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Maklercourtage

Was bedeutet das genau?

Die Maklercourtage (Maklerprovision) ist das Entgelt für die Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertrags über eine Immobilie. Bei der Wohnungsvermietung gilt seit dem 1. Juni 2015 das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn — in der Praxis meist der Vermieter (§ 2 WoVermRG).

Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit dem 23. Dezember 2020 eine Teilungspflicht: Beauftragen beide Parteien den Makler, müssen sie den gleichen Provisionsanteil zahlen (§ 656c BGB). Beauftragt nur eine Partei, darf die andere höchstens in gleicher Höhe herangezogen werden — und erst, wenn die beauftragende Partei ihren Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656d BGB). Für Gewerbeobjekte, Mehrfamilienhäuser und unbebaute Grundstücke gilt diese Teilungspflicht nicht.

Rechtsgrundlage: § 2 WoVermRG, § 656c BGB, § 656d BGB

Beispiel

Ein Verkäufer beauftragt allein einen Makler mit dem Verkauf seiner Eigentumswohnung. Verlangt der Makler auch vom Käufer eine Provision, darf diese höchstens so hoch sein wie der Anteil des Verkäufers — und wird erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Anteil bereits bezahlt hat.

Verwandte Begriffe

Vergleichswertverfahren · Verkehrswert · Notaranderkonto · Grunderwerbsteuer