binoro ← Zurück zu Für Vermieter

Für Vermieter · Ratgeber & Rechner

Restnutzungsdauer-Gutachten: So viel Steuern sparen Sie

Ein Gutachten zur verkürzten Restnutzungsdauer hebt die jährliche Gebäude-Abschreibung an — oft von 2 % auf mehr als 3 %. Dieser Ratgeber erklärt, wann sich das lohnt, was das Finanzamt heute verlangt, und rechnet Ihren Vorteil aus.

Stand: · Modellrechnung, ersetzt keine Steuerberatung.

Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten?

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten ist eine sachverständige Feststellung, wie viele Jahre ein Gebäude wirtschaftlich oder technisch noch nutzbar ist. Vermieter nutzen es, um beim Finanzamt eine kürzere Abschreibungsdauer — und damit eine höhere jährliche AfA — durchzusetzen.

Der Hebel ist § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer als der typisierte Abschreibungszeitraum, dürfen Sie stattdessen nach dieser kürzeren Dauer abschreiben.1 Das Gutachten liefert den Nachweis für diese kürzere Dauer. Betroffen sind Vermieterinnen und Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; für selbstgenutztes Wohneigentum gibt es keine AfA und damit keinen Vorteil.

Wie funktioniert die AfA-Verkürzung?

Die AfA-Verkürzung tauscht den gesetzlichen Pauschalsatz gegen einen höheren Satz, der sich aus der kürzeren Restnutzungsdauer ergibt. Statt ein Gebäude über 33, 40 oder 50 Jahre abzuschreiben, verteilen Sie den Gebäudewert auf die kürzere, per Gutachten nachgewiesene Zahl von Jahren.

Für vermietete Wohngebäude (kein Betriebsvermögen) gelten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG diese linearen Regelsätze:1

Fertigstellung des GebäudesGesetzlicher AfA-SatzTypisierter Zeitraum
nach dem 31.12.20223,0 % pro Jahr33 Jahre
01.01.1925 bis 31.12.20222,0 % pro Jahr50 Jahre
vor dem 01.01.19252,5 % pro Jahr40 Jahre

Weist ein Gutachten eine tatsächliche Nutzungsdauer aus, die kürzer ist als der jeweils zugeordnete Zeitraum — also unter 33, 50 bzw. 40 Jahren —, greift die Ausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und Sie schreiben nach der kürzeren Dauer ab.1 Beispiel: 30 Jahre Restnutzungsdauer statt 50 Jahren bedeuten rund 3,33 % statt 2 % pro Jahr.

Wie sieht ein durchgerechnetes Beispiel aus?

Bei einem Kaufpreis von 400.000 € (Gebäudeanteil 80 %, Kaufnebenkosten 10 %) beträgt die Abschreibungsgrundlage 352.000 €. Ein Gutachten mit 30 Jahren Restnutzungsdauer hebt die jährliche AfA von 7.040 € auf 11.733 € — das sind 4.693 € mehr Abschreibung pro Jahr und bei 42 % Grenzsteuersatz 1.971 € Steuerersparnis pro Jahr.

Abschreibungsgrundlage
352.000 €
AfA bisher (2 %)
7.040 €
AfA mit Gutachten (30 J.)
11.733 €
Mehr-AfA pro Jahr
4.693 €
Ersparnis pro Jahr (42 %)
1.971 €
Vorteil über 30 Jahre
59.136 €

Die Abschreibungsgrundlage von 352.000 € ergibt sich so: 400.000 € Kaufpreis plus 10 % Kaufnebenkosten sind 440.000 € Anschaffungskosten, davon 80 % Gebäudeanteil. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar — der Bodenanteil nutzt sich nicht ab. Über die vollen 30 Jahre summiert sich die Steuerersparnis auf 59.136 €.

Der folgende Rechner ist mit den Zahlen aus dem Beispiel oben vorbelegt. Ändern Sie Kaufpreis, Gebäudeanteil, Restnutzungsdauer oder Grenzsteuersatz, und das Ergebnis rechnet sich sofort neu.

Was bringt es Ihnen? Rechnen Sie es aus

Bisheriger AfA-Satz

Für wen lohnt sich ein Gutachten — und für wen nicht?

