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Risiken erkennen & bewerten

Die Rendite rechnet jeder aus. Das Risiko rechnet fast niemand aus. Diese Seite ist die abhakbare Risiko-Checkliste für Kaufobjekte und Bestandsimmobilien: 51 Punkte in sechs Gruppen — Objekt, Mieter, Markt, Finanzierung, Recht und Politik sowie Ihre eigene Lage. Zu jedem Risiko steht, woran Sie es erkennen und welche Norm, Frist oder Datenquelle dahintersteht. Und Sie zählen die Risiken nicht nur auf, sondern bewerten sie: Eintrittswahrscheinlichkeit mal Schadenshöhe, am Ende zusammengeführt in einem Stresstest aus Mietausfall, Zinsanstieg und Sonderumlage. Rechtsstand 25. Juli 2026.

Stand:

Risiko-Checkliste

0 von 51 erledigt

Objektrisiken — was das Gebäude selbst kostet

Mieterrisiken — wenn die Miete ausbleibt

Marktrisiken — Lage, Nachfrage, Wiederverkauf

Finanzierungsrisiken — Zins, Anschluss, Tilgung

Rechtliche und politische Risiken

Eigene Risiken — Klumpen, Liquidität, Zeit

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie bewerte ich ein Risiko, statt es nur aufzuzählen?

Mit zwei Zahlen je Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe in Euro. Das Produkt aus beiden ist der Erwartungswert — und der sortiert Ihre Liste besser als jedes Bauchgefühl. Ein Heizungsausfall, der mit hoher Wahrscheinlichkeit 8.000 € kostet, wiegt schwerer als ein Hochwasser, das mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit 150.000 € kostet — bis Sie merken, dass Sie den Heizungsausfall aus der Rücklage zahlen können und das Hochwasser nicht. Deshalb kommt zur Sortierung eine zweite Frage: Welchen Schaden überleben Sie finanziell nicht? Diese Risiken gehören nach oben, unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit. Danach ordnen Sie jedem Risiko der oberen Gruppe genau eine von vier Strategien zu: vermeiden (Sie kaufen dieses Objekt nicht), vermindern (Sie handeln den Preis nach, ziehen eine Sanierung vor, erhöhen die Tilgung), übertragen (Sie versichern es oder regeln es im Kaufvertrag) oder bewusst tragen (Sie legen Geld dafür zurück). Genau an dieser Zuordnung scheidet sich eine Risikoanalyse von einer Sammlung schlechter Gefühle. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest — mit Datum. In einem Jahr wollen Sie nachlesen können, was Sie damals warum entschieden haben.

Welches Risiko unterschätzen Kapitalanleger am häufigsten?

Den Instandhaltungsstau — weil er sich nicht als Ereignis zeigt, sondern als Abwesenheit von Ereignissen. Eine Mieterhöhung fällt auf, eine Zinsanpassung fällt auf; eine seit zwölf Jahren nicht gestrichene Fassade fällt niemandem auf, bis das Gerüst steht. In einer Eigentümergemeinschaft kommt hinzu, dass das Gesetz nur eine „angemessene Erhaltungsrücklage“ verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), ohne eine Höhe zu nennen. Wo eine Gemeinschaft ihr Hausgeld über Jahre niedrig halten wollte, ist die Rücklage genau deshalb zu klein — und der Nachholbedarf landet als Sonderumlage bei Ihnen, anteilig nach Ihrem Miteigentumsanteil. Rechnen Sie deshalb mit eigenen Zahlen. Einen amtlichen Orientierungsrahmen liefert § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung, gestaffelt nach Gebäudealter: bis zu 7,10 € je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr bei einem Gebäude unter 22 Jahren, 9,00 € bei 22 bis unter 32 Jahren, 11,50 € ab 32 Jahren, dazu 1 € bei maschinellem Aufzug. Diese Sätze gelten unmittelbar nur für preisgebundenen Wohnraum; für ein frei finanziertes Objekt sind sie eine Orientierung, keine Vorgabe — aber sie sind gestaffelt, aus amtlicher Quelle und deutlich belastbarer als der Betrag, den ein Verkäufer nennt. Fordern Sie zusätzlich den Kontostand der Rücklage und den Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG an. Der Unterschied zwischen beschlossener und vorhandener Rücklage ist eine der teuersten Zahlen im ganzen Kauf.

