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WG-Mietvertrag: Welches Modell passt – ein Vertrag oder Einzelverträge?

Beim WG-Mietvertrag entscheiden drei Modelle über Haftung und Auszugsfolgen: Der gemeinsame Vertrag macht alle Mitbewohner nach § 421 BGB zu Gesamtschuldnern, beim Hauptmieter-Untermieter-Modell haftet nur der Hauptmieter, bei Einzelverträgen jeder nur für sein eigenes Zimmer. Der Vertrag endet in keinem Modell automatisch durch Auszug, sondern durch Kündigung oder Vereinbarung – nur bei Einzelverträgen kann jeder unabhängig von den anderen kündigen.

Stand:

Welche drei WG-Mietvertrag-Modelle gibt es?

Für eine Wohngemeinschaft gibt es drei rechtlich unterschiedliche Vertragsmodelle: den gemeinsamen Mietvertrag, bei dem alle Bewohner gemeinsam Vertragspartei des Vermieters sind, das Hauptmieter-Untermieter-Modell, bei dem nur eine Person einen Vertrag mit dem Vermieter hat und alle anderen als Untermieter bei ihr wohnen, und Einzelverträge, bei denen jede Person einen eigenen, unabhängigen Mietvertrag über ihr Zimmer mit dem Vermieter abschließt.

Welches Modell zum Einsatz kommt, entscheidet meist der Vermieter bei Vertragsschluss – seltener können Mieter im laufenden Verhältnis noch wechseln. Die Wahl bestimmt maßgeblich, wer haftet, was beim Auszug eines Mitbewohners passiert und wie gekündigt wird.

ModellVertragspartner des VermietersKernmerkmal
Gemeinsamer VertragAlle Bewohner zusammenGesamtschuldnerische Haftung aller Mitmieter
Hauptmieter + UntermieteNur der HauptmieterUntermieter haben keine Vertragsbeziehung zum Vermieter
EinzelverträgeJede Person einzelnGetrennte Haftung, getrennte Kündigung je Zimmer

Ein gemeinsamer Mietvertrag für alle: Wann lohnt er sich – und wer haftet wofür?

Beim gemeinsamen Mietvertrag unterschreiben alle WG-Mitglieder denselben Vertrag und haften gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner nach § 421 BGB: Der Vermieter darf die volle Miete, eine Nebenkostennachzahlung oder Schadensersatz von jedem einzelnen Mieter in voller Höhe verlangen – unabhängig davon, wie die Mieter die Kosten intern untereinander aufteilen.

Wie viel jeder Bewohner tatsächlich beisteuert, ist reine Privatsache der WG und für den Vermieter ohne Bedeutung. Das Modell lohnt sich vor allem für eingespielte Wohngemeinschaften mit gegenseitigem Vertrauen: Der Vermieter hat nur einen Vertrag, eine Kaution und einen Ansprechpartner zu verwalten. Der Nachteil zeigt sich beim Auszug: Ein einzelner Mitbewohner kann nicht einfach aus dem Vertrag aussteigen, solange ihn keine Nachtragsvereinbarung entlässt (mehr dazu weiter unten). Wer einen rechtssicheren gemeinsamen Mietvertrag aufsetzen will, kann dafür den Mietvertrag-Generator von binoro nutzen.

Hauptmieter mit Untermietern: Wie funktioniert das Modell und welche Erlaubnis braucht es?

Beim Hauptmieter-Untermieter-Modell hat nur eine Person – der Hauptmieter – einen Mietvertrag mit dem Vermieter; alle übrigen WG-Mitglieder sind Untermieter mit einem eigenen Untermietvertrag ausschließlich gegenüber dem Hauptmieter, ohne jede Vertragsbeziehung zum Vermieter. Für die Untervermietung braucht der Hauptmieter grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters.

Einen Anspruch auf diese Erlaubnis hat er nach § 553 Abs. 1 BGB, wenn nach Abschluss seines eigenen Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht, etwa ein befristeter Auslandsaufenthalt oder ein Wechsel der Lebenssituation. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB); er darf die Erlaubnis außerdem von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur so zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB). Das wirtschaftliche Risiko trägt allein der Hauptmieter: Zahlt ein Untermieter nicht, haftet er trotzdem für die volle Miete gegenüber dem Vermieter. Wie Sie die Erlaubnis beantragen und den Untermietvertrag aufsetzen, zeigt der Ratgeber Untermietvertrag: Vorlage und Ablauf; Schritt für Schritt führt außerdem die kostenlose Untervermietungs-Checkliste von binoro durch den Prozess.

Einzelverträge pro Zimmer: Was gilt für Miete, Kaution und Gemeinschaftsräume?

