Nebenkostenabrechnung prüfen lassen
Diese Seite prüft Ihre Abrechnung nicht automatisch — sie führt Sie durch die Prüfung. Sie brauchen dafür die Abrechnung, Ihren Mietvertrag und die Kontoauszüge mit den geleisteten Vorauszahlungen. In sechs Abschnitten gehen Sie dieselben Punkte durch, an denen Abrechnungen regelmäßig scheitern: Formalien, Fristen, jede einzelne Kostenposition, Verteilerschlüssel, Heizkosten. Am Ende wissen Sie, welche Beträge Sie nicht schulden — und wie Sie das schriftlich geltend machen, bevor Ihre eigene Frist abläuft.
Stand:
Nebenkosten-Prüfliste
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Formalien prüfen
Fristen prüfen
Umlagefähigkeit der einzelnen Posten
Verteilerschlüssel prüfen
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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie prüfe ich meine Nebenkostenabrechnung selbst?
In vier Durchgängen, immer in dieser Reihenfolge — denn jeder Durchgang kann die Nachzahlung schon vor dem nächsten erledigen. Erstens die Form: Enthält die Abrechnung die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung Ihres Anteils und den Abzug Ihrer Vorauszahlungen? Zweitens die Frist: Ist die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen angekommen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB)? Drittens die Posten: Steht jede Position im Katalog des § 2 BetrKV oder ausdrücklich im Mietvertrag? Viertens der Schlüssel: Passt die Verteilung zu dem, was vereinbart ist, und stimmen die Flächen? Sie brauchen dafür nur die Abrechnung, den Mietvertrag, Ihre Kontoauszüge und die Vorjahresabrechnung zum Vergleich.
Welche drei Fehler lassen eine Nachzahlung ganz oder teilweise entfallen?
Erstens die verspätete Abrechnung: Kommt sie später als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, ist die Nachforderung ausgeschlossen — es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Die Nachzahlung entfällt dann vollständig, ein Guthaben müsste er Ihnen trotzdem auszahlen. Zweitens die formell unwirksame Abrechnung: Fehlt eine der vier Mindestangaben, löst die Abrechnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine fällige Nachforderung aus; solange die Zwölf-Monats-Frist noch läuft, kann der Vermieter nachbessern, danach nicht mehr. Drittens die nicht umlagefähigen Posten: Verwaltungskosten und Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten gehören ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV) — sie sind der häufigste Einzelfehler und schrumpfen die Nachzahlung oft um dreistellige Beträge. Bei den Heizkosten kommen die pauschalen Kürzungsrechte hinzu: 15 Prozent bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung sowie je 3 Prozent bei fehlender fernablesbarer Ausstattung, fehlender monatlicher Verbrauchsinformation und fehlender CO2-Aufteilung.
Welche Kosten dürfen überhaupt auf mich umgelegt werden?
Nur solche, die im Mietvertrag vereinbart sind und im Katalog der Betriebskostenverordnung stehen. Ohne Umlagevereinbarung sind alle Betriebskosten mit der Miete abgegolten (§ 556 Abs. 1 BGB) — dann schulden Sie gar nichts. Ist die Umlage vereinbart, umfasst der Katalog 17 Positionen: Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müll, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Antennen- und Verteilanlagen, Wäschepflege und die sonstigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV). Die letzte Position ist die gefährlichste: Sonstige Betriebskosten schulden Sie nur, wenn die konkrete Kostenart im Mietvertrag benannt ist. Ausdrücklich nicht dazu gehören Verwaltungskosten und Instandhaltung (§ 1 Abs. 2 BetrKV), und ebenso wenig Rücklagen, Mietausfallwagnis oder Bankgebühren. Wie eine Abrechnung von der anderen Seite entsteht, können Sie im Nebenkosten-Rechner nachvollziehen — er ist für Vermieter gebaut, zeigt aber gut, welche Position wohin gehört.
Wie erkenne ich einen falschen Verteilerschlüssel?
Am schnellsten über die Flächen. Haben Sie nichts anderes vereinbart, werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB); Kosten mit erfasstem Verbrauch müssen nach Verbrauch verteilt werden (Satz 2). Vergleichen Sie die angesetzte Gesamtwohnfläche mit der Vorjahresabrechnung: Wird sie kleiner, obwohl sich am Haus nichts geändert hat, steigt Ihr Anteil bei jeder Kostenart. Ein zweiter Klassiker ist der Leerstand — die Kosten leerstehender Wohnungen trägt der Vermieter, sie dürfen nicht auf die verbliebenen Mieter umgelegt werden. Ein dritter ist der stille Wechsel des Schlüssels: Eine Abweichung von der Vereinbarung ist nur durch Erklärung in Textform vor Beginn des Abrechnungszeitraums möglich und nur hin zu einem verbrauchsabhängigen Maßstab (§ 556a Abs. 2 BGB). Gibt es Gewerbe im Haus, das erheblich mehr Müll, Wasser oder Reinigung verursacht, müssen diese Kosten vorweg abgezogen werden.
Was gilt bei Heizkosten und CO2-Kosten?
Heizkosten folgen eigenen Regeln, und dort liegen die härtesten Zahlen für Sie. Zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten müssen nach erfasstem Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche oder umbautem Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV); für Warmwasser gilt dieselbe Spanne (§ 8 Abs. 1 HeizkostenV). Wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Fehlt die fernablesbare Ausstattung oder bleiben die seit 2022 monatlich geschuldeten Verbrauchsinformationen aus, sind es jeweils 3 Prozent (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV, § 6a HeizkostenV). Die CO2-Kosten werden seit 2023 nach einem Stufenmodell zwischen Ihnen und dem Vermieter geteilt: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto mehr trägt der Vermieter — von 0 Prozent bei unter 12 kg Kohlendioxid je Quadratmeter und Jahr bis 95 Prozent ab 52 kg (§ 5 CO2KostAufG mit Anlage). Fehlt diese Aufteilung in der Abrechnung, dürfen Sie 3 Prozent der Heizkosten kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die Kürzungen addieren sich.
Wie setze ich meine Einwendungen durch, ohne den Streit eskalieren zu lassen?
Mit Belegeinsicht, einem sachlichen Schreiben und einer Zahlung unter Vorbehalt. Verlangen Sie zuerst schriftlich Einsicht in die Belege; darauf haben Sie einen Anspruch, und der Vermieter darf sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Solange die Einsicht verweigert wird, dürfen Sie die Nachzahlung zurückhalten (§ 273 BGB) — kündigen Sie das an, statt einfach nicht zu überweisen. Formulieren Sie die Einwendungen danach Position für Position mit Betrag und Begründung, setzen Sie eine Frist von zwei bis vier Wochen für eine korrigierte Abrechnung und zahlen Sie den Teil, den Sie auch nach Ihrer Prüfung schulden, ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung. Vergessen Sie Ihre eigene Frist nicht: Nach zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung sind Ihre Einwendungen verbraucht (§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB). Kommen Sie nicht weiter, ist der örtliche Mieterverein der richtige nächste Schritt: Er prüft die Abrechnung für Mitglieder, rechnet die Kürzungsquoten nach und übernimmt den Schriftwechsel.
Häufige Fragen
Wie lange hat mein Vermieter Zeit für die Nebenkostenabrechnung?
Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für das Kalenderjahr 2025 muss die Abrechnung also spätestens am 31. Dezember 2026 bei Ihnen sein. Danach kann der Vermieter keine Nachforderung mehr verlangen — es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten und legt den Grund dar.
Muss ich eine verspätete Abrechnung trotzdem bezahlen?
Eine Nachzahlung müssen Sie nicht leisten, wenn die Abrechnung zu spät kommt. Ein Guthaben dagegen muss der Vermieter Ihnen auch dann auszahlen: Die Frist schneidet nur seine Forderung ab, nicht Ihre.
Wie lange kann ich der Abrechnung widersprechen?
Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung. Ihre Einwendungen müssen in dieser Zeit beim Vermieter angekommen sein, danach können Sie sie nicht mehr geltend machen. Notieren Sie das Zugangsdatum deshalb sofort und heben Sie den Briefumschlag auf.
Was macht eine Abrechnung formell unwirksam?
Wenn eine der vier Mindestangaben fehlt: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung Ihres Anteils oder der Abzug Ihrer Vorauszahlungen. Eine formell unwirksame Abrechnung löst keine fällige Nachforderung aus. Solange die Zwölf-Monats-Frist läuft, darf der Vermieter sie neu erstellen.
Welche Posten dürfen nie in der Abrechnung auftauchen?
Verwaltungskosten und Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Dazu zählen die Verwaltergebühr, Kosten der Buchhaltung und Jahresabschlussprüfung, einzelne Reparaturen, der Reparaturanteil in Wartungsverträgen, die Instandhaltungsrücklage, ein Mietausfallwagnis und Bank- oder Kontoführungsgebühren. Das ist der häufigste Fehler überhaupt.
Darf mein Vermieter die Kosten leerstehender Wohnungen auf mich umlegen?
Nein. Bei der Umlage nach Wohnfläche bleibt der Anteil leerstehender Wohnungen beim Vermieter. Prüfen Sie deshalb, ob die in der Abrechnung genannte Gesamtwohnfläche das ganze Haus umfasst und nicht nur die vermieteten Wohnungen.
Wann darf ich die Heizkosten kürzen?
Um 15 Prozent, wenn gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Um jeweils 3 Prozent, wenn keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert ist, wenn die seit 2022 monatlich geschuldeten Verbrauchsinformationen ausbleiben oder wenn die Aufteilung der CO2-Kosten in der Abrechnung fehlt. Diese Kürzungen können sich addieren.
Darf ich die Nachzahlung zurückhalten, bis ich die Belege gesehen habe?
Ja. Sie haben einen Anspruch auf Einsicht in die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen; der Vermieter darf sie auch elektronisch bereitstellen. Solange er die Einsicht verweigert, dürfen Sie die Zahlung zurückhalten. Teilen Sie ihm das schriftlich mit, statt die Überweisung kommentarlos zu unterlassen — und zahlen Sie den unstrittigen Teil unter Vorbehalt.
Quellen
- § 556 BGB — Vereinbarungen über Betriebskosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556a BGB — Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 273 BGB — Zurückbehaltungsrecht — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1 BetrKV — Betriebskosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 2 BetrKV — Aufstellung der Betriebskosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 5 HeizkostenV — Ausstattung zur Verbrauchserfassung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 6 HeizkostenV — Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 6a HeizkostenV — Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7 HeizkostenV — Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 8 HeizkostenV — Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 11 HeizkostenV — Ausnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 12 HeizkostenV — Kürzungsrecht, Übergangsregelung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 5 CO2KostAufG — Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7 CO2KostAufG — Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- Anlage zum CO2KostAufG — Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden — abgerufen am 25. Juli 2026
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