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Handwerker beauftragen, ohne hinterher draufzuzahlen: Die Checkliste führt Sie durch die Leistungsbeschreibung, die Prüfung des Betriebs in der Handwerksrolle, den Vergleich von Kostenvoranschlägen (§ 649 BGB), die richtige Auftragserteilung mit Zahlungsplan und Sicherheitseinbehalt (§§ 632a, 650m BGB) sowie Abnahme, Mängelfristen (§§ 640, 634a BGB) und Steuerbonus (§ 35a Abs. 3, § 35c EStG) — mit dem klaren Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag und der Rechnung, ohne die weder Gewährleistung noch Steuervorteil existieren.

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Handwerker-Checkliste

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

Im Regelfall nein — und genau das ist der Punkt, den die meisten übersehen. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung, kein Festpreis. Übernimmt der Betrieb keine Gewähr für die Richtigkeit und stellt sich heraus, dass das Werk ohne eine wesentliche Überschreitung nicht ausführbar ist, dürfen Sie den Vertrag aus diesem Grund kündigen; der Betrieb erhält dann nur den Anspruch nach § 645 Abs. 1 BGB, also einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung (§ 649 Abs. 1 BGB). Wichtig ist die zweite Hälfte der Vorschrift: Ist eine solche Überschreitung zu erwarten, muss der Unternehmer Ihnen unverzüglich Anzeige machen (§ 649 Abs. 2 BGB). Er darf also nicht schweigend weiterarbeiten und Ihnen am Ende das Doppelte präsentieren. Eine feste Prozentzahl, ab der eine Überschreitung „wesentlich" ist, nennt das Gesetz nicht; die Rechtsprechung entscheidet nach dem Einzelfall und zieht die Grenze in vielen Fällen bei einer Überschreitung im Bereich von etwa zehn bis zwanzig Prozent. Wenn Sie Sicherheit brauchen, verlassen Sie diese Grauzone: Vereinbaren Sie ausdrücklich einen Festpreis oder lassen Sie sich die Richtigkeit des Anschlags schriftlich garantieren. Und noch etwas: Der Kostenvoranschlag selbst kostet Sie im Zweifel nichts, denn ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Bezahlen müssen Sie ihn nur, wenn das vorher vereinbart wurde — was bei aufwendigen Aufmaßen oder Planungsleistungen durchaus vorkommt und dann auch wirksam ist.

Werkvertrag oder Dienstvertrag — warum das über Ihre Gewährleistung entscheidet

Weil nur der Werkvertrag Ihnen Mängelrechte gibt. Beim Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB) — er schuldet ein Ergebnis. Beim Dienstvertrag schuldet er nur die versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB), also die Tätigkeit als solche. Der praktische Unterschied ist gewaltig: Ist der Estrich uneben, haben Sie beim Werkvertrag Anspruch auf Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§ 634 BGB). Beim Dienstvertrag haben Sie im Grundsatz nichts davon — der Handwerker hat ja gearbeitet, und mehr hat er nicht versprochen. Er bekommt sein Geld für die Stunden, unabhängig vom Ergebnis. Klassische Handwerkeraufträge — Bad sanieren, Dach decken, Fenster einbauen, Heizung erneuern — sind Werkverträge. Reine Wartungsverträge, Beratungen oder Gutachtertätigkeiten können Dienstverträge sein. Der Vertragstyp hängt nicht von der Überschrift ab, sondern vom Inhalt: Entscheidend ist, ob ein Erfolg geschuldet ist. Passen Sie deshalb auf Formulierungen auf, die den Erfolg abbedingen — „Abrechnung nach Aufwand, ein bestimmtes Ergebnis wird nicht geschuldet" oder „Leistung erfolgt nach den Möglichkeiten des Auftragnehmers". Streichen Sie solche Sätze vor der Unterschrift und beschreiben Sie stattdessen das Ergebnis, das Sie erwarten.

Die Abnahme — der wichtigste Termin des ganzen Auftrags

Mit der Abnahme kippt die Beweislast, und deshalb ist sie kein Formalakt, sondern der entscheidende Moment. Vor der Abnahme muss der Betrieb beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Danach müssen Sie beweisen, dass es mangelhaft ist. Gleichzeitig wird die Vergütung fällig und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB). Der sichere Weg ist die förmliche Abnahme: gemeinsamer Termin, Begehung Raum für Raum, Protokoll mit Datum und beiden Unterschriften, Fotos. Jeden erkannten Mangel müssen Sie sich im Protokoll ausdrücklich vorbehalten — sonst verlieren Sie die Rechte daraus, wenn Sie das Werk in Kenntnis des Mangels abnehmen (§ 640 Abs. 3 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme übrigens nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB); ein Kratzer im Fensterrahmen reicht nicht, ein undichtes Dach schon. Die zweite Falle ist die fiktive Abnahme: Setzt der Unternehmer Ihnen nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigern Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ein festes Fristmaß nennt das Gesetz nicht — „angemessen" richtet sich nach Umfang und Prüfaufwand des Werks. Als Verbraucher sind Sie ein Stück weit geschützt: Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn der Unternehmer Sie zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf. Antworten Sie auf jede Abnahmeaufforderung schriftlich und benennen Sie mindestens einen konkreten Mangel, wenn Sie noch nicht abnehmen wollen. Schweigen ist hier die teuerste Reaktion.

Wie lange haftet der Handwerker für Mängel — fünf Jahre oder zwei?

Das hängt daran, ob es sich um ein Bauwerk handelt. Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür, in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt in beiden Fällen mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Die Abgrenzung ist in der Praxis die Streitfrage schlechthin. Die Fünfjahresfrist gilt nicht nur für den Neubau, sondern auch für Arbeiten an einem bestehenden Gebäude — vorausgesetzt, die Arbeiten sind für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung und das Eingebaute wird fest mit dem Gebäude verbunden. Neues Dach, neue Fenster, neue Heizungsanlage, Fassadendämmung, verklebter Bodenbelag: fünf Jahre. Reparatur eines Haushaltsgeräts, Möbelmontage, reine Schönheitsreparaturen ohne Substanzbezug: zwei Jahre. Im Zweifel lohnt es sich, die Frage vor der Abnahme zu klären und die Frist ausdrücklich in den Vertrag zu schreiben. Zwei Dinge sollten Sie außerdem wissen. Erstens: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Fünfjahresfrist für Bauwerke überhaupt nicht erleichtert werden, in den sonstigen Fällen nicht auf weniger als ein Jahr (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB). Eine Klausel, die Ihnen am Dach zwei Jahre zumutet, ist unwirksam. Zweitens: Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, keinesfalls aber endet die Verjährung vor Ablauf der Fünfjahresfrist (§ 634a Abs. 3 BGB).

Abschlagszahlungen, Sicherheitseinbehalt und der besondere Schutz beim Verbraucherbauvertrag

Zahlen Sie nie mehr, als gebaut ist — das ist die ganze Regel in einem Satz. Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen und muss die Leistungen durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (§ 632a Abs. 1 BGB). Ist die Leistung mangelhaft, dürfen Sie einen angemessenen Teil des Abschlags zurückbehalten. Vorkasse für noch nicht Geleistetes ist damit gerade nicht der gesetzliche Normalfall. Deutlich strenger wird es beim Verbraucherbauvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (§ 650i Abs. 1 BGB); der Vertrag bedarf der Textform. Dann gilt: Die Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB), und bei der ersten Abschlagszahlung ist Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu leisten — Sie dürfen sie schlicht einbehalten (§ 650m Abs. 2 BGB). Dazu kommen die Baubeschreibungspflicht (§ 650j BGB), die Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen, die Sie gegenüber Behörden und Darlehensgebern brauchen (§ 650n BGB), und ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 650l BGB in Verbindung mit § 355 BGB), das nicht beginnt, bevor korrekt belehrt wurde, und spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt (§ 356e BGB). Entscheidend ist die Schwelle: Eine einzelne Badsanierung, ein Fenstertausch oder ein Heizungswechsel erreicht in aller Regel keine „erhebliche Umbaumaßnahme". Für solche Aufträge gibt es weder Widerrufsrecht noch 90-Prozent-Grenze — hier müssen Sie den Zahlungsplan und einen Sicherheitseinbehalt selbst vereinbaren, üblich sind rund 5 Prozent bis zur mängelfreien Abnahme.

Was Sie vom Finanzamt zurückbekommen — und warum „ohne Rechnung" die teuerste Variante ist

Bis zu 1 200 Euro pro Jahr, aber nur mit Rechnung und Überweisung. Für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1 200 Euro (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag ist also bei 6 000 Euro begünstigten Kosten ausgeschöpft. Drei Bedingungen sind hart: Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, nicht für Material (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG); Sie brauchen eine Rechnung; und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Bar bezahlt heißt nicht absetzbar — ohne Ausnahme. Ausgeschlossen ist der Bonus außerdem für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Für energetische Sanierungen am selbst bewohnten Haus gibt es den deutlich größeren Hebel: Nach § 35c Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14 000 Euro, und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent, höchstens 12 000 Euro — je begünstigtem Objekt insgesamt höchstens 40 000 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, dass Sie es ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen (§ 35c Abs. 2 EStG), dass eine Rechnung in deutscher Sprache mit Arbeitsleistung und Objektadresse vorliegt und auf das Konto gezahlt wurde (§ 35c Abs. 4 EStG) und dass das Fachunternehmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt. Die Regelung gilt für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 35a EStG). § 35a und § 35c nebeneinander gehen nicht, und öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss sind ausgeschlossen (§ 35c Abs. 3 EStG). Vermieten Sie die Immobilie, gilt eine andere Logik: Handwerkerkosten sind grundsätzlich sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand — es sei denn, die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten übersteigen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes. Dann werden sie zu anschaffungsnahen Herstellungskosten und wandern in die Abschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Nicht mitgerechnet werden Erweiterungen und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Wer frisch gekauft hat und viel vorhat, sollte die Maßnahmen deshalb rechnen und gegebenenfalls über die Dreijahresgrenze hinausschieben. Und damit zur teuersten Variante überhaupt: der Zahlung ohne Rechnung. Wer als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten aus einer Werkleistung nicht erfüllt, leistet Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der Bundesgerichtshof hat daraus eine klare Kette gemacht: Der Werkvertrag ist nach § 134 BGB insgesamt nichtig, wenn der Unternehmer bewusst gegen das Verbot verstößt und der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt; Mängelansprüche stehen dem Besteller dann nicht zu (BGH, Urteil vom 1. August 2013, VII ZR 6/13). Der Unternehmer bekommt umgekehrt keinen Werklohn (BGH, Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13). Und wer bereits bezahlt hat, kann das Geld selbst bei mangelhafter Leistung nicht zurückfordern (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, VII ZR 216/14). Es hilft auch nicht, die Abrede erst nachträglich zu treffen — auch dann ist das gesamte Vertragsverhältnis nichtig (BGH, Urteil vom 16. März 2017, VII ZR 197/16). Gespart haben Sie damit 19 Prozent Umsatzsteuer und verloren haben Sie fünf Jahre Gewährleistung, den Steuerbonus und jeden Anspruch auf Nachbesserung.

Häufige Fragen

Ist ein Kostenvoranschlag bindend?

In der Regel nicht. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung, kein Festpreis. Verbindlich wird er nur, wenn der Betrieb ausdrücklich die Gewähr für seine Richtigkeit übernimmt oder Sie einen Festpreis vereinbaren. Schreiben Sie deshalb in den Auftrag, welche der beiden Varianten gelten soll.

Darf der Handwerker Geld für den Kostenvoranschlag verlangen?

Nur wenn das vorher vereinbart wurde. Nach § 632 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Anders liegt es bei aufwendigen Aufmaßen, Planungen oder Schadensanalysen — dafür darf ein Betrieb ein Honorar verlangen, muss es aber vor dem Termin ankündigen. Fragen Sie beim Telefonat danach und lassen Sie sich die Antwort per E-Mail bestätigen.

Um wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Eine feste Prozentzahl steht nicht im Gesetz. Maßstab ist die wesentliche Überschreitung nach § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Gerichte entscheiden nach dem Einzelfall und ziehen die Grenze häufig im Bereich von etwa zehn bis zwanzig Prozent. Wichtiger ist die Pflicht des Betriebs: Sobald eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist, muss er Sie unverzüglich informieren. Tut er das nicht, ist das ein Pflichtverstoß, auf den Sie sich berufen können.

Wie lange habe ich Gewährleistung auf Handwerkerleistungen?

Fünf Jahre bei Arbeiten am Bauwerk, zwei Jahre bei sonstigen Werken. Das steht in § 634a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Neues Dach, neue Fenster, Heizungserneuerung oder Fassadendämmung fallen unter die fünf Jahre, weil sie fest mit dem Gebäude verbunden und für dessen Bestand oder Benutzbarkeit wesentlich sind. Eine Gerätereparatur oder eine Möbelmontage fällt unter die zwei Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit der Abnahme.

Muss ich abnehmen, wenn noch Mängel offen sind — und was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern, müssen sie aber im Abnahmeprotokoll ausdrücklich vorbehalten, sonst verlieren Sie Ihre Rechte daraus. Bei wesentlichen Mängeln — etwa einer undichten Stelle oder einer nicht funktionierenden Heizung — dürfen Sie die Abnahme verweigern und müssen dann auch die Schlussrechnung noch nicht zahlen. Gar nicht zu reagieren ist die schlechteste Variante: Nach § 640 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und Sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels widersprechen. Als Verbraucher trifft Sie das nur, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. Antworten Sie trotzdem immer schriftlich und benennen Sie mindestens einen konkreten Mangel, wenn Sie noch nicht abnehmen wollen.

Wie viel Geld darf ich bis zur Mängelbeseitigung einbehalten?

Abschläge dürfen Sie nur für tatsächlich erbrachte Leistungen zahlen, und bei mangelhafter Leistung dürfen Sie einen angemessenen Teil zurückbehalten. Beim Verbraucherbauvertrag kommt ein gesetzlicher Schutz dazu: Die Abschlagszahlungen dürfen zusammen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, und bei der ersten Abschlagszahlung steht Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent zu, die Sie einbehalten dürfen. Bei kleineren Aufträgen gibt es diese Automatik nicht — dort müssen Sie einen Sicherheitseinbehalt von üblicherweise rund 5 Prozent bis zur mängelfreien Abnahme selbst in den Auftrag schreiben.

Wie viel bekomme ich über die Steuererklärung zurück?

Für normale Handwerkerleistungen 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1 200 Euro im Jahr — das ist § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Der Höchstbetrag ist bei 6 000 Euro Arbeitskosten erreicht. Material zählt nicht mit, eine Rechnung ist Pflicht, und die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs erfolgen. Bei energetischen Sanierungen am selbst bewohnten Haus greift stattdessen § 35c des Einkommensteuergesetzes: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr und 6 Prozent im dritten Jahr, insgesamt höchstens 40 000 Euro je Objekt. Beides gleichzeitig für dieselbe Maßnahme geht nicht.

Was passiert, wenn ich schwarz bezahle und die Arbeit ist mangelhaft?

Dann stehen Sie mit leeren Händen da. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Ohne-Rechnung-Abrede den gesamten Werkvertrag nichtig macht. Sie haben dann keine Mängelansprüche (VII ZR 6/13), der Handwerker hat umgekehrt keinen Anspruch auf Werklohn (VII ZR 241/13), und bereits gezahltes Geld bekommen Sie selbst bei mangelhafter Arbeit nicht zurück (VII ZR 216/14). Auch eine erst nachträglich getroffene Abrede rettet den Vertrag nicht (VII ZR 197/16). Dazu kommen der verlorene Steuerbonus und ein Bußgeldrisiko.

Quellen

  1. § 631 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 611 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 632 BGB — Vergütung (Absatz 3: Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten) — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 632a BGB — Abschlagszahlungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 634 BGB — Rechte des Bestellers bei Mängeln — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche (fünf Jahre bei Bauwerken, zwei Jahre sonst) — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 637 BGB — Selbstvornahme und Vorschussanspruch — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 640 BGB — Abnahme, fiktive Abnahme und Vorbehalt — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 645 BGB — Verantwortlichkeit des Bestellers — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 648 BGB — Kündigungsrecht des Bestellers — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 649 BGB — Kostenanschlag (seit der Bauvertragsreform 2018; früher § 650 BGB) — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 650b BGB — Änderung des Vertrags, Anordnungsrecht des Bestellers — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 650i BGB — Verbraucherbauvertrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 650j BGB — Baubeschreibung — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 650l BGB — Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 650m BGB — Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 650n BGB — Erstellung und Herausgabe von Unterlagen — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 355 BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (14 Tage) — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 356e BGB — Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag (Erlöschen nach zwölf Monaten und 14 Tagen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 309 BGB — Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 8 b) ff): Verjährungsverkürzung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. § 134 BGB — Gesetzliches Verbot (Nichtigkeit) — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. § 1 HwO — Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, Eintragung in die Handwerksrolle — abgerufen am 24. Juli 2026
  23. Anlage A HwO — Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke — abgerufen am 24. Juli 2026
  24. § 1 SchwarzArbG — Zweck des Gesetzes und Begriff der Schwarzarbeit — abgerufen am 24. Juli 2026
  25. § 35a EStG — Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent, höchstens 1 200 Euro) — abgerufen am 24. Juli 2026
  26. § 35c EStG — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (7/7/6 Prozent, höchstens 40 000 Euro je Objekt) — abgerufen am 24. Juli 2026
  27. § 52 Abs. 35a EStG — Anwendungszeitraum des § 35c EStG (Beginn nach dem 31.12.2019, Abschluss vor dem 01.01.2030) — abgerufen am 24. Juli 2026
  28. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG — anschaffungsnahe Herstellungskosten (15 Prozent in drei Jahren) — abgerufen am 24. Juli 2026
  29. § 14 UStG — Rechnungspflicht bei Grundstücksleistungen an Privatpersonen (sechs Monate) — abgerufen am 24. Juli 2026
  30. § 14b UStG — Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (zwei Jahre) — abgerufen am 24. Juli 2026
  31. § 26a UStG — Bußgeldvorschriften (bis 1 000 Euro bei fehlender Aufbewahrung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  32. BGH, Urteil vom 11.06.2015 — VII ZR 216/14: Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs) — abgerufen am 24. Juli 2026

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