Kaufnebenkosten-Rechner
Der Kaufpreis ist nur der Anfang: Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Makler kommen obendrauf — je nach Bundesland zwischen rund 4 und 15 Prozent. Und fast alles davon müssen Sie aus Eigenkapital zahlen, weil Banken Nebenkosten nur selten mitfinanzieren. Dieser Rechner zerlegt die Summe in ihre Einzelposten und zeigt zu jedem, woraus er entsteht.
Stand:
Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Womit müssen Sie über den Kaufpreis hinaus rechnen?
Mit rund 4 bis 15 Prozent des Kaufpreises — die Spanne ist so groß, weil zwei sehr unterschiedliche Blöcke zusammenkommen. Fest steht der Grunderwerbsteuer-Satz Ihres Bundeslandes: zwischen 3,5 Prozent in Bayern und 6,5 Prozent in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein. Dazu kommen Notar und Grundbuchamt mit zusammen etwa 1 bis 1,5 Prozent; die Sätze stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bundesweit gleich. Der dritte Block ist die Maklerprovision — sie fällt nur an, wenn ein Makler beteiligt ist, macht dann aber oft den größten Einzelposten aus. Ein Beispiel: 400.000 Euro in Nordrhein-Westfalen, mit Darlehen über 320.000 Euro und hälftig geteilter Provision von 3,57 Prozent, ergeben 45.258,10 Euro Nebenkosten — 11,31 Prozent. Dieselbe Wohnung in Bayern ohne Makler kostet 17.587,45 Euro extra, also 4,4 Prozent. Wichtig ist nicht der Prozentsatz, sondern die Kasse: Diese Beträge fallen zwischen Beurkundung und Grundbucheintrag an, in aller Regel innerhalb weniger Wochen.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Ihrem Bundesland?
Der gesetzliche Satz beträgt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 1 GrEStG), doch seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Länder ihn selbst festlegen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Nur Bayern hat davon nie Gebrauch gemacht. Aktuell gilt: 3,5 Prozent in Bayern. 5,0 Prozent in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 5,5 Prozent in Bremen, Hamburg und Sachsen. 6,0 Prozent in Berlin, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. 6,5 Prozent in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Schleswig-Holstein. Zuletzt geändert hat Bremen: dort gelten seit dem 1. Juli 2025 statt 5,0 nun 5,5 Prozent. Maßgeblich ist immer der Tag, an dem der Kaufvertrag beurkundet wird, nicht der Grundbucheintrag. Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2 GrEStG) und bleibt ganz aus, wenn die Bemessungsgrundlage unter 2.500 Euro liegt (§ 3 Nr. 1 GrEStG). Käufer und Verkäufer schulden sie gemeinsam (§ 13 Nr. 1 GrEStG) — im Kaufvertrag übernimmt sie praktisch immer der Käufer.
Wie entstehen Notar- und Grundbuchkosten?
Beide rechnen nach demselben Gesetz ab, dem GNotKG, und beide sind an eine Tabelle gebunden: Tabelle B der Anlage 2 ordnet jedem Geschäftswert eine volle Gebühr zu — bei 400.000 Euro sind das 785 Euro, bei 320.000 Euro 635 Euro. Alles Weitere sind Vielfache davon. Der Notar berechnet für die Beurkundung des Kaufvertrags eine 2,0-Gebühr (KV 21100), für den Vollzug 0,5 (KV 22110) und für die Betreuung der Abwicklung noch einmal 0,5 (KV 22200); Geschäftswert ist jeweils der Kaufpreis (§ 47 GNotKG). Finanzieren Sie mit einer Grundschuld, kommt deren Beurkundung mit einer 1,0-Gebühr dazu — dafür zählt der Nennbetrag der Grundschuld (§ 53 Abs. 1 GNotKG), nicht der Kaufpreis. Auf die Notargebühren fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an (KV 32014). Das Grundbuchamt verlangt 1,0 für die Eigentumsumschreibung (KV 14110) und 1,0 für die Eintragung der Grundschuld (KV 14121) — hier ohne Umsatzsteuer, denn das Grundbuchamt handelt hoheitlich. Der Rechner bildet genau diese sechs Positionen ab. Nicht enthalten sind Nebenposten wie die Auflassungsvormerkung (0,5-Gebühr, KV 14150) und die Löschung alter Grundschulden des Verkäufers; sie summieren sich bei einem Kauf über 400.000 Euro auf einige hundert Euro.
Wer zahlt den Makler — und wie viel?
Seit Dezember 2020 gilt beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher das Teilungsgebot. Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, darf er höchstens die Hälfte der Provision an den Käufer weiterreichen — und auch das erst, wenn er seinen eigenen Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656d BGB). Sind beide Seiten Auftraggeber, muss die Provision zwingend gleich hoch sein; jede abweichende Vereinbarung macht den gesamten Maklervertrag unwirksam (§ 656c BGB). Die Regeln greifen nur, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB) — beim Mehrfamilienhaus, beim Grundstück oder beim gewerblichen Erwerb bleibt die Verteilung frei verhandelbar. Zusätzlich braucht der Maklervertrag Textform, eine mündliche Zusage bindet nicht (§ 656a BGB). Üblich sind heute 7,14 Prozent Gesamtprovision — 6 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer —, wovon auf den Käufer 3,57 Prozent entfallen. Verbindlich ist dieser Satz nicht: Die Provision ist frei verhandelbar, in Bayern und Hamburg liegt sie traditionell niedriger. Deshalb können Sie den Prozentsatz im Rechner frei setzen.
Wie viel Eigenkapital brauchen Sie wirklich?
Mehr, als die meisten einplanen — denn Banken finanzieren den Kaufpreis, nicht die Nebenkosten. Der Grund ist der Beleihungswert: Als Sicherheit dient der Bank die Immobilie, und Grunderwerbsteuer, Notargebühren und Maklerprovision erhöhen deren Wert um keinen Euro. Wer 400.000 Euro in Nordrhein-Westfalen kauft und 320.000 Euro Darlehen aufnimmt, braucht nach unserer Rechnung 125.258,10 Euro aus eigener Tasche: 80.000 Euro Restkaufpreis plus 45.258,10 Euro Nebenkosten. Genau das zeigt der Rechner als Eigenkapitalbedarf an. Vollfinanzierungen über 100 Prozent, die auch die Nebenkosten abdecken, gibt es — sie setzen aber ein sehr sicheres Einkommen voraus und kosten spürbar mehr Zins, weil die Bank ohne Sicherheitspuffer arbeitet. Planen Sie außerdem ein, was nach dem Notartermin noch kommt: Umzug, Küche, Renovierung, gegebenenfalls ein Gutachten vor dem Kauf. Wie belastbar Ihre Finanzierung insgesamt ist, prüfen Sie am besten getrennt — dafür gibt es unseren Finanzierungs-Rettungsplan.
Wo lässt sich bei den Nebenkosten sparen — und wo nicht?
Beim Notar gar nicht. Gebührenvereinbarungen sind unwirksam (§ 125 GNotKG) — jeder Notar in Deutschland rechnet identisch ab, ein Preisvergleich lohnt nicht. Beim Grundbuchamt ebenso wenig. Die Grunderwerbsteuer lässt sich nur über die Bemessungsgrundlage beeinflussen: Mitgekaufte bewegliche Sachen wie Einbauküche, Markise oder Sauna gehören nicht zum Grundstück und mindern die Steuer, wenn sie im Kaufvertrag gesondert und realistisch bewertet ausgewiesen sind — Fantasiepreise streicht das Finanzamt. Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung: Sie mindert die Grunderwerbsteuer nicht, auch wenn der Vertrag es anders regelt, denn sie gehört der Eigentümergemeinschaft und nicht dem Verkäufer (BFH, Urteil vom 16.09.2020 – II R 49/17). Echter Spielraum besteht nur bei der Maklerprovision: Sie ist frei verhandelbar, und beim Kauf ohne Makler entfällt der größte Einzelposten vollständig. Wer in Thüringen oder Hessen erstmals selbstgenutztes Wohneigentum kauft, sollte zusätzlich die Landesförderung prüfen — beide Länder erstatten Ersterwerbern die Grunderwerbsteuer ganz oder teilweise, allerdings aus begrenzten Fördertöpfen.
Häufige Fragen
Wie viel Kaufnebenkosten muss ich einplanen?
Ohne Makler zwischen etwa 4,5 und 7,5 Prozent des Kaufpreises, mit hälftig geteilter Maklerprovision zwischen etwa 8 und 11 Prozent. Den Unterschied macht fast nur das Bundesland: Bayern liegt bei 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein bei 6,5 Prozent. Notar und Grundbuchamt schlagen unabhängig davon mit rund 1 bis 1,5 Prozent zu Buche.
Wann muss ich die Grunderwerbsteuer bezahlen?
Der Notar meldet den Kaufvertrag beim Finanzamt an, das Ihnen daraufhin einen Steuerbescheid schickt. Fällig wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheids (§ 15 GrEStG). In der Praxis liegt der Bescheid meist vier bis acht Wochen nach dem Notartermin im Briefkasten. Erst wenn die Steuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus — und ohne sie darf das Grundbuchamt Sie nicht als Eigentümer eintragen (§ 22 GrEStG).
Kann ich die Kaufnebenkosten mitfinanzieren?
Meistens nicht. Banken sichern sich über die Immobilie ab, und Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Maklerprovision erhöhen deren Wert nicht. Übliche Finanzierungen decken deshalb höchstens den Kaufpreis. Vollfinanzierungen, die auch die Nebenkosten einschließen, gibt es bei sehr guter Bonität, kosten aber deutlich mehr Zins. Rechnen Sie sicherheitshalber damit, die Nebenkosten vollständig aus Eigenkapital aufzubringen.
Kann ich beim Notar den Preis verhandeln?
Nein. Die Gebühren stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz, und Vereinbarungen über ihre Höhe sind ausdrücklich unwirksam (§ 125 GNotKG). Ein Notar darf weder Rabatt geben noch mehr verlangen. Ein Preisvergleich zwischen Notaren ist deshalb sinnlos — die Rechnung wäre überall gleich hoch.
Wer sucht den Notar aus?
Das ist Verhandlungssache; üblicherweise wählt ihn die Seite, die ihn bezahlt, und das ist beim Immobilienkauf fast immer der Käufer. Der Notar ist dabei kein Interessenvertreter einer Seite, sondern zur Neutralität verpflichtet und muss beide Parteien belehren. Er beurkundet den Kaufvertrag, holt die nötigen Genehmigungen ein, überwacht die Fälligkeit des Kaufpreises und beantragt die Eintragung im Grundbuch.
Wer zahlt den Makler beim Kauf einer Wohnung?
Wenn Sie als Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen, dürfen Ihnen höchstens 50 Prozent der Provision aufgebürdet werden — und der Verkäufer muss seinen Anteil zuerst nachweislich gezahlt haben (§ 656d BGB). Haben beide Seiten den Makler beauftragt, müssen beide gleich viel zahlen, sonst ist der Maklervertrag insgesamt unwirksam (§ 656c BGB). Beim Mehrfamilienhaus, beim unbebauten Grundstück und beim gewerblichen Kauf gelten diese Grenzen nicht.
Kann ich die Kaufnebenkosten von der Steuer absetzen?
Bei einer selbstgenutzten Immobilie nicht. Bei einer vermieteten Immobilie zählen Grunderwerbsteuer, Notar-, Grundbuch- und Maklerkosten zu den Anschaffungsnebenkosten. Sie werden im Verhältnis der Verkehrswerte auf Gebäude und Grund und Boden aufgeteilt; nur der Gebäudeanteil erhöht die Bemessungsgrundlage der Abschreibung und wirkt sich damit über die Jahre steuerlich aus. Der Anteil, der auf den Grund und Boden entfällt, bleibt unberücksichtigt, weil Grund und Boden nicht abgeschrieben wird.
Fällt Grunderwerbsteuer auch beim Erben oder beim Kauf vom Ehepartner an?
Nein. Steuerfrei sind der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, der Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie der Erwerb zwischen Verwandten in gerader Linie — also zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln, einschließlich Stiefkindern (§ 3 GrEStG). Steuerfrei bleibt außerdem jeder Erwerb, dessen Bemessungsgrundlage 2.500 Euro nicht übersteigt. Beim Kauf zwischen Geschwistern greift die Befreiung dagegen nicht.
Quellen
- DNotI — Aktuelle Grunderwerbsteuersätze in den Bundesländern (Stand 28.01.2026) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 11 GrEStG — Steuersatz 3,5 %, Abrundung auf volle Euro — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 105 GG — Befugnis der Länder zur Bestimmung des Grunderwerbsteuersatzes — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 3 GrEStG — Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (Freigrenze 2.500 €, Erbfall, Angehörige) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 13 GrEStG — Steuerschuldner — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 15 GrEStG — Fälligkeit der Steuer — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 22 GrEStG — Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung der Grundbucheintragung — abgerufen am 25. Juli 2026
- Baden-Württemberg (5,0 %) — Finanzämter Baden-Württemberg — abgerufen am 25. Juli 2026
- Bayern (3,5 %) — Bayerisches Landesamt für Steuern — abgerufen am 25. Juli 2026
- Berlin (6,0 %) — Senatsverwaltung für Finanzen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Brandenburg (6,5 %) — BRAVORS, Landesrecht Brandenburg — abgerufen am 25. Juli 2026
- Bremen (5,5 % seit 01.07.2025) — Serviceportal Bremen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Hamburg (5,5 %) — hamburg.de, Grunderwerbsteuer — abgerufen am 25. Juli 2026
- Hessen (6,0 %) — Verwaltungsportal Hessen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Mecklenburg-Vorpommern (6,0 %) — Steuerportal M-V — abgerufen am 25. Juli 2026
- Niedersachsen (5,0 %) — Landesamt für Steuern Niedersachsen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Nordrhein-Westfalen (6,5 %) — Finanzämter NRW — abgerufen am 25. Juli 2026
- Sachsen (5,5 %) — REVOSax, Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz — abgerufen am 25. Juli 2026
- Thüringen (5,0 % seit 01.01.2024) — GVBl. Thüringen Nr. 12/2023, S. 271 — abgerufen am 25. Juli 2026
- GNotKG Anlage 2 — Tabelle B (Gebührentabelle für Notare und Grundbuchamt) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 34 GNotKG — Wertgebühren und Fortschreibung der Tabellen — abgerufen am 25. Juli 2026
- GNotKG Anlage 1 — Kostenverzeichnis (KV 21100, 21200, 22110, 22200, 14110, 14121, 14150, 32014) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 35 GNotKG — Höchstwert 60 Mio. € für Tabelle B — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 47 GNotKG — Geschäftswert beim Kauf ist der Kaufpreis — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 53 GNotKG — Geschäftswert einer Grundschuld ist ihr Nennbetrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 110 GNotKG — Kaufvertrag und Finanzierungserklärungen sind verschiedene Beurkundungsgegenstände — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 125 GNotKG — Vereinbarungen über die Höhe der Notarkosten sind unwirksam — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 12 UStG — Umsatzsteuersatz 19 % auf die Notarkosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 2b UStG — hoheitliches Handeln des Grundbuchamts ist nicht umsatzsteuerbar — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 311b BGB — Beurkundungspflicht des Grundstückskaufvertrags — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656a BGB — Textform des Maklervertrags — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656b BGB — Teilungsgebot gilt nur, wenn der Käufer Verbraucher ist — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656c BGB — gleich hoher Maklerlohn bei Tätigkeit für beide Parteien — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656d BGB — höchstens hälftige Weitergabe der Provision an den Käufer — abgerufen am 25. Juli 2026
- BFH, Urteil vom 16.09.2020 – II R 49/17 — Instandhaltungsrückstellung mindert die Grunderwerbsteuer nicht — abgerufen am 25. Juli 2026
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