Was ist meine Immobilie wert?
Was Ihre Immobilie wert ist, entscheidet sich nach der Immobilienwertermittlungsverordnung in drei Verfahren: Vergleichswert, Ertragswert, Sachwert. Dieser Rechner führt alle drei nebeneinander aus — mit vollständigem Rechenweg und Fundstelle zu jedem Schritt. Die Marktdaten dafür bringen Sie mit: Vergleichspreis, Liegenschaftszinssatz und Sachwertfaktor stehen im Grundstücksmarktbericht Ihres Gutachterausschusses. Was dabei herauskommt, ist eine Modellrechnung — kein Gutachten.
Stand:
Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Was „Wert“ bei einer Immobilie überhaupt bedeutet
Der maßgebliche Begriff steht in § 194 BauGB: Der Verkehrswert (Marktwert) ist der Preis, der am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre — nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks, „ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse“. Der Eilverkauf nach einer Scheidung ist deshalb kein Verkehrswert, der Liebhaberpreis des Nachbarn auch nicht. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022. Sie kennt genau drei Verfahren: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV ist eines davon oder sind mehrere heranzuziehen, ausgewählt nach der Art des Objekts und den Gepflogenheiten des Marktes — und diese Wahl ist zu begründen. Am Ende steht keine Formel, sondern eine Würdigung: Der Verkehrswert wird nach § 6 Abs. 4 ImmoWertV aus den Verfahrenswerten „unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit“ abgeleitet. Genau das ist der Punkt, an dem dieser Rechner aufhört und eine sachverständige Person anfängt.
Vergleichswertverfahren: was vergleichbare Objekte tatsächlich gekostet haben
Das Verfahren ist das direkteste — und für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser das übliche. Nach § 25 ImmoWertV werden Kaufpreise von Grundstücken herangezogen, die „hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale“ aufweisen und zeitlich nah am Stichtag verkauft wurden. Abweichungen zwischen Ihrem Objekt und den Vergleichsfällen werden über Zu- und Abschläge ausgeglichen: bessere Ausstattung, ruhigere Lage, Sanierungsstau. Die entscheidende Frage lautet: Woher kommen die Vergleichspreise? Nicht aus Immobilienportalen — dort stehen Angebotspreise, und was am Ende beurkundet wird, liegt regelmäßig darunter. Die einzige belastbare Quelle ist die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses. Jeder notarielle Kaufvertrag in Deutschland geht dorthin (§ 195 Abs. 1 BauGB); der Ausschuss wertet sie aus (§ 193 Abs. 5 BauGB) und veröffentlicht die Ergebnisse im Grundstücksmarktbericht — mit mittleren Kaufpreisen je Quadratmeter, oft gestaffelt nach Baujahr, Lage und Wohnfläche. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung selbst gibt es bei berechtigtem Interesse nach Landesrecht (§ 195 Abs. 3 BauGB). Diesen einen Wert müssen Sie dem Rechner mitbringen; er erfindet ihn nicht.
Ertragswertverfahren: was die Immobilie einbringt
Für Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser und alles, was als Renditeobjekt gehandelt wird, ist das Ertragswertverfahren das übliche. Der Gedanke: Der Wert ist die Summe der künftigen Erträge, auf den heutigen Tag zurückgerechnet — plus der Boden, der nie verbraucht wird. Die Rechnung nach § 28 ImmoWertV läuft in fünf Schritten. Erstens: Rohertrag minus Bewirtschaftungskosten ergibt den Reinertrag (§ 31 Abs. 1). Zweitens: Der Bodenwert verzinst sich mit dem Liegenschaftszinssatz — dieser Bodenwertverzinsungsbetrag wird abgezogen, denn er ist bereits im Bodenwert enthalten und würde sonst doppelt zählen. Drittens: Was übrig bleibt, ist der Gebäudereinertrag. Viertens: Er wird mit dem Vervielfältiger kapitalisiert, dem Barwertfaktor aus § 34 Abs. 2 ImmoWertV. Fünftens: Gebäudeertragswert plus Bodenwert ergibt den Ertragswert. Ein Beispiel aus dem Rechner: Bodenwert 200.000 Euro, Rohertrag 16.800 Euro im Jahr, Bewirtschaftungskosten 20 Prozent, Liegenschaftszinssatz 2,5 Prozent, Restnutzungsdauer 49 Jahre. Reinertrag 13.440 Euro, Bodenwertverzinsung 5.000 Euro, Gebäudereinertrag 8.440 Euro, Vervielfältiger 28,0714 — macht 236.923 Euro Gebäudeertragswert plus 200.000 Euro Boden, zusammen 436.923 Euro. Zwei Zahlen entscheiden dabei fast alles: die Restnutzungsdauer und der Liegenschaftszinssatz. Letzterer wird vom Gutachterausschuss aus echten Kaufpreisen und den dazugehörigen Reinerträgen abgeleitet (§ 21 Abs. 2 ImmoWertV) — raten kann man ihn nicht, denn ein Prozentpunkt mehr oder weniger verschiebt den Wert um Zehntausende.
