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Solaranlage aufs Dach

Abhakbare Checkliste für die eigene Photovoltaikanlage — vom Dachcheck über die Auslegung und die Anmeldung bis zur Steuer. Mit den aktuellen Einspeisevergütungssätzen der Bundesnetzagentur, allen Pflichtfristen und den steuerlichen Grenzen, jeweils mit Fundstelle im Gesetz.

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Photovoltaik-Checkliste

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Überschusseinspeisung oder Volleinspeisung — was bringt mehr?

Für fast jeden Haushalt lohnt sich die Überschusseinspeisung, obwohl der Vergütungssatz dort niedriger ist. Der Grund ist einfach: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart den vollen Arbeitspreis Ihres Stromtarifs, und der liegt weit über jedem Einspeisesatz. Zum Vergleich die amtlichen Werte für Anlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme vom 1. Februar 2026 bis 31. Juli 2026: Bei Überschusseinspeisung zahlt der Netzbetreiber 7,78 ct/kWh für den Anteil bis 10 kW, 6,73 ct/kWh bis 40 kW und 5,50 ct/kWh bis 100 kW. Bei Volleinspeisung sind es 12,34 ct/kWh bis 10 kW und 10,35 ct/kWh bis 40 sowie bis 100 kW (Bundesnetzagentur). Volleinspeisung ist erst dann die bessere Wahl, wenn Sie den Strom praktisch nicht selbst nutzen können — etwa auf einem Nebengebäude ohne nennenswerten Verbrauch. Wichtig: Wollen Sie volleinspeisen, müssen Sie das dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen, sonst gibt es den höheren Satz für dieses Jahr nicht (§ 48 Abs. 2a EEG).

Wie lange gilt der Vergütungssatz — und warum sinkt er ständig?

Entscheidend ist allein das Datum der Inbetriebnahme: Der an diesem Tag geltende Satz bleibt für die gesamte Förderdauer unverändert. Gezahlt wird 20 Jahre lang, wobei der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung verlängert wird (§ 25 EEG). Die Sätze für Neuanlagen sinken dagegen alle sechs Monate um 1 Prozent (§ 49 EEG). Die oben genannten Werte gelten deshalb ausdrücklich nur für eine Inbetriebnahme bis zum 31. Juli 2026; zum 1. August 2026 greift der nächste Absenkungsschritt, und die dann gültigen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Wer kurz vor einem Stichtag steht, sollte mit dem Fachbetrieb klären, ob die Inbetriebnahme noch davor realistisch ist — der Unterschied wirkt zwei Jahrzehnte lang. Rechnen Sie außerdem mit Stunden ohne Vergütung: Ist der Börsenstrompreis negativ, sinkt der anzulegende Wert auf null (§ 51 EEG), solange Ihre Anlage nicht unter eine der dort genannten Ausnahmen fällt.

Welche Anmeldungen sind Pflicht, und in welcher Reihenfolge?

Es sind drei Stellen, und die Reihenfolge ist vorgegeben. Erstens der Netzbetreiber: Das Netzanschlussbegehren gehört vor die Errichtung, nicht danach. Der Netzbetreiber muss Ihnen daraufhin unverzüglich einen Zeitplan und alle nötigen Informationen liefern (§ 8 Abs. 5 EEG); bei Anlagen bis 30 Kilowatt gilt der Verknüpfungspunkt Ihres Grundstücks als der günstigste. Zweitens das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: Dort müssen Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registrieren (§ 5 Abs. 5 MaStRV) — das gilt auch für Speicher und für Balkonkraftwerke. Wer die Angaben nicht übermittelt, muss mit einer Verringerung des Zahlungsanspruchs rechnen (§ 52 EEG). Drittens das Finanzamt, das den Betrieb einer Anlage über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erfasst. Viele Fachbetriebe übernehmen die ersten beiden Schritte — lassen Sie sich das schriftlich bestätigen und kontrollieren Sie am Ende selbst, ob der Eintrag im Register tatsächlich vorhanden ist.

Was kostet die Anlage steuerlich — und was bringt sie ein?

Steuerlich ist die Photovoltaikanlage am eigenen Haus heute erstaunlich unkompliziert. Auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, den wesentlichen Komponenten und Speichern gilt der Nullsteuersatz, also 0 Prozent Umsatzsteuer — vorausgesetzt, die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert. Bei einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen ohne weiteren Nachweis als erfüllt (§ 12 Abs. 3 UStG). Auf der Ertragsseite sind Einnahmen und Entnahmen einkommensteuerfrei, solange die installierte Bruttoleistung 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigt (§ 3 Nr. 72 EStG). Diese Fassung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 EStG); sie unterscheidet nicht mehr nach Gebäudeart. Achten Sie auf die Gesamtgrenze von 100 kWp: Sie zählt über alle Anlagen einer Person zusammen, nicht je Gebäude.

Balkonkraftwerk oder Dachanlage — wo verläuft die Grenze?

Die Grenze verläuft bei 2 Kilowatt installierter Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, jeweils in der Summe. Bis dahin dürfen Steckersolargeräte hinter der Entnahmestelle angeschlossen werden, und der Netzbetreiber darf keine zusätzliche Meldung verlangen (§ 8 Abs. 5a EEG). Praktisch heißt das: kein Netzanschlussbegehren, keine Wartezeit. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt trotzdem Pflicht, seit April 2024 aber in einem stark verkürzten Verfahren. Auch der alte Zähler ist kein Hindernis mehr: Ein Steckersolargerät darf bereits vor dem Einbau eines Zweirichtungszählers oder eines intelligenten Messsystems mit der vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden (§ 10a Abs. 3 EEG); den Tausch veranlasst der Messstellenbetreiber. Wird einer der beiden Werte überschritten, ist es rechtlich eine normale Erzeugungsanlage — mit Netzanschlussbegehren, Fachbetrieb aus dem Installateurverzeichnis und den technischen Vorgaben des § 9 EEG.

Eigentümergemeinschaft und Vermietung: Wer entscheidet, und wer darf den Strom verkaufen?

In der Eigentümergemeinschaft hängt alles daran, wie groß die Anlage ist. Für Steckersolargeräte besteht seit dem 17. Oktober 2024 ein Anspruch jedes Eigentümers auf Gestattung; über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft, und die Kosten trägt derjenige, der die Maßnahme verlangt hat (§ 20 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 1 WEG). Eine gemeinschaftliche Dachanlage ist davon nicht erfasst: Sie braucht einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit. Ob alle Eigentümer die Kosten tragen, richtet sich nach § 21 Abs. 2 WEG — das ist der Fall, wenn mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile zustimmen oder die Kosten sich in angemessener Zeit amortisieren. Bei Vermietung stehen zwei Wege offen. Der klassische Mieterstrom nach § 21 Abs. 3 EEG wird über einen Mieterstromzuschlag gefördert, verlangt aber, dass mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dienen, und bindet Sie an die Lieferantenpflichten des § 42a EnWG samt Vollversorgung und Preisdeckel. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG verteilt den erzeugten Strom stattdessen nur rechnerisch im Viertelstundentakt auf die Bewohner, ohne Vollversorgungspflicht und mit stark reduzierten Pflichten — dafür ist der Mieterstromzuschlag dort ausdrücklich ausgeschlossen. Wer als Vermieter Strom liefert, sollte zusätzlich die erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Blick behalten: Einnahmen aus Stromlieferung bleiben nur unschädlich, wenn sie 20 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht übersteigen und an Mieter des Anlagenbetreibers gehen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG).

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einspeisevergütung für eine neue Solaranlage?

Für Anlagen auf Gebäuden, die zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Juli 2026 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber laut Bundesnetzagentur bei Überschusseinspeisung 7,78 Cent je Kilowattstunde für den Anteil bis 10 Kilowatt, 6,73 Cent bis 40 Kilowatt und 5,50 Cent bis 100 Kilowatt. Bei Volleinspeisung sind es 12,34 Cent bis 10 Kilowatt sowie 10,35 Cent bis 40 und bis 100 Kilowatt. Diese Sätze gelten ausschließlich für dieses Inbetriebnahmefenster. Zum 1. August 2026 sinken sie um ein Prozent, so schreibt es das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor.

Bleibt der Vergütungssatz über die gesamte Laufzeit gleich?

Ja. Maßgeblich ist der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt. Er bleibt für die gesamte Förderdauer unverändert. Gezahlt wird 20 Jahre lang, wobei der Anspruch bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung reicht. Nur die Sätze für neu ans Netz gehende Anlagen sinken alle sechs Monate um ein Prozent.

Muss ich meine Solaranlage anmelden, und wo?

An drei Stellen. Beim Netzbetreiber müssen Sie das Netzanschlussbegehren stellen, bevor die Anlage errichtet wird. Im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Und beim Finanzamt zeigen Sie den Betrieb über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Die Registrierungspflicht im Register gilt auch für Batteriespeicher und für Balkonkraftwerke.

Was passiert, wenn ich die Frist im Marktstammdatenregister verpasse?

Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Werden die erforderlichen Angaben nicht übermittelt, verringert sich Ihr Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Holen Sie eine versäumte Registrierung deshalb umgehend nach — sie ist kostenlos und online möglich.

Zahle ich Umsatzsteuer auf die Anlage?

In der Regel nicht. Auf die Lieferung von Solarmodulen, den wesentlichen Komponenten und Speichern sowie auf deren Installation gilt ein Steuersatz von null Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Bei einer installierten Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kilowatt peak gelten diese Voraussetzungen ohne weiteren Nachweis als erfüllt. Prüfen Sie die Rechnung: Steht dort 19 Prozent, fragen Sie beim Fachbetrieb nach.

Muss ich die Einnahmen aus der Solaranlage versteuern?

Bis zu bestimmten Grenzen nicht. Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf, an oder in Gebäuden sind einkommensteuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt peak pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt. Diese Fassung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Die Gesamtgrenze von 100 Kilowatt peak zählt über alle Anlagen einer Person zusammen.

Ab welcher Größe gilt ein Balkonkraftwerk nicht mehr als Balkonkraftwerk?

Die Grenze liegt bei insgesamt 2 Kilowatt installierter Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Innerhalb dieser Werte darf der Netzbetreiber keine zusätzliche Meldung verlangen, und das Gerät darf auch vor dem Zählertausch mit der vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Wird einer der beiden Werte überschritten, gelten die vollen Pflichten einer normalen Erzeugungsanlage: Netzanschlussbegehren, eingetragener Fachbetrieb und die technischen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Darf ich in einer Eigentumswohnung ein Balkonkraftwerk anbringen?

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte verlangen. Über die Durchführung beschließt aber die Gemeinschaft, sie kann also Vorgaben zu Befestigung und Optik machen. Die Kosten trägt derjenige, der die Maßnahme verlangt hat. Als Mieter haben Sie einen vergleichbaren Anspruch gegen den Vermieter; er entfällt nur, wenn ihm die Maßnahme auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur — EEG-Förderung und -Fördersätze (anzulegende Werte für Solaranlagen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. Bundesnetzagentur — Archivierte EEG-Vergütungssätze (Tabellen je Zeitraum) — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 8 EEG — Netzanschluss und Steckersolargeräte — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 9 EEG — Technische Vorgaben und Steuerbarkeit — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 10a EEG — Messstellenbetrieb, Übergangsregelung für Steckersolargeräte — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 21 EEG — Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 25 EEG — Dauer des Zahlungsanspruchs — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 48 EEG — Anzulegende Werte für Solaranlagen, Volleinspeisung — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 49 EEG — Absenkung der anzulegenden Werte — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 51 EEG — Zahlungsanspruch bei negativen Preisen — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 52 EEG — Verringerung des Zahlungsanspruchs — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 100 EEG — Übergangsbestimmungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 5 MaStRV — Registrierung im Marktstammdatenregister — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 13 NAV — Elektrische Anlage, eingetragenes Installationsunternehmen — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 12 UStG — Steuersätze, Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 3 EStG — Steuerfreie Einnahmen, Nummer 72 Photovoltaikanlagen — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 52 EStG — Anwendungsvorschriften — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 9 GewStG — Kürzungen, erweiterte Kürzung bei Stromlieferung — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 20 WEG — Bauliche Veränderungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 21 WEG — Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. § 554 BGB — Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. § 42a EnWG — Mieterstromverträge — abgerufen am 24. Juli 2026
  23. § 42b EnWG — Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung — abgerufen am 24. Juli 2026

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