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Miet-Staging für die Neuvermietung

Zwischen Auszug und Neuvermietung liegen wenige Wochen, in denen sich entscheidet, wie lange die Wohnung leer steht und zu welcher Miete sie weggeht. Diese Seite führt Sie mit echtem Aufwand durch diese Wochen: Zustand ehrlich aufnehmen, in der richtigen Reihenfolge instand setzen und aufwerten, Ausstattung und Möblierung entscheiden, Vermarktung vorbereiten und den Vertrag rechtssicher aufsetzen. Die kritischen Punkte stehen dabei im Vordergrund: Der Möblierungszuschlag muss nachvollziehbar hergeleitet sein, die Mietpreisbremse gilt auch für möblierten Wohnraum (Ausnahme: vorübergehender Gebrauch, § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft geben (§ 556g Abs. 1a BGB), und eine unrenoviert übergebene Wohnung muss der Mieter beim Auszug nicht renovieren (BGH VIII ZR 185/14). Für Vermieter. Wer verkaufen will und Räume nur digital möblieren lässt, findet die Regeln unter „Virtuelles Home Staging“.

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Neuvermietungs-Checkliste

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Zustand ehrlich aufnehmen

Was sich vor der Neuvermietung lohnt

Ausstattung und Möblierung

Vermarktung vorbereiten

Rechtliches vor dem neuen Vertrag

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Was sich vor der Neuvermietung wirklich lohnt — und was nicht

Die Reihenfolge entscheidet über den Ertrag jedes eingesetzten Euros. Zuerst kommt alles, was Sie ohnehin schulden: Der Vermieter muss die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben und darin erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Defekte Elektrik, undichte Fenster, ein tropfender Ablauf sind keine Verhandlungsmasse. Danach kommt, was Wirkung pro Aufwand bringt: heller Anstrich, aufgearbeiteter oder ersetzter Boden, funktionierende Beleuchtung an jedem Deckenauslass, erneuerte Fugen und Armaturen im Bad, gangbare Türen. Diese Dinge zahlen doppelt — sie wirken auf den Fotos und bei der Besichtigung. Was sich in der Standardvermietung meist nicht trägt: hochwertige Einzelstücke, ausgeprägter persönlicher Geschmack, Luxusarmaturen, aufwendige Einbauten. Sie erhöhen die Miete selten spürbar, verlängern aber die Zeit bis zur Vermietung und erhöhen Ihren Aufwand bei jeder Beschädigung. Wenn das Budget knapp ist, gilt eine einfache Faustregel: erst das, was ein Interessent bei der Besichtigung anfasst, dann das, was er sieht, zuletzt das, was er nur auf dem Foto wahrnimmt.

Möbliert vermieten: wann es sich trägt und wann nicht

Möblierung ist kein Aufschlag auf jede Wohnung, sondern ein Geschäftsmodell für eine bestimmte Nachfrage: Menschen, die für begrenzte Zeit an den Ort kommen und keine Wohnungseinrichtung mitbringen. Dort verkürzt sie die Vermarktungszeit und rechtfertigt einen Zuschlag. In der klassischen Dauervermietung an Familien oder Paare wirkt sie dagegen oft hinderlich — die meisten Mieter haben eigene Möbel und sehen im Inventar vor allem ein Risiko. Rechnen Sie außerdem die Rückseite mit: Was Sie mitvermieten, halten Sie instand. Ein defekter Kühlschrank, ein durchgelegenes Bett, eine kaputte Herdplatte sind dann Ihre Aufgabe, nicht die des Mieters. Die häufigste Zwischenlösung ist die Teilmöblierung mit Einbauküche: Sie beschleunigt die Vermietung in fast jedem Segment, bindet aber ebenfalls Instandhaltungspflichten. Entscheiden Sie deshalb zuerst über die Zielgruppe und erst danach über das Inventar.

Der Möblierungszuschlag muss herleitbar sein

Ein Möblierungszuschlag ist zulässig, aber er ist keine freie Zahl. Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Herleitung; verbreitet ist der Weg über die zeitanteilige Abschreibung: Sie setzen den Zeitwert der überlassenen Möbel bei Mietbeginn an, teilen ihn durch die übliche Restnutzungsdauer und kommen so auf einen monatlichen Betrag. Eine gesetzlich vorgeschriebene Formel gibt es nicht — entscheidend ist, dass Sie im Streitfall erklären können, wie Sie zu Ihrer Zahl gekommen sind, und dass Sie sie mit Belegen unterlegen. Praktisch heißt das: Möbelliste mit Stück, Zustand und Anschaffungsjahr als Vertragsanlage, Rechnungen im Ordner, die Berechnung auf einem Blatt. Wer den Zuschlag dagegen pauschal in die Gesamtmiete einrechnet und nicht erklären kann, wie er entstanden ist, steht schlecht da, sobald der Mieter die zulässige Miete überprüfen lässt — denn dann fällt die Prüfung auf die Gesamtmiete zurück.

