Profi-Fotos & Drohnenaufnahmen
Gute Immobilienfotos entstehen vor dem Termin, nicht in der Kamera — und die rechtlichen Fallen liegen fast alle bei der Drohne. Diese Seite vermittelt keine Fotografen und nennt keine Preise; sie führt Sie durch die Vorbereitung des Fototermins und durch die Rechtslage, an der Bilder später scheitern: die Registrierung des Drohnenbetreibers beim Luftfahrt-Bundesamt (§ 66a LuftVG), die ausdrückliche Zustimmung, ohne die kein Wohngrundstück überflogen werden darf (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO), die Versicherungspflicht (§ 43 Abs. 2 LuftVG) und das Urteil, mit dem der Bundesgerichtshof Drohnenaufnahmen aus der Panoramafreiheit herausgenommen hat (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23). Dazu die Nutzungsrechte am Foto (§ 31 Abs. 5 UrhG), Personen im Bild (§ 22 KunstUrhG) und die Einwilligung des Mieters, ohne die in einer bewohnten Wohnung nicht fotografiert wird. Für Verkäufer und Vermieter. Text und Pflichtangaben des Inserats behandelt „Exposé erstellen“, digital möblierte Bilder „Virtuelles Home Staging“, echtes Herrichten das „Immobilien-Makeover“.
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Drohnenaufnahmen
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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Was macht ein Immobilienfoto gut — und was können Sie vorher dafür tun?
Der größte Teil der Bildqualität entsteht, bevor die Kamera aufgebaut wird: aufgeräumte Flächen, funktionierende Lampen in einer Lichtfarbe, gleichmäßig gestellte Rollläden, Fenster in der richtigen Tageszeit. Danach entscheiden drei technische Dinge: konstante Kamerahöhe, senkrechte Linien und maßvoller Weitwinkel. Extremer Weitwinkel ist die häufigste Ursache dafür, dass Interessenten bei der Besichtigung enttäuscht sind — und Enttäuschung bei der Besichtigung kostet mehr Zeit als jedes fehlende Bild. Fotografieren Sie jeden Raum aus der Ecke, die zwei Wände und den Zugang zeigt: So wird der Schnitt lesbar. Nahaufnahmen von Armaturen und Dekoration mögen hübsch sein, sie beantworten aber keine der Fragen, die vor dem Klick auf „Kontakt“ stehen. Was sich am Objekt selbst mit kleinem Budget verbessern lässt, steht unter Immobilien-Makeover.
Drohnenaufnahmen: Was rechtlich wirklich gilt
Für eine Drohnenaufnahme Ihrer Immobilie müssen vier Dinge gleichzeitig stimmen. Erstens der Betreiber: Wer eine Drohne mit Kamera betreibt, muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren und die zugeteilte e-ID an jeder Drohne anbringen (§ 66a Abs. 1 LuftVG, Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Registrierungspflichtig ist jeder Betreiber ab 250 Gramm Startmasse — und unabhängig vom Gewicht jeder, dessen Gerät einen Sensor hat, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann. Eine Kamera ist genau das. Zweitens der Pilot: In der Kategorie „offen“ braucht er je nach Unterkategorie den EU-Kompetenznachweis A1/A3 oder zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis A2; die Zertifikate gelten fünf Jahre, das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Drittens die Versicherung: Drohnen sind Luftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 LuftVG), und ihr Halter muss eine Haftpflichtversicherung unterhalten — § 43 Abs. 2 LuftVG, Mindestsumme nach § 102 Abs. 2 LuftVZO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 LuftVG (unter 500 Kilogramm: 750.000 Rechnungseinheiten). Viertens der Ort: Über Wohngrundstücken darf nur geflogen werden, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ausdrücklich zugestimmt hat — § 21h Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a LuftVO. Die zweite Alternative der Norm (Buchst. b: bis 0,25 Kilogramm und ohne Fähigkeit zu optischen und akustischen Aufzeichnungen) scheidet bei Fotodrohnen aus. Die dritte (Buchst. c: mindestens 100 Meter Flughöhe) gilt nur, wenn der Überflug für einen berechtigten Betriebszweck erforderlich ist, öffentliche Flächen nicht genutzt werden können, die Zustimmung nicht zumutbar einzuholen ist, Betroffene vorab informiert werden, nicht zwischen 22 und 6 Uhr geflogen wird und die Lärmrichtwerte eingehalten werden. Praktisch heißt das: Zustimmung einholen — von Ihnen als Eigentümer, und bei vermietetem Objekt auch vom Mieter, der sonstiger Nutzungsberechtigter ist. Dasselbe gilt für jedes Nachbargrundstück, das überflogen werden soll. Dazu kommen die weiteren geografischen Gebiete des § 21h Abs. 3 LuftVO — Flugplätze, Flughäfen, Bahnanlagen, Bundesfernstraßen, Industrie- und Energieanlagen, Behördensitze, Krankenhäuser, Naturschutzgebiete. Wo diese Gebiete genau liegen, zeigt die amtliche Karte der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt unter dipul.de. In der Kategorie „offen“ gilt außerdem eine Höchsthöhe von 120 Metern über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche und ständige Sichtverbindung zum Gerät.
Warum die Panoramafreiheit Drohnenbilder nicht rettet
Die Panoramafreiheit erlaubt es, Werke abzubilden, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden — bei Bauwerken allerdings nur die äußere Ansicht (§ 59 UrhG). Entscheidend ist dabei der Standort der Kamera: Sie muss von einem öffentlich zugänglichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus fotografieren. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23 („Über alle Berge“) entschieden, dass Drohnenaufnahmen davon nicht gedeckt sind: Die Luftperspektive ist der Allgemeinheit nicht zugänglich, solche Ansichten gehören nicht zu dem von jedermann wahrnehmbaren Straßenbild. Für die Praxis bedeutet das: Ist das abgebildete Gebäude urheberrechtlich als Werk der Baukunst geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), können Sie sich für eine Luftaufnahme nicht auf § 59 UrhG berufen. Bei Ihrem eigenen Gebäude ist das meist folgenlos — beim markanten Nachbarbau, einem geschützten Denkmal oder einer Kunstinstallation im Bild ist es das nicht. Dasselbe gilt für Innenaufnahmen: Die Panoramafreiheit erfasst nur die äußere Ansicht.
Wem gehören die Fotos, und was dürfen Sie damit machen?
Urheber ist immer der Fotograf, auch wenn Sie ihn bezahlt haben. Sie erwerben Nutzungsrechte, und deren Umfang bestimmt sich im Zweifel nach dem Vertragszweck: Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, gilt nur, was der gemeinsam zugrunde gelegte Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Wer „Fotos für den Verkauf“ beauftragt, hat deshalb im Streitfall womöglich kein Recht, dieselben Bilder Jahre später für die Vermietung, für eine Referenzseite oder für den Weiterverkauf einzusetzen. Regeln Sie schriftlich und einzeln: welche Verwendungszwecke (Portale namentlich, eigene Website, Social Media, Print, Schaufenster), für welche Dauer, ob die Bilder an Makler, Portale und den Käufer weitergegeben werden dürfen, ob sie bearbeitet werden dürfen und wie der Urheber genannt wird. Der Grundriss ist ein eigener Fall: Bauzeichnungen und Pläne sind als Darstellungen technischer Art geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) — der Scan aus der Bauakte ist deshalb kein sicherer Weg, ein neu gezeichneter Grundriss schon.
Was gilt, wenn die Wohnung noch bewohnt ist?
Zwei Dinge fallen hier auseinander, und genau das wird regelmäßig verwechselt. Erstens der Zutritt: Ein anlassloses Betretungsrecht des Vermieters gibt es nicht. Der Mieter muss Zutritt nur gewähren, wenn dafür ein konkreter sachlicher Grund besteht — so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13. Ein bevorstehender Verkauf oder eine Neuvermietung kann ein solcher Grund sein, mit rechtzeitiger Ankündigung und zu zumutbaren Zeiten. Zweitens das Fotografieren: Aus dem Zutrittsrecht folgt kein Recht, die Wohnung mit der Einrichtung des Mieters zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen. Dafür brauchen Sie seine Einwilligung — die Einrichtung lässt Rückschlüsse auf seine Lebensverhältnisse zu, und erkennbare Personen sind ohnehin nur mit Einwilligung abbildbar (§ 22 KunstUrhG). Holen Sie die Einwilligung vor dem Termin schriftlich ein und halten Sie fest, welche Räume aufgenommen werden. Weigert sich der Mieter, bleiben Grundriss, Außenaufnahmen und Aufnahmen der leeren Bereiche — oder Sie warten bis zum Auszug. Für die Neuvermietung mit Möblierung ist Virtuelles Home Staging die Alternative, wenn echte Innenbilder nicht möglich sind.
Welche Bilder in welcher Reihenfolge ins Exposé gehören
Führen Sie mit dem stärksten Außenbild und ziehen Sie den Grundriss weit nach vorn — er beantwortet die Frage, die vor allen anderen steht: Passt der Schnitt? Danach die Räume in der Reihenfolge, in der ein Besucher sie durchläuft, damit ein Interessent sich orientieren kann. Luftaufnahmen sind gut für Lage, Grundstückszuschnitt und Umgebung, aber sie zeigen nicht, wie die Räume wirken; ein Inserat, das überwiegend aus Drohnenbildern besteht, weckt den Verdacht, dass innen etwas verborgen werden soll. Was Sie nicht tun sollten: den tatsächlichen Zustand wegretuschieren. Möbel und Deko digital ergänzen ist zulässig, wenn es gekennzeichnet wird — Risse, Feuchteflecken oder störende Bauwerke entfernen ist es nicht. Und unabhängig von allen Bildern gelten die Pflichtangaben der Anzeige nach § 87 GEG: Ausweisart, Endenergiewert, wesentliche Energieträger für die Heizung, bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse. Aufbau, Text und Pflichtangaben behandelt Exposé erstellen.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Erlaubnis, um mein eigenes Haus mit einer Drohne zu fotografieren?
Über Wohngrundstücken ist der Drohnenbetrieb nur zulässig, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ausdrücklich zugestimmt hat. Als Eigentümer stimmen Sie sich selbst zu — halten Sie das für den beauftragten Piloten schriftlich fest. Ist das Objekt vermietet, ist der Mieter sonstiger Nutzungