Wohngeld- & WBS-Check
Wohngeld ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch — und es gibt ihn in zwei Formen: als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen. Diese Seite rechnet Ihnen nichts aus. Sie erklärt, wovon die Höhe abhängt, welche Ausschlussgründe es gibt und welche Unterlagen die Wohngeldstelle sehen will — und führt Sie mit einer abhakbaren Liste vom ersten Verdacht bis zum Weiterleistungsantrag. Den Wohnberechtigungsschein behandeln wir getrennt, weil er mit Wohngeld nichts zu tun hat.
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Wer bekommt Wohngeld — und welche der beiden Arten ist meine?
Wohngeld gibt es in zwei Ausprägungen, und die zweite wird regelmäßig übersehen. Der Mietzuschuss geht an jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und selbst bewohnt; dazu zählen auch mietähnliche Nutzungsverhältnisse und Heimbewohner. Der Lastenzuschuss geht an Personen mit Eigentum an selbst genutztem Wohnraum — also an Eigentümerinnen und Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, in der sie selbst leben, ebenso an Erbbauberechtigte und Inhaber eigentumsähnlicher Dauerwohn- oder Nießbrauchrechte. Wer nach der Trennung, nach dem Renteneintritt oder nach einem Einkommenseinbruch die Raten für die eigene Wohnung kaum noch stemmt, denkt an vieles, aber selten an Wohngeld. Genau dafür ist der Lastenzuschuss da. Berücksichtigt werden dort Kapitaldienst und Bewirtschaftungskosten, ermittelt über eine sogenannte Wohngeld-Lastenberechnung.
Wer bekommt kein Wohngeld?
Ausgeschlossen sind vor allem Menschen, deren Unterkunftskosten bereits über eine andere Leistung gedeckt werden: Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und einige weitere. Der Ausschluss greift aber nur, wenn bei diesen Leistungen tatsächlich Unterkunftskosten berücksichtigt wurden — und er entfällt, wenn die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird oder wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit gerade vermeiden würde. Eigene Regeln gelten für Auszubildende und Studierende: Kein Wohngeld gibt es, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen können. Auf den Anspruch dem Grunde nach kommt es an, nicht auf die tatsächliche Auszahlung. Deshalb kann eine Studenten-WG leer ausgehen, während dieselbe Person mit einem nicht förderfähigen Mitbewohner oder einem eigenen Kind im Haushalt sehr wohl Wohngeld bekommt. Ein dritter Ausschlussgrund ist erhebliches Vermögen: Dann gilt die Inanspruchnahme als missbräuchlich.
Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?
Von genau drei Größen: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen. Aus diesen drei Werten berechnet das Gesetz den Betrag nach einer festen Formel. Bei der Miete zählt nicht die Warmmiete: Heizkosten, Warmwasser, Haushaltsenergie, Garage und Stellplatz sowie Entgelte für zusätzliche Leistungen bleiben außen vor. Was übrig bleibt, wird nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt, und dieser Höchstbetrag hängt von der Haushaltsgröße und von der Mietenstufe Ihrer Gemeinde ab — es gibt sieben Stufen von I bis VII, festgestellt vom Statistischen Bundesamt anhand der Abweichung der örtlichen Quadratmetermieten vom Bundesdurchschnitt. Hinzu kommen zwei Aufschläge, die es 2026 weiterhin gibt: ein monatlicher Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten, der sich aus einem CO2-Anteil und einer dauerhaften Heizkostenkomponente zusammensetzt, und eine Klimakomponente. Beide richten sich allein nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und sind an keine energetische Sanierung geknüpft. Konkrete Euro-Beträge nennen wir hier bewusst nicht: Sie stehen in den Anlagen zum Wohngeldgesetz und werden zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortgeschrieben, erstmals zum 1. Januar 2025. Für eine Schätzung nutzen Sie den amtlichen Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums, für die verbindliche Auskunft Ihre Wohngeldstelle.
Wie wird mein Einkommen gerechnet?
Nicht das Einkommen des letzten Jahres zählt, sondern das Einkommen, das im Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Wer gerade den Job verloren hat oder in Kurzarbeit ist, muss also nicht warten, bis sich das im Steuerbescheid niederschlägt. Ausgangspunkt ist das Jahreseinkommen jedes Haushaltsmitglieds — die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz zuzüglich bestimmter steuerfreier Einnahmen. Davon werden pauschal je 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung anfallen; wer alle drei zahlt, kommt auf 30 Prozent. Anschließend werden Freibeträge abgezogen, etwa für Schwerbehinderung, für Alleinerziehende mit minderjährigem Kind, für eigenes Erwerbseinkommen von Kindern unter 25 Jahren und für Menschen mit langen Grundrentenzeiten. Zum Schluss kommen die Abzugsbeträge für Unterhalt, den Sie an Personen außerhalb des Haushalts zahlen. Achtung bei Einmalzahlungen: Abfindungen, Boni oder Weihnachtsgeld werden auf zwölf Monate verteilt angerechnet — sie fallen also nicht unter den Tisch.