Mietpreisbremse: Was gilt für möblierten Wohnraum?

Die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn gelten auch für möblierte Wohnungen. Die einzige einschlägige Ausnahme ist Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) — und diese Ausnahme knüpft am Zweck des Vertrags an, nicht an der Ausstattung. Vorübergehend ist der Gebrauch, wenn bei Vertragsschluss für beide Seiten erkennbar ist, dass die Wohnung nur für eine überschaubare, zweckgebundene Zeit dienen soll: die befristete Entsendung, das Praxissemester, die Zwischenmiete während eines Umbaus. Eine kurze Vertragslaufzeit allein genügt nicht, und der Zusatz „möbliertes Wohnen auf Zeit“ im Inserat erst recht nicht. Wer sich zu Unrecht auf die Ausnahme beruft, hat die Wohnung nach den normalen Regeln vermietet — mit der Folge, dass die Miete auf die zulässige Höhe zurückgeführt und zu viel Gezahltes zurückgefordert werden kann. Ob Ihr Ort überhaupt betroffen ist, klärt der Mietpreisbremse-Check.

Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung

Die Ausnahme in § 556f BGB ist attraktiv und wird häufig zu leichtfertig in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat ihre Voraussetzungen deutlich gemacht: Erforderlich ist ein wesentlicher Bauaufwand, der sich in der Größenordnung von rund einem Drittel des Aufwands bewegt, der für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlich wäre, und die Maßnahmen müssen die Wohnung in mehreren wesentlichen Bereichen verbessern — etwa bei Sanitär, Heizung, Elektroinstallation, Fenstern und Energieverbrauch (BGH, Urteil vom 11.11.2020 – VIII ZR 369/18). Ein neues Bad allein reicht nicht, eine Renovierung erst recht nicht: Erhaltungsaufwand zählt bei der Betrachtung nicht mit. Wer sich auf die Ausnahme stützt, muss den Mieter außerdem unaufgefordert und in Textform vor dessen Vertragserklärung darüber informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Fehlt diese Auskunft, ist die Ausnahme für Sie erst einmal verloren — und zwar auch dann, wenn die Modernisierung objektiv umfassend war.

Übergabe und Dokumentation: Was Sie heute festhalten, spart den Streit von übermorgen

Zwei Dokumente entscheiden über fast jeden späteren Konflikt. Das erste sind die Fotos der leeren Wohnung, aufgenommen, bevor Sie mit der Herrichtung beginnen: Sie belegen den Zustand nach dem Auszug und trennen im Zweifel Abnutzung von Schaden — der Mieter hat Veränderungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Das zweite ist das Übergabeprotokoll mit dem neuen Mieter: Zustand jedes Raums, Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Wärme, Zahl der übergebenen Schlüssel, gegebenenfalls die Möbelliste als Anlage. Beide Seiten unterschreiben, jede bekommt ein Exemplar. Besonders wichtig ist der dokumentierte Renovierungszustand bei Übergabe: Ob der Mieter beim Auszug renovieren muss, hängt daran, ob er die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen hat (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14; zum Renovierungsanspruch des Mieters bei unrenovierter Übergabe BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18). Denken Sie zuletzt an die Wohnungsgeberbestätigung — der neue Mieter braucht sie für seine Anmeldung innerhalb von zwei Wochen (§ 19 BMG).

Häufige Fragen

Lohnt es sich, vor der Neuvermietung zu renovieren?

In der Regel ja, aber in einer bestimmten Reihenfolge. Instandsetzung ist keine Investition, sondern Pflicht — sie steht immer am Anfang. Danach bringen heller Anstrich, aufgearbeiteter Boden, Licht an jedem Deckenauslass und erneuerte Fugen und Armaturen im Bad die größte Wirkung pro eingesetztem Euro, weil sie auf den Fotos und bei der Besichtigung gleichzeitig zählen. Aufwendige Einbauten und Luxusausstattung tragen sich in der Standardvermietung dagegen selten.

Darf ich für möblierte Wohnungen mehr verlangen?

Ja, ein Möblierungszuschlag ist zulässig. Er muss aber nachvollziehbar hergeleitet sein — verbreitet über die zeitanteilige Abschreibung der Möbel, also Zeitwert bei Mietbeginn geteilt durch die übliche Restnutzungsdauer. Halten Sie die Rechnung schriftlich fest und bewahren Sie die Anschaffungsbelege auf. Eine geschätzte Pauschale ohne Herleitung ist im Streit schwer zu verteidigen.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei möblierter Vermietung?

