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Stand:

Wohnungssuche-Checkliste

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Phase 1 — Suchprofil und Budget klären

Phase 2 — Bewerbungsmappe vorbereiten

Phase 3 — Suchen, prüfen, besichtigen

Phase 4 — Vertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben

Phase 5 — Zusage, Übergabe und Einzug

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer zahlt bei einer Mietwohnung den Makler?

In aller Regel der Vermieter. Es gilt das Bestellerprinzip: Ein Wohnungsvermittler darf von Ihnen als Wohnungssuchendem nur dann Geld verlangen, wenn er „ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden“ beim Vermieter den Auftrag eingeholt hat, die Wohnung anzubieten (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). Eine Wohnung, die ohnehin schon inseriert war, erfüllt diese Bedingung nicht — dann zahlen Sie nichts. Wer als Makler trotzdem kassiert, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 8 WoVermRG). Haben Sie den Makler wirklich selbst beauftragt, sind höchstens zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer zulässig, und zusätzliche Schreib- oder Besichtigungsgebühren sind verboten (§ 3 WoVermRG).

Welche Unterlagen darf ein Vermieter verlangen — und welche nicht?

Das hängt davon ab, wie weit Sie im Verfahren sind. Die Datenschutzaufsichtsbehörden unterscheiden drei Zeitpunkte: beim reinen Besichtigungstermin genügen Name, Vorname und Anschrift; erst wenn Sie erklären, diese Wohnung mieten zu wollen, sind Fragen zu Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, Personenzahl und einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig; Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder Bonitätsauskünfte werden erst fällig, wenn der Vermieter sich für Sie entschieden hat (Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden, Version 2.0, Januar 2026). Unzulässig sind Fragen nach Religion, ethnischer Herkunft und Staatsangehörigkeit, nach Vorstrafen, nach Schwangerschaft, Kinderwunsch und Heiratsabsichten, nach der Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen und nach der Dauer Ihrer Beschäftigung. Eine Kopie Ihres Personalausweises müssen Sie nicht abgeben — das Vorzeigen genügt. Und die vollständige Selbstauskunft nach Artikel 15 DS-GVO darf der Vermieter nicht verlangen; zulässig ist nur eine Auskunft, die sich auf die für ein Mietverhältnis nötigen Angaben beschränkt.

Wie erkennen Sie, ob die verlangte Miete zulässig ist?

Prüfen Sie zuerst, ob am Ort überhaupt die Mietpreisbremse gilt. Sie greift nur in Gebieten, die eine Landesregierung per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat; dort darf die Miete zu Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB). Die Regelung wurde verlängert: Solche Verordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Ausgenommen bleiben Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f BGB). Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme oder auf die Vormiete, muss er Sie darüber unaufgefordert und in Textform informieren, bevor Sie Ihre Vertragserklärung abgeben (§ 556g Abs. 1a BGB). Zu viel gezahlte Miete bekommen Sie nur nach einer Rüge zurück — und wenn Sie später als 30 Monate nach Mietbeginn rügen, nur die danach fällig gewordene Miete.

Worauf sollten Sie bei der Besichtigung wirklich achten?

Auf das, was später teuer wird und sich nicht mehr ändern lässt. Suchen Sie gezielt nach Feuchtigkeit: Zimmerecken, Fensterlaibungen, Bad, Keller, muffiger Geruch, frisch gestrichene Einzelstellen. Prüfen Sie Fenster und Dichtungen, ob jeder Raum einen Heizkörper hat, ob warmes Wasser kommt und wie der Wasserdruck ist. Fragen Sie nach der Höhe der Betriebskostenvorauszahlung und lassen Sie sich die letzte Abrechnung zeigen — eine auffällig niedrige Vorauszahlung ist keine günstige Wohnung, sondern eine Nachzahlung auf Raten. Den Energieausweis müssen Vermieter oder Makler Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorlegen; ein deutlich sichtbarer Aushang genügt (§ 80 Abs. 4 und 5 GEG). Und fahren Sie zu einer zweiten Tageszeit noch einmal an die Adresse, am besten abends oder am Wochenende: Lärm zeigt sich selten am Vormittag.

Woran erkennen Sie eine gefälschte Wohnungsanzeige?

An der Kombination aus zu gutem Angebot und fehlendem persönlichem Kontakt. Die Polizei beschreibt das typische Muster: Anzeigentexte und Bilder werden aus echten Inseraten kopiert oder komplett erfunden, die Miete liegt deutlich unter dem örtlichen Niveau, der angebliche Vermieter ist beruflich im Ausland und kann nicht vor Ort sein — und gegen eine Zahlung soll der Schlüssel per Post kommen (Infoblatt „Betrug bei der Wohnungssuche“ der polizeilichen Kriminalprävention). Eine zweite Masche zielt nicht auf Geld, sondern auf Daten: Ein scheinbar seriöses Immobilienunternehmen fordert Bonitätsauskünfte und eine Ausweiskopie an und nutzt beides für Identitätsdiebstahl. Zahlen Sie deshalb nie, bevor Sie die Wohnung von innen gesehen und den Mietvertrag unterschrieben haben; auch Reservierungs- und Besichtigungsgebühren sind ein Warnzeichen, denn Vorschüsse darf ein Wohnungsvermittler ohnehin nicht verlangen (§ 2 Abs. 4 WoVermRG). Haben Sie schon überwiesen: sofort die Bank anrufen, das Portal informieren und Strafanzeige erstatten.

Was gehört vor der Unterschrift geprüft?

Vier Punkte entscheiden über Geld und Bewegungsfreiheit. Erstens die Kaution: höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten, zahlbar in drei gleichen Monatsraten, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses; für Sie ungünstigere Vereinbarungen sind unwirksam (§ 551 BGB). Zweitens die Mietstruktur: Bei einer Staffelmiete steht jeder künftige Betrag im Vertrag, sie muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben und Ihr Kündigungsrecht darf höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden (§ 557a BGB); bei einer Indexmiete folgt die Miete dem Preisindex des Statistischen Bundesamtes (§ 557b BGB). Drittens die Laufzeit: Eine Befristung ist nur aus den gesetzlich genannten Gründen möglich, und der Grund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden — sonst gilt der Vertrag als unbefristet (§ 575 Abs. 1 BGB). Viertens die Klauseln zu Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Tierhaltung und Untervermietung: Lassen Sie sich mündliche Zusagen in den Vertrag schreiben, denn was nicht darin steht, gilt später nicht.

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter eine Maklerprovision zahlen?

In der Regel nicht. Es gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Absatz 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes: Der Makler darf nur dann Geld von Ihnen verlangen, wenn er allein wegen Ihres Auftrags beim Vermieter die Erlaubnis eingeholt hat, genau diese Wohnung anzubieten. War die Wohnung ohnehin schon inseriert, zahlt der Vermieter. Wer trotzdem kassiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Wie hoch darf die Maklerprovision höchstens sein?

Höchstens zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei die Nebenkosten bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Das steht in § 3 Absatz 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Zusätzliche Einschreib-, Schreib- oder Besichtigungsgebühren sind daneben nicht erlaubt. Auch Vorschüsse darf ein Wohnungsvermittler weder fordern noch vereinbaren oder annehmen.

Wie hoch darf die Kaution sein, und muss ich sie auf einmal zahlen?

Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskosten betragen. Sie dürfen sie in drei gleichen monatlichen Raten zahlen; die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden anderen mit den folgenden Mieten. Beides steht in § 551 BGB, und eine für Sie ungünstigere Vereinbarung im Vertrag ist unwirksam. Zahlen Sie nie eine Kaution, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist.

Darf ein Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?

Nein. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden darf der Vermieter Ihre Angaben beim Besichtigungstermin am Ausweis überprüfen und diese Überprüfung dokumentieren. Das Anfertigen einer Ausweiskopie ist dagegen nicht erforderlich und damit unzulässig. Wer Ihnen per E-Mail eine Ausweiskopie abverlangt, bevor Sie die Wohnung überhaupt gesehen haben, sammelt mit hoher Wahrscheinlichkeit Daten für einen Identitätsdiebstahl.

Welche Fragen in der Selbstauskunft muss ich nicht beantworten?

Unzulässig sind Fragen nach Religion, ethnischer Herkunft und Staatsangehörigkeit, nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren, nach Heiratsabsichten, Schwangerschaft und Kinderwunsch, nach der Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen sowie nach der Dauer Ihrer Beschäftigung. Auch die Gründe Ihrer monatlichen Belastungen, etwa Unterhalt oder Kredite, gehen den Vermieter nichts an. Zulässig sind dagegen Fragen nach Beruf und Arbeitgeber, nach der Höhe des Nettoeinkommens, nach der Zahl der einziehenden Personen und nach einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren.

Gilt die Mietpreisbremse noch, und wo?

Ja, sie wurde verlängert. Landesverordnungen, die ein Gebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausweisen, müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Nur in solchen ausgewiesenen Gebieten gilt die Grenze von höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ob Ihre Gemeinde dazugehört, ergibt sich aus der Verordnung Ihres Bundeslandes.

Muss mir der Vermieter bei der Besichtigung den Energieausweis zeigen?

Ja. Vermieter oder Makler müssen den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorlegen; ein deutlich sichtbarer Aushang während der Besichtigung genügt. Findet keine Besichtigung statt, muss der Ausweis unverzüglich vorgelegt werden, und nach Vertragsabschluss ist er zu übergeben. Bereits die Anzeige muss Angaben zum Energiekennwert, zum Energieträger, zum Baujahr und zur Energieeffizienzklasse enthalten, wenn ein Energieausweis vorliegt.

Was tue ich, wenn ich eine Betrugsanzeige vermute?

Zahlen Sie nichts und geben Sie keine Unterlagen heraus. Vergleichen Sie das Angebot mit dem örtlichen Mietspiegel und mit ähnlichen Inseraten, prüfen Sie die Adresse und bestehen Sie auf einer Besichtigung vor Ort. Melden Sie das Inserat dem Portal. Haben Sie bereits Geld überwiesen, rufen Sie sofort Ihre Bank an und versuchen Sie, die Überweisung zu stoppen, und erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei — auch dann, wenn noch kein Schaden entstanden ist.

Quellen

  1. § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 550 BGB — Form des Mietvertrags — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 536c BGB — Während der Mietzeit auftretende Mängel, Anzeigepflicht des Mieters — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, Verordnungsermächtigung — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 556f BGB — Ausnahmen für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 556g BGB — Rechtsfolgen, Auskunft über die Miete — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 557a BGB — Staffelmiete — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 557b BGB — Indexmiete — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 573c BGB — Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 575 BGB — Zeitmietvertrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 2 WoVermRG — Anspruch auf Entgelt, Bestellerprinzip, Vorschussverbot (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 3 WoVermRG — Höhe und Berechnung des Entgelts — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 8 WoVermRG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 87 GEG — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 27 WoFG — Wohnberechtigungsschein bei gefördertem Wohnraum — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 17 BMG — Anmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 19 BMG — Mitwirkung des Wohnungsgebers — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 15 — Auskunftsrecht der betroffenen Person — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder: Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026 — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. Polizeiliche Kriminalprävention: Infoblatt „Betrug bei der Wohnungssuche“ — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld und Wohngeldrechner — abgerufen am 24. Juli 2026

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