Was passiert wirklich, wenn ein Mieter nicht mehr zahlt?

Deutlich weniger und deutlich langsamer, als die meisten erwarten. Fristlos kündigen dürfen Sie erst ab bestimmten Schwellen: entweder Verzug an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil — bei Wohnraum erst, wenn dieser Teil eine Monatsmiete übersteigt — oder über mehr als zwei Termine ein Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Bis dahin vergehen mindestens zwei Zahlungstermine. Danach folgt die Räumungsklage — zugestellt wird sie in der Regel erst, wenn Sie den Gerichtskostenvorschuss gezahlt haben (§ 12 Abs. 1 GKG). Ab der Zustellung läuft die Schonfrist: Zahlt der Mieter innerhalb von zwei Monaten alles Fällige einschließlich der Nutzungsentschädigung, wird die fristlose Kündigung unwirksam; es genügt sogar, dass sich das Jobcenter oder das Sozialamt zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Gewinnen Sie, kann das Gericht dem Mieter eine Räumungsfrist einräumen, die insgesamt bis zu einem Jahr betragen darf (§ 721 Abs. 5 ZPO); danach ist noch ein Vollstreckungsschutzantrag möglich, der spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt sein muss (§ 765a Abs. 3 ZPO). Erst dann kommt der Gerichtsvollzieher — gegen Kostenvorschuss. Für Ihre Kalkulation heißt das: Ein Mietausfall ist kein Ereignis von zwei Monaten, sondern ein Zustand über viele Monate, in dem Ihre Rate weiterläuft, danach Renovierung und Neuvermietung anstehen und die titulierte Forderung gegen jemanden besteht, der schon vorher nicht zahlen konnte. Setzen Sie diesen Zeitraum als Betrag in Ihre Kalkulation ein. Und nutzen Sie die Instrumente, die es gibt: Sicherheitsleistung für die laufenden Beträge nach § 283a ZPO und die Räumungsverfügung nach § 940a ZPO — beide muss man beantragen.

Was tun, wenn die Zinsbindung ausläuft?

Zwei Zahlen und ein Datum aufschreiben — und zwar heute, nicht im letzten Jahr der Bindung: Wann endet sie, und wie hoch ist dann die Restschuld? Alles Weitere folgt daraus. Rechnen Sie die künftige Rate für drei Zinsniveaus: heutiger Zins, plus zwei Prozentpunkte, plus vier Prozentpunkte. Das ist keine Prognose, sondern ein Belastungstest — Sie wollen wissen, welches Niveau Ihre Liquidität sprengt. Ist das schon bei plus zwei Punkten der Fall, haben Sie ein Strukturproblem und müssen es jetzt lösen: höhere Tilgung, Sondertilgungen konsequent nutzen, Eigenkapital nachschießen oder das Objekt verkaufen, solange Sie es zu Ihren Bedingungen tun können. Zwei Rechte sollten Sie dabei kennen. Erstens: Jedes grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen mit festem Sollzins können Sie zehn Jahre nach vollständigem Empfang mit sechs Monaten Frist kündigen — ohne Vorfälligkeitsentschädigung (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei einer Bindung über 15 oder 20 Jahre ist das Ihr Ausstieg in ein niedrigeres Zinsniveau. Achtung: Wird zwischendurch eine neue Vereinbarung über Rückzahlung oder Zinssatz getroffen, beginnen die zehn Jahre ab diesem Zeitpunkt neu. Zweitens: Vor Ablauf der zehn Jahre kommen Sie nur mit berechtigtem Interesse heraus, typischerweise beim Verkauf des beliehenen Objekts, und dann gegen Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Abs. 2 BGB). Eine sehr lange Zinsbindung ist damit beides: Schutz gegen steigende Zinsen und eine Fessel, wenn Sie verkaufen wollen. Entscheiden Sie das bewusst, statt es von der Rate entscheiden zu lassen.