Sachwertverfahren: was ein Neubau heute kosten würde
Wenn es weder genug Vergleichsfälle noch belastbare Mieten gibt, bleibt die Substanz. Das Sachwertverfahren fragt: Was würde es kosten, dieses Gebäude heute neu zu errichten — und wie viel davon ist schon abgewohnt? Grundlage sind die Normalherstellungskosten je Quadratmeter Bruttogrundfläche. Sie stehen als NHK 2010 in Anlage 4 ImmoWertV, bezogen auf Gebäudeart und Standardstufe, und beziehen sich ausdrücklich auf den Kostenstand des Jahres 2010. Sie müssen deshalb mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes auf den Stichtag umgerechnet werden (§ 36 Abs. 2 Satz 4 ImmoWertV) — wer diesen Schritt vergisst, rechnet mit Preisen von vor über fünfzehn Jahren. Dazu kommt der Regionalfaktor des Gutachterausschusses (§ 36 Abs. 3). Die Alterung erledigt § 38 ImmoWertV in einem Satz: Der Alterswertminderungsfaktor ist das Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer. Ein Haus von 1995 mit 80 Jahren Gesamtnutzungsdauer hat 2026 noch 49 Jahre vor sich — Faktor 0,6125, also 61,25 Prozent der Herstellungskosten. Dann kommen Außenanlagen (§ 37) und Bodenwert dazu. Der letzte Schritt ist der wichtigste: Der vorläufige Sachwert wird mit dem Sachwertfaktor multipliziert (§ 35 Abs. 3, § 39). Dieser Faktor stellt das Verhältnis erzielter Kaufpreise zum vorläufigen Sachwert her; ohne ihn ist ein Sachwert eine Baukostenrechnung, keine Marktaussage. Auch er steht im Grundstücksmarktbericht — gestaffelt nach Sachwerthöhe und Bodenrichtwert.
Rest- und Gesamtnutzungsdauer: der Hebel mit der größten Wirkung
Zwei Zahlen wirken in zwei von drei Verfahren gleichzeitig — und keine wird so oft falsch angesetzt. Die Gesamtnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre, in denen ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV). Sie wird nicht geschätzt, sondern der Anlage 1 entnommen: 80 Jahre für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, ebenso für Mehrfamilienhäuser und Wohnhäuser mit Mischnutzung; 60 Jahre für Geschäftshäuser, Bürogebäude und Banken; 50 Jahre für Kindergärten, Schulen, Wohn- und Pflegeheime sowie Kauf- und Warenhäuser; 40 Jahre für Krankenhäuser, Beherbergungsbetriebe, Sporthallen, Werkstätten und Lagergebäude; 30 Jahre für Verbrauchermärkte, Autohäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Die Restnutzungsdauer ist im Regelfall schlicht Gesamtnutzungsdauer minus Alter (§ 4 Abs. 3 Satz 2) — aber eben nur im Regelfall. Modernisierungen verlängern sie, unterlassene Instandhaltung verkürzt sie (§ 4 Abs. 3 Satz 3). Wie stark, dafür gibt es ein amtliches Modell: Anlage 2 ImmoWertV vergibt Punkte für acht Modernisierungselemente — Dach mit Wärmedämmung und Dämmung der Außenwände je vier Punkte, Fenster, Leitungen, Heizung, Bäder, Innenausbau und Grundriss je zwei, zusammen höchstens 20 — und streckt die Restnutzungsdauer auf bis zu 70 Prozent der Gesamtnutzungsdauer, bei einer Kernsanierung auf bis zu 90 Prozent. Was das ausmacht, zeigt der Rechner sofort: Steigt die Restnutzungsdauer im Beispiel oben von 49 auf 56 Jahre, klettert der Sachwert von 474.004 auf 510.290 Euro — rund 36.000 Euro allein durch eine begründete Nutzungsdauer. Die Verordnung schreibt dazu selbst, das Modell ersetze „nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls“. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Übergangsfrist des § 53 Abs. 2 ImmoWertV abgelaufen, mit der Gutachterausschüsse noch abweichende Nutzungsdauern ansetzen durften.