Bei Einzelverträgen schließt der Vermieter mit jeder Person im WG-Zimmer einen eigenen, unabhängigen Mietvertrag: Jeder Mieter zahlt seine eigene Miete, hinterlegt seine eigene Kaution und haftet ausschließlich für sein Zimmer – ein Gesamtschuldnerverhältnis zwischen den Mitbewohnern entsteht dabei nicht.

Küche, Bad und Wohnzimmer werden in jedem Einzelvertrag als Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen geregelt, die anteiligen Betriebskosten meist nach Kopfzahl oder Fläche umgelegt. Für Vermieter bedeutet das mehr Verwaltungsaufwand – mehrere Verträge, mehrere Kautionen, mehrere Nebenkostenabrechnungen und unterschiedliche Kündigungstermine –, dafür sinkt das Ausfallrisiko: Zahlt ein Mieter nicht, betrifft das nur seinen Vertrag, während die übrigen Zimmer weiter Miete bringen. Mietpreisbremse und ortsübliche Vergleichsmiete gelten grundsätzlich auch bei der Vermietung einzelner Zimmer, bezogen auf die anteilige Wohnfläche des jeweiligen Vertrags – die Mietpreisbremse allerdings nur in Gebieten, die die Landesregierung per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, und die Übertragung des Mietspiegels auf einzelne WG-Zimmer ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt.

Welches WG-Mietvertrag-Modell passt zu wem?

Der gemeinsame Vertrag passt zu eingespielten Wohngemeinschaften mit hohem gegenseitigem Vertrauen und zu Vermietern, die den Verwaltungsaufwand gering halten wollen; das Hauptmieter-Modell passt zu bestehenden Mietern, die einzelne Zimmer zeitweise untervermieten; Einzelverträge passen zu Vermietern, die Zimmer dauerhaft und rechtlich sauber getrennt vermieten wollen. Die folgende Tabelle vergleicht alle drei Modelle entlang der Kriterien, die im Streitfall zählen.

KriteriumGemeinsamer VertragHauptmieter + UntermieteEinzelverträge
Haftung für die MieteAlle Mitmieter gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB)Allein der HauptmieterJeder Mieter nur für sich
Auszug eines MitbewohnersBleibt Mitmieter bis zur Entlassung aus dem VertragUntermietverhältnis endet, Hauptvertrag bleibt bestehenNur sein Vertrag endet, übrige unberührt
KündigungNur gemeinsam durch alle Mitmieter möglichUntermieter kündigt gegenüber HauptmieterJeder kündigt seinen eigenen Vertrag
KautionMax. 3 Kaltmieten insgesamt (§ 551 BGB)Untermieter zahlt an HauptmieterMax. 3 Kaltmieten je Einzelvertrag
Verwaltungsaufwand VermieterGering – ein VertragGering – ein VertragHoch – ein Vertrag je Zimmer
Typisch fürFreundes-WGs, langjährige WGsBestehender Mieter mit freiem ZimmerVermieter mit dauerhaftem Zimmer-Vermietungsmodell

Was passiert beim Auszug eines Mitbewohners – in jedem der drei Modelle?

Die Folgen hängen vollständig vom Vertragsmodell ab: Beim gemeinsamen Vertrag bleibt der Ausziehende Mitmieter und haftet weiter, solange er nicht förmlich aus dem Vertrag entlassen wird; beim Hauptmieter-Modell endet nur das Untermietverhältnis, während der Hauptmietvertrag unverändert weiterläuft; bei Einzelverträgen endet ausschließlich der Vertrag der ausziehenden Person.

Beim gemeinsamen Vertrag braucht die Entlassung eine Nachtragsvereinbarung, die Vermieter, alle bisherigen Mitmieter und meist ein neuer Mitbewohner gemeinsam unterschreiben – dazu ist der Vermieter in der Regel nur verpflichtet, wenn der Vertrag eine Mitbewohnerwechsel-Klausel enthält; bei erkennbar als WG vermieteten Wohnungen leiten Gerichte teils auch ohne Klausel per ergänzender Vertragsauslegung einen Zustimmungsanspruch ab. Ohne eine solche Regelung oder Auslegung bleibt der Ausgezogene bis zum Vertragsende Gesamtschuldner, auch für Miete, die nach seinem Auszug fällig wird. Den kompletten Ablauf von der Suche nach einem neuen Mitbewohner bis zur unterschriebenen Entlassung begleitet der binoro-Service Mitmieter-Auszug; wie Sie dafür passende Nachmieter finden und vorschlagen, zeigt der Ratgeber Nachmieter stellen.

