binoro Sofort-Hilfe

Untervermietung & Untermietvertrag

WG-Zimmer, Zwischenmiete, Auslandsjahr: Diese Seite führt Sie durch die Untervermietung — wann Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis haben, wie Sie ihn begründen, was in den Untermietvertrag gehört und was bei Meldeamt, Finanzamt und Sozialleistungen zu tun ist. Mit abhakbarer Checkliste, den Grenzen bei ganzer Wohnung und Kurzzeitvermietung und allen Fundstellen zum Nachlesen.

Stand:

Untervermietungs-Checkliste

0 von 37 erledigt

Schritt 1 — Erlaubnis des Vermieters einholen

Schritt 2 — Untermieter auswählen und prüfen

Schritt 3 — Untermietvertrag schließen

Schritt 4 — Während der Untervermietung

Schritt 5 — Untermietverhältnis beenden

Ihre Haken bleiben in diesem Browser gespeichert. Es wird nichts übertragen.

Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Darf mein Vermieter die Untervermietung einfach verbieten?

Für einen Teil der Wohnung nicht pauschal. Entsteht für Sie nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, können Sie vom Vermieter die Erlaubnis verlangen (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB). Klauseln im Mietvertrag, die diesen Anspruch ausschließen oder erschweren, sind unwirksam (§ 553 Abs. 3 BGB). Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ohne Erlaubnis dürfen Sie trotzdem nicht loslegen: § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB verbietet die Gebrauchsüberlassung ohne Zustimmung — der Anspruch muss erst geltend gemacht und erfüllt oder eingeklagt werden.

Was zählt als berechtigtes Interesse — und wo liegt die Grenze?

Als berechtigtes Interesse genügen vernünftige Gründe, die Ihren Wunsch nachvollziehbar machen: ein befristeter Auslandsaufenthalt, der Auszug des Partners, eine Trennung, ein Pflegefall, ein Jobwechsel oder der Wunsch, die eigene Mietbelastung zu senken. Ein mehrjähriger berufsbedingter Auslandsaufenthalt reicht aus, und der Vermieter, der die Erlaubnis pflichtwidrig verweigert, kann für die entgangene Untermiete haften (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13). Auch der Mieter einer Einzimmerwohnung kann den Anspruch haben; „ein Teil des Wohnraums" liegt schon vor, wenn Sie den Gewahrsam nicht vollständig aufgeben (BGH, Urteil vom 13. September 2023 – VIII ZR 109/22). Die Grenze hat der Bundesgerichtshof am 28. Januar 2026 gezogen: Wer durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt, hat kein berechtigtes Interesse mehr (VIII ZR 228/23). Rechnen Sie also mit dem, was Sie selbst für den überlassenen Teil zahlen — nicht mit dem, was der Markt hergibt.

Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis untervermiete?

Es wird teuer, und im schlimmsten Fall verlieren Sie die Wohnung. Die unbefugte Überlassung an einen Dritten ist ausdrücklich als wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung genannt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Weil der Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht liegt, ist die Kündigung in der Regel erst nach erfolgloser Abmahnung oder nach Ablauf einer Abhilfefrist zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB) — die Abmahnung ist also nicht bloß eine Warnung, sondern meist die gesetzliche Vorstufe. Daneben kommt die ordentliche Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzung in Betracht (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB); genau darauf stützte der Bundesgerichtshof im Januar 2026 die Räumung bei unerlaubter gewinnbringender Untervermietung. Wer eine Abmahnung erhält, sollte die Untervermietung sofort beenden oder die Erlaubnis nachholen — und beides dokumentieren.

Airbnb und Kurzzeitvermietung: Was ist daran anders?

Zwei zusätzliche Hürden. Erstens mietrechtlich: Eine allgemein erteilte Untervermietungserlaubnis deckt die tageweise Überlassung an Touristen nicht ohne Weiteres ab, weil sie sich von einer auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13). Sie brauchen also eine Erlaubnis, die genau diese Nutzung benennt. Zweitens öffentlich-rechtlich: Ein bundeseinheitliches Zweckentfremdungsverbot gibt es nicht. Mehrere Länder haben Gesetze erlassen, die Städte und Gemeinden ermächtigen, eigene Satzungen zu beschließen — erst diese Satzung macht das Verbot vor Ort wirksam und legt fest, ob eine Genehmigung nötig ist und welches Bußgeld droht. Zuständig ist die Wohnungs- oder Bauaufsichtsbehörde Ihrer Kommune, und nur dort erfahren Sie verbindlich, was für Ihre Adresse gilt. Hinzu kommt seit dem 20. Mai 2026 die Verordnung (EU) 2024/1028: Wo eine Behörde ein Registrierungsverfahren eingerichtet hat, gehört die Registrierungsnummer in jedes Inserat, und Plattformen übermitteln Daten an die Behörden.

Was gehört in einen Untermietvertrag?

Alles, worüber man später streiten könnte — schriftlich. Bezeichnen Sie die allein genutzten und die gemeinsam genutzten Räume mit Quadratmetern, legen Sie Untermiete und Nebenkosten fest, regeln Sie Kaution, Laufzeit und Kündigungsfristen, und listen Sie mitvermietete Möbel auf. Die Kaution darf höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten betragen, ist in drei Raten zahlbar und muss getrennt von Ihrem Vermögen verzinslich angelegt werden (§ 551 BGB). Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sollten Sie die Schriftform wahren, sonst gilt der Vertrag als unbefristet (§ 550 BGB). Eine echte Befristung wirkt nur mit einem der Gründe des § 575 Abs. 1 BGB, den Sie bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen müssen — Ausnahme: Wohnraum zum nur vorübergehenden Gebrauch und möblierter Wohnraum in Ihrer selbst bewohnten Wohnung (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Und ganz wichtig: Der Untermietvertrag darf nicht länger laufen als Ihr eigener, denn nach dessen Ende kann der Vermieter die Wohnung auch direkt vom Untermieter herausverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB).

Was ist bei Meldeamt, Finanzamt und Sozialleistungen zu tun?

Drei Pflichten, die gern übersehen werden. Erstens das Meldeamt: Bei Untermiete sind Sie der Wohnungsgeber und müssen Ihrem Untermieter den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG, Frist aus § 17 Abs. 1 BMG). Weil Sie nicht Eigentümer sind, gehört auch der Name des Eigentümers in die Bestätigung (§ 19 Abs. 3 BMG). Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, riskiert ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BMG). Zweitens das Finanzamt: Untermieteinnahmen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG); bei vorübergehender Untervermietung von Teilen der ansonsten selbst genutzten Mietwohnung kann von der Besteuerung abgesehen werden, wenn die Einnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (R 21.2 Abs. 1 EStR) — eine Freigrenze, kein Freibetrag. Drittens Sozialleistungen: Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Beim Wohngeld bleibt der auf den überlassenen Wohnraum entfallende Mietanteil außer Betracht, und ein darüber hinausgehendes Entgelt wird voll abgezogen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG); beim Bürgergeld mindern die Einnahmen die anerkannten Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch darauf, untervermieten zu dürfen?

Für einen Teil der Wohnung ja, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht. Das steht in § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Ein Verbot im Mietvertrag hebt diesen Anspruch nicht auf.

Darf ich meine ganze Wohnung untervermieten?

Darauf haben Sie keinen Anspruch. Der gesetzliche Anspruch gilt nur für einen Teil des Wohnraums. Als Teil gilt es allerdings schon, wenn Sie den Zugriff auf die Wohnung nicht vollständig aufgeben, also etwa ein Zimmer oder einen abgetrennten Bereich mit eigenem Schlüssel behalten; das hat der Bundesgerichtshof 2023 auch für eine Einzimmerwohnung entschieden. Geben Sie die Wohnung dagegen komplett ab, brauchen Sie eine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters. Ohne sie riskieren Sie Abmahnung und Kündigung.

Darf der Vermieter mehr Miete verlangen, wenn ich untervermiete?

Nur unter einer Bedingung. Nach § 553 Absatz 2 BGB darf er die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung sonst nicht zuzumuten wäre. Er muss also begründen, warum — üblich ist das Argument der stärkeren Abnutzung durch eine zusätzliche Person. Einen festen Betrag oder Prozentsatz nennt das Gesetz für frei finanzierten Wohnraum nicht. Einen Zuschlag einfach nur deshalb zu verlangen, weil untervermietet wird, reicht nicht.

Der Vermieter sagt Nein. Was kann ich tun?

Sie haben zwei Wege. Entweder Sie kündigen das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist, also spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats; das erlaubt § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt. Oder Sie setzen Ihren Anspruch durch. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis pflichtwidrig, kann er Ihnen für die entgangene Untermiete haften; das hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden. Untervermieten Sie in der Zwischenzeit nicht einfach ohne Erlaubnis.

Darf ich an der Untervermietung verdienen?

Nein, jedenfalls nicht mehr als Ihre eigenen Kosten. Der Bundesgerichtshof hat am 28. Januar 2026 entschieden, dass kein berechtigtes Interesse besteht, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, der über die Deckung seiner eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Erlaubt bleibt ausdrücklich, die eigene Mietbelastung zu senken. Wer ohne Erlaubnis gewinnbringend untervermietet, muss mit der Kündigung rechnen.

Muss ich Untermieteinnahmen versteuern?

Grundsätzlich ja, sie zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz. Es gibt aber eine Vereinfachungsregel: Bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer ansonsten selbst genutzten Mietwohnung kann das Finanzamt von der Besteuerung absehen, wenn die Einnahmen 520 Euro im Jahr nicht übersteigen. Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Liegen Sie einen Euro darüber, müssen Sie die gesamten Einnahmen erklären. Kosten, die auf den untervermieteten Teil entfallen, können Sie dann gegenrechnen.

Muss ich als Hauptmieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Ja. Bei einer Untermiete sind Sie der Wohnungsgeber und müssen Ihrem Untermieter den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen. Weil Sie nicht Eigentümer sind, gehört zusätzlich der Name des Eigentümers in die Bestätigung, außerdem Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Wer die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Hafte ich für Schäden, die mein Untermieter anrichtet?

Ja. Nach § 540 Absatz 2 BGB müssen Sie ein Verschulden des Untermieters beim Gebrauch der Wohnung vertreten, und zwar auch dann, wenn der Vermieter die Untervermietung erlaubt hat. Für Ihren Vermieter bleiben Sie der einzige Ansprechpartner: Schäden, Lärmbeschwerden und offene Miete landen bei Ihnen. Deshalb lohnen sich ein Übergabeprotokoll mit Fotos und eine Kaution im Untermietvertrag.

Quellen

  1. § 553 BGB — Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 540 BGB — Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 573 BGB — Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 573c BGB — Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 573d BGB — Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 549 BGB — Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 550 BGB — Form des Mietvertrags — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 546 BGB — Rückgabepflicht des Mieters — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 568 BGB — Form und Inhalt der Kündigung — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 575 BGB — Zeitmietvertrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 17 BMG — Anmeldung, Abmeldung (Zwei-Wochen-Frist) — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 19 BMG — Mitwirkung des Wohnungsgebers — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 54 BMG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 21 EStG — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. R 21.2 Abs. 1 EStR — Freigrenze 520 Euro bei vorübergehender Untervermietung (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024) — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 11 WoGG — Zu berücksichtigende Miete und Belastung — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 60 SGB I — Angabe von Tatsachen (Mitteilungspflicht) — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 — VIII ZR 228/23 (keine gewinnbringende Untervermietung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. BGH, Urteil vom 13. September 2023 — VIII ZR 109/22 (Untervermietung einer Einzimmerwohnung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  23. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 — VIII ZR 349/13 (Auslandsaufenthalt, Schadensersatz bei verweigerter Erlaubnis) — abgerufen am 24. Juli 2026
  24. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 — VIII ZR 210/13 (Untervermietungserlaubnis deckt keine Touristen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  25. Verordnung (EU) 2024/1028 — Datenerhebung und Datenaustausch bei kurzfristiger Vermietung von Unterkünften — abgerufen am 24. Juli 2026

Passende Ratgeber

Passt dazu