Warum drei Verfahren drei Zahlen liefern — und wann Sie ein echtes Gutachten brauchen
Im Beispiel des Rechners liegen Vergleichswert 448.000 Euro, Ertragswert 436.923 Euro und Sachwert 474.004 Euro rund acht Prozent auseinander. Das ist normal: Jedes Verfahren blickt aus einer anderen Richtung auf dasselbe Objekt. Auseinanderlaufen dürfen sie trotzdem nicht beliebig — je größer der Abstand, desto wichtiger wird die Begründung, welches Verfahren maßgeblich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV), und desto genauer sollten Sie die Eingaben prüfen. Für die Praxis gilt als Faustregel: selbstgenutzte Häuser und Eigentumswohnungen über den Vergleichswert, Renditeobjekte über den Ertragswert, Sonderbauten ohne Markt über den Sachwert. Die anderen beiden bleiben als Kontrollrechnung wertvoll. Und dann gibt es Situationen, in denen keine Modellrechnung mehr reicht: vor Gericht, beim Finanzamt, in der Zwangsversteigerung, bei Scheidung und Erbauseinandersetzung. Dort zählt ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB — erstellt von einer zertifizierten oder öffentlich bestellten sachverständigen Person, mit Ortstermin, Unterlagenprüfung und begründeter Verfahrenswahl. Ein solches Gutachten kann auch der Gutachterausschuss selbst erstellen; antragsberechtigt sind unter anderem Eigentümer, Erbbauberechtigte, Pflichtteilsberechtigte und Gerichte (§ 193 Abs. 1 BauGB). Bindend sind Gutachten übrigens nicht, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist (§ 193 Abs. 3 BauGB). Was ein belastbares Gutachten enthalten muss und woran Sie ein untaugliches erkennen, führt unsere Checkliste für Gutachten vor Gericht, bei Scheidung und Zwangsversteigerung Schritt für Schritt durch.
Häufige Fragen
Ersetzt dieser Rechner ein Wertgutachten?
Nein. Er rechnet die drei Verfahren der ImmoWertV korrekt durch und zeigt jeden Schritt — aber ein Gutachten ist mehr als eine Rechnung. Dazu gehören der Ortstermin, die Prüfung von Grundbuch, Bauakte und Teilungserklärung, die Bewertung von Baumängeln und Bauschäden und die begründete Entscheidung, welches Verfahren maßgeblich ist. Vor Gericht, beim Finanzamt und in der Zwangsversteigerung zählt nur ein vollständiges Verkehrswertgutachten. Was hier herauskommt, ist eine nachvollziehbare Modellrechnung für Ihre eigene Einschätzung und für ein Gespräch auf Augenhöhe mit Makler, Bank oder Sachverständigem.
Woher bekomme ich Vergleichspreis, Liegenschaftszinssatz und Sachwertfaktor?
Alle drei ermittelt der Gutachterausschuss Ihrer Stadt oder Ihres Kreises aus der Kaufpreissammlung und veröffentlicht sie im Grundstücksmarktbericht — meist jährlich, häufig als PDF zum Herunterladen, teils gegen eine kleine Gebühr. Der Bodenrichtwert ist noch einfacher zu bekommen: Auskunft darüber kann jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses verlangen (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), und die meisten Länder stellen ihn zusätzlich in einem Online-Portal bereit. Suchen Sie nach „Gutachterausschuss“ plus Ihrem Landkreis. Was Sie nicht verwenden sollten: Angebotspreise aus Immobilienportalen — die sind Wunsch, nicht Abschluss.
Welches Verfahren ist für meine Immobilie das richtige?
Die Verordnung schreibt kein Verfahren je Objektart vor. Sie verlangt, nach der Art des Objekts und den Gepflogenheiten des Marktes zu wählen — und die Wahl zu begründen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). In der Praxis heißt das: Eigentumswohnung und selbstgenutztes Einfamilienhaus über den Vergleichswert, weil der Markt genau so kauft. Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus, Büro über den Ertragswert, weil dort die Rendite den Preis macht. Sonderbauten ohne Markt und ohne Mieten — Schule, Klinik, Werkstatt — über den Sachwert. Der Rechner markiert das für Ihre Objektart übliche Verfahren, rechnet aber alle drei, damit Sie den Abstand sehen.
Warum kommen die drei Verfahren auf verschiedene Werte?
Weil sie verschiedene Fragen stellen. Der Vergleichswert fragt, was der Markt zuletzt für ähnliche Objekte gezahlt hat. Der Ertragswert fragt, was das Objekt über die Restnutzungsdauer einbringt. Der Sachwert fragt, was es kosten würde, es neu zu bauen. Ein Abstand von zehn bis zwanzig Prozent ist unauffällig. Wird er deutlich größer, hat das meist einen von zwei Gründen: Eine Eingabe stimmt nicht — häufig sind es der Liegenschaftszinssatz oder eine zu optimistische Restnutzungsdauer —, oder das Objekt passt schlicht nicht zu einem der Verfahren. Der Rechner weist Sie darauf hin, sobald der Abstand 20 Prozent überschreitet.
Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert und Beleihungswert?
Der Verkehrswert ist eine Momentaufnahme des Marktes am Stichtag (§ 194 BauGB). Der <a href="/services/glossar/beleihungswert/">Beleihungswert</a> ist etwas anderes: Er ist der Wert, den eine Bank dauerhaft und auch in einem schlechten Marktumfeld für erzielbar hält. Er liegt deshalb systematisch unter dem Verkehrswert; verbreitet sind Abschläge zwischen 10 und 20 Prozent. Wenn Ihre Bank einen niedrigeren Wert nennt als dieser Rechner, ist das kein Widerspruch, sondern der eingebaute Sicherheitsabstand.
Ich habe modernisiert — wie wirkt sich das aus?
Über die Restnutzungsdauer, und zwar erheblich. Anlage 2 ImmoWertV vergibt Punkte für acht Modernisierungselemente: Dacherneuerung mit Wärmedämmung und Dämmung der Außenwände je vier Punkte, Fenster und Außentüren, Leitungssysteme, Heizung, Bäder, Innenausbau und eine wesentliche Verbesserung des Grundrisses je zwei Punkte. Aus der Punktzahl leitet das Modell eine verlängerte Restnutzungsdauer ab — höchstens 70 Prozent der Gesamtnutzungsdauer, bei einer Kernsanierung bis zu 90 Prozent. Im Rechner tragen Sie das Ergebnis im Feld „Restnutzungsdauer (abweichend)“ ein; Ertrags- und Sachwert ziehen sofort mit. Wichtig: Die Verlängerung muss begründet sein. Ein neuer Anstrich reicht nicht, eine neue Heizung mit gedämmter Fassade und erneuerten Bädern schon.
Was kostet ein Verkehrswertgutachten?
Es gibt dafür keine gesetzliche Gebührenordnung — anders als beim Notar sind Sachverständigenhonorare frei vereinbar. In der Praxis hängt der Preis vom Wert des Objekts, vom Umfang und vom Zweck ab: Ein Kurzgutachten für die eigene Orientierung ist deutlich günstiger als ein vollständiges Verkehrswertgutachten mit Ortstermin und Unterlagenprüfung. Wichtiger als der Preis ist die Verwendbarkeit: Für Gericht, Finanzamt und Zwangsversteigerung wird ein Kurzgutachten regelmäßig nicht anerkannt. Lassen Sie sich vor der Beauftragung schriftlich bestätigen, welche Gutachtenart Sie bekommen und wofür sie taugt — unsere <a href="/services/gutachten-gericht/">Gutachten-Checkliste</a> nennt die Punkte, die in den Auftrag gehören.
Bleiben meine Eingaben auf diesem Rechner privat?
Ja. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser; es wird nichts an einen Server übertragen. Ihre Angaben werden lokal in Ihrem Browser gespeichert, damit sie beim nächsten Besuch noch da sind — mit „Beispielwerte zurücksetzen“ löschen Sie diesen Speicher wieder. Über „Kopieren“ nehmen Sie die vollständige Rechnung inklusive aller Zwischenschritte als Text mit, etwa für die Bank oder das Gespräch mit einer sachverständigen Person.
Quellen
- ImmoWertV — Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 (BGBl. I S. 2805), in Kraft seit 01.01.2022 — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 4 ImmoWertV — Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 6 ImmoWertV — Wertermittlungsverfahren; die Verfahrenswahl ist zu begründen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 21 ImmoWertV — Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren — abgerufen am 25. Juli 2026
- §§ 24–26 ImmoWertV — Vergleichswertverfahren, Vergleichspreise, objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert — abgerufen am 25. Juli 2026
- §§ 27–30 ImmoWertV — Grundlagen des Ertragswertverfahrens und seine drei Verfahrensvarianten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 28 ImmoWertV — allgemeines Ertragswertverfahren: Gebäudereinertrag nach Abzug der Bodenwertverzinsung — abgerufen am 25. Juli 2026
- §§ 31–33 ImmoWertV — Reinertrag, Rohertrag, Bewirtschaftungskosten, objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 34 ImmoWertV — Barwertfaktor: Formel für Kapitalisierung und Abzinsung — abgerufen am 25. Juli 2026
- §§ 35–37 ImmoWertV — Sachwertverfahren, durchschnittliche Herstellungskosten, Regionalfaktor, Außenanlagen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 38 ImmoWertV — Alterswertminderungsfaktor = Restnutzungsdauer geteilt durch Gesamtnutzungsdauer — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 39 ImmoWertV — objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 40 ImmoWertV — Bodenwertermittlung vorrangig im Vergleichswertverfahren — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 53 ImmoWertV — Übergangsregelungen; abweichende Nutzungsdauern nur bis 31.12.2024 — abgerufen am 25. Juli 2026
- Anlage 1 ImmoWertV — Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer (BGBl. I 2021, 2819) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Anlage 2 ImmoWertV — Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen (BGBl. I 2021, 2820–2821) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Anlage 3 ImmoWertV — Modellansätze für Bewirtschaftungskosten (BGBl. I 2021, 2822–2823) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Anlage 4 ImmoWertV — Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), Kostenstand 2010 (BGBl. I 2021, 2824–2855) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 192 BauGB — Gutachterausschüsse als selbständige, unabhängige Stellen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 193 BauGB — Aufgaben des Gutachterausschusses, Kaufpreissammlung und Ableitung der Wertermittlungsdaten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 194 BauGB — Begriff des Verkehrswerts (Marktwert) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 195 BauGB — Kaufpreissammlung; Auskunft bei berechtigtem Interesse — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 196 BauGB — Bodenrichtwerte; jedermann kann Auskunft verlangen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 199 BauGB — Ermächtigungsgrundlage für die ImmoWertV und das Landesrecht der Gutachterausschüsse — abgerufen am 25. Juli 2026
- Statistisches Bundesamt — Baupreisindex zur Umrechnung der Normalherstellungskosten auf den Stichtag — abgerufen am 25. Juli 2026
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