Beim Hauptmieter-Modell bleibt der Hauptvertrag unberührt, wenn ein Untermieter auszieht; der Hauptmieter kann das Zimmer neu untervermieten, muss dafür aber je nach Vertragsklausel erneut die Erlaubnis des Vermieters für die neue Person einholen. Zieht dagegen nur der Hauptmieter selbst aus, ändert das für die Untermiete zunächst nichts – der Hauptmietvertrag läuft weiter, solange ihn niemand kündigt. Endet der Hauptmietvertrag später, etwa durch Kündigung, verliert der Untermieter sein Besitzrecht gegenüber dem Vermieter und muss die Wohnung herausgeben (§ 546 Abs. 2 BGB); der Untermietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter endet dadurch aber nicht automatisch, sondern besteht fort, bis ihn eine Seite kündigt, und der Hauptmieter kann dem Untermieter gegenüber schadensersatzpflichtig werden. Bei Einzelverträgen betrifft ein Auszug nur den jeweiligen Vertrag: Die übrigen Mieter sind rechtlich nicht beteiligt, der Vermieter vermietet das frei gewordene Zimmer eigenständig neu.

Wie kündigt man einen WG-Mietvertrag richtig?

Die Kündigung eines Wohnraum-Mietvertrags braucht in allen drei Modellen die gesetzliche Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift nach § 568 Abs. 1 BGB – eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist unwirksam. Die gesetzliche Regelfrist für die Mieterkündigung beträgt drei Monate zum Monatsende; sie muss dafür spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Empfänger eingehen (§ 573c Abs. 1 BGB). Für ein möbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung – der WG-typischste Untermietfall – gilt stattdessen eine kürzere Sonderfrist: Kündigung bis zum 15. eines Monats zum Ende dieses Monats (§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Beim gemeinsamen Vertrag müssen entweder alle Mitmieter das Kündigungsschreiben gemeinsam unterschreiben oder der Vermieter gegenüber allen Mietern gleichzeitig kündigen – ein einzelner Mitbewohner kann den Vertrag nicht allein beenden. Bei Einzelverträgen kündigt jede Person unabhängig von den anderen nur ihren eigenen Vertrag. Beim Untermietverhältnis kündigt der Untermieter gegenüber dem Hauptmieter, nicht gegenüber dem Vermieter; endet der Hauptmietvertrag, muss der Untermieter zwar ausziehen (§ 546 Abs. 2 BGB), der Untermietvertrag selbst endet dadurch aber nicht automatisch, sondern braucht eine eigene Kündigung. Alle Fristen, Sonderfälle und Formulierungshilfen für die Kündigung selbst finden Sie im Ratgeber Kündigungsfrist Wohnung.

Welche Klauseln gehören in den WG-Mietvertrag?

Ein WG-Mietvertrag sollte unabhängig vom Modell mindestens die Aufteilung der Miet- und Nebenkosten, die Kautionsregelung, eine Hausordnung für die Gemeinschaftsräume und – beim gemeinsamen Vertrag – eine Mitbewohnerwechsel-Klausel enthalten, die den Austausch einzelner Mieter ohne komplette Vertragsauflösung regelt.

Die Mitbewohnerwechsel-Klausel ist beim gemeinsamen Vertrag das wichtigste Element: Sie legt vorab fest, unter welchen Bedingungen ein ausziehender Mitbewohner aus dem Vertrag entlassen und durch eine neue Person ersetzt werden kann, meist unter der Voraussetzung, dass Vermieter und übrige Mitmieter zustimmen und der Nachfolger wirtschaftlich vergleichbar leistungsfähig ist. Bei der Kaution gilt die gesetzliche Obergrenze von drei Monatskaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB) beim gemeinsamen Vertrag für die WG insgesamt, bei Einzelverträgen je Vertrag einzeln; für das Untermietverhältnis gilt dieselbe Grenze unmittelbar, weil auch die Untermiete über Wohnraum rechtlich ein Wohnraummietverhältnis ist und § 549 Abs. 2 BGB § 551 BGB nicht von der Anwendung ausnimmt.

Wo gibt es ein WG-Mietvertrag-Muster für jedes Modell – und was davon ist kostenlos?

Für alle drei Modelle gibt es passende Muster, aber nicht alle sind kostenlos: Für den gemeinsamen Mietvertrag und Einzelverträge pro Zimmer liefert Ihnen der Mietvertrag-Generator eine rechtssichere Grundlage, die Sie um die WG-spezifischen Klauseln ergänzen von binoro für 9,90 € inkl. USt. Kostenlos sind dagegen die Untervermietungs-Checkliste, die für das Untermietverhältnis Schritt für Schritt durch Erlaubnis, Untermietvertrag und Meldepflichten führt, sowie die Mitbewohnerwechsel-Klausel weiter unten als kostenloser Formulierungsvorschlag zum Kopieren.

Wer im gemeinsamen Vertrag schon jetzt für einen späteren Auszug vorsorgen will, kann folgende Mitbewohnerwechsel-Klausel als Formulierungsvorschlag verwenden:

Mitbewohnerwechsel-Klausel (Formulierungsvorschlag)

Scheidet einer der im Vertrag genannten Mieter aus der Wohngemeinschaft aus, wird er mit Zustimmung des Vermieters und der übrigen Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen, sobald eine neue Person mit vergleichbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anstelle des Ausscheidenden in den bestehenden Mietvertrag eintritt.