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten lohnt sich vor allem für Vermieter älterer Bestandsobjekte mit hohem Grenzsteuersatz und hohem Gebäudeanteil — je größer diese drei Werte, desto größer die jährliche Ersparnis. Es lohnt sich nicht, wenn keine AfA anfällt oder die Restnutzungsdauer ohnehin über der gesetzlichen Annahme liegt.

Lohnt sich eher

  • Vermieter älterer Bestandsobjekte
  • hoher persönlicher Grenzsteuersatz
  • hoher Gebäudeanteil am Kaufpreis
  • Objekt soll langfristig gehalten werden

Lohnt sich eher nicht

  • Eigennutzer (keine AfA möglich)
  • Neubau mit ohnehin hohem 3-%-Satz
  • Restnutzungsdauer ≥ typisierter Zeitraum
  • sehr kurze geplante Haltedauer
  • Objekte mit Denkmal- oder Sonder-AfA

Ehrlich gerechnet: ein Vorzieheffekt

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten schafft keinen zusätzlichen Abschreibungsbetrag, sondern zieht die Abschreibung zeitlich vor. Das gesamte AfA-Volumen bleibt gleich — nämlich der Gebäudewert —, es verteilt sich nur auf weniger Jahre, sodass jährlich mehr abgesetzt wird und weniger Restwert übrig bleibt.

Der Vorteil ist deshalb in erster Linie ein Liquiditätsvorteil: Sie zahlen heute weniger Steuern und haben das Geld früher zur Verfügung. Endgültig — also nicht nur vorgezogen — wird der Vorteil, wenn Sie die Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen: Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf höchstens zehn Jahre liegen.7 Nach zehn Jahren bleibt die schneller abgeschriebene AfA dauerhaft ein Steuervorteil, ohne dass ein niedrigerer Restbuchwert den Veräußerungsgewinn erhöht.

Was kostet ein Gutachten und wie läuft es ab?

Online-Restnutzungsdauer-Gutachten kosten je nach Anbieter, Objektgröße und Umfang grob zwischen 800 € und 2.600 €; eine optionale Vor-Ort-Besichtigung oder ein Express-Zuschlag erhöhen den Preis.9 Für ein einzelnes Standardobjekt ohne Ortstermin liegen die Einstiegspreise mehrerer Anbieter im Bereich von rund 800 € bis 1.000 €.

Für die Erstellung benötigt der Sachverständige in der Regel Angaben und Unterlagen zum Objekt:

Die Kosten für ein Restnutzungsdauer-Gutachten sind bei vermieteten Immobilien nach der allgemeinen Werbungskosten-Regel des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Regel als Werbungskosten abziehbar, weil sie unmittelbar der Erzielung höherer AfA und damit der Einkünfteermittlung dienen.8 Ob das im Einzelfall gilt, sollte die eigene Steuerberatung prüfen — eine gesonderte Rechtsprechung speziell zu Restnutzungsdauer-Gutachten liegt dazu nicht vor.

Was erkennt das Finanzamt an?

Für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer genügt heute (Stand 17. Juli 2026) grundsätzlich jede geeignete, nachvollziehbare Methode. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) entschieden, dass sich der Steuerpflichtige jeder im Einzelfall geeigneten Methode bedienen kann und die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens keine Voraussetzung für die Anerkennung ist.2

Maßgeblich ist, dass sich aus der Darlegung ergibt, dass der Zeitraum, in dem das Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht sein wird, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.2 Das Gutachten muss also plausibel und prüfbar sein — eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor.

Die strengen Anforderungen von 2023 sind Geschichte

Zwischen dem 22. Februar 2023 und dem 30. November 2025 verlangte die Finanzverwaltung mehr: Ein BMF-Schreiben vom 22.02.2023 forderte für die Anerkennung grundsätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen und bezeichnete den bloßen Verweis auf die Modellansätze der ImmoWertV als nicht ausreichend.3

Dieses Schreiben hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 vollständig aufgehoben.4 Seither gibt es keine formale Pflicht mehr, einen zertifizierten oder öffentlich bestellten Sachverständigen zu beauftragen; maßgeblich ist wieder allein der Gesetzeswortlaut zusammen mit der BFH-Rechtsprechung. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, einen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen, damit das Gutachten beim Finanzamt nicht angreifbar ist — eine Rechtspflicht ist das aber nicht mehr.

