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Grunderwerbsteuer

Was bedeutet das genau?

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie an und bemisst sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis (§ 1 GrEStG). Der reguläre Steuersatz des Bundesgesetzes liegt bei 3,5 % (§ 11 GrEStG), doch die Bundesländer dürfen seit der Föderalismusreform 2006 eigene, abweichende Sätze festlegen — aktuell reicht die Spanne von 3,5 % etwa in Bayern und Sachsen bis 6,5 % in mehreren Ländern wie Nordrhein-Westfalen, Saarland, Brandenburg und Schleswig-Holstein.

Das Finanzamt setzt die Steuer nach der notariellen Beurkundung fest; erst nach Zahlung erhält der Käufer die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vornimmt.

Rechtsgrundlage: § 11 GrEStG, § 1 GrEStG

Beispiel

Eine Käuferin erwirbt in Nordrhein-Westfalen eine Wohnung für 300.000 Euro. Bei dem dort geltenden Steuersatz von 6,5 % zahlt sie 19.500 Euro Grunderwerbsteuer — in Bayern wären es bei gleichem Kaufpreis mit 3,5 % nur 10.500 Euro.

Verwandte Begriffe

Notaranderkonto · Auflassungsvormerkung · Grundbuch · Spekulationssteuer