Warum sollte ich den Antrag stellen, bevor ich alle Unterlagen habe?
Weil der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt wurde. Jeder Monat, den Sie mit dem Zusammensuchen von Gehaltsabrechnungen und Mietbescheinigung verbringen, ist ein Monat Wohngeld, den Sie nie mehr bekommen — rückwirkend zahlt niemand. Die Lösung ist ein formloser Antrag: ein kurzes Schreiben oder eine Mail an die Wohngeldstelle mit Namen, Anschrift und dem Satz, dass Sie Wohngeld beantragen. Das wahrt den Monat. Die Formulare und Belege reichen Sie danach nach. Bewahren Sie den Nachweis über den Eingang auf, denn der Antragsmonat entscheidet über den Zahlungsbeginn. Dasselbe Prinzip gilt am Ende: Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums — in der Regel zwölf Monate — wird nicht automatisch weitergezahlt. Stellen Sie den Weiterleistungsantrag deshalb spätestens zwei Monate vor Ablauf; wer später dran ist, bekommt zwar eine gewisse Rückwirkung, verliert aber im Zweifel Geld.
Wohngeld oder Bürgergeld — was ist besser?
Beides gleichzeitig geht nicht, wenn beim Bürgergeld die Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Das Gesetz stellt Wohngeld dabei grundsätzlich voran: Wer Bürgergeld bezieht, ist verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen wie Wohngeld zu beantragen — allerdings nur, wenn Wohngeld (gegebenenfalls zusammen mit dem Kinderzuschlag) die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei zusammenhängende Monate vollständig beseitigen würde. Rechnerisch lohnt der Wechsel meist dann, wenn Sie ein Erwerbseinkommen haben, das knapp unter der Bürgergeld-Schwelle liegt. Dafür sprechen auch weiche Gründe: Beim Wohngeld gibt es keine Vermögensprüfung wie im SGB II, keine Eingliederungsvereinbarung und keine Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Dagegen spricht, dass Bürgergeld die vollen angemessenen Unterkunftskosten übernimmt, während Wohngeld nur bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe zuschießt und den Rest bei Ihnen lässt. Rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie kündigen oder wechseln — und melden Sie der Wohngeldstelle sofort, wenn jemand im Haushalt Bürgergeld erhält: Der Wohngeldbescheid wird dann unwirksam, und zu viel gezahltes Geld müssen Sie mitsamt Zinsen erstatten.
Häufige Fragen
Rechnet mir diese Seite mein Wohngeld aus?
Nein. Hier finden Sie eine Prüfliste und die Erklärung, wovon die Höhe abhängt — keinen Rechner. Der Grund ist einfach: Die Tabellenwerte stehen in den Anlagen zum Wohngeldgesetz und werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Für eine Betragsschätzung nutzen Sie den kostenlosen Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums, für die verbindliche Auskunft Ihre örtliche Wohngeldstelle.
Bekommen auch Eigentümer Wohngeld?
Ja, und das ist der am häufigsten übersehene Fall. Wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat, kann statt des Mietzuschusses den Lastenzuschuss beantragen. Angerechnet werden dann Kapitaldienst — also Zins und Tilgung — sowie Bewirtschaftungskosten, ermittelt über eine Wohngeld-Lastenberechnung. Gleichgestellt sind Erbbauberechtigte und Inhaber eigentumsähnlicher Dauerwohn- oder Nießbrauchrechte.
Ich beziehe Bürgergeld. Kann ich zusätzlich Wohngeld bekommen?
In aller Regel nein. Werden bei Ihrem Bürgergeld die Unterkunftskosten berücksichtigt, sind Sie vom Wohngeld ausgeschlossen. Umgekehrt kann Wohngeld für Sie der bessere Weg sein: Wenn es Ihre Hilfebedürftigkeit für mindestens drei zusammenhängende Monate vollständig beseitigen würde, sind Sie sogar verpflichtet, es zu beantragen. Ausnahmen vom Ausschluss gibt es, wenn die andere Leistung nur als Darlehen gewährt wird.
Bekomme ich als Studentin oder Auszubildender Wohngeld?
Es kommt darauf an, wer sonst noch im Haushalt lebt. Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen können — und zwar auch dann, wenn wegen zu hohen Einkommens der Eltern faktisch nichts ausgezahlt wird. Lebt aber mindestens eine Person ohne solchen Anspruch mit im Haushalt, etwa ein arbeitender Partner oder ein eigenes Kind, kann für den Haushalt Wohngeld beantragt werden. Wer gar keinen Anspruch dem Grunde nach hat, weil er beispielsweise die Förderhöchstdauer überschritten hat, fällt ebenfalls nicht unter den Ausschluss.
Ab wann wird Wohngeld gezahlt?
Ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Für frühere Monate gibt es nichts, egal wie berechtigt Ihr Anspruch war. Deshalb: erst formlos beantragen, dann Unterlagen sammeln. Ein kurzes Schreiben mit Namen, Anschrift und der Bitte um Wohngeld genügt, um den Monat zu sichern.
Wie lange gilt die Bewilligung, und was passiert danach?
In der Regel zwölf Monate; je nach zu erwartenden Verhältnissen kann die Behörde kürzer bewilligen oder auf bis zu 24 Monate verlängern. Danach läuft die Zahlung ohne neuen Antrag ersatzlos aus. Stellen Sie den Weiterleistungsantrag deshalb spätestens zwei Monate vor Ablauf — dann gilt für die Berechnung noch der Erste des zweiten Monats vor Ablauf als Antragszeitpunkt.
Was muss ich melden, wenn sich etwas ändert?
Unverzüglich melden müssen Sie alles, was Ihr Wohngeld senken würde: wenn ein Haushaltsmitglied auszieht, wenn Ihre Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt oder wenn Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Ebenso den Auszug aus der Wohnung und den Fall, dass jemand im Haushalt Bürgergeld oder Grundsicherung bekommt — dann wird der Bescheid unwirksam. Wer schweigt, muss zu viel gezahltes Wohngeld erstatten, und der Betrag kann verzinst werden. Umgekehrt lohnt sich ein Erhöhungsantrag, wenn ein Kind dazukommt, Ihre Miete um mehr als 10 Prozent steigt oder Ihr Einkommen sinkt.
Was ist der Unterschied zwischen Wohngeld und Wohnberechtigungsschein?
Wohngeld ist Geld, das monatlich auf Ihr Konto fließt. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die Ihnen den Zugang zu einer öffentlich geförderten Sozialwohnung eröffnet — Geld sehen Sie davon keines, dafür eine günstigere Miete. Beides schließt sich nicht aus, beide können Sie parallel beantragen. Der Schein gilt ein Jahr und wird von der zuständigen Stelle Ihrer Gemeinde ausgestellt. Wichtig: Die maßgeblichen Einkommensgrenzen sind Landesrecht. Das Bundesgesetz nennt zwar Beträge, aber die Länder dürfen davon per Rechtsverordnung abweichen und tun das auch — fragen Sie deshalb immer nach den Grenzen Ihres Bundeslandes. In vielen Ländern gibt es zusätzlich einen Schein mit besonderem Dringlichkeitsvermerk, der bei der Vergabe Vorrang verschafft; auch er beruht auf Landesrecht.
Quellen
- § 3 WoGG — Wohngeldberechtigung (Mietzuschuss und Lastenzuschuss) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 4 WoGG — Berechnungsgrößen des Wohngeldes — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 5 WoGG — Haushaltsmitglieder — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7 WoGG — Ausschluss vom Wohngeld — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 8 WoGG — Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 9 WoGG — Miete — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 10 WoGG — Belastung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 11 WoGG — Kürzung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 12 WoGG — Höchstbeträge für Miete und Belastung, Mietenstufen, Heizkosten- und Klimakomponente — abgerufen am 25. Juli 2026
- Anlage 1 zum WoGG (zu § 12 Abs. 1) — Höchstbeträge nach Haushaltsgröße und Mietenstufe — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 13 WoGG — Gesamteinkommen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 14 WoGG — Jahreseinkommen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 15 WoGG — Ermittlung des Jahreseinkommens — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 16 WoGG — Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 17 WoGG — Freibeträge — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 17a WoGG — Freibetrag bei Grundrentenzeiten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 18 WoGG — Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 20 WoGG — Ausschluss bei Anspruch auf Ausbildungsförderung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 21 WoGG — Ausschluss bei missbräuchlicher Inanspruchnahme, erhebliches Vermögen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 22 WoGG — Antrag und Zeitpunkt der Antragstellung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 25 WoGG — Bewilligungszeitraum — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 26 WoGG — Zahlung des Wohngeldes — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 27 WoGG — Änderung des Wohngeldes, Mitteilungspflicht — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 28 WoGG — Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 43 WoGG — Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar jedes zweiten Jahres — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1 WoGV — Anwendungsbereich, Mietenstufen der Gemeinden — abgerufen am 25. Juli 2026
- Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV — Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 9 WoFG — Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung, Abweichungsbefugnis der Länder — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 27 WoFG — Wohnberechtigungsschein — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 12a SGB II — Vorrangige Leistungen (Wohngeld vor Bürgergeld) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 60 SGB I — Angabe von Tatsachen, Mitwirkungspflicht — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 50 SGB X — Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 70 VwGO — Widerspruch, Frist von einem Monat — abgerufen am 25. Juli 2026
- Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen — abgerufen am 25. Juli 2026
- BMWSB — Wohngeld: Mietzuschuss und Lastenzuschuss — abgerufen am 25. Juli 2026
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