Betriebskosten einzubehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist; der übrige Teil ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 25 Schönheitsreparaturen

(1) Die Wohnung wird dem Mieter renoviert übergeben. Der Zustand der Wohnung bei Übergabe wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten, das beide Vertragsparteien unterzeichnen. (2) Der Mieter übernimmt die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Weitergehende Arbeiten schuldet der Mieter nicht; das gilt insbesondere für den Außenanstrich von Fenstern und Türen sowie für das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung. (3) Die Schönheitsreparaturen sind auszuführen, sobald der Zustand der Räume dies erfordert. Im Allgemeinen ist eine Ausführung in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle acht Jahre, in sonstigen Räumen alle zehn Jahre. Diese Zeitabstände sind Regelfristen und keine starren Fristen. Erfordert der Zustand der Räume die Ausführung noch nicht, so ist der Vermieter verpflichtet, die Fristen entsprechend zu verlängern. (4) Der Mieter hat die Arbeiten fachgerecht auszuführen. Er ist berechtigt, sie selbst vorzunehmen; eine Verpflichtung, die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen, wird nicht begründet. Vorgaben zur Farbwahl oder zur Art der Gestaltung bestehen während der Mietzeit nicht. (5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fort; maßgeblich ist allein der tatsächliche Zustand der Räume. Eine vom Zustand der Räume unabhängige Pflicht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, besteht nicht. Der Mieter schuldet auch keine anteilige Beteiligung an den Kosten von Schönheitsreparaturen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

§ 26 Kleinreparaturen

Der Mieter trägt die Kosten kleiner Instandhaltungen an denjenigen Teilen der Mietsache, die seinem häufigen unmittelbaren Zugriff unterliegen, namentlich an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Kostentragung ist auf 100,00 € je Einzelfall und auf 6 vom Hundert der Jahresnettokaltmiete je Kalenderjahr begrenzt. Eine Pflicht des Mieters, die Arbeiten selbst vornehmen zu lassen, wird nicht begründet.

§ 27 Instandhaltung und Instandsetzung

(1) Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache und des Gebäudes trägt der Vermieter; das gilt insbesondere für Dach, Außenwände, Fenster, Leitungen, Heizungs- und Sanitäranlagen sowie für die gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Flächen. (2) Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten und werden nicht auf den Mieter umgelegt. (3) Unberührt bleiben eine gesondert vereinbarte Kostentragung des Mieters für kleine Instandhaltungen an denjenigen Teilen der Mietsache, die seinem häufigen unmittelbaren Zugriff unterliegen, sowie seine Haftung für Schäden, die er schuldhaft verursacht hat. (4) Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

§ 28 Obhuts- und Anzeigepflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und schonend zu benutzen. Er hat die Räume ausreichend zu beheizen und regelmäßig zu lüften, um Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zu vermeiden, die Wasser-, Heizungs- und Sanitäreinrichtungen sachgerecht zu bedienen und die wasserführenden Leitungen und Einrichtungen in der kalten Jahreszeit vor Frost zu schützen. (2) Mängel der Mietsache sowie Schäden, die an der Mietsache oder am Gebäude entstehen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige in Textform genügt. Bei Gefahr im Verzug hat er den Vermieter unverzüglich auf dem schnellsten erreichbaren Weg zu unterrichten. Unterlässt der Mieter die Anzeige schuldhaft, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Der Mieter hat Schäden an der Mietsache und am Gebäude zu ersetzen, die er schuldhaft verursacht. Das gilt auch für Schäden, die von Personen schuldhaft verursacht werden, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder denen er den Zutritt zur Wohnung gestattet hat. (4) Für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haftet der Mieter nicht. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung der Beweislast wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

§ 29 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen, § 555a BGB), sowie Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB nach Maßgabe der §§ 555c und 555d BGB. (2) Der Mieter hat die betroffenen Räume und Anlagen für die Dauer der Arbeiten zugänglich zu machen und die Ausführung nicht zu behindern. (3) Der Vermieter kündigt die Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben unberührt, insbesondere sein Recht, Härtegründe geltend zu machen, sein Sonderkündigungsrecht, sein Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen sowie sein Minderungsrecht im gesetzlichen Umfang.