Der Vermieter darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

Bis zur schriftlichen Entlassung aus dem Vertrag haftet der ausziehende Mieter gegenüber dem Vermieter unverändert als Gesamtschuldner nach § 421 BGB.

Diese Klausel ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall, gibt aber die Grundstruktur vor, die Vermieter und Mieter beim gemeinsamen Vertrag typischerweise vereinbaren.

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Häufige Fragen

Welches WG-Mietvertrag-Modell ist besser: ein gemeinsamer Vertrag oder Einzelverträge?

Das hängt vom Vertrauen und vom Verwaltungsaufwand ab, nicht von einem generellen Vorzug. Ein gemeinsamer Vertrag ist für Vermieter am einfachsten zu verwalten, bindet aber alle Mitmieter als Gesamtschuldner aneinander. Einzelverträge trennen Haftung und Kündigung sauber pro Person, bedeuten für den Vermieter aber mehrere Verträge, Kautionen und Nebenkostenabrechnungen.

Wer haftet beim gemeinsamen WG-Mietvertrag, wenn ein Mitbewohner die Miete nicht zahlt?

Jeder Mitmieter haftet gegenüber dem Vermieter voll, nicht nur anteilig. Beim gemeinsamen Mietvertrag sind alle Unterzeichner nach § 421 BGB Gesamtschuldner: Der Vermieter darf die komplette Miete von einer einzigen Person verlangen, wenn ein anderer Mitbewohner nicht zahlt. Wie die Mieter das intern untereinander ausgleichen, ist für den Vermieter unerheblich.

Muss der Vermieter der Untervermietung eines WG-Zimmers zustimmen?

Ja, grundsätzlich braucht der Hauptmieter die Erlaubnis des Vermieters. Nach § 553 Absatz 1 BGB hat er allerdings einen Anspruch darauf, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht – etwa ein Auslandsjahr oder ein gesunkenes Einkommen. Ablehnen darf der Vermieter nur bei einem wichtigen Grund in der Person des Untermieters, bei Überbelegung oder wenn ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Wie hoch darf die Kaution beim WG-Mietvertrag sein?

Höchstens drei Monatskaltmieten, unabhängig vom Modell. Diese Obergrenze aus § 551 Absatz 1 BGB gilt beim gemeinsamen Vertrag für die WG insgesamt und bei Einzelverträgen für jeden Zimmervertrag einzeln. Beim Untermietverhältnis zahlt der Untermieter die Kaution an den Hauptmieter statt an den Vermieter; die gesetzliche Grenze gilt aber unmittelbar auch hier, weil das Untermietverhältnis über Wohnraum selbst ein Wohnraummietverhältnis ist.

Was passiert mit meinem Mietvertrag, wenn ein Mitbewohner auszieht?

Das hängt vom Modell ab. Beim gemeinsamen Vertrag bleibt der Ausgezogene Mitmieter und haftet weiter, bis eine Nachtragsvereinbarung ihn förmlich entlässt – dafür müssen Vermieter, alle Mitmieter und meist ein Nachmieter zustimmen. Bei Einzelverträgen endet nur der Vertrag der ausziehenden Person, alle anderen Verträge laufen unverändert weiter.

Wie kündigt man einen gemeinsamen WG-Mietvertrag korrekt?

Schriftlich mit Unterschrift aller Mitmieter, mit drei Monaten Frist. Die Wohnraum-Kündigung braucht nach § 568 BGB die gesetzliche Schriftform, eine E-Mail reicht nicht. Beim gemeinsamen Vertrag müssen entweder alle Mieter gemeinsam kündigen oder der Vermieter gegenüber allen Mietern gleichzeitig – ein einzelner Mitbewohner kann den Vertrag nicht allein beenden.

Was ist der Unterschied zwischen WG-Mietvertrag und Untermietvertrag?

Der WG-Mietvertrag regelt das Verhältnis zwischen Vermieter und Mietern; der Untermietvertrag regelt nur das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter, ohne dass der Vermieter Vertragspartei wird. Der Untermieter hat deshalb keine eigenen Rechte gegenüber dem Vermieter: Endet der Hauptmietvertrag, muss der Untermieter die Wohnung herausgeben (§ 546 Abs. 2 BGB), der Untermietvertrag selbst endet aber erst durch eigene Kündigung.

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Quellen

  1. § 421 BGB – Gesamtschuldner — abgerufen am 1. August 2026
  2. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 1. August 2026
  3. § 553 BGB – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 1. August 2026
  4. § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters — abgerufen am 1. August 2026
  5. § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
  6. § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
  7. § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften — abgerufen am 1. August 2026