Standort- & Mietpreisanalyse
Diese Seite prüft die Mikrolage: die Straße, das Quartier, das unmittelbare Umfeld einer konkreten Adresse. In sechs Gruppen mit 45 abhakbaren Punkten begehen Sie die Adresse zu drei verschiedenen Tageszeiten, prüfen Anbindung und Nahversorgung mit der Stoppuhr statt nach Gefühl, ermitteln das belegbare Mietniveau aus Mietspiegel, ortsüblicher Vergleichsmiete und amtlichen Bodenrichtwerten, lesen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan auf das, was neben Ihnen entstehen kann, und arbeiten Lärm, Hochwasser, Starkregen, Altlasten und Kampfmittel ab. Ob die Stadt als Markt überhaupt trägt, ist eine andere Frage — die beantwortet die Schwesterseite Makro-Standortanalyse für Stadt und Region. Sinnvoll ist die Reihenfolge: erst der Markt, dann die Adresse. Jede Frist, jeder Schwellenwert und jeder Richtwert steht hier mit der Fundstelle im Gesetz, jede Datenquelle mit dem konkreten Portal. Preise nennt diese Seite bewusst keine — die stehen in den amtlichen Quellen, auf die sie Sie zeigt.
Stand:
Mikrolage-Checkliste
0 von 45 erledigt
Vor Ort begehen — dreimal, zu verschiedenen Tageszeiten
Infrastruktur und Anbindung prüfen — mit der Stoppuhr, nicht nach Gefühl
Mietniveau ermitteln — belegbar statt geschätzt
Planungen im Umfeld recherchieren — was hier in fünf Jahren steht
Belastungen prüfen — Lärm, Wasser, Boden
Einordnen und entscheiden
Ihre Haken bleiben in diesem Browser gespeichert. Es wird nichts übertragen.
Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Was macht die Mikrolage aus — und was davon lässt sich überhaupt prüfen?
Sieben Faktoren entscheiden praktisch alles: Erreichbarkeit, Nahversorgung, Schule und Kita, Lärm, soziale Struktur, Parken und Grün. Das Angenehme daran ist, dass sich jeder einzelne davon nachprüfen lässt — die meisten sogar kostenlos und an einem Nachmittag. Erreichbarkeit messen Sie mit der Stoppuhr statt mit dem Exposé; Nahversorgung laufen Sie ab; die zuständige Grundschule nennt Ihnen das Schulverwaltungsamt für die konkrete Adresse; Lärm steht in den Lärmkarten nach § 47c BImSchG und wird von Ihnen selbst nachts gegengeprüft; die soziale Struktur lesen Sie kleinräumig im Zensusatlas, der Merkmale wie durchschnittliche Nettokaltmiete je Quadratmeter, Eigentümerquote, Leerstand und Wohnfläche auf 100-Meter-Gitterzellen darstellt; Parken zählen Sie zu drei Tageszeiten; und ob das Grün von Dauer ist, sagt Ihnen der Bebauungsplan. Die Mikrolage ist damit der am besten prüfbare Teil einer Immobilienentscheidung — und gleichzeitig der, den die meisten Käufer nach einer einzigen Besichtigung am Vormittag abhaken. Was Sie dagegen nicht prüfen können, ist die Zukunft: Deshalb ist der zweite Teil dieser Liste die Planungsrecherche. Und eines leistet diese Seite bewusst nicht: Sie bewertet nicht die Stadt. Ob der Markt überhaupt trägt — Einwohnerentwicklung, Haushalte, Arbeitsplätze, Bautätigkeit, Leerstand, kommunale Finanzlage —, ist die Makroebene, und dafür gibt es die Schwesterseite Makro-Standortanalyse. Die Reihenfolge ist nicht beliebig: erst der Markt, dann die Adresse. Eine erstklassige Mikrolage in einem schrumpfenden Markt bleibt beim Verkauf ein Problem, weil die Käufer fehlen — und eine schwache Mikrolage in einem starken Markt kostet Sie jeden Monat Miete.
Wie finde ich heraus, was die Wohnung an dieser Adresse wirklich einbringt?
Über die ortsübliche Vergleichsmiete, nicht über Portalanzeigen. Sie wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit „in den letzten sechs Jahren vereinbart oder … geändert worden sind“ (§ 558 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitraum von sechs Jahren gilt seit dem 1. Januar 2020 und ist auch im Jahr 2026 unverändert. Er ist der Grund, warum Vergleichsmiete und Angebotsmiete in angespannten Märkten weit auseinanderliegen: Die Vergleichsmiete schleppt sechs Jahre Bestandsverträge mit. Belegen können Sie sie auf vier Wegen — Mietspiegel, Auskunft aus einer Mietdatenbank, Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder Entgelte für drei vergleichbare Wohnungen (§ 558a Abs. 2 BGB). Für die Mikrolage zählt dabei vor allem das Kleingedruckte des Mietspiegels: das Straßenverzeichnis, die Wohnlagenzuordnung und die Zu- und Abschläge für Lärm, Erdgeschoss, Grünanteil oder Ausstattungsmerkmale. Wer nur den Mittelwert der Spanne nimmt, hat die Mikrolage gerade wieder herausgerechnet. Erheben Sie zusätzlich Angebotsmieten im 500-Meter-Umkreis über vier Wochen — aber führen Sie sie getrennt als das, was sie sind: Forderungen, keine Abschlüsse.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Mietspiegel — und muss meine Stadt einen haben?
Der Unterschied ist die Vermutungswirkung, und die entscheidet vor Gericht. Ein einfacher Mietspiegel ist eine „Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist“ (§ 558c Abs. 1 BGB). Qualifiziert ist ein Mietspiegel erst, wenn er zusätzlich nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern beider Seiten anerkannt worden ist (§ 558d Abs. 1 BGB). Nur dann gilt: „So wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben“ (§ 558d Abs. 3 BGB). Beide Formen altern nach festen Regeln — Anpassung an die Marktentwicklung im Abstand von zwei Jahren, beim qualifizierten Mietspiegel verpflichtend, und Neuerstellung nach vier Jahren (§ 558c Abs. 3, § 558d Abs. 2 BGB). Zur Pflichtfrage: Seit dem Mietspiegelreformgesetz gilt „Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen“ (§ 558c Abs. 4 Satz 2 BGB, anzuwenden ab 1. Juli 2022). Die Übergangsvorschrift setzte dafür zwei Termine: der erstmalige Mietspiegel „bis spätestens 1. Januar 2023“, ein qualifizierter Mietspiegel „bis spätestens 1. Januar 2024“ (Art. 229 § 62 EGBGB). Beide Fristen sind verstrichen. Fehlt der Mietspiegel in einer Stadt dieser Größe trotzdem oder ist er veraltet, sagt Ihnen das etwas über die Verwaltung — und es bedeutet für Sie: Sie müssen die Vergleichsmiete über eines der drei anderen Begründungsmittel belegen.
Welche Preisdeckel gelten an meiner Adresse — Mietpreisbremse, Kappungsgrenze, Milieuschutz?
Alle drei gelten nur dort, wo eine Landesverordnung oder eine kommunale Satzung sie ausdrücklich anordnet — und genau das müssen Sie für die konkrete Gemeinde prüfen, nicht für das Bundesland. Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, aber nur in Gebieten, die eine Landesregierung durch Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat; eine solche Verordnung „muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten“ (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten unter anderem für höhere Vormieten, umfangreiche Modernisierungen der letzten drei Jahre und Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§§ 556e, 556f BGB); wer sich darauf beruft, muss das vor Vertragsschluss unaufgefordert offenlegen (§ 556g Abs. 1a BGB). Im Bestand gilt die Kappungsgrenze: höchstens 20 Prozent Mieterhöhung in drei Jahren, in besonders gefährdeten Gemeinden per Landesverordnung nur 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Der dritte Deckel ist der unauffälligste und für Kapitalanleger der folgenreichste: In einer Erhaltungssatzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung — dem Milieuschutz — sind Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung genehmigungspflichtig, und die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Änderung „der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ dient (§ 172 BauGB). Ein Aufwertungskonzept mit hochwertiger Ausstattung scheitert dort nicht an der Wirtschaftlichkeit, sondern an der Genehmigung. Dazu kommt der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung in Eigentumswohnungen: in Milieuschutzgebieten über eine Landesverordnung von höchstens fünf Jahren Geltungsdauer (§ 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB), in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt über § 250 BauGB, der bei nicht mehr als fünf Wohnungen im Gebäude nicht greift und dessen Verordnungen spätestens zum 31. Dezember 2030 außer Kraft treten müssen. Und schließlich hat die Gemeinde im Erhaltungssatzungsgebiet ein Vorkaufsrecht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), das sie binnen drei Monaten ausüben kann; ohne Negativzeugnis trägt das Grundbuchamt Sie nicht ein (§ 28 BauGB).
Wie erkenne ich, was in fünf Jahren neben mir gebaut wird?
Indem Sie drei Dokumente lesen, die alle öffentlich sind — Bebauungsplan, Flächennutzungsplan und die Vorlagen des Bau- oder Planungsausschusses. Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen und ist „zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten“; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 BauGB). Lesen Sie ihn nicht nur für Ihr Grundstück, sondern für jede unbebaute Fläche im Umkreis von 300 Metern. Gibt es keinen Bebauungsplan, gilt im Innenbereich das Einfügungsgebot des § 34 BauGB — dann ist die vorhandene Nachbarbebauung der Maßstab, und die Baulücke neben dem fünfgeschossigen Haus darf fünfgeschossig bebaut werden. Der Flächennutzungsplan zeigt die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in Grundzügen (§ 5 Abs. 1 BauGB) und ist der beste Frühindikator. Und weil Entwürfe von Bauleitplänen mindestens einen Monat öffentlich auszulegen sind und jedermann dazu Stellung nehmen kann (§ 3 BauGB), steht jedes größere Vorhaben Monate vorher im Amtsblatt. Ein Punkt hat sich Ende Oktober 2025 grundlegend geändert und muss 2026 mitgedacht werden: Mit dem sogenannten Bau-Turbo darf für Wohngebäude, für Erweiterungen mit neuen Wohnungen und für Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften des Baugesetzbuchs und der darauf gestützten Verordnungen abgewichen werden, wenn das unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist; nutzbar bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 (§ 246e BauGB). Dazu kommen die Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen zugunsten des Wohnungsbaus (§ 31 Abs. 3 BauGB) und die Abweichung vom Einfügungsgebot im Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB). Für Sie als Nachbarn heißt das dreierlei: Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten verweigert wird; eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben; und die Zustimmung ist nicht isoliert angreifbar, sondern nur zusammen mit der Baugenehmigung (§ 36a BauGB). Der Bebauungsplan hat als Prognoseinstrument damit an Aussagekraft verloren — die Auskunft beim Bauamt über anhängige Verfahren nach diesen Vorschriften ist heute wichtiger als die reine Planeinsicht. Fragen Sie zusätzlich nach dem Baulastenverzeichnis: Baulasten stehen nicht im Grundbuch, wirken aber gegen Sie als Rechtsnachfolger; geführt werden sie von der unteren Bauaufsichtsbehörde, Einsicht bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt — als Kaufinteressent also mit Vollmacht des Eigentümers. In Bayern gibt es keine Baulasten; dort wird dasselbe über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch gesichert.
Welche Umweltbelastungen prüfe ich — und wo finde ich die Daten kostenlos?
Vier Themen, vier Quellen. Lärm: Lärmkarten werden für Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken erstellt und alle fünf Jahre fortgeschrieben (§ 47c BImSchG) — die nächste Runde ist zum 30. Juni 2027 fällig; die Schwellen (über 100 000 Einwohner bei mehr als 1 000 je Quadratkilometer, über drei Millionen Kraftfahrzeuge pro Jahr, über 30 000 Züge pro Jahr, über 50 000 Flugbewegungen pro Jahr) stehen in § 47b BImSchG. Halten Sie das Ergebnis gegen die Richtwerte Ihres Gebietstyps: Nummer 6.1 der TA Lärm nennt für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, für reine Wohngebiete 50 und 35 dB(A), für Mischgebiete 60 und 45 dB(A) — und zwar für Anlagenlärm; für Verkehr beim Neubau oder der wesentlichen Änderung gelten die höheren Werte des § 2 der 16. BImSchV. Hochwasser: Die Länder führen Gefahren- und Risikokarten für drei Szenarien (mindestens 200 Jahre beziehungsweise Extremereignis, mindestens 100 Jahre, hohe Wahrscheinlichkeit) und aktualisieren sie alle sechs Jahre (§ 74 WHG); in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist das Errichten und Erweitern baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt (§ 78 WHG). Starkregen und Versicherbarkeit: Einstieg ist die quadratmetergenaue bundesweite Hinweiskarte Starkregengefahren des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie — vier Länder fehlen dort noch, die Vervollständigung wird für Ende 2026 erwartet; die belastbaren Detailkarten haben die Kommunen. Für die Adresse gibt der kostenlose Hochwasser-Check des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft eine Einordnung zu Flusshochwasser und Starkregen, zeigt aber ausdrücklich nicht die konkrete ZÜRS-Gefährdungsklasse — die kennt nur der Versicherer. Deren vier Stufen bedeuten: Klasse 1 nach heutiger Datenlage nicht von Hochwasser größerer Gewässer betroffen, Klasse 2 seltener als einmal in 100 Jahren, Klasse 3 einmal in 10 bis 100 Jahren, Klasse 4 mindestens einmal in 10 Jahren. Klasse 4 betrifft nur rund 0,4 Prozent der Adressen, ist dafür aber der Knackpunkt: Dort wird in der Regel einzelfallgeprüft oder besichtigt statt automatisiert angeboten, und nur sehr wenige dieser Gebäude sind überhaupt versichert. Eine gesetzliche Pflicht zur Elementarschadenversicherung gibt es Stand Juli 2026 nicht — sie steht im Koalitionsvertrag, ein Gesetzentwurf liegt aber nicht vor. Für Sie heißt das: Holen Sie vor dem Kauf selbst ein Angebot mit Elementarschadendeckung ein; Preis, Selbstbehalt oder eine Ablehnung sind das ehrlichste Risikosignal, das Sie bekommen können. Boden: Altlasten und altlastverdächtige Flächen sind in § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG definiert, die Erfassung regeln die Länder (§ 11 BBodSchG); zuständig sind die unteren Bodenschutzbehörden, für Kampfmittel die Räumdienste der Länder. Und wenn eine Stelle mauert: „Jede Person hat … Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen“, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen, zu beantworten binnen eines Monats, bei umfangreichen Auskünften binnen zwei Monaten (§ 3 UIG).
Häufige Fragen
Worin unterscheidet sich diese Seite von der Makro-Standortanalyse?
Im Maßstab. Die Makro-Standortanalyse betrachtet Stadt und Region: Einwohner, Haushalte, Arbeitsplätze, Bautätigkeit, Leerstand, Kaufkraft, die Finanzlage der Gemeinde. Sie beantwortet die Frage, ob der Markt überhaupt trägt. Diese Seite betrachtet die Mikrolage — Straße, Quartier, unmittelbares Umfeld: den Lärm vor dem Fenster, den Weg zur Haltestelle, den Parkdruck am Abend, die Baulücke gegenüber, die Wohnlage im Mietspiegel und die Deckel, die genau an dieser Adresse gelten. Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Erst der Markt, dann die Adresse. Eine sehr gute Adresse in einem schrumpfenden Markt bleibt beim Verkauf ein Problem, weil die Käufer fehlen. Umgekehrt kostet eine schwache Mikrolage in einem starken Markt Miete und Wiedervermietbarkeit — jeden Monat. Arbeiten Sie deshalb beide Listen ab, die Makrolage-Checkliste zuerst.
Woran erkenne ich, ob der Mietspiegel meiner Stadt vor Gericht trägt?
An zwei Dingen: daran, ob er qualifiziert ist, und daran, ob er aktuell gehalten wurde. Ein einfacher Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Vermieter- und Mietervertretern gemeinsam erstellt oder anerkannt wurde — so § 558c Absatz 1 BGB. Ein qualifizierter Mietspiegel muss zusätzlich nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt worden sein. Nur bei ihm wird vermutet, dass die ausgewiesenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben — das steht in § 558d Absatz 3 BGB, und diese Vermutung setzt voraus, dass angepasst wurde: alle zwei Jahre an die Marktentwicklung, nach vier Jahren Neuerstellung. Ob Ihre Stadt überhaupt einen haben muss, sagt § 558c Absatz 4 Satz 2 BGB seit dem 1. Juli 2022: Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 62 EGBGB setzte dafür zwei Fristen — der erste Mietspiegel bis spätestens 1. Januar 2023, ein qualifizierter bis spätestens 1. Januar 2024; beide sind verstrichen. Kleinere Gemeinden können, müssen aber keinen aufstellen. Fehlt er, belegen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete über eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei vergleichbare Wohnungen.
Welcher Zeitraum zählt bei der ortsüblichen Vergleichsmiete — und hat sich das 2026 geändert?
Es sind sechs Jahre, und das gilt 2026 unverändert. § 558 Absatz 2 BGB stellt auf die üblichen Entgelte ab, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Der Zeitraum wurde zum 1. Januar 2020 von vier auf sechs Jahre verlängert; eine weitere Verlängerung ist bis heute nicht in Kraft getreten. Praktisch bedeutet das: Die Vergleichsmiete reagiert träge und liegt in stark nachgefragten Städten spürbar unter den Angebotsmieten der Portale.
Woher weiß ich, ob an meiner Adresse die Mietpreisbremse gilt?
Aus der Rechtsverordnung Ihres Bundeslandes. Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit, sondern nur in Gebieten, die eine Landesregierung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat. Die Verordnung enthält eine namentliche Liste der erfassten Gemeinden oder Stadtteile. Wo sie gilt, darf die Miete bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Nach § 556d Absatz 2 BGB muss jede dieser Verordnungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Fragen Sie nach der Fundstelle beim zuständigen Landesministerium oder direkt bei der Gemeinde — nicht bei Immobilienportalen.
Was bedeutet Milieuschutz für mich als Käufer?
Dass Sie nicht frei modernisieren und meist nicht frei umwandeln können. In einem Erhaltungsgebiet zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sind Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dient oder der Anpassung an die Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes — alles darüber hinaus kann versagt werden. Zusätzlich können Länder die Umwandlung in Eigentumswohnungen unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Und die Gemeinde hat im Erhaltungsgebiet ein Vorkaufsrecht, das sie binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben kann — allerdings mit zwei wichtigen Einschränkungen: Beim Kauf einer Eigentumswohnung besteht es nach § 24 Absatz 2 BauGB von vornherein nicht, und das Bundesverwaltungsgericht hat 2021 entschieden, dass es ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück den Zielen der Satzung entsprechend bebaut ist und genutzt wird. Fragen Sie vor dem Kauf schriftlich bei der Gemeinde nach, ob das Grundstück in einem solchen Gebiet liegt, und lassen Sie sich das Negativzeugnis vorlegen.
Wo finde ich Bodenrichtwerte und Marktdaten kostenlos?
Bei den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte und ihren Online-Portalen. Nach § 196 BauGB werden Bodenrichtwerte flächendeckend ermittelt — grundsätzlich zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, in mehreren Ländern jährlich — und jedermann kann bei der Geschäftsstelle Auskunft verlangen. Bundesweiter Einstieg ist BORIS-D unter bodenrichtwerte-boris.de, im Detail führen die Landesportale weiter, etwa BORIS.NRW oder BORIS-BW. Die Gutachterausschüsse werten außerdem die Kaufpreissammlung aus allen beurkundeten Verträgen aus und veröffentlichen Grundstücksmarktberichte mit Umsätzen, Preisniveaus und Vergleichsfaktoren. Achten Sie beim Bodenrichtwert immer auf den Zuschnitt der Richtwertzone: Ihre Straße kann am Rand liegen und mit dem Rest der Zone wenig gemein haben.
Wie laut darf es an meiner Adresse eigentlich sein?
Das hängt vom Gebietstyp und von der Lärmquelle ab. Für Anlagenlärm nennt Nummer 6.1 der TA Lärm außerhalb von Gebäuden: reines Wohngebiet 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts, allgemeines Wohngebiet 55 und 40 dB(A), Kern-, Dorf- und Mischgebiet 60 und 45 dB(A), urbanes Gebiet 63 und 45 dB(A), Gewerbegebiet 65 und 50 dB(A). Tag ist 6 bis 22 Uhr, Nacht 22 bis 6 Uhr. Für Verkehr gilt die TA Lärm nicht: Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen greifen die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV, in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Für bestehende Straßen gibt es keinen einklagbaren Grenzwert — deshalb ersetzt keine Karte die eigene Begehung nach 22 Uhr.
Wie finde ich heraus, ob die Adresse hochwasser- oder starkregengefährdet ist?
Über drei Quellen. Erstens die Hochwassergefahren- und Risikokarten der Länder: Sie werden nach § 74 WHG für Hochwasser mit niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit erstellt und alle sechs Jahre aktualisiert; die letzte Überprüfungsfrist lief zum 22. Dezember 2025. Zweitens die Frage, ob ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorliegt — dort ist das Errichten und Erweitern baulicher Anlagen nach § 78 WHG grundsätzlich untersagt, was auch Anbauten und den Wiederaufbau betrifft. Drittens Starkregen, der auch weit weg vom nächsten Fluss auftritt: Als Einstieg dient die bundesweite Hinweiskarte Starkregengefahren des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie, die belastbaren Detailkarten haben aber die Kommunen — fragen Sie beim Tiefbau- oder Umweltamt danach. Der kostenlose Hochwasser-Check des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft liefert eine erste Einordnung zu Flusshochwasser und Starkregen, zeigt aber ausdrücklich nicht die konkrete ZÜRS-Gefährdungsklasse. Die verbindliche Antwort bekommen Sie über ein Versicherungsangebot mit Elementarschadendeckung. Eine gesetzliche Pflichtversicherung gibt es Stand Juli 2026 nicht; das Vorhaben steht im Koalitionsvertrag, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.
Quellen
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Betrachtungszeitraum sechs Jahre, Kappungsgrenze) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558a BGB — Form und Begründung der Mieterhöhung (vier Begründungsmittel) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558c BGB — Mietspiegel; Pflicht zur Erstellung für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558d BGB — Qualifizierter Mietspiegel, Anpassungsfristen und Vermutungswirkung — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 229 § 62 EGBGB — Übergangsvorschrift zum Mietspiegelreformgesetz (Fristen 1.1.2023 und 1.1.2024) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Mietspiegelverordnung (MsV) vom 28.10.2021, in Kraft seit 1.7.2022 — Inhalt und Verfahren qualifizierter Mietspiegel — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 238 § 2 EGBGB — Auskunftspflichten von Eigentümern und Mietern bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 238 § 4 EGBGB — Bußgeld bis 5 000 Euro bei verweigerter Mietspiegel-Auskunft — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556d BGB — Mietpreisbremse; Landesverordnungen längstens bis 31.12.2029 — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556e BGB — Berücksichtigung der Vormiete und von Modernisierungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556f BGB — Ausnahme für Neubauten ab 1.10.2014 und umfassende Modernisierung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556g BGB — Unaufgeforderte Auskunftspflicht des Vermieters, Rüge und Rückforderung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 3 BauGB — Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bauleitplanung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 5 BauGB — Inhalt des Flächennutzungsplans — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 8 BauGB — Zweck des Bebauungsplans — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 10 BauGB — Beschluss, Inkrafttreten und Einsichtsrecht jedermanns in den Bebauungsplan — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 24 BauGB — Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde, u. a. im Erhaltungssatzungsgebiet — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 26 BauGB — Ausschluss des Vorkaufsrechts bei zielkonform bebauten und genutzten Grundstücken — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 27 BauGB — Abwendung des Vorkaufsrechts durch den Käufer — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 28 BauGB — Ausübung des Vorkaufsrechts binnen drei Monaten, Negativzeugnis — abgerufen am 25. Juli 2026
- BVerwG, Urteil vom 09.11.2021 – 4 C 1.20 — Grenzen des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Milieuschutzgebiet — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 36a BauGB — Zustimmung der Gemeinde, Zustimmungsfiktion nach drei Monaten, fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 34 BauGB — Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 35 BauGB — Bauen im Außenbereich — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 172 BauGB — Erhaltungssatzung und Milieuschutz, Genehmigungsvorbehalt — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 192 BauGB — Bildung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 193 BauGB — Aufgaben des Gutachterausschusses, Auswertung der Kaufpreissammlung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 195 BauGB — Kaufpreissammlung aus allen beurkundeten Kaufverträgen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 196 BauGB — Bodenrichtwerte, Ermittlungsturnus und Auskunftsanspruch für jedermann — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 246e BauGB — Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau, nutzbar bis 31.12.2030 — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 250 BauGB — Genehmigungsvorbehalt für die Bildung von Wohnungseigentum, Verordnungen längstens bis 31.12.2030 — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 4 BauNVO — Allgemeine Wohngebiete (zum Vergleich § 3 reines Wohngebiet, § 6 Mischgebiet, § 6a urbanes Gebiet) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 47a BImSchG — Anwendungsbereich des Sechsten Teils (Lärmminderungsplanung, §§ 47a ff.) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 47b BImSchG — Begriffsbestimmungen: Ballungsraum, Hauptverkehrsstraße, Haupteisenbahnstrecke, Großflughafen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 47c BImSchG — Lärmkarten, Fortschreibung alle fünf Jahre — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 47d BImSchG — Lärmaktionspläne und Öffentlichkeitsbeteiligung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 47e BImSchG — Zuständigkeit: Gemeinden, für Schienenwege des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt — abgerufen am 25. Juli 2026
- 34. BImSchV — Verordnung über die Lärmkartierung (Lärmindizes und Berechnungsverfahren) — abgerufen am 25. Juli 2026
- TA Lärm — Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG, Immissionsrichtwerte Nr. 6.1 und Beurteilungszeiten Nr. 6.4 — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1 der 16. BImSchV — Anwendungsbereich: nur Bau und wesentliche Änderung, nicht der Bestand — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 2 der 16. BImSchV — Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm bei Bau und wesentlicher Änderung — abgerufen am 25. Juli 2026
- Umweltbundesamt — Umgebungslärmrichtlinie und ihre Umsetzung in §§ 47a ff. BImSchG — abgerufen am 25. Juli 2026
- Umweltbundesamt — interaktive Lärmkarte der Umgebungslärmkartierung — abgerufen am 25. Juli 2026
- Eisenbahn-Bundesamt — Lärmkartierung der Schienenwege des Bundes — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 74 WHG — Hochwassergefahrenkarten und Risikokarten, Aktualisierung alle sechs Jahre — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 76 WHG — Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (mindestens HQ100) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 78 WHG — Bauliche Schutzvorschriften in festgesetzten Überschwemmungsgebieten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 78b WHG — Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten, hochwasserangepasstes Bauen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 78c WHG — Heizölverbrauchsanlagen: Verbot im Überschwemmungsgebiet, Nachrüstfristen 2023 und 2033 — abgerufen am 25. Juli 2026
- Bundesamt für Kartographie und Geodäsie — bundesweite Hinweiskarte Starkregengefahren — abgerufen am 25. Juli 2026
- GDV — ZÜRS-Geo-Gefährdungsklassen 1 bis 4 (Definitionen und Adressanteile, Stand ZÜRS Geo 2025) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Naturgefahrenportal des Deutschen Wetterdienstes — ortsbezogene Gefahren und Warnungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Länderübergreifendes Hochwasserportal — Warnungen und Pegelstände — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 2 BBodSchG — Definition von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 11 BBodSchG — Erfassung von Altlasten durch die Länder — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 3 UIG — Anspruch jeder Person auf freien Zugang zu Umweltinformationen — abgerufen am 25. Juli 2026
- BORIS-D — Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland, Gemeinschaftsprojekt der Länder — abgerufen am 25. Juli 2026
- BORIS.NRW — Informationssystem der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen — abgerufen am 25. Juli 2026
- BORIS-BW — Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg — abgerufen am 25. Juli 2026
- Zensusatlas 2022 — Merkmale auf 100-Meter-Gitterzellen, u. a. durchschnittliche Nettokaltmiete je Quadratmeter, Eigentümerquote und Leerstand — abgerufen am 25. Juli 2026
- Zensusdatenbank 2022 — Ergebnisse zu Bevölkerung, Haushalten sowie Gebäuden und Wohnungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Gigabit-Grundbuch der Bundesnetzagentur — Breitbandatlas, Mobilfunk-Monitoring und Netzcheck — abgerufen am 25. Juli 2026
- Hochwasser-Check des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (Fluss-Hochwasser und Starkregen, ohne konkrete ZÜRS-Gefährdungsklasse) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Geoportal.de — Einstieg in die Geodaten von Bund, Ländern und Kommunen — abgerufen am 25. Juli 2026
- DiPlanPortal — länderübergreifende Recherche von Planwerken und Beteiligungsverfahren — abgerufen am 25. Juli 2026
Passende Ratgeber
Kaufpreis-Miete-Verhältnis: Formel, Beispiel und Jahresmieten in 8 Städten
Das Kaufpreis-Miete-Verhältnis ist Kaufpreis geteilt durch Jahresmiete. Faustformel, Beispielrechnung und Jahresmieten für 8 Städte, Mietspiegel 2025/2026.
RatgeberMietrendite in Deutschland: Mietniveau von 15 Großstädten im Vergleich
Mietrendite hängt vom Kaufpreis und der Miete der Adresse ab, nicht von einem Bundesschnitt. Mietspiegel-Daten aus 15 Städten plus Rechenweg zum Selberrechnen.
RatgeberMikrolage und Makrolage: Was entscheidet wirklich über den Wert einer Immobilie?
Mikrolage ist die unmittelbare Umgebung einer Adresse, Makrolage der Markt einer Stadt oder Region: Vergleichstabelle, Berlin-Beispiel und Praxis-Checkliste.
RatgeberStandortanalyse für Immobilien: So prüfen Sie einen Standort Schritt für Schritt
Standortanalyse für Immobilien heißt: Makrolage der Stadt, Mikrolage der Adresse und das Objekt selbst prüfen – mit Checkliste, Formel und Rechenbeispiel.
RatgeberWo lohnt sich der Immobilienkauf 2026? Städte und Regionen im Daten-Check
Mannheim und Rostock zeigen mit rund 4,1 % pro Jahr die stärkste Mietentwicklung im Vergleich von acht Großstädten – ein Ranking, keine Kaufempfehlung.
RatgeberPasst dazu
Exposé prüfen
Bevor Sie sich in eine Immobilie verlieben: Wir durchleuchten das Exposé aus Käufersicht — was fehlt, was sich widerspricht, was Marketing ist und was Sie vor der Besichtigung nachfordern sollten.
Tool verfügbarKaufcheck: Lohnt sich diese Wohnung?
Sie haben ein Objekt gefunden, aber noch nicht gekauft?
In PlanungKauf-Kalkulationstool (Cockpit)
Die komplette Kaufkalkulation wie im bekannten Excel-Cockpit, aber direkt im Browser: Kaufpreis und Nebenkosten, Bewirtschaftungskosten, zwei Darlehen mit Zinsänderung und Sondertilgung, Steuer-Nebenrechnung und Kennzahlen heute wie in der Zukunft — inklusive druckbarer Bankgespräch-Übersicht.
In Planung