Kritische Finanzierungssituation meistern
Zinsbindung läuft aus, die Rate ist nicht mehr tragbar oder die Miete bleibt aus: In dieser Lage entscheidet die Reihenfolge über das Ergebnis. Diese Seite ist ein abhakbarer Rettungsplan in sechs Schritten — Lage nüchtern erfassen, sofort Luft im Haushalt schaffen, das Bankgespräch vorbereiten, die vertraglichen und gesetzlichen Hebel ziehen (Sonderkündigung nach zehn Jahren, Tilgungswechsel, Prolongation), umschulden oder geordnet verkaufen, und wenn es nicht reicht, rechtzeitig zur kostenlosen Schuldnerberatung. Jede Frist, jede Rückstandsschwelle und jeder Prozentsatz steht mit Fundstelle im Gesetz — damit Sie im Gespräch mit der Bank wissen, was gilt.
Stand:
Finanzierungs-Rettungsplan
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Schritt 1 — Die Lage nüchtern erfassen
Schritt 2 — Sofort Luft im Haushalt schaffen
Schritt 3 — Das Bankgespräch vorbereiten
Schritt 4 — Vertragliche und gesetzliche Hebel nutzen
Schritt 5 — Umschulden oder verkaufen
Schritt 6 — Wenn es trotzdem nicht reicht
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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Rate ist nicht mehr tragbar — in welcher Reihenfolge gehe ich vor?
Erst rechnen, dann reden, dann handeln — in dieser Reihenfolge. Stellen Sie zuerst drei Zahlen zusammen: die monatliche Lücke, die Restschuld und den realistisch erzielbaren Marktwert der Immobilie. Erst wenn Sie wissen, ob ein Verkauf die Schulden decken würde, können Sie beurteilen, ob sich Durchhalten lohnt. Danach schaffen Sie Luft im Haushalt: Darlehensrate, Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer und Hausgeld haben Vorrang vor allem anderen, weil an ihnen die Immobilie selbst hängt. Prüfen Sie parallel die staatlichen Hilfen, die viele Eigentümer nicht auf dem Schirm haben — Wohngeld gibt es als Lastenzuschuss auch für selbst genutztes Wohneigentum (§ 3 Abs. 2 WoGG), und beim Bürgergeld zählen die Schuldzinsen zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II, Tilgungsanteile dagegen in aller Regel nicht. Erst danach gehen Sie zur Bank — mit fertigen Zahlen und drei konkreten Vorschlägen. Und wenn Sie einen Punkt aus diesem Plan vorziehen wollen, dann diesen: Melden Sie sich früh bei einer kostenlosen Schuldnerberatung an. Die Wartezeiten betragen vielerorts mehrere Wochen, und der Termin ist am meisten wert, bevor die erste Rate platzt.
Wann darf die Bank den Kredit kündigen — und wann nicht?
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen, sonst ist die Kündigung unwirksam. Erstens müssen Sie mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein. Zweitens muss der Rückstand mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens erreichen — bei allen anderen Verbraucherdarlehen sind es 10 Prozent bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren und 5 Prozent bei längerer Laufzeit. Drittens muss die Bank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des Rückstands gesetzt und dabei erklärt haben, dass sie bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlangt (§ 498 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Spätestens mit dieser Fristsetzung soll die Bank Ihnen ein Gespräch über eine einverständliche Regelung anbieten. Bis zu diesen Schwellen bleibt Ihnen Spielraum — teuer wird es trotzdem: Der Verzugszinssatz beträgt bei Immobiliardarlehen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 497 Abs. 4 BGB), der seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent liegt, macht derzeit 4,02 Prozent im Jahr. Unabhängig vom Zahlungsverzug kann die Bank nach § 490 Abs. 1 BGB kündigen, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse oder der Wert der Sicherheit wesentlich verschlechtern und dadurch die Rückzahlung gefährdet ist.
Zehn Jahre nach Vollauszahlung: Ihr stärkstes Recht im Darlehensvertrag
Nach zehn Jahren dürfen Sie jedes Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz kündigen — mit sechs Monaten Frist, ohne Grund und ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Der Gesetzeswortlaut lautet: „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten“ (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist nicht der Vertragsschluss, sondern der vollständige Empfang, also die Vollauszahlung; bei Auszahlung in Raten zählt die letzte. Wirksam wird die Kündigung damit frühestens zehneinhalb Jahre nach Vollauszahlung. Wichtig ist die zweite Hälfte des Satzes: Wird nach dem Empfang eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangs — jede Prolongation und jedes Forward-Darlehen startet die Zehnjahresuhr also neu. Zwei praktische Hinweise: Dieses Recht kann nach § 489 Abs. 4 BGB weder ausgeschlossen noch erschwert werden, eine anderslautende Klausel ist unwirksam. Und Sie müssen den geschuldeten Betrag binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlen, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB) — sichern Sie deshalb erst die Anschlussfinanzierung und kündigen Sie danach. Bei einem Darlehen mit veränderlichem Zinssatz brauchen Sie die zehn Jahre gar nicht abzuwarten: Es ist jederzeit mit drei Monaten Frist kündbar (§ 489 Abs. 2 BGB).
Vorfälligkeitsentschädigung: wann sie anfällt und wann nicht
Sie fällt nur an, wenn Sie während der Sollzinsbindung vorzeitig ablösen — und selbst dann nicht immer. Kein Anspruch besteht bei der Kündigung nach zehn Jahren, bei der Kündigung zum Ende der Sollzinsbindung, bei Darlehen mit veränderlichem Zinssatz und dann, wenn die Bank selbst kündigt. Ausgeschlossen ist der Anspruch außerdem, wenn die Rückzahlung aus einer Versicherung erfolgt, die vertraglich zur Sicherung der Rückzahlung vereinbart war, oder wenn die Angaben im Vertrag zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 BGB). Dieser letzte Punkt ist mehr als Theorie: Der Bundesgerichtshof hat am 20. Mai 2025 eine ab 2016 verbreitete Sparkassen-Klausel für intransparent erklärt, weil die Aufzählung einzelner Rechenschritte das Berechnungsprinzip nicht nachvollziehbar macht (XI ZR 22/24) — mit der Folge, dass der Anspruch komplett entfällt. Wollen Sie während der Zinsbindung ablösen, brauchen Sie ein berechtigtes Interesse; der Verkauf der Immobilie ist der klassische Fall (§ 500 Abs. 2 BGB). Ergänzend erlaubt § 490 Abs. 2 BGB die Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens, wenn berechtigte Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang sechs Monate vergangen sind — gegen Ersatz des Nachteils. Gerechnet wird bei Immobiliendarlehen nach der Aktiv-Passiv-Methode: Den entgangenen Zinsen wird die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln gegenübergestellt, der Unterschied um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten gekürzt und abgezinst. Die gesetzliche Deckelung auf 1 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrags gilt ausdrücklich nur für Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 502 Abs. 3 BGB), nicht für Immobiliardarlehen. Lassen Sie die Forderung deshalb nachrechnen — Verbraucherzentralen bieten das gegen eine überschaubare Gebühr an.
Die Zinsbindung läuft aus: Prolongation, Umschuldung oder Forward-Darlehen?
Fangen Sie drei Jahre vor dem Ende an, nicht drei Monate. Die Bank muss Sie erst spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber unterrichten, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist (§ 493 Abs. 1 BGB) — wer erst dann anfängt zu vergleichen, verhandelt unter Zeitdruck. Die Prolongation bei der Hausbank ist der bequemste Weg: keine neue Grundschuld, keine Unterlagen, ein Blatt Papier. Genau deshalb kommt sie oft ohne Wettbewerb und ohne die Flexibilität, die Sie in einer angespannten Lage brauchen. Prüfen Sie das Angebot deshalb auf fünf Punkte: Sollzins, Länge der Zinsbindung, Tilgungssatz, Sondertilgungsrecht und die Möglichkeit, den Tilgungssatz später zu wechseln. Ein Vergleichsangebot einer anderen Bank auf dem Tisch verbessert die Verhandlungsposition spürbar. Bei einer Umschuldung fallen zwar Wechselkosten an, sie sind aber kleiner als viele denken: Wenn die bestehende Grundschuld an die neue Bank abgetreten statt gelöscht und neu bestellt wird, fallen nur eine Beglaubigungsgebühr und die Grundbuchgebühr für die Umschreibung nach dem GNotKG an — deutlich weniger als bei Löschung und Neubestellung, und schneller ist es auch. Bestehen Sie schriftlich auf der Abtretung und klären Sie, welche Bank welche Kosten trägt. Ein Forward-Darlehen sichert den heutigen Zins bis zu 60 Monate im Voraus, gegen einen Zinsaufschlag je Monat Vorlauf. Der Haken: Sie müssen es abnehmen, auch wenn die Zinsen fallen — sonst wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig. Wenn unklar ist, ob die Immobilie in fünf Jahren überhaupt noch gehalten wird, ist das der falsche Weg. Und in allen drei Fällen gilt: Jede neue Vereinbarung über Rückzahlungszeit oder Sollzins setzt die Zehnjahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu in Gang.
Wenn die Miete ausbleibt und der Verkauf näher rückt
Verlassen Sie sich bei Mietausfall nicht auf die Versicherung — die zahlt in aller Regel nur nach einem versicherten Gebäudeschaden. Der Mietausfallschutz in der Wohngebäudeversicherung greift, wenn vermietete Räume infolge eines Leitungswasser-, Brand- oder Sturmschadens unbewohnbar sind. Reine Zahlungsrückstände eines zahlungsunwilligen Mieters sind damit nicht gedeckt, und auch die Zusatzbausteine mancher Tarife für Mietnomaden- und Messie-Fälle decken vor allem Reinigungs- und Aufräumkosten, nicht die ausgefallene Miete. Der einzige verlässliche Schutz ist deshalb eine Rücklage, die mehrere Monatsraten trägt, plus eine sorgfältige Auswahl der Mieter vor Vertragsschluss. Bleibt die Miete aus, handeln Sie sofort: schriftlich mahnen, den Rückstand taggenau dokumentieren. Fristlos kündigen können Sie, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist oder über mehr als zwei Termine hinweg zwei Monatsmieten schuldig bleibt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB); bei Wohnraum ist ein Teil erst dann nicht unerheblich, wenn er eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Rechnen Sie damit, dass die Kündigung unwirksam wird, wenn der Rückstand bis zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Trägt sich die Immobilie dauerhaft nicht mehr, ist der freihändige Verkauf der geordnete Ausweg. In der Zwangsversteigerung ist der Zuschlag zwar zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die Hälfte des Verkehrswerts erreicht (§ 85a ZVG), und ein Gläubiger kann die Versagung unterhalb von 70 Prozent verlangen (§ 74a ZVG) — im zweiten Termin fallen beide Grenzen aber weg. Läuft das Verfahren schon, haben Sie eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Hinweises, um die einstweilige Einstellung zu beantragen (§ 30b Abs. 1 ZVG); das Gericht kann für höchstens sechs Monate einstellen, wenn dadurch Aussicht besteht, die Versteigerung zu vermeiden (§ 30a Abs. 1 ZVG) — sechs Monate, die für einen Verkauf am freien Markt genügen können. Prüfen Sie vor jedem Verkauf die Zehnjahresfrist des § 23 EStG. Und wenn am Ende Schulden übrig bleiben: Die kostenlose Schuldnerberatung führt Sie durch den außergerichtlichen Einigungsversuch und stellt die Bescheinigung aus, die für den Insolvenzantrag nötig ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Restschuldbefreiung kommt nach drei Jahren ab Verfahrenseröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO), und wenn das Geld für die Verfahrenskosten fehlt, werden sie gestundet (§ 4a Abs. 1 InsO). Was Sie unter Druck nicht unterschreiben sollten, sind Teilverkauf und Rückmietkauf: monatliches Nutzungsentgelt, Instandhaltung weiter allein, ein Durchführungsentgelt von rund 3,3 Prozent beim späteren Gesamtverkauf und ein Mindesterlösanteil von 117 Prozent zugunsten des Anbieters — bei ausbleibendem Nutzungsentgelt droht am Ende doch die Zwangsversteigerung.
Häufige Fragen
Ab wann darf mir die Bank wegen Zahlungsverzugs den Immobilienkredit kündigen?
Erst wenn drei Dinge zusammenkommen: Sie sind mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, der Rückstand erreicht mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens, und die Bank hat Ihnen erfolglos eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung gesetzt und dabei erklärt, dass sie sonst die gesamte Restschuld verlangt. Das steht in § 498 Absatz 1 und 2 BGB. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam. Bei anderen Verbraucherdarlehen liegt die Schwelle höher, nämlich bei 10 Prozent bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren und bei 5 Prozent bei längerer Laufzeit.
Kann ich mein Darlehen nach zehn Jahren wirklich einfach kündigen?
Ja. Nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB können Sie ein Darlehen mit festem Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen, mit einer Frist von sechs Monaten. Sie brauchen keinen Grund, und eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an. Die zehn Jahre laufen ab der Vollauszahlung, nicht ab dem Vertragsschluss. Achtung: Haben Sie danach eine neue Vereinbarung über die Rückzahlungszeit oder den Zinssatz getroffen, etwa eine Prolongation, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt neu. Nach der Kündigung müssen Sie binnen zwei Wochen zurückzahlen, sonst gilt sie als nicht erfolgt — sichern Sie also erst die Anschlussfinanzierung.
Muss ich eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, wenn ich vorzeitig ablöse?
Nur wenn Sie während der Zinsbindung ablösen. Keine Entschädigung fällt an bei der Kündigung nach zehn Jahren, zum Ende der Zinsbindung, bei variablem Zinssatz und wenn die Bank selbst kündigt. Sie entfällt außerdem, wenn die Rückzahlung aus einer vertraglich zur Sicherung vereinbarten Versicherung erfolgt oder wenn die Angaben im Vertrag zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder zur Berechnung unzureichend sind. Genau daran ist im Mai 2025 eine weit verbreitete Sparkassen-Klausel vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Die gesetzliche Obergrenze von 1 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent gilt übrigens nicht für Immobiliendarlehen, sondern nur für allgemeine Verbraucherdarlehen. Lassen Sie eine geforderte Summe deshalb nachrechnen, etwa bei einer Verbraucherzentrale.
Kann ich die Tilgung aussetzen oder die Rate stunden lassen, wenn das Geld knapp wird?
Nur wenn Ihr Darlehensvertrag das vorsieht oder die Bank zustimmt — einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Viele neuere Verträge erlauben ein bis drei Tilgungssatzwechsel während der Zinsbindung, manche auch eine befristete Tilgungsaussetzung. Rechnen Sie vorher durch, was das kostet: Bei ausgesetzter Tilgung sinkt die Restschuld nicht mehr, bei gestundeter Rate wachsen zusätzlich die Zinsen auf. Beides verschiebt die Last nach hinten und macht die Anschlussfinanzierung teurer. Lassen Sie sich die Restschuld zum Ende der Zinsbindung für beide Varianten schriftlich ausrechnen, bevor Sie zustimmen.
Mein Mieter zahlt nicht. Zahlt meine Versicherung den Mietausfall?
In aller Regel nicht. Der Mietausfallschutz in der Wohngebäudeversicherung greift nur, wenn vermietete Räume wegen eines versicherten Gebäudeschadens nicht nutzbar sind, etwa nach einem Wasser- oder Brandschaden. Reine Zahlungsrückstände eines Mieters sind nicht gedeckt. Auch Zusatzbausteine für Mietnomaden- und Messie-Fälle ersetzen meist nur Reinigungs-, Aufräum- und Schädlingsbekämpfungskosten, nicht die ausgefallene Miete. Der wirksamste Schutz bleibt eine Rücklage, die mehrere Monatsraten trägt, dazu eine sorgfältige Mieterauswahl und eine Kaution in gesetzlicher Höhe.
Ist ein Teilverkauf oder Rückmietkauf eine Lösung, wenn ich schnell Geld brauche?
In einer Drucksituation fast nie. Beim Teilverkauf zahlen Sie ein monatliches Nutzungsentgelt für den verkauften Anteil, tragen Instandhaltung und Modernisierung weiterhin allein und zahlen beim späteren Gesamtverkauf meist ein Durchführungs- oder Serviceentgelt von rund 3,3 Prozent des Verkaufspreises. Viele Anbieter sichern sich zusätzlich einen Mindesterlösanteil von 117 Prozent ihres eigenen Anteils, sodass das Risiko eines Wertverlusts allein bei Ihnen liegt. Bleibt das Nutzungsentgelt aus, drohen Räumung und Zwangsversteigerung. Wer Geld braucht, fährt mit einem offenen Verkauf am Markt fast immer besser.
Bringt eine Zwangsversteigerung wirklich weniger als ein normaler Verkauf?
In der Regel ja. Im ersten Versteigerungstermin schützen Sie zwei Wertgrenzen: Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die Hälfte des Verkehrswerts erreicht, und ein Gläubiger kann die Versagung verlangen, wenn 70 Prozent nicht erreicht werden. Im zweiten Termin fallen beide Grenzen weg — dann ist auch ein deutlich niedrigerer Zuschlag möglich. Hinzu kommen Verfahrenskosten und der Umstand, dass Sie den Zeitpunkt nicht mehr bestimmen. Wenn absehbar ist, dass die Immobilie nicht zu halten ist, verkaufen Sie besser selbst und stimmen die Freigabe der Grundschuld frühzeitig mit der Bank ab.
Wie lange dauert eine Verbraucherinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung?
Drei Jahre ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. So lange läuft die Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO; nach ihrem regulären Ablauf entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Wer auf einen Antrag ab dem 1. Oktober 2020 hin schon einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, muss im zweiten Verfahren fünf Jahre durchhalten. Vorgeschaltet ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern; scheitert er, brauchen Sie dafür eine Bescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen begleiten Sie durch beides und stellen die Bescheinigung kostenlos aus. Reicht Ihr Vermögen nicht für die Verfahrenskosten, werden diese auf Antrag bis zur Restschuldbefreiung gestundet.
Quellen
- § 489 BGB — Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Zehnjahresfrist, sechs Monate Kündigungsfrist, variabler Zins) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 490 BGB — Außerordentliches Kündigungsrecht (Bank bei Vermögensverschlechterung, Darlehensnehmer nach sechs Monaten) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 493 BGB — Informationen während des Vertragsverhältnisses (Unterrichtung drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 497 BGB — Verzug des Darlehensnehmers (Verzugszinssatz 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Immobiliardarlehen) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 498 BGB — Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (zwei Raten, 2,5 Prozent, zweiwöchige Frist) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 500 BGB — Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, vorzeitige Rückzahlung (berechtigtes Interesse) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 502 BGB — Vorfälligkeitsentschädigung (Ausschlussgründe, Obergrenzen nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 356b BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (Erlöschen nach zwölf Monaten und 14 Tagen) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 247 BGB — Basiszinssatz (Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Zahlungsverzug des Mieters) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 569 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung bei Wohnraum (Erheblichkeitsschwelle, Schonfristzahlung) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Zehnjahresfrist, Eigennutzung, Freigrenze 1.000 Euro) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 3 WoGG — Wohngeldberechtigung (Lastenzuschuss für Eigentümer selbst genutzten Wohnraums) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 30a ZVG — Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens (höchstens sechs Monate) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 30b ZVG — Antrag auf einstweilige Einstellung (Notfrist von zwei Wochen) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 74a ZVG — Versagung des Zuschlags unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 85a ZVG — Versagung des Zuschlags unter der Hälfte des Grundstückswerts — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 4a InsO — Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 287 InsO — Antrag des Schuldners (Abtretungsfrist von drei Jahren) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 300 InsO — Entscheidung über die Restschuldbefreiung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 305 InsO — Eröffnungsantrag des Schuldners (Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch, höchstens sechs Monate alt) — abgerufen am 24. Juli 2026
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) — Gebühren für Grundschuldbestellung und -abtretung — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24 — Intransparente Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB — abgerufen am 24. Juli 2026
- Deutsche Bundesbank — Basiszinssatz nach § 247 BGB (1,52 Prozent, gültig ab 01.07.2026) — abgerufen am 24. Juli 2026
- Verbraucherzentrale — Teilverkauf der eigenen Immobilie: Was sind die Haken der Angebote? (Stand 19.01.2026) — abgerufen am 24. Juli 2026
- meine-schulden.de — Beratungsstellensuche der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB), gefördert vom Bundesjustizministerium — abgerufen am 24. Juli 2026
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