Ja. Möblierung allein ändert nichts an der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn. Ausgenommen ist nur Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, und dafür kommt es auf den bei Vertragsschluss erkennbaren Zweck an — eine befristete Entsendung, ein Studiensemester, eine Zwischenmiete während eines Umbaus. Eine kurze Laufzeit oder die Bezeichnung als „Wohnen auf Zeit“ genügt nicht.

Wann ist eine Modernisierung „umfassend“ genug für die Ausnahme?

Wenn der Bauaufwand die Größenordnung von rund einem Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreicht und die Wohnung in mehreren wesentlichen Bereichen verbessert wird, etwa bei Sanitär, Heizung, Elektroinstallation, Fenstern und Energieverbrauch. So hat es der Bundesgerichtshof 2020 entschieden. Reiner Erhaltungsaufwand zählt dabei nicht mit, und einzelne Maßnahmen reichen nicht aus.

Muss ich dem neuen Mieter die Vormiete nennen?

Nur wenn Sie sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen wollen. Dann müssen Sie unaufgefordert und in Textform vor der Vertragserklärung des Mieters darüber informieren — je nach Fall über die Vormiete, über Modernisierungen der letzten drei Jahre, über den Neubaustatus oder über die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Fehlt die Auskunft, können Sie sich auf die Ausnahme nicht berufen und dürfen sie erst zwei Jahre nach Nachholung geltend machen.

Muss der ausziehende Mieter renovieren?

Nicht automatisch. Wurde ihm die Wohnung unrenoviert übergeben und die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich formularvertraglich abgewälzt, ist die Klausel unwirksam — dann schuldet er beim Auszug keine Renovierung. Deshalb ist der dokumentierte Zustand bei der Übergabe so wichtig: Er entscheidet Jahre später darüber, wer streicht. Normale Gebrauchsspuren muss der Mieter ohnehin nicht beseitigen.

Wie hoch darf die Kaution sein?

Höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen: die erste zu Beginn des Mietverhältnisses, die weiteren mit den beiden folgenden Mietzahlungen. Eine höhere Kaution oder das Verlangen nach sofortiger Vollzahlung ist unwirksam.

Was ist der Unterschied zum virtuellen Home Staging?

Miet-Staging verändert die Wohnung, virtuelles Home Staging verändert nur das Foto. Auf dieser Seite geht es um echten Aufwand vor der Neuvermietung: instand setzen, streichen, ausstatten, gegebenenfalls möblieren — mit den mietrechtlichen Folgen für Miethöhe und Vertrag. Virtuelles Home Staging möbliert leere Räume digital für das Exposé und ist vor allem beim Verkauf verbreitet; solche Bilder müssen gekennzeichnet werden. Beides lässt sich kombinieren: Sie richten die Wohnung her und zeigen zusätzlich, wie sie möbliert wirken könnte.

Quellen

  1. § 535 BGB — Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags — abgerufen am 25. Juli 2026
  2. § 538 BGB — Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch — abgerufen am 25. Juli 2026
  3. § 549 BGB — Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften, Ausnahme vorübergehender Gebrauch — abgerufen am 25. Juli 2026
  4. § 550 BGB — Form des Mietvertrags — abgerufen am 25. Juli 2026
  5. § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 25. Juli 2026
  6. § 555b BGB — Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
  7. § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn — abgerufen am 25. Juli 2026
  8. § 556e BGB — Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung — abgerufen am 25. Juli 2026
  9. § 556f BGB — Ausnahmen: Neubau und erste Vermietung nach umfassender Modernisierung — abgerufen am 25. Juli 2026
  10. § 556g BGB — Rechtsfolgen und Auskunftspflicht vor Vertragsschluss (Abs. 1a) — abgerufen am 25. Juli 2026
  11. § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
  12. § 19 BMG — Mitwirkung des Wohnungsgebers, Wohnungsgeberbestätigung — abgerufen am 25. Juli 2026
  13. § 2 WoVermRG — Entgelt des Wohnungsvermittlers, Bestellerprinzip (Abs. 1a) — abgerufen am 25. Juli 2026
  14. § 80 GEG — Vorlage und Übergabe des Energieausweises bei Verkauf und Vermietung — abgerufen am 25. Juli 2026
  15. § 87 GEG — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige — abgerufen am 25. Juli 2026
  16. § 108 GEG — Bußgeldvorschriften zu Energieausweis und Pflichtangaben — abgerufen am 25. Juli 2026
  17. BGH, Urteil vom 11.11.2020 – VIII ZR 369/18 — umfassende Modernisierung, wesentlicher Bauaufwand — abgerufen am 25. Juli 2026
  18. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 — Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung — abgerufen am 25. Juli 2026
  19. BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 — Renovierungsanspruch des Mieters bei unrenovierter Übergabe — abgerufen am 25. Juli 2026

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