Auch auf Gesetzesebene ist es bei der großzügigen Regelung geblieben: Eine vom Bundesrat im Jahressteuergesetz 2024 vorgeschlagene Verschärfung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG5 wurde nicht in das am 5. Dezember 2024 verkündete Gesetz übernommen.6 Weil die Rechtslage in diesem Punkt in den letzten Jahren mehrfach in Bewegung war, sollten Sie vor einer Beauftragung den aktuellen Stand prüfen.

Häufige Fragen

Kann das Finanzamt ein Gutachten ablehnen?

Ja. Das Finanzamt prüft das Gutachten und kann es ablehnen, wenn die kürzere Nutzungsdauer nicht nachvollziehbar hergeleitet ist. Nach dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 muss sich aus der Darlegung ergeben, dass der Verbrauchszeitraum mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.2 Ein plausibles, prüfbares Gutachten senkt das Ablehnungsrisiko.

Geht das auch Jahre nach dem Kauf noch?

Die AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer ist in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG an keine Frist ab Kauf gebunden — der Ansatz knüpft an die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes an, nicht an ein Kaufdatum.1 Ob und wie eine Umstellung in einem laufenden oder bereits veranlagten Jahr möglich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit der Steuerberatung geklärt werden.

Was passiert beim Verkauf?

Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung ist als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig; nach mehr als zehn Jahren ist der Gewinn steuerfrei.7 AfA und Spekulationsfrist sind getrennte Themen: Die schnellere Abschreibung ist zunächst ein Vorzieheffekt und wird beim steuerfreien Verkauf nach Ablauf der zehn Jahre endgültig zum Vorteil.

Brauche ich einen Vor-Ort-Termin?

Nicht zwingend. Seit der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 durch das BMF-Schreiben vom 01.12.2025 gibt es keine formale Vorgabe zur Besichtigung mehr; es genügt jede geeignete, nachvollziehbare Methode.4 Viele Anbieter erstellen Online-Gutachten ohne Ortstermin und bieten eine Vor-Ort-Besichtigung gegen Aufpreis an.9

Gilt das auch für Gewerbeimmobilien?

Die in diesem Ratgeber genannten Regelsätze (2 %, 2,5 %, 3 %) betreffen Wohngebäude außerhalb des Betriebsvermögens nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.1 Für Gewerbe- und Betriebsgebäude gelten teils andere Sätze und Zeiträume; der Grundsatz der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach Satz 2 ist aber ebenfalls anwendbar. Der Rechner auf dieser Seite bildet den Wohngebäude-Fall ab.

Quellen

  1. § 7 Einkommensteuergesetz (AfA-Sätze und kürzere Nutzungsdauer, Abs. 4 Satz 1 und 2) — gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
  2. BFH, Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19 (jede geeignete Nachweismethode; Bausubstanzgutachten keine Voraussetzung) — bundesfinanzhof.de
  3. BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (BStBl I S. 332, GZ IV C 3 - S 2196/22/10006 :005) — Anforderungen an das Gutachten, seit 01.12.2025 aufgehoben (Volltext-Mirror) — bvl-verband.de (PDF)
  4. BMF-Schreiben vom 01.12.2025 (Aufhebung des Schreibens vom 22.02.2023) — bundesfinanzministerium.de
  5. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13157 (Stellungnahme des Bundesrates zum JStG 2024, vorgeschlagene Verschärfung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) — dserver.bundestag.de (PDF)
  6. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13419 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum JStG 2024; Verschärfung nicht übernommen) — dserver.bundestag.de (PDF)
  7. § 23 Einkommensteuergesetz (private Veräußerungsgeschäfte, Zehnjahresfrist) — gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
  8. § 9 Einkommensteuergesetz (Werbungskosten-Definition, Abs. 1 Satz 1) — gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
  9. Kostenspanne Online-Gutachten (Anbieter-Preisangaben, geprüft 17.07.2026): gutachten-afa.de/kosten, nutzungsdauer.com/kosten, gutachten.org

Stand: . Alle Rechtsaussagen wurden gegen die verlinkten Primärquellen geprüft. Die Rechtslage kann sich ändern — bitte vor einer Beauftragung den aktuellen Stand prüfen.

Gutachter-Vermittlung in Planung

Hier vermitteln wir Ihnen künftig zertifizierte Sachverständige, deren Gutachten die Anforderungen des Finanzamts erfüllen.