Wie groß ist das Regulierungsrisiko wirklich?

Es ist kalkulierbar, weil die wichtigsten Regeln befristet sind und ihre Endpunkte im Gesetz stehen. Stand 25. Juli 2026 gilt: Die Mietpreisbremse wirkt nur in Gebieten, die eine Landesregierung per Verordnung bestimmt hat, und dort darf die Miete zu Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen; diese Verordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten (§ 556d BGB). Die Kappungsgrenze im Bestand liegt bei 20 Prozent in drei Jahren, in Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnungsversorgung bei 15 Prozent; die zugehörigen Verordnungen gelten jeweils höchstens fünf Jahre (§ 558 Abs. 3 BGB). Das Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB greift in angespannten Märkten grundsätzlich ab mehr als fünf Wohnungen, wobei die Länder die Schwelle zwischen drei und 15 festlegen dürfen; die Verordnungen laufen längstens bis zum 31. Dezember 2030. Kommt eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB hinzu — der Milieuschutz —, brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung eine Genehmigung, eine Landesverordnung kann zusätzlich die Begründung von Wohnungseigentum unter Genehmigungsvorbehalt stellen, und der Gemeinde steht in diesem Gebiet ein Vorkaufsrecht zu (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Das Vorkaufsrecht ist das unangenehmste davon, weil es erst nach Abschluss des Kaufvertrags ausgeübt wird. Beim Energierecht ist die Lage aktuell in Bewegung: In Kraft ist weiterhin das Gebäudeenergiegesetz mit der 65-Prozent-Regel für neue Heizungen (§ 71 Abs. 1 GEG) und den Nachrüstpflichten der §§ 47 und 72 GEG. Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das die 65-Prozent-Regel streichen soll, haben Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen; verkündet war es am 25. Juli 2026 noch nicht — die zuletzt erschienene Ausgabe des Bundesgesetzblatts war Nr. 216 vom 23. Juli 2026. Praktisch heißt das: Planen Sie mit dem GEG und behandeln Sie eine Entlastung als Bonus. Und prüfen Sie alle diese Punkte ortsbezogen, nicht bundesweit — ob eine Verordnung an Ihrer Adresse gilt, entscheidet das Land und die Gemeinde, nicht der Bundestag.

Wie sieht ein belastbarer Stresstest aus?

Er kombiniert die Risiken, statt sie einzeln zu prüfen — denn genau so treten sie auf. Nehmen Sie ein einziges Szenario: sechs Monate ohne Mieteingang, dazu ein Anschlusszins drei Prozentpunkte über dem heutigen und zusätzlich die größte absehbare Sonderumlage aus Ihrer Objektliste. Rechnen Sie damit Ihre Zahlungsströme für zwölf Monate durch: Rate, Hausgeld, Rücklagenzuführung, Versicherung, Grundsteuer, laufende Instandhaltung — und dagegen alles, was tatsächlich hereinkommt. Die Frage ist nicht, ob am Ende eine Rendite steht. Die Frage ist, ob Sie ohne neuen Kredit und ohne Notverkauf durchkommen. Kommen Sie durch, ist das Objekt tragfähig, auch wenn das Jahr unangenehm war. Kommen Sie nicht durch, ist meistens nicht das Objekt das Problem, sondern die Struktur: zu wenig Eigenkapital, zu niedrige Tilgung, kein getrennt gehaltener Puffer oder schlicht ein Objekt, das eine Nummer zu groß ist. Der Test hat einen zweiten Nutzen, den viele übersehen: Er zeigt Ihnen den Betrag, den Ihr Liquiditätspuffer haben muss. Nicht „ein paar Monatsraten“, sondern die Zahl, die im Szenario fehlt. Legen Sie diesen Betrag auf ein eigenes Konto und fassen Sie ihn nicht an. Und wiederholen Sie den Test einmal im Jahr — mit den dann aktuellen Zahlen. Ein Stresstest von 2023 sagt nichts über 2027.

Häufige Fragen

Ab wann darf ich einem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen?

Es gibt zwei Schwellen. Entweder ist der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug — bei Wohnraum zählt ein Teil erst dann, wenn er eine Monatsmiete übersteigt. Oder er hat über mehr als zwei Termine hinweg einen Rückstand aufgebaut, der zwei Monatsmieten erreicht. Das steht in § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB, ergänzt durch § 569 Absatz 3 Nummer 1 BGB. Solange eine dieser Schwellen nicht erreicht ist, gibt es keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Wie lange dauert es, bis eine Wohnung tatsächlich geräumt ist?

Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht, denn die Dauer hängt vom Gericht, vom Verhalten des Mieters und von der Auslastung des Gerichtsvollziehers ab. Sie können den Zeitraum aber aus seinen gesetzlichen Bausteinen zusammensetzen: mindestens zwei Zahlungstermine bis zur Kündigungsreife, dann die Klage, deren Zustellung in der Regel erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt, danach zwei Monate Schonfrist ab Zustellung, das Verfahren selbst, eine mögliche Räumungsfrist von insgesamt bis zu einem Jahr nach § 721 Absatz 5 ZPO, ein Vollstreckungsschutzantrag bis zwei Wochen vor dem Räumungstermin nach § 765a ZPO und zuletzt der Termin des Gerichtsvollziehers. Planen Sie deshalb mit vielen Monaten ohne Mieteingang, nicht mit wenigen — und setzen Sie diesen Zeitraum als Eurobetrag in Ihre Kalkulation ein.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?

Das Gesetz nennt keine Zahl. § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG verlangt nur die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Einen amtlichen Orientierungswert liefert § 28 Absatz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung, gestaffelt nach Gebäudealter: bis zu 7,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr bei einem Gebäude unter 22 Jahren, 9,00 Euro bei 22 bis unter 32 Jahren und 11,50 Euro ab 32 Jahren, dazu 1 Euro bei maschinellem Aufzug. Diese Sätze gelten unmittelbar nur für preisgebundenen Wohnraum und sind für Ihr Objekt eine Orientierung, keine Vorschrift. Wichtiger als jeder Richtwert ist ohnehin die Frage, was Ihr Gebäude in den nächsten zehn Jahren konkret braucht — und ob das Geld dafür wirklich auf dem Konto liegt.

Bis wann gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall, sondern nur in Gebieten, die eine Landesregierung per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat. Diese Verordnungen müssen nach § 556d Absatz 2 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Das ist der Stand vom 25. Juli 2026. Ob es danach eine Nachfolgeregelung gibt, ist eine politische Entscheidung, die noch nicht getroffen ist. Ob Ihre Adresse betroffen ist, sagt Ihnen die Verordnung Ihres Bundeslandes, nicht das BGB.

Kann ich mein Darlehen nach zehn Jahren kündigen, auch wenn die Zinsbindung länger läuft?

Ja. Nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB können Sie ein durch Grundpfandrecht gesichertes Darlehen mit gebundenem Sollzins in jedem Fall zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang mit einer Frist von sechs Monaten kündigen — ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses Recht kann Ihnen der Vertrag nicht nehmen. Ein Detail ist wichtig: Wird nach dem Empfang eine neue Vereinbarung über die Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des Empfangs, und die zehn Jahre laufen ab dann neu. Wollen Sie früher raus, geht das nur mit berechtigtem Interesse, typischerweise bei einem Verkauf, und dann gegen Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Absatz 2 BGB.

Was bedeutet Milieuschutz für mich als Käufer?

In einem Gebiet mit Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen eine Genehmigung der Gemeinde. Das trifft genau die Maßnahmen, mit denen Anleger den Wert heben wollen: Grundrisse ändern, Wohnungen zusammenlegen, Balkone anbauen, hochwertig ausstatten. Zusätzlich kann eine Landesverordnung die Begründung von Wohnungseigentum unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Und im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB zu, das erst nach Abschluss des Kaufvertrags ausgeübt wird — Ihr Kauf kann also noch platzen, wenn Sie schon Gutachter und Notar bezahlt haben. Fragen Sie beim Bauamt schriftlich nach, ob eine Erhaltungssatzung besteht, bevor Sie zum Notar gehen.

Welche Sanierungspflichten treffen mich 2026?

Am 25. Juli 2026 gilt weiterhin das Gebäudeenergiegesetz. Neu eingebaute Heizungen müssen die 65-Prozent-Regel des § 71 Absatz 1 GEG erfüllen, dazu kommen die Nachrüstpflichten für die oberste Geschossdecke und die Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen nach § 47 GEG sowie das Betriebsverbot für alte Heizkessel nach § 72 GEG. Wichtig beim Kauf: Die Ausnahme für selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser endet mit dem Eigentümerwechsel — der Erwerber hat dann zwei Jahre ab Eigentumsübergang Zeit, die Nachrüstung zu erledigen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das die 65-Prozent-Regel streichen soll, haben Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen, im Bundesgesetzblatt war es am 25. Juli 2026 aber noch nicht verkündet. Kalkulieren Sie deshalb mit dem heute geltenden Recht.

Ab wann werde ich zum gewerblichen Grundstückshändler?

Als Faustregel gilt die Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte anschafft und wieder verkauft, wird regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler behandelt — mit Gewerbesteuer, Buchführungspflicht und ohne die Steuerfreiheit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG. Gesetzliche Grundlage ist die Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Absatz 2 EStG; die Drei-Objekt-Grenze selbst stammt aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2001 zum Aktenzeichen GrS 1/98. Sie ist ein Indiz und keine feste Mauer: Auch weniger Verkäufe können gewerblich sein, wenn die Verkaufsabsicht von Anfang an feststand. Jede einzelne Eigentumswohnung zählt als eigenes Objekt — wer aufteilt und einzeln verkauft, sollte das vor dem ersten Verkauf mit dem Steuerberater durchgehen.

Quellen

  1. § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Zahlungsverzug, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) — abgerufen am 25. Juli 2026
  2. § 569 BGB — Ergänzende Vorschriften zur fristlosen Kündigung (Erheblichkeitsschwelle, Schonfristzahlung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  3. § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — abgerufen am 25. Juli 2026
  4. § 566 BGB — Kauf bricht nicht Miete (Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis) — abgerufen am 25. Juli 2026
  5. § 566a BGB — Mietsicherheit beim Eigentümerwechsel (Haftung des Erwerbers für die Kaution) — abgerufen am 25. Juli 2026
  6. § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse; Verordnungen längstens bis 31.12.2029) — abgerufen am 25. Juli 2026
  7. § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Kappungsgrenze 20 % bzw. 15 %) — abgerufen am 25. Juli 2026
  8. § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (8 %; Kappung 3 € / 2 € / 0,50 € je m² in sechs Jahren) — abgerufen am 25. Juli 2026
  9. § 577a BGB — Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung (Sperrfrist drei bis zehn Jahre) — abgerufen am 25. Juli 2026
  10. § 489 BGB — Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (zehn Jahre, sechs Monate Frist) — abgerufen am 25. Juli 2026
  11. § 490 BGB — Außerordentliches Kündigungsrecht (berechtigtes Interesse, Vorfälligkeitsentschädigung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  12. § 721 ZPO — Räumungsfrist (insgesamt höchstens ein Jahr) — abgerufen am 25. Juli 2026
  13. § 765a ZPO — Vollstreckungsschutz (Antrag bis zwei Wochen vor dem Räumungstermin) — abgerufen am 25. Juli 2026
  14. § 283a ZPO — Sicherungsanordnung für nach Rechtshängigkeit fällige Beträge — abgerufen am 25. Juli 2026
  15. § 940a ZPO — Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung — abgerufen am 25. Juli 2026
  16. § 12 GKG — Zustellung der Klage erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr — abgerufen am 25. Juli 2026
  17. § 9a WEG — Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Haftung nach Miteigentumsanteil, Abs. 4; kein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen, Abs. 5) — abgerufen am 25. Juli 2026
  18. § 19 WEG — Ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (angemessene Erhaltungsrücklage, Abs. 2 Nr. 4) — abgerufen am 25. Juli 2026
  19. § 28 WEG — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht (Vorschüsse und Nachschüsse) — abgerufen am 25. Juli 2026
  20. § 44 WEG — Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer — abgerufen am 25. Juli 2026
  21. § 45 WEG — Fristen der Anfechtungsklage (ein Monat Klage, zwei Monate Begründung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  22. § 24 BauGB — Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde (Erhaltungssatzung, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) — abgerufen am 25. Juli 2026
  23. § 172 BauGB — Erhaltungssatzung (Milieuschutz; Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 1 und Abs. 4) — abgerufen am 25. Juli 2026
  24. § 250 BauGB — Bildung von Wohnungseigentum in angespannten Wohnungsmärkten (Verordnungen längstens bis 31.12.2030) — abgerufen am 25. Juli 2026
  25. § 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Merkmale des Gewerbebetriebs, Abs. 2) — abgerufen am 25. Juli 2026
  26. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Zehnjahresfrist bei Grundstücken, Freigrenze 1.000 €) — abgerufen am 25. Juli 2026
  27. § 28 Zweite Berechnungsverordnung — Instandhaltungskosten (7,10 € / 9,00 € / 11,50 € je m² und Jahr, Aufzugszuschlag 1 €) — abgerufen am 25. Juli 2026
  28. Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) — Gesamtausgabe — abgerufen am 25. Juli 2026
  29. Gebäudeenergiegesetz (GEG) — Gesamtausgabe, geltende Fassung — abgerufen am 25. Juli 2026
  30. § 71 GEG — Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-Prozent-Regel) — abgerufen am 25. Juli 2026
  31. § 47 GEG — Nachrüstung bestehender Gebäude (Zwei-Jahres-Frist nach Eigentümerwechsel, Abs. 3) — abgerufen am 25. Juli 2026
  32. § 72 GEG — Betriebsverbot für alte Heizkessel — abgerufen am 25. Juli 2026
  33. Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 2026 — Verkündungsplattform des Bundes (zuletzt Nr. 216 vom 23.07.2026; kein Gebäudemodernisierungsgesetz verkündet) — abgerufen am 25. Juli 2026
  34. GDV: Fragen und Antworten zur Debatte um eine Elementarschaden-Pflichtversicherung (rund 41 % der Wohngebäude ohne Elementarschutz; Stand 23.07.2026) — abgerufen am 25. Juli 2026
  35. GDV: Versicherungsquote bei der Elementarschadenversicherung (Naturgefahrenreport-Datenservice) — abgerufen am 25. Juli 2026
  36. Die Versicherer (GDV): Naturgefahren-Check und ZÜRS Geo — Auskunft über die Gefährdungsklasse nur durch den Versicherer — abgerufen am 25. Juli 2026
  37. Länderübergreifendes Hochwasserportal der Hochwasserzentralen — Einstieg zu den amtlichen Hochwassergefahren- und Risikokarten — abgerufen am 25. Juli 2026
  38. Zensusdatenbank Zensus 2022 — Gebäude- und Wohnungszählung, Leerstand bis auf Gemeindeebene — abgerufen am 25. Juli 2026
  39. Statistisches Bundesamt — Bevölkerungsvorausberechnung — abgerufen am 25. Juli 2026
  40. Statistik der Bundesagentur für Arbeit — Beschäftigte nach Wirtschaftszweigen und Regionen — abgerufen am 25. Juli 2026
  41. Wegweiser Kommune (Bertelsmann Stiftung) — Bevölkerungs- und Altersprognosen je Kommune — abgerufen am 25. Juli 2026

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