§ 30 Nutzung der Wohnung, Aufnahme weiterer Personen

(1) Die Mietsache wird ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet. Eine andere als die vereinbarte Nutzung, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes oder eines freien Berufs mit Publikums-, Kunden- oder Mitarbeiterverkehr, bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters in Textform. (2) Bei Vertragsbeginn beträgt die Zahl der die Wohnung dauerhaft bewohnenden Personen einschließlich der Mieter: 2. Diese Angabe beschreibt den Zustand bei Vertragsbeginn; eine Höchstzahl der in der Wohnung lebenden Personen wird damit nicht vereinbart. (3) Besuch und die vorübergehende Aufnahme von Gästen sind ohne Anzeige an den Vermieter und ohne dessen Erlaubnis zulässig. (4) Die dauerhafte Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Dies gilt nicht für die Aufnahme des Ehegatten oder Lebenspartners des Mieters sowie seiner Kinder. Der Vermieter erteilt die Erlaubnis, wenn nicht in der Person des Aufzunehmenden ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum durch die Aufnahme übermäßig belegt würde oder ihm die Aufnahme aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (5) Der Mieter zeigt dem Vermieter die dauerhafte Aufnahme einer weiteren Person sowie deren Auszug in Textform an. Eine strengere Form als die Textform wird für Anzeigen und Erklärungen des Mieters nicht verlangt.

§ 31 Tierhaltung

(1) Die Haltung von Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und von denen typischerweise weder eine Beeinträchtigung der Mietsache noch eine Störung der übrigen Hausbewohner oder der Nachbarschaft ausgeht, ist ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet. Hierzu zählen zum Beispiel Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Schildkröten; die Aufzählung ist nicht abschließend. (2) Die Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters in Textform. (3) Über die Erlaubnis nach Absatz 2 entscheidet der Vermieter aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters und der weiteren Beteiligten im Einzelfall. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Zahl und Verhalten des Tieres, Größe, Lage und Zuschnitt der Wohnung, die Zahl und die Belange der übrigen Hausbewohner sowie bisherige Beeinträchtigungen durch die Tierhaltung. Eine schematische Ablehnung ohne Prüfung des Einzelfalls findet nicht statt. (4) Der Vermieter kann eine erteilte Erlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn von dem Tier eine erhebliche Belästigung der übrigen Hausbewohner oder der Nachbarschaft oder eine Beschädigung der Mietsache ausgeht und der Mieter dies auf Abmahnung hin nicht abstellt. (5) Für Tiere, deren Haltung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder einer Erlaubnis bedarf, weist der Mieter dem Vermieter die erforderliche behördliche Erlaubnis vor der Anschaffung nach.

§ 32 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter überlässt den Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters einem Dritten, insbesondere durch Untervermietung. Er teilt dem Vermieter zur Prüfung des Erlaubnisantrags Namen und Anschrift des Dritten sowie Umfang und vorgesehene Dauer der Überlassung in Textform mit. (2) Entsteht für den Mieter nach Abschluss dieses Vertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (3) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. (4) Der Vermieter kann eine erteilte Erlaubnis widerrufen, wenn nachträglich einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Umstände eintritt, insbesondere wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt oder der Wohnraum durch die Überlassung übermäßig belegt wird. (5) Die Überlassung der Mietsache oder eines Teils davon an wechselnde Nutzer zu vorübergehendem Gebrauch, insbesondere als Ferienwohnung oder über Vermittlungsplattformen für Kurzzeitunterkünfte, ist keine Gebrauchsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 und ohne gesonderte Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet. (6) Die dauerhafte Aufnahme von Personen in die Wohnung richtet sich nach § 30.

§ 33 Betreten und Besichtigung der Wohnung

(1) Ein Recht des Vermieters, die Wohnung ohne besonderen Anlass oder in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu betreten oder zu besichtigen, besteht nicht. (2) Der Mieter gewährt dem Vermieter oder einer von diesem beauftragten Person nach vorheriger Ankündigung Zutritt zur Wohnung, soweit hierfür ein konkreter sachlicher Grund besteht. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei: a) dem Ablesen von Messeinrichtungen sowie deren Anbringung, Prüfung, Wartung oder Austausch; b) der Prüfung, Wartung oder Instandsetzung angezeigter oder erkennbarer Mängel; c) der Vorbereitung und Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen; d) der Prüfung nach Wasser-, Brand- oder sonstigen Schadensmeldungen; e) gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Prüfungen; f) der Besichtigung durch Kauf- oder Mietinteressenten nach Ausspruch einer Kündigung oder bei beabsichtigter Veräußerung der Wohnung. (3) Die Ankündigung erfolgt mindestens vier Werktage vor dem Termin unter Angabe des Grundes. Der Zutritt erfolgt werktags zwischen 9:00 und 18:00 Uhr und samstags zwischen 10:00 und 14:00 Uhr, nach Möglichkeit zu einem zwischen den Parteien abgestimmten Termin. Auf Sonn- und Feiertage sowie auf berechtigte Belange des Mieters, insbesondere Berufstätigkeit, Krankheit und Ruhebedürfnis, nimmt der Vermieter Rücksicht. (4) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Wasser-, Brand- oder Gasgefahr, darf der Vermieter die Wohnung ohne Ankündigung und erforderlichenfalls in Abwesenheit des Mieters betreten. Er unterrichtet den Mieter unverzüglich darüber. (5) Außer im Fall des Absatzes 4 ist der Vermieter nicht berechtigt, die Wohnung ohne Ankündigung oder in Abwesenheit des Mieters zu betreten. Eine Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter oder einem Dritten einen Schlüssel zur Wohnung zu überlassen oder zu hinterlegen, wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

§ 34 Bauliche Veränderungen durch den Mieter

(1) Bauliche Veränderungen der Mietsache, insbesondere Um-, An- und Einbauten, Eingriffe in die Bausubstanz sowie Eingriffe in die Elektro-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Heizungsinstallation, bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Vermieters in Textform. (2) Die Ansprüche des Mieters nach § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Erlaubnis baulicher Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen, bleiben unberührt; von ihnen wird durch diesen Vertrag nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen. Im Zusammenhang mit einer solchen baulichen Veränderung kann der Vermieter die Leistung einer besonderen Sicherheit nach § 554 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. (3) Der Vermieter bestimmt bei Erteilung der Erlaubnis, ob und in welchem Umfang der Mieter die bauliche Veränderung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat; er kann die Erlaubnis von der Übernahme dieser Verpflichtung abhängig machen. Trifft der Vermieter bei Erteilung der Erlaubnis hierzu keine Regelung, verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften über die Rückgabe der Mietsache. Das Recht des Mieters, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat, bleibt unberührt. (4) Der Mieter holt die für die bauliche Veränderung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen auf eigene Kosten ein und lässt Arbeiten an der Elektro-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Heizungsinstallation durch einen Fachbetrieb ausführen.

§ 35 Hausordnung

(1) Die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Hausordnung in der Fassung vom 15.01.2026 ist Bestandteil dieses Vertrags. Sie lag bei Vertragsschluss vor und wurde dem Mieter ausgehändigt; der Empfang ist im Anlagenverzeichnis nach § 40 gesondert zu bestätigen. (2) Die Hausordnung regelt ausschließlich das Zusammenleben der Hausbewohner, insbesondere Ruhezeiten, die Benutzung der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen, die Sicherheit im Haus sowie Ordnung und Sauberkeit. Sie begründet keine über diesen Vertrag hinausgehenden Zahlungs-, Erhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Mieters. Weichen Hausordnung und Vertrag voneinander ab, gehen die Bestimmungen dieses Vertrags vor. (3) Der Vermieter kann die Hausordnung ändern oder ergänzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses oder zum Ausgleich der Interessen der Hausbewohner erforderlich ist, sich die Änderung auf den Ordnungsbereich nach Absatz 2 beschränkt und sie unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist. Die Änderung wird dem Mieter in Textform mitgeteilt und gilt ab dem Zugang der Mitteilung. Wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag können durch die Hausordnung nicht einseitig geändert werden.

§ 36 Rückgabe der Wohnung

(1) Der Mieter hat die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt geräumt, frei von Sachen des Mieters und in sauberem, besenreinem Zustand. (2) Sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zum Haus und zu den mitvermieteten Nebenräumen sind dem Vermieter zurückzugeben, auch solche, die der Mieter auf eigene Kosten hat anfertigen lassen. (3) Eine vom Zustand der Räume unabhängige Pflicht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, besteht nicht. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden sind, hat der Mieter nicht zu vertreten. (4) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. (5) Beide Vertragsparteien halten den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe in einem gemeinsam zu unterzeichnenden Protokoll fest.

§ 37 Schriftform, Anlagen und Nebenabreden

(1) Dieser Vertrag ist mit den in § 40 bezeichneten Anlagen als einheitliche Urkunde geschlossen. Die Anlagen sind dort so bezeichnet, dass sie sich zweifelsfrei zuordnen lassen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sollen schriftlich festgehalten und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Beweissicherung und der Wahrung der Schriftform des § 550 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie schließt Vereinbarungen, die die Parteien mündlich oder durch schlüssiges Verhalten treffen, nicht aus; individuelle Abreden der Vertragsparteien haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Vertrags. (3) Mündliche Nebenabreden sind bei Vertragsschluss nicht getroffen worden. (4) Soweit dieser Vertrag für Anzeigen oder Erklärungen des Mieters gegenüber dem Vermieter eine Form vorsieht, genügt die Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 38 Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

Ist eine Bestimmung dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil einer Bestimmung betroffen ist; die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 39 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters, soweit dies für die Begründung, die Durchführung und die Beendigung dieses Mietverhältnisses erforderlich ist oder er hierzu gesetzlich verpflichtet ist. (2) Die Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und die Rechte des Mieters ergeben sich aus der Datenschutzinformation, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist. Ihr Empfang wird im Anlagenverzeichnis nach § 40 gesondert bestätigt. (3) Eine Einwilligung des Mieters in die Verarbeitung seiner Daten wird mit diesem Vertrag nicht erteilt und ist für den Abschluss dieses Vertrags nicht erforderlich. Soweit für eine Verarbeitung ausnahmsweise eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gesondert, freiwillig und jederzeit widerruflich erklärt.

§ 40 Anlagen zum Vertrag

(1) Diesem Vertrag sind die folgenden Anlagen beigefügt: 1. Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Schlüsselverzeichnis; 2. Datenschutzinformation nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung; 3. Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 19 des Bundesmeldegesetzes; 4. Empfangsbestätigung über den Energieausweis nach § 80 des Gebäudeenergiegesetzes; 5. Hausordnung in der Fassung vom 15.01.2026 sowie Auskunft über die zulässige Miethöhe nach § 556g Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Anlagen sind nur insoweit Bestandteil dieses Vertrags, als dieser Vertrag es ausdrücklich bestimmt. Im Übrigen dienen sie der Information und der Dokumentation. (3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 19 des Bundesmeldegesetzes schuldet der Vermieter; er händigt sie dem Mieter unaufgefordert aus. Eine Pflicht des Mieters, den Einzug gegenüber dem Vermieter nachzuweisen, wird hierdurch nicht begründet. (4) Empfangsbestätigung — gesondert zu unterzeichnen: Ich habe die vorstehend unter Nummer 1 bis 5 bezeichneten Anlagen heute erhalten. Diese Erklärung wird außerhalb der vorformulierten Vertragsbedingungen abgegeben. Musterstadt, den ______________ ____________________________________ Max Mustermann Musterstadt, den ______________ ____________________________________ Marie Musterfrau

§ 41 Ort, Datum und Unterschriften

Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen geschlossen; jede Vertragspartei erhält eine von beiden Seiten eigenhändig unterzeichnete Ausfertigung. Der Vertrag kommt erst mit der Unterschrift aller Vertragsparteien zustande. Sind mehrere Personen Mieter, so unterzeichnen sie sämtlich; die Unterschrift einzelner Mieter genügt nicht. Ort und Tag des Vertragsschlusses: Musterstadt, den 14.08.2026 Vermieter — je Person eine eigene Unterschrift: ____________________________________ Erika Muster (Vermieterin) Mieter — je Person eine eigene Unterschrift: ____________________________________ Max Mustermann (Mieter) ____________________________________ Marie Musterfrau (Mieterin)