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Untermietvertrag: Vorlage und was geregelt sein muss

Ein Untermietvertrag regelt, wenn Sie als Hauptmieter einen Teil oder die gesamte Wohnung an einen Untermieter überlassen: Er muss Räume, Miete, Kaution, Dauer und Kündigung festlegen. Vorher brauchen Sie grundsätzlich die Erlaubnis Ihres Vermieters (§ 540 BGB); bei einem nach Vertragsschluss entstandenen berechtigten Interesse für einen Wohnungsteil haben Sie darauf sogar einen gesetzlichen Anspruch (§ 553 BGB).

Stand:

Was ist ein Untermietvertrag und wann brauche ich ihn?

Ein Untermietvertrag ist der eigenständige Vertrag zwischen Ihnen als Hauptmieter und einer weiteren Person, der Sie einen Teil oder die gesamte gemietete Wohnung gegen Miete überlassen. Er ist rechtlich unabhängig von Ihrem Hauptmietvertrag mit dem Vermieter – Sie schließen ihn im eigenen Namen ab.

Sie brauchen einen Untermietvertrag immer dann, wenn Sie ein einzelnes Zimmer an einen WG-Mitbewohner weitergeben, während eines befristeten Auslandsaufenthalts die ganze Wohnung überlassen oder nach einer Trennung vorübergehend einen Teil der Wohnung an Dritte vermieten. Gegenüber Ihrem Vermieter bleiben ausschließlich Sie verantwortlich: Der Untermieter hat keine eigene Rechtsbeziehung zum Eigentümer der Wohnung.

Den vollständigen Ablauf einer Untervermietung – von der Erlaubnis-Anfrage bis zur Rückgabe des Zimmers – führt Sie unsere Untervermietungs-Checkliste Schritt für Schritt durch.

Untermietvertrag-Vorlage: Was muss alles drinstehen?

Ein wirksamer Untermietvertrag braucht mindestens neun Angaben: die Vertragsparteien, die genaue Bezeichnung der überlassenen Räume, Mietbeginn und -dauer, Miethöhe und Nebenkosten, Kaution, Kündigungsregeln, Hausordnung beziehungsweise Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen, die Rückgabemodalitäten und die Unterschriften beider Seiten.

BestandteilWas hineingehört
VertragsparteienName und Anschrift von Ihnen als Untervermieter sowie des Untermieters
MietobjektGenaue Bezeichnung der überlassenen Räume mit Quadratmeterangabe, Mitbenutzung von Küche, Bad und Flur
Mietbeginn und -dauerDatum des Einzugs; bei Befristung das Enddatum und, falls erforderlich, der gesetzliche Grund nach § 575 BGB
Miete und NebenkostenHöhe der Untermiete, Nebenkostenpauschale oder -vorauszahlung, Fälligkeit und Zahlungsweise
KautionHöhe (höchstens drei Nettokaltmieten, § 551 BGB), Zahlungsweise, Rückgabebedingungen
KündigungFrist nach § 573c BGB oder Sonderfrist nach § 573c Abs. 3 in Verbindung mit § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Hausordnung/MitbenutzungRegeln zu Gemeinschaftsräumen, Ruhezeiten, Besuch und Haustieren
RückgabeZustand bei Auszug, Übergabeprotokoll, Schlüsselrückgabe
UnterschriftenOrt, Datum, Unterschrift beider Parteien; als Anlage die Kopie der Vermietererlaubnis

Kopieren Sie die folgenden Kernklauseln in ein eigenes Dokument und passen Sie die Angaben in eckigen Klammern an Ihre Situation an:

UNTERMIETVERTRAG

zwischen [Name, Anschrift Hauptmieter] – nachfolgend „Untervermieter" –

und [Name, Anschrift Untermieter] – nachfolgend „Untermieter" –

§ 1 Mietgegenstand: Der Untervermieter überlässt dem Untermieter folgende Räume in der Wohnung [Anschrift]: [Zimmerbezeichnung, ca. m²]. Mitbenutzt werden: [Küche, Bad, Flur].

§ 2 Mietzeit: Das Mietverhältnis beginnt am [Datum] und läuft [unbefristet / befristet bis zum Datum, ggf. mit Grund nach § 575 BGB].

§ 3 Miete und Nebenkosten: Die monatliche Miete beträgt [Betrag] € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von [Betrag] €, fällig jeweils zum [Tag] eines Monats im Voraus auf das Konto [IBAN].

§ 4 Kaution: Der Untermieter zahlt eine Kaution in Höhe von [Betrag] € (höchstens drei Nettokaltmieten), zahlbar in bis zu drei gleichen monatlichen Raten.

§ 5 Kündigung: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c BGB [bzw. die verkürzte Frist nach § 573c Abs. 3 in Verbindung mit § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB, falls einschlägig].

§ 6 Hausordnung: Der Untermieter verpflichtet sich, die Hausordnung der Immobilie sowie [ergänzende Regeln] einzuhalten.

§ 7 Erlaubnis des Vermieters: Dem Untermieter liegt eine Kopie der Erlaubnis des Hauptvermieters vom [Datum] vor (Anlage 1).

§ 8 Schlussbestimmungen: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam.

Ort, Datum (Untervermieter): _________________ Ort, Datum (Untermieter): _________________

Unterschrift Untervermieter: _________________ Unterschrift Untermieter: _________________

Vermieten Sie ein einzelnes Zimmer in einer bestehenden Wohngemeinschaft unter, ergänzen Sie diese Kernklauseln um WG-spezifische Regeln zu Putzplan und gemeinsamen Kosten – eine passende Vorlage dafür finden Sie in unserem Ratgeber zum WG-Mietvertrag.

Diese Kernklauseln decken die gesetzlichen Pflichtangaben ab. Für einen individuell auf Ihre Situation zugeschnittenen, rechtssicher formulierten Vertrag nutzen Sie unseren Mietvertrag-Generator für 9,90 € inkl. USt.

Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters – und habe ich Anspruch darauf?

Ja: Ohne Erlaubnis Ihres Vermieters dürfen Sie den Gebrauch der Wohnung nicht einem Dritten überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Überlassung eines Teils der Wohnung haben Sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf diese Erlaubnis, wenn nach Abschluss Ihres Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist – etwa ein befristeter Auslandsaufenthalt, eine Trennung, ein Pflegefall oder schlicht der Wunsch, Ihre Mietbelastung zu senken (§ 553 Abs. 1 BGB).

Der Vermieter darf die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er darf die Erlaubnis außerdem von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung sonst nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). Für die komplette Wohnung gilt dieser Anspruch nicht – hier entscheidet der Vermieter frei.

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt, können Sie außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 540 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 573d Abs. 2 BGB). Wichtig für die Miethöhe: Ein berechtigtes Interesse besteht nicht, wenn Sie mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen wollen, der über Ihre eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgeht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 – VIII ZR 228/23). Wie Sie die Erlaubnis-Anfrage formulieren und welche Fristen dabei gelten, zeigt Ihnen unsere Untervermietungs-Checkliste.

Welche Miete, Kaution und Nebenkosten darf ich vom Untermieter verlangen?

Solange Sie sich auf den gesetzlichen Anspruch aus § 553 BGB stützen, darf die Untermiete Ihre eigenen anteiligen Wohnkosten nicht übersteigen – ein darüberhinausgehender Gewinn lässt Ihr berechtigtes Interesse entfallen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 – VIII ZR 228/23). Hat Ihnen der Vermieter die Untervermietung dagegen ohne diese Einschränkung erlaubt, orientieren Sie sich an einer ortsüblichen, angemessenen Miete für den überlassenen Raum.

Für die Kaution gilt § 551 BGB unmittelbar auch im Untermietverhältnis: höchstens drei Nettokaltmieten ohne Betriebskosten, zahlbar in bis zu drei gleichen monatlichen Raten. Sie müssen die Kaution getrennt von Ihrem eigenen Vermögen anlegen und verzinsen; die Zinsen stehen dem Untermieter zu.

Nebenkosten regeln Sie bei einem einzelnen Zimmer meist als Pauschale, weil eine separate Abrechnung nach Verbrauch praktisch kaum möglich ist. Legen Sie die Pauschale und was sie abdeckt (Heizung, Wasser, Strom, Internet) im Vertrag konkret fest, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Befristet oder unbefristet: Wie regle ich die Laufzeit richtig?

Nur in zwei Fällen können Sie eine feste Laufzeit vereinbaren, ohne einen der engen Gründe des § 575 BGB angeben zu müssen – anders als beim regulären Zeitmietvertrag über die Hauptwohnung: wenn Sie den Wohnraum wirklich nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen, etwa eine eng begrenzte Zwischenmiete, oder wenn Sie ein möbliertes Zimmer in Ihrer selbst bewohnten Wohnung vermieten. In beiden Fällen gelten die Vorschriften zum Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) und zum Kündigungsschutz (§§ 573, 573a BGB) ausdrücklich nicht (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Überlassen Sie dagegen die ganze Wohnung für einen längeren, klar abgegrenzten Zeitraum als Lebensmittelpunkt des Untermieters – etwa während eines Auslandsjahres –, greift die Ausnahme für den vorübergehenden Gebrauch in der Regel nicht, und Sie brauchen für eine feste Laufzeit wieder einen Grund nach § 575 BGB. Mehr zu den Besonderheiten, wenn Sie ein Zimmer in Ihrer eigenen Wohnung möbliert vermieten, lesen Sie in unserem Ratgeber Wohnung möbliert vermieten.

Vermieten Sie dagegen dauerhaft eine ganze Wohnung oder mehrere unmöblierte Zimmer unter, gelten die normalen Regeln: Ein Zeitmietvertrag wirkt nur, wenn Sie dem Untermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen der Gründe aus § 575 Abs. 1 BGB mitteilen – etwa dass Sie die Räume danach selbst wieder benötigen. Fehlt diese Angabe, gilt der Vertrag als unbefristet.

Unabhängig vom Befristungsgrund gilt: Vereinbaren Sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden – sonst gilt er als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB).

Welche Kündigungsfristen gelten beim Untermietvertrag?

Im Regelfall gilt für die ordentliche Kündigung des Untermietvertrags dieselbe Frist wie bei jedem Wohnraummietverhältnis: spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Vermieten Sie ein überwiegend von Ihnen möbliertes Zimmer in Ihrer selbst bewohnten Wohnung an eine Einzelperson, gilt eine deutlich kürzere Sonderfrist – und Sie brauchen dafür keinen Kündigungsgrund wie Eigenbedarf.

FallFristRechtsgrundlage
Normales Untermietverhältnis (ganze Wohnung oder mehrere Zimmer)Spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats§ 573c Abs. 1 BGB
Möbliertes Einzelzimmer in Ihrer selbst bewohnten Wohnung, vermietet an eine EinzelpersonSpätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats, ohne Kündigungsgrund§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Fristlose Kündigung durch den Hauptvermieter wegen unbefugter Untervermietung ohne ErlaubnisSofort, in der Regel erst nach erfolgloser Abmahnung§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB

Legen Sie die geltende Frist ausdrücklich im Untermietvertrag fest, damit später kein Streit über die anwendbare Regel entsteht. Einen Überblick über sämtliche Fristen im Wohnraummietrecht bietet unser Ratgeber zur Kündigungsfrist bei der Wohnung.

Welche Risiken habe ich als Hauptmieter – und wie sichere ich mich ab?

Als Hauptmieter bleiben Sie gegenüber Ihrem Vermieter alleiniger Vertragspartner – Sie schulden die volle Miete unabhängig davon, ob Ihr Untermieter pünktlich zahlt, und Sie haften für Schäden, die der Untermieter verursacht, wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Vermieten Sie ohne Erlaubnis unter, riskieren Sie eine Abmahnung und – wenn Sie die unbefugte Überlassung danach nicht beenden – eine fristlose Kündigung Ihres eigenen Hauptmietvertrags (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB).

Sichern Sie sich mit vier Schritten ab: Holen Sie die Erlaubnis des Vermieters schriftlich ein und bewahren Sie sie auf. Vereinbaren Sie im Untermietvertrag eine Haftungsklausel und eine angemessene Kaution. Erstellen Sie bei Einzug und Auszug ein Übergabeprotokoll, das Zustand und Zählerstände dokumentiert. Und klären Sie vorab, in welcher Frist Sie die Kaution nach dem Auszug zurückzahlen – Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Rückzahlungsfrist der Mietkaution.

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Häufige Fragen

Brauche ich für die Untervermietung eines WG-Zimmers eine Erlaubnis meines Vermieters?

Ja. Auch für ein einzelnes WG-Zimmer gilt § 540 BGB: Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen Sie es nicht an Dritte weitergeben. Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, etwa ein Auslandssemester oder der Auszug eines Mitbewohners, haben Sie nach § 553 Abs. 1 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf diese Erlaubnis.

Was muss ein Untermietvertrag mindestens enthalten, damit er gültig ist?

Ein Untermietvertrag braucht die Namen beider Parteien, die genaue Bezeichnung der überlassenen Räume, Mietbeginn und -dauer, die Höhe von Miete und Nebenkosten, Regelungen zu Kaution und Kündigungsfrist sowie die Unterschriften beider Seiten. Rechtlich ist er formfrei wirksam; für die Beweisbarkeit und bei längerer Laufzeit ist Schriftform aber dringend zu empfehlen.

Muss ein Untermietvertrag schriftlich sein?

Grundsätzlich ist ein Untermietvertrag formfrei und auch mündlich wirksam. Vereinbaren Sie jedoch eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr, muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden – sonst gilt er nach § 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen. Schriftform empfiehlt sich außerdem immer als Nachweis über die vereinbarten Konditionen.

Habe ich als Hauptmieter einen Anspruch auf die Untermieterlaubnis?

Für die Überlassung eines Teils Ihrer Wohnung ja, wenn nach Abschluss Ihres Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist – etwa Jobwechsel, Trennung oder Auslandsaufenthalt (§ 553 Abs. 1 BGB). Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt oder die Wohnung übermäßig belegt würde. Für die gesamte Wohnung besteht dieser Anspruch nicht.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einem möblierten Zimmer, wenn ich selbst mit in der Wohnung wohne?

Vermieten Sie ein überwiegend von Ihnen möbliertes Zimmer in Ihrer selbst bewohnten Wohnung an eine Einzelperson, gilt eine kurze Sonderfrist: Sie können spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen, ohne einen Kündigungsgrund angeben zu müssen (§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis untervermiete?

Ohne Erlaubnis überlassen Sie die Wohnung unbefugt einem Dritten. Das ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Ihres Hauptmietvertrags, die der Vermieter in der Regel aber erst nach einer erfolglosen Abmahnung aussprechen darf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB). Beenden Sie die unbefugte Untervermietung danach nicht, droht der Verlust Ihrer eigenen Wohnung.

Darf ich vom Untermieter mehr Miete verlangen, als ich selbst zahle?

Solange Sie sich auf Ihren gesetzlichen Erlaubnisanspruch aus § 553 BGB stützen, nicht: Ein über Ihre eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgehender Gewinn lässt Ihr berechtigtes Interesse entfallen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 – VIII ZR 228/23). Hat Ihnen der Vermieter die Untervermietung unabhängig davon erlaubt, orientieren Sie sich an einer ortsüblichen, angemessenen Miete.

Hafte ich als Hauptmieter für Schäden, die der Untermieter verursacht?

Ja. Gegenüber Ihrem Vermieter bleiben Sie alleiniger Vertragspartner und haften für Schäden, die Ihr Untermieter an der Wohnung verursacht, wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Sichern Sie sich im Untermietvertrag mit einer Haftungsklausel, einer Kaution und einem Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug ab.

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Quellen

  1. § 540 BGB – Überlassung des Gebrauchs an Dritte — abgerufen am 1. August 2026
  2. § 553 BGB – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 1. August 2026
  3. § 549 BGB – Ausnahmen bei Wohnraummiete — abgerufen am 1. August 2026
  4. § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
  5. § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist — abgerufen am 1. August 2026
  6. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 1. August 2026
  7. § 550 BGB – Form des Mietvertrags — abgerufen am 1. August 2026
  8. § 575 BGB – Zeitmietvertrag — abgerufen am 1. August 2026
  9. § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 1. August 2026
  10. § 278 BGB – Verschulden des Erfüllungsgehilfen — abgerufen am 1. August 2026
  11. BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 – VIII ZR 228/23 (Pressemitteilung) — abgerufen am 1. August 2026