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Makeover: Immobilie optisch aufwerten

Der Zustand einer Wohnung und ihre Wirkung sind zwei verschiedene Dinge — und nur eines davon lässt sich mit kleinem Budget verändern. Diese Seite führt Sie in sechs Schritten durch das, was vor Verkauf oder Neuvermietung wirklich zählt: erster Eindruck von außen, Flur, Küche und Bad ohne Sanierung, Wohnräume, Licht und Farbe, Fototermin. Dazu die Grenzen, an denen viele scheitern: das Zutrittsrecht beim vermieteten Objekt (BGH VIII ZR 289/13), was der Mieter beim Auszug wirklich schuldet, was am Sondereigentum ohne Beschluss geht (§ 5 WEG), die 15-Prozent-Falle nach dem Kauf (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und warum übermalter Schimmel arglistiges Verschweigen ist (§ 444 BGB). Hier geht es ausdrücklich um Wirkung, nicht um Substanz: Geht es an Bad, Dach, Fenster oder Heizung, übernimmt der Sanierungsplaner; die umlagefähige Modernisierung rechnet „Modernisierung berechnen“. Für Verkäufer, Vermieter und Selbstnutzer.

Stand:

Aufwertungs-Checkliste

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Erster Eindruck von außen — die Entscheidung fällt vor der Wohnungstür

Eingang und Flur — die ersten drei Meter entscheiden über die Erwartung

Küche und Bad — aufwerten ohne Komplettumbau

Wohnräume — entrümpeln, reparieren, neutralisieren

Licht und Farbe — die zwei größten Hebel im ganzen Projekt

Vor dem Fototermin — Recht klären, dann die letzten Handgriffe

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Womit fange ich an, wenn das Budget klein ist?

In dieser Reihenfolge: Sauberkeit, Entrümpeln, Licht, Farbe, Kleinteile. Diese fünf Schritte kosten am wenigsten und verändern die Wahrnehmung am stärksten — eine geputzte, leergeräumte, gut ausgeleuchtete Wohnung in neutralen Tönen wirkt in Bildern und bei der Besichtigung wie ein anderes Objekt, ohne dass ein einziges Bauteil ersetzt wurde. Erst danach folgen die sichtbaren Kleinteile: Türgriffe, Küchengriffe, Armaturen, Silikonfugen, Schalterabdeckungen, WC-Sitz. Das sind Eingriffe mit niedrigem Aufwand und hoher Wirkung, weil sie genau die Stellen betreffen, die jeder Besucher anfasst oder aus einem halben Meter Entfernung ansieht.

Ebenso wichtig ist die Liste dessen, was Sie nicht tun sollten: keine neue Küche, kein neues Bad, kein neuer Bodenbelag über einem intakten Boden, keine Wanddurchbrüche, keine Einbauschränke nach Maß. Diese Maßnahmen binden viel Geld in einem Geschmack, den der Käufer oder Mieter womöglich nicht teilt. Die Faustregel lautet: alles, was den Zustand sichtbar pflegt, lohnt sich; alles, was den Geschmack festlegt, selten.

Ein Punkt gehört bei vermieteten Objekten von Anfang an in die Planung, weil er sich später nicht mehr reparieren lässt: die 15-Prozent-Grenze. Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sie sind dann nicht mehr sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar, sondern wandern in die Abschreibung und verteilen sich über Jahrzehnte. Ausgenommen sind nach dem Gesetzeswortlaut nur Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen — der übliche Renovierungsstau nach einem Kauf fällt also mit hinein. Wer direkt nach dem Erwerb umfassend herrichten will, sollte die Aufwendungen deshalb vorher zusammenrechnen und mit seinem Steuerberater abstimmen, ob eine zeitliche Streckung sinnvoll ist. Nutzen Sie die Wohnung selbst, greift diese Regel nicht; dort können Sie stattdessen 20 Prozent der reinen Arbeitskosten von Handwerkerleistungen absetzen, höchstens 1.200 Euro im Jahr, und nur gegen Rechnung und Überweisung — Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an (§ 35a Abs. 3 und 5 EStG).

Warum sind Licht und Wandfarbe die zwei größten Hebel?

Weil beide die Raumwirkung verändern, ohne den Raum zu verändern. Beim Licht ist der häufigste Fehler die einzelne Deckenlampe: Sie leuchtet von oben senkrecht nach unten, wirft harte Schlagschatten, lässt die Ecken dunkel und macht den Raum flach und niedrig. Drei Lichtquellen auf unterschiedlichen Höhen — Decke, Stehleuchte, Tischleuchte — erzeugen dagegen Tiefe und lassen denselben Raum größer und wohnlicher erscheinen. Der zweite Fehler ist die gemischte Lichtfarbe: warmweiße, neutralweiße und kaltweiße Leuchtmittel in einer Wohnung ergeben ein unruhiges Bild, das sich auf Fotos praktisch nicht mehr korrigieren lässt. Bringen Sie alle Leuchtmittel auf 2700 bis 3000 Kelvin; ab etwa 4000 Kelvin wirkt der Raum wie ein Büro, nicht wie ein Zuhause.

Bei der Wandfarbe funktionieren neutrale Töne — gebrochenes Weiß, helles Warmgrau, Sand — bei Verkauf und Vermietung aus demselben Grund: Sie sind Projektionsfläche. Interessenten müssen sich ihre eigenen Möbel an dieser Wand vorstellen können. Eine kräftig gestrichene Wand zwingt sie stattdessen dazu, sich die Arbeit des Überstreichens vorzustellen — und dunkle oder gemusterte Wände lassen den Raum zusätzlich kleiner erscheinen. Reinweiß ist dabei nicht automatisch die beste Wahl: In Räumen mit wenig Tageslicht wirkt es kalt und kahl, ein leicht gebrochener Weißton bleibt hell und wirkt trotzdem wohnlich. Achten Sie darauf, die Decken mitzustreichen, wenn die Wände neu kommen — frische Wände unter einer vergrauten Decke fallen sofort unangenehm auf.

Wie werte ich Küche, Bad und Boden auf, ohne zu sanieren?

Indem Sie die sichtbaren Verschleißteile tauschen und die tragende Substanz stehen lassen. In der Küche sind das die Griffe, in Küche und Bad die Armaturen — und im Bad vor allem die Silikonfugen. Vergraute oder schwarz gefleckte Silikonfugen sind der häufigste Einzelgrund, warum ein technisch intaktes Bad als sanierungsbedürftig wahrgenommen wird; herausschneiden und neu ziehen ist eine der wirkungsvollsten Maßnahmen im ganzen Projekt. Ähnlich verhält es sich mit den Fliesenfugen: Entkalken und mit Fugenstift oder frischem Fugenmörtel auffrischen kostet fast nichts und lässt den gesamten Fliesenspiegel neuwertig wirken. Bei der Duschabtrennung gilt eine klare Grenze: Kalk lässt sich entfernen, mattgeätztes Glas nicht — bleibt die Scheibe nach der Reinigung milchig, hilft nur der Austausch. Küchenfronten zu folieren oder lackieren lohnt sich, solange Korpus und Auszüge in Ordnung sind; sobald Korpusböden aufgequollen sind, überkleben Sie nur einen Mangel.

Beim Boden ist die ehrliche Antwort meist: nichts Neues. Ein intaktes Parkett schleifen und neu ölen oder versiegeln zu lassen, ergibt eine Oberfläche wie neu zu einem Bruchteil der Kosten eines neuen Bodens — Aufwand mittel, Wirkung sehr hoch. Vinyl oder Laminat ersetzen Sie nur dann, wenn der vorhandene Belag beschädigt, aufgequollen oder von Raum zu Raum unterschiedlich ist. Einen neuen Belag über einen intakten Boden zu legen, ist verlorenes Geld, und einen neuen Belag über einen feuchten oder unebenen Untergrund zu legen ist schlimmer als das: Der Mangel bleibt, verschwindet aber aus dem Blickfeld. Was die Raumwirkung tatsächlich verbessert, ist Einheitlichkeit — ein durchgehender Boden über mehrere Räume wirkt großzügiger als drei hochwertige, aber unterschiedliche Beläge.

Was darf ich in einer vermieteten Wohnung überhaupt tun?

Ohne den Mieter fast nichts. Ein Vermieter hat kein allgemeines, anlassloses Betretungsrecht: Er darf die Wohnung nicht routinemäßig zur Zustandskontrolle betreten, sondern braucht einen konkreten sachlichen Grund, und formularmäßige Klauseln, die pauschale periodische Besichtigungen erlauben, unterliegen der Inhaltskontrolle und halten ihr nicht stand (BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13; § 307 BGB). Hintergrund ist die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und die Tatsache, dass der Mieter für die Dauer des Vertrags den Gebrauch der Sache hat (§ 535 Abs. 1 BGB). Ein bevorstehender Verkauf oder eine Neuvermietung ist ein anerkannter Anlass — der Termin muss aber angekündigt und zu zumutbarer Zeit abgestimmt werden.

Für die Arbeiten selbst gilt eine zweite Ebene: Erhaltungsmaßnahmen muss der Mieter dulden, sie sind ihm aber rechtzeitig mitzuteilen (§ 555a BGB). Geht die Maßnahme über Erhaltung hinaus, ist sie eine Modernisierung und braucht eine Ankündigung in Textform spätestens drei Monate vor Beginn, mit Art, Umfang, voraussichtlichem Beginn und Dauer sowie der zu erwartenden Mieterhöhung (§ 555c BGB). Und für Fotos gilt: Ein Zutrittsrecht ist kein Fotografierrecht. Die Einrichtung des Mieters ist seine Privatsphäre, Aufnahmen davon brauchen seine Einwilligung — holen Sie sie schriftlich ein. Sind Personen erkennbar zu sehen, dürfen die Bilder ohnehin nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG). Der praktikable Weg bei bewohnten Objekten ist fast immer: mit dem Mieter reden, einen gemeinsamen Termin verabreden und ihm anbieten, persönliche Gegenstände vorher wegzuräumen.

Was schuldet ein Mieter beim Auszug wirklich — und was nicht?

Weit weniger, als die meisten Mietverträge behaupten. Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB) — normale Abnutzung ist also nie geschuldet. Schönheitsreparaturen sind gesetzlich Sache des Vermieters und nur wirksam übertragbar; „Schönheitsreparaturen" meint dabei ausschließlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (§ 28 Abs. 4 II. BV). Unwirksam sind insbesondere Klauseln mit starrem Fristenplan, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand zum Streichen verpflichten (BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03), Klauseln, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen aufbürden, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14), sowie Quotenabgeltungsklauseln, die anteilige Renovierungskosten nach Mietdauer verlangen (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13). Ist die Klausel unwirksam, bleibt die Pflicht beim Vermieter. Umgekehrt kann der Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung dann sogar Renovierung verlangen — muss sich an den Kosten aber in der Regel hälftig beteiligen, weil er eine Wohnung in besserem Zustand erhält, als geschuldet war (BGH, Urteile vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Die Kleinreparaturklausel hat eigene Grenzen. Sie ist überhaupt nur wirksam, wenn sie gegenständlich auf Teile beschränkt ist, die dem häufigen direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind — also Installationsgegenstände für Strom, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüsse (§ 28 Abs. 3 II. BV) — und wenn sie sowohl einen Höchstbetrag je Einzelreparatur als auch eine jährliche Obergrenze enthält (BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88). Unwirksam ist zudem die Vornahmeklausel, die den Mieter zur Durchführung der Reparatur selbst verpflichtet statt ihn nur an den Kosten zu beteiligen (BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91). Praktisch bedeutet das: Rechnen Sie beim Aufwerten einer leer werdenden Wohnung nicht damit, dass der Vormieter die Arbeit übernimmt — prüfen Sie zuerst die Klausel.

Was gilt bei Eigentumswohnungen — und was kostet mich der falsche Griff?

Innen dürfen Sie gestalten, an der Hülle nicht. Über sein Sondereigentum darf jeder Wohnungseigentümer nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG), doch nicht alles, was in Ihrer Wohnung liegt, ist auch Sondereigentum: Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs können es nie sein — auch dann nicht, wenn sie sich in Ihren Räumen befinden (§ 5 Abs. 2 WEG). Die beiden typischen Streitfälle sind Fenster und Wohnungseingangstür. Fenster einschließlich Rahmen gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, und im Zweifel ist ihre vollständige Erneuerung Sache der Gemeinschaft (BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 174/11). Die Wohnungseingangstür steht insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum — auch die Innenseite, unabhängig davon, wie die Teilungserklärung sie einordnet (BGH, Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 212/12).

Praktisch heißt das: Wände streichen, Böden erneuern, Bad und Küche modernisieren, Innentüren tauschen — alles Sondereigentum, alles Ihre Entscheidung, solange kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird und die äußere Gestaltung des Gebäudes unverändert bleibt (§ 5 Abs. 1 WEG, § 14 WEG). Sobald Sie aber Fenster, Wohnungstür, Balkonbrüstung, Fassade, Rollläden, Markisen oder die Klingel- und Briefkastenanlage anfassen wollen, ist das eine bauliche Veränderung und braucht einen Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 20 Abs. 1 WEG). Die Kosten einer Veränderung, die Ihnen gestattet oder auf Ihr Verlangen durchgeführt wurde, tragen Sie allein (§ 21 Abs. 1 WEG). Wer ohne Beschluss handelt, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten — der teuerste Weg, eine Wohnung aufzuwerten. Ein Blick in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vor dem ersten Handwerkertermin erspart genau das.

Häufige Fragen

Was bringt am meisten, wenn ich nur wenig Geld ausgeben will?

Putzen, entrümpeln, Licht verbessern, neutral streichen — in dieser Reihenfolge. Danach die sichtbaren Kleinteile: Türgriffe, Küchengriffe, Armaturen, Silikonfugen, Schalterabdeckungen, WC-Sitz. Das sind die Stellen, die jeder Besucher aus einem halben Meter Entfernung ansieht oder anfasst. Was Sie sich sparen können: eine neue Küche, ein neues Bad und ein neuer Bodenbelag über einem intakten Boden.

Welche Wandfarbe soll ich nehmen?

Neutral und hell: gebrochenes Weiß, helles Warmgrau oder ein Sandton. Neutrale Wände sind Projektionsfläche — Interessenten können sich ihre eigenen Möbel davor vorstellen. Kräftige oder dunkle Wände lassen den Raum kleiner wirken und zwingen den Betrachter dazu, sich das Überstreichen als Arbeit vorzustellen. Reines Weiß ist nicht immer die beste Wahl: In Räumen mit wenig Tageslicht wirkt es kalt, ein leicht gebrochener Weißton bleibt hell und wirkt trotzdem wohnlich. Streichen Sie die Decken mit, wenn die Wände neu kommen.

Welche Lichtfarbe ist die richtige, und warum reicht die Deckenlampe nicht?

Warmweiß mit 2700 bis 3000 Kelvin, und zwar einheitlich in der ganzen Wohnung. Gemischte Lichtfarben ergeben ein unruhiges Bild, das sich auf Fotos praktisch nicht korrigieren lässt. Eine einzelne Deckenlampe leuchtet senkrecht nach unten, wirft harte Schatten, lässt die Ecken dunkel und macht den Raum flach. Planen Sie pro Raum mindestens drei Lichtquellen auf verschiedenen Höhen ein: Decke, Stehleuchte, Tischleuchte.

Muss mein Mieter mich in die Wohnung lassen, damit ich Fotos machen kann?

Nein, nicht ohne Weiteres. Ein Vermieter hat kein anlassloses Betretungsrecht — er braucht einen konkreten sachlichen Grund und muss den Termin ankündigen. Das hat der Bundesgerichtshof am 4. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 289/13 entschieden; Formularklauseln, die pauschale Besichtigungen erlauben, halten der Prüfung nicht stand. Ein bevorstehender Verkauf oder eine Neuvermietung ist ein anerkannter Anlass. Für Fotos gilt aber noch einmal gesondert: Ein Zutrittsrecht ist kein Fotografierrecht. Aufnahmen der Einrichtung Ihres Mieters brauchen seine Einwilligung, und wenn Personen erkennbar zu sehen sind, ebenfalls deren Einwilligung nach Paragraf 22 Kunsturhebergesetz.

Muss der Mieter beim Auszug streichen?

Nur, wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel enthält — und viele sind es nicht. Unwirksam sind starre Fristenpläne, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand zum Streichen verpflichten, sowie Klauseln, die einem Mieter, der die Wohnung unrenoviert übernommen hat, die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich aufbürden. Auch Quotenabgeltungsklauseln, die anteilige Renovierungskosten nach Mietdauer verlangen, sind unwirksam. Ist die Klausel unwirksam, bleibt die Pflicht beim Vermieter. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch schuldet der Mieter ohnehin nie.

Was ist eine Kleinreparaturklausel, und wann ist sie wirksam?

Sie verpflichtet den Mieter, sich an den Kosten kleiner Reparaturen zu beteiligen. Wirksam ist sie nur, wenn sie drei Bedingungen erfüllt: Sie muss auf Teile beschränkt sein, die dem häufigen direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind — also Installationen für Strom, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüsse. Sie muss einen Höchstbetrag je Einzelreparatur nennen. Und sie muss zusätzlich eine jährliche Obergrenze enthalten. Fehlt eine dieser Bedingungen, greift die Klausel nicht. Unwirksam ist außerdem jede Klausel, die den Mieter zur Durchführung der Reparatur verpflichtet statt ihn nur an den Kosten zu beteiligen.

Darf ich als Eigentümer meine Wohnungstür oder die Fenster selbst austauschen?

Nein, nicht ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Fenster einschließlich Rahmen und die Wohnungseingangstür gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum — die Tür auch auf der Innenseite, unabhängig davon, was in der Teilungserklärung steht. Der Austausch ist eine bauliche Veränderung und braucht einen Beschluss. Wer ohne Beschluss handelt, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten. Innerhalb Ihrer Wohnung dagegen sind Wände, Böden, Innentüren, Bad und Küche Sondereigentum und Ihre Entscheidung. Reinigen, pflegen und Beschläge einstellen dürfen Sie an Fenstern und Tür jederzeit.

Darf ich Schimmel überstreichen, bevor ich verkaufe?

Nein. Wer einen bekannten Mangel vor dem Verkauf kaschiert, statt ihn zu beheben, verschweigt ihn arglistig. Die Folge steht in Paragraf 444 BGB: Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer dann nicht mehr berufen. Zusätzlich ist der Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Der richtige Weg ist umgekehrt: Ursache klären, Schaden fachgerecht beseitigen, die Sanierung dokumentieren und beides offenlegen. Auch wenn Sie einen Mangel bereits haben sanieren lassen, gehört er in das Gespräch mit dem Käufer — der Bundesgerichtshof verlangt vom Verkäufer, durchgeführte Sanierungsmaßnahmen zu offenbaren und Nachfragen vollständig und richtig zu beantworten.

Quellen

  1. § 307 BGB — Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen — abgerufen am 25. Juli 2026
  2. § 123 BGB — Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung — abgerufen am 25. Juli 2026
  3. § 434 BGB — Sachmangel (subjektive und objektive Anforderungen) — abgerufen am 25. Juli 2026
  4. § 444 BGB — Haftungsausschluss greift nicht bei arglistigem Verschweigen — abgerufen am 25. Juli 2026
  5. § 535 BGB — Hauptpflichten des Mietvertrags, Gebrauchsgewährung — abgerufen am 25. Juli 2026
  6. § 538 BGB — Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten — abgerufen am 25. Juli 2026
  7. § 555a BGB — Erhaltungsmaßnahmen, Duldung und rechtzeitige Ankündigung — abgerufen am 25. Juli 2026
  8. § 555c BGB — Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (Textform, drei Monate) — abgerufen am 25. Juli 2026
  9. Artikel 13 Grundgesetz — Unverletzlichkeit der Wohnung — abgerufen am 25. Juli 2026
  10. § 5 WEG — Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums (Absatz 2: was nie Sondereigentum sein kann) — abgerufen am 25. Juli 2026
  11. § 13 WEG — Rechte des Wohnungseigentümers am Sondereigentum — abgerufen am 25. Juli 2026
  12. § 14 WEG — Pflichten des Wohnungseigentümers, Duldung von Einwirkungen — abgerufen am 25. Juli 2026
  13. § 20 WEG — Bauliche Veränderungen erfordern einen Beschluss — abgerufen am 25. Juli 2026
  14. § 21 WEG — Kosten einer gestatteten oder verlangten baulichen Veränderung — abgerufen am 25. Juli 2026
  15. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG — anschaffungsnahe Herstellungskosten, 15-Prozent-Grenze in drei Jahren — abgerufen am 25. Juli 2026
  16. § 35a EStG — Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro) — abgerufen am 25. Juli 2026
  17. § 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen — abgerufen am 25. Juli 2026
  18. § 22 KunstUrhG — Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten — abgerufen am 25. Juli 2026
  19. § 28 II. BV — kleine Instandhaltungen (Absatz 3) und Definition der Schönheitsreparaturen (Absatz 4) — abgerufen am 25. Juli 2026
  20. BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 — kein anlassloses Betretungsrecht des Vermieters — abgerufen am 25. Juli 2026
  21. BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03 — starrer Fristenplan bei Schönheitsreparaturen unwirksam — abgerufen am 25. Juli 2026
  22. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 — Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung — abgerufen am 25. Juli 2026
  23. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13 — Quotenabgeltungsklausel unwirksam — abgerufen am 25. Juli 2026
  24. BGH-Pressemitteilung Nr. 39/2015 vom 18.03.2015 — Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen — abgerufen am 25. Juli 2026
  25. BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 — Renovierungsanspruch des Mieters bei unrenovierter Übergabe — abgerufen am 25. Juli 2026
  26. BGH, Urteil vom 08.07.2020 – VIII ZR 270/18 — hälftige Kostenbeteiligung des Mieters — abgerufen am 25. Juli 2026
  27. BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88 — Kleinreparaturklausel nur mit Einzel- und Jahreshöchstgrenze — abgerufen am 25. Juli 2026
  28. BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91 — Vornahmeklausel bei Kleinreparaturen unwirksam — abgerufen am 25. Juli 2026
  29. BGH, Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 174/11 — Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum — abgerufen am 25. Juli 2026
  30. BGH, Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 212/12 — Wohnungseingangstüren stehen insgesamt im Gemeinschaftseigentum — abgerufen am 25. Juli 2026
  31. BGH, Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 30/08 — Offenbarungspflicht des Verkäufers, arglistiges Verschweigen — abgerufen am 25. Juli 2026
  32. BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14 — Verkäufer muss durchgeführte Sanierungsmaßnahmen offenbaren — abgerufen am 25. Juli 2026

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