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Flugverspätung: Entschädigung bis 600 € nach EU-Recht sichern

Ab drei Stunden Verspätung am Zielort steht Ihnen Geld zu – unabhängig vom Ticketpreis. So hoch fällt die Entschädigung aus und so setzen Sie sie durch.

Stand:

Ihre Rechte bei Flugverspätung: Was die EU-VO 261/2004 regelt

Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet Airlines bei Verspätung ab 3 Stunden zu einer Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro. Der Anspruch gilt unabhängig vom Ticketpreis – auch bei einem Schnäppchenticket.

Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten, sowie für Flüge einer EU-Airline mit Ziel EU. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel, nicht die geplante Abflugzeit.

Neben der Ausgleichszahlung regelt die Verordnung drei weitere Ansprüche: Betreuungsleistungen am Flughafen, Erstattung oder Umbuchung bei Annullierung sowie bei Nichtbeförderung durch Überbuchung dieselben Ausgleichsbeträge wie bei Verspätung.

Nach Artikel 14 muss die Airline Sie zudem aktiv über Ihre Rechte informieren: Bei Nichtbeförderung ist ein Formblatt mit den Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen auszuhändigen, an Check-in-Schaltern muss ein gut sichtbarer Hinweis auf die Fluggastrechte angebracht sein.

Diese Informationspflicht entbindet Sie aber nicht davon, den Anspruch selbst aktiv geltend zu machen – die Airline zahlt in der Praxis nur, wenn Sie schriftlich auffordern.

Entschädigungstabelle: 250, 400 oder 600 € je nach Flugdistanz

Die Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz zwischen Start- und Zielflughafen und der Dauer der tatsächlichen Verspätung am Zielort – nicht nach Ticketpreis, Airline oder Reiseklasse. Die Grundbeträge gelten laut Artikel 7 Absatz 1 der EU-Verordnung 261/2004 ab drei Stunden Verspätung; bei Langstreckenflügen über 3.500 Kilometer halbiert sich der Betrag, solange die Verspätung unter vier Stunden bleibt.

FlugdistanzVerspätung am ZielortEntschädigung
bis 1.500 kmab 3 Stunden250 €
1.500–3.500 km (bzw. über 1.500 km innerhalb der EU)ab 3 Stunden400 €
über 3.500 km (außerhalb der EU)3 bis unter 4 Stunden300 € (halbierter Satz)
über 3.500 km (außerhalb der EU)ab 4 Stunden600 €

Maßgeblich ist die Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielflughafen, nicht die tatsächlich geflogene Strecke. Bei einem Zwischenstopp zählt die Distanz zum Endziel, nicht zur Zwischenlandung.

Bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer gilt ebenfalls die 400-Euro-Stufe, selbst wenn die Strecke mehr als 3.500 Kilometer beträgt – zum Beispiel von den Kanarischen Inseln nach Skandinavien.

Diese Halbierung ist keine reine Annullierungsregel: Der Europäische Gerichtshof hat die Kürzung aus Artikel 7 Absatz 2 im Sturgeon-Urteil (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Randnummer 63) ausdrücklich auf schlicht verspätete Flüge übertragen. Da die Kürzung allein von der Verspätungsdauer abhängt, gilt sie auch, wenn der gebuchte Flug ohne Ersatzverbindung mit Verzögerung ankommt – nicht nur bei angebotener Ersatzbeförderung nach einer Annullierung. Bei Flügen bis 3.500 Kilometer greift die Halbierung faktisch nie: Dort liegt die Kürzungsschwelle bei 2 beziehungsweise 3 Stunden und damit unterhalb der Mindestverspätung von 3 Stunden, ab der überhaupt ein Anspruch entsteht.

Beispiel: Ein Flug von Frankfurt nach Palma de Mallorca (rund 1.200 km) bringt bei mehr als drei Stunden Verspätung 250 Euro, ein Langstreckenflug nach New York (rund 6.200 km) bei mindestens vier Stunden Verspätung 600 Euro – bei nur 3 bis unter 4 Stunden Verspätung dagegen 300 Euro.

Die Zahlung erfolgt laut Artikel 7 Absatz 3 bar, per Banküberweisung oder Bankscheck. Ein Gutschein oder eine andere Leistung ist nur zulässig, wenn Sie dem schriftlich zustimmen – die Airline darf Ihnen das nicht einseitig aufzwingen.

Ab wann gibt es Entschädigung? 2, 3 und mehr Stunden Verspätung

Ausgleichszahlung gibt es erst, wenn Sie Ihr Endziel mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen – unabhängig von der Flugdistanz. Das hat der Europäische Gerichtshof im sogenannten Sturgeon-Urteil festgelegt.

Der EuGH entschied am 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 („Sturgeon"), dass verspätete Flüge Annullierungen gleichgestellt werden, wenn Passagiere ihr Ziel drei Stunden oder später erreichen. Erst ab dieser Schwelle entsteht der Ausgleichsanspruch nach Artikel 7.

Wichtig: Die Uhr stoppt erst bei Türöffnung am Gate – nicht beim Aufsetzen der Maschine. Wer knapp unter drei Stunden liegt, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wohl aber unter Umständen auf Betreuungsleistungen.

Betreuungsleistungen nach Artikel 9 greifen dagegen schon früher und gestaffelt nach Distanz: ab 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km, ab 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei innereuropäischen Flügen über 1.500 km, und ab 4 Stunden bei allen übrigen Flügen über 3.500 km.

Beispiel: Bei einem Kurzstreckenflug München–Berlin (rund 480 km) haben Sie ab 2 Stunden Wartezeit Anspruch auf Verpflegung, aber erst ab 3 Stunden Verspätung am Zielort auf die volle Ausgleichszahlung von 250 Euro.

Bei Anschlussflügen zählt laut EuGH-Urteil Folkerts (26.02.2013, C-11/11) allein die Verspätung am Endziel – auch wenn der erste Teilflug für sich genommen unter drei Stunden verspätet war. Wer den Anschluss verpasst und dadurch drei Stunden oder mehr später ankommt, hat trotzdem Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung.

Flugausfall und Annullierung: Erstattung, Umbuchung, Ausgleichszahlung

Bei einer Annullierung haben Sie die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel. Zusätzlich steht Ihnen häufig dieselbe Ausgleichszahlung wie bei Verspätung zu – 250 bis 600 Euro.

Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn die Airline mindestens 14 Tage vor Abflug informiert oder eine gleichwertige Ersatzverbindung anbietet, deren Abflug- und Ankunftszeiten nur geringfügig abweichen. Je kürzer die Vorlaufzeit, desto enger die zulässige Abweichung.

Wählen Sie bei Umbuchung auf einen späteren Flug, haben Sie zusätzlich Anspruch auf Betreuungsleistungen für die Wartezeit. Entscheiden Sie sich für die Erstattung, endet Ihr Anspruch auf Betreuung – ein möglicher Ausgleichsanspruch bleibt davon unberührt.

Eine Besonderheit gilt bei angebotener Ersatzbeförderung: Erreicht der Ersatzflug Ihr Ziel nur geringfügig später als ursprünglich geplant, darf die Airline die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Absatz 2 um 50 Prozent kürzen. Die zulässige Verspätung des Ersatzflugs richtet sich wieder nach der Distanz: bis zu 2 Stunden bei Strecken bis 1.500 km, bis zu 3 Stunden bei 1.500 bis 3.500 km, bis zu 4 Stunden darüber.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung muss die Airline zunächst freiwillige Verzichtsangebote einholen und darf erst danach Fluggäste gegen ihren Willen von Bord weisen – auch hier greift derselbe Ausgleichsbetrag wie bei Verspätung.

Betreuungsleistungen am Flughafen: Verpflegung, Hotel, Kommunikation

Sobald die Wartezeit-Schwelle aus Artikel 9 erreicht ist, muss die Airline Sie kostenlos verpflegen und Ihnen Kommunikationsmittel bereitstellen – unabhängig davon, ob später auch eine Ausgleichszahlung fällig wird.

Zu den Betreuungsleistungen zählen Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder Faxe.

Ist eine Übernachtung nötig, muss die Airline zusätzlich eine Hotelunterbringung sowie den Transport zwischen Flughafen und Hotel organisieren und bezahlen. Das gilt auch, wenn sich die Verspätung erst am Flughafen abzeichnet.

Verweigert die Airline die Betreuung, dürfen Sie notwendige Auslagen selbst vorstrecken und die Kosten gegen Beleg zurückfordern. Bewahren Sie dafür alle Quittungen auf.

Bei der Umsetzung muss die Airline besonders auf Personen mit eingeschränkter Mobilität, deren Begleitpersonen sowie auf unbegleitete Kinder achten – etwa durch bevorzugte Betreuung und geeignete Unterbringung.

Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht zahlen muss

Bei außergewöhnlichen Umständen entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung – die Airline muss nachweisen, dass sie die Verspätung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern konnte.

Als außergewöhnlich gelten laut Rechtsprechung etwa Unwetter, Vogelschlag, Fluglotsenstreik, politische Instabilität oder unerwartete Sicherheitsmängel, die den Flugbetrieb beeinträchtigen.

Technische Defekte zählen in der Regel nicht dazu: Der EuGH sieht sie als Teil des normalen Betriebsrisikos einer Airline an, da Wartung und Instandhaltung in ihrer eigenen Kontrolle liegen.

Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Hotel bleiben auch bei außergewöhnlichen Umständen bestehen – nur die Ausgleichszahlung entfällt.

Bekanntestes Beispiel: Die Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull legte 2010 tagelang den europäischen Luftraum lahm. Airlines mussten zwar Betreuung leisten, waren aber von der Ausgleichszahlung befreit, weil sie die gesperrten Lufträume nicht beeinflussen konnten.

Anspruch durchsetzen: Schritt für Schritt mit Musterbrief

Gehen Sie in vier Schritten vor, um Ihre Entschädigung selbst durchzusetzen – ohne Anwalt oder Portal.

  1. Bordkarte, Buchungsbestätigung und – falls vorhanden – die Ansage zur Verspätungsursache aufbewahren oder fotografieren.
  2. Tatsächliche Ankunftszeit am Endziel notieren, zum Beispiel über die Flugstatus-Anzeige des Flughafens.
  3. Ausgleichsbetrag anhand der Entschädigungstabelle oben ermitteln und den Musterbrief unten mit Ihren Daten ausfüllen.
  4. Schreiben per E-Mail an die im Impressum der Airline genannte Serviceadresse senden und eine Frist von 14 Tagen setzen.

Musterbrief zur Geltendmachung der Ausgleichszahlung – kopieren, mit Ihren Daten ergänzen und per E-Mail an das Kundenservice-Postfach der Airline senden:

Betreff: Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung 261/2004 – Flug [Flugnummer] vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich meinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der EU-Verordnung 261/2004 geltend. Mein Flug [Flugnummer] von [Abflughafen] nach [Zielflughafen] am [Datum] erreichte das Endziel mit einer Verspätung von [Anzahl] Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit.

Gemäß der Distanzstaffel aus Artikel 7 steht mir eine Ausgleichszahlung in Höhe von [250 / 400 / 600] Euro zu. Ich bitte um Überweisung binnen 14 Tagen auf folgendes Konto: [IBAN], Kontoinhaber: [Name].

Buchungsnummer: [Buchungsnummer]. Name des Fluggastes laut Ticket: [Name].

Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung binnen 14 Tagen. Sollte keine Reaktion erfolgen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

Selbst fordern oder Portal beauftragen? Kosten im Vergleich

Wer den Musterbrief oben selbst verschickt, erhält die volle Entschädigungssumme – kostet aber Zeit und ein gewisses Risiko, dass die Airline ablehnt. Legal-Tech-Portale übernehmen die Durchsetzung, behalten dafür aber einen Teil der Summe ein.

AnbieterProvision im Erfolgsfall
Flightrightca. 20–30 % zzgl. MwSt.
AirHelpca. 35 %
EUclaimca. 22,5 %
FairPlaneca. 24–35 %

Bei 600 Euro Entschädigung bleiben nach Provision oft nur 390 bis 480 Euro übrig. Manche Anbieter zahlen sofort aus und übernehmen dafür das volle Prozessrisiko – dort liegt die Provision häufig am oberen Ende der Spanne.

Bei einfachen, eindeutigen Fällen lohnt sich der Eigenweg mit dem Musterbrief finanziell fast immer. Ein Portal kann sinnvoll sein, wenn die Airline bereits abgelehnt hat oder eine Klage droht – die Kanzleien im Hintergrund übernehmen dann das Kostenrisiko, das Sie bei einer eigenen Klage sonst selbst tragen würden.

Reagiert die Airline gar nicht oder lehnt sie zu Unrecht ab, können Sie sich kostenlos an eine Schlichtungsstelle wenden – meist die private Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. (vormals söp). Ist die Airline dort nicht angeschlossen, ist stattdessen die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig.

Die Schlichtung ist für Sie kostenfrei und schneller als ein Gerichtsverfahren – allerdings ist die Airline nicht verpflichtet, dem Schlichtungsvorschlag zu folgen.

Verjährung: So lange können Sie rückwirkend fordern

Ihr Anspruch verjährt in Deutschland nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.

Nach § 195 in Verbindung mit § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Frist nicht am Flugtag, sondern erst zum 31. Dezember des betreffenden Jahres. Ein Flug im März 2023 verjährt somit erst zum 31. Dezember 2026. Diese reguläre Frist ist keine Besonderheit des Flugrechts: Nach demselben Grundsatz verjährt zum Beispiel auch der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution nach drei Jahren.

Praktisch bedeutet das: Bei einem Flug im Januar lässt sich der Anspruch fast vier Jahre rückwirkend geltend machen, bei einem Flug im Dezember dagegen nur gut drei Jahre.

Ein Antwortschreiben der Airline unterbricht die Verjährung nicht automatisch. Nur eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt die Frist – wer kurz vor Jahresende noch offene Ansprüche hat, sollte das im Blick behalten. Wie ein solches Mahnverfahren gegen eine zahlungsunwillige Gegenseite in der Praxis abläuft, zeigt unser Ratgeber am Beispiel der Kaution, die der Vermieter nicht zurückzahlt.

Das gilt seit einem BGH-Urteil vom 4. Juni 2024 (X ZR 62/23) ausdrücklich auch, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war: Die kürzere zweijährige Frist des Pauschalreiserechts greift für Ausgleichszahlungen nach der EU-Verordnung 261/2004 nicht – es bleibt bei den vollen drei Jahren.

Häufige Fragen

Was bekomme ich bei 2 Stunden Flugverspätung?

Bei 2 Stunden Verspätung besteht noch kein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wohl aber je nach Distanz auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Kommunikation. Bei Flügen bis 1.500 Kilometer gilt die 2-Stunden-Schwelle für die Betreuung, bei weiteren Strecken erst ab 3 oder 4 Stunden. Die Ausgleichszahlung selbst setzt erst ab 3 Stunden Verspätung am Endziel ein. Bis dahin sollten Sie aber alle Belege für selbst bezahlte Verpflegung oder Getränke aufbewahren, falls die Airline die Betreuung verweigert.

Ab wie viel Stunden Verspätung gibt es Entschädigung?

Ausgleichszahlung gibt es ab 3 Stunden Verspätung am Zielort, unabhängig von der Flugdistanz. Das hat der Europäische Gerichtshof im Sturgeon-Urteil (C-402/07 und C-432/07) festgelegt. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit, nicht die geplante Abflugzeit.

Wann muss die Airline keine Entschädigung zahlen?

Die Airline zahlt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben – etwa Unwetter, Vogelschlag oder ein Fluglotsenstreik. Sie muss dabei nachweisen, dass sie die Verspätung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden konnte. Technische Defekte zählen in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand.

Wie lange kann ich eine Entschädigung rückwirkend fordern?

In Deutschland verjähren Entschädigungsansprüche nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug im Frühjahr 2023 lässt sich somit noch bis Ende 2026 geltend machen. Je früher im Jahr der Flug lag, desto länger die tatsächliche Rückwirkung.

Gilt die EU-Fluggastrechteverordnung auch für Flüge außerhalb der EU?

Ja, teilweise: Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten, unabhängig von der Airline. Bei Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt sie zusätzlich, wenn eine EU-Airline den Flug durchführt. Flüge einer Nicht-EU-Airline von außerhalb der EU fallen dagegen nicht unter die Verordnung. Prüfen Sie im Zweifel, welche Airline den Flug tatsächlich durchführt – das kann bei Codeshare-Verbindungen von der buchenden Airline abweichen.

Bekomme ich die Entschädigung zusätzlich zur Ticketerstattung?

Ja, die Ausgleichszahlung steht Ihnen zusätzlich zur Erstattung des Ticketpreises zu, wenn Sie sich bei einer Annullierung für die Rückerstattung entscheiden. Beide Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus. Auch bereits gezahlte Betreuungsleistungen mindern die Ausgleichszahlung nicht.

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Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) — abgerufen am 1. August 2026
  2. Luftfahrt-Bundesamt: Fluggastrechte — abgerufen am 1. August 2026
  3. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon) — abgerufen am 1. August 2026
  4. § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist — abgerufen am 1. August 2026
  5. § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist — abgerufen am 1. August 2026
  6. Urlaubstracker: Fluggastrecht-Portale im Vergleich (Gebühren) — abgerufen am 1. August 2026
  7. Bundesamt für Justiz: Schlichtungsstelle Luftverkehr — abgerufen am 1. August 2026
  8. beck-aktuell: BGH, Urteil vom 4.6.2024, X ZR 62/23 – Verjährung bei Pauschalreisen — abgerufen am 1. August 2026
  9. ADAC: Außergewöhnliche Umstände bei Fluggastrechten — abgerufen am 1. August 2026
  10. EuGH, Urteil vom 26.2.2013, C-11/11 (Folkerts) – Anschlussflüge — abgerufen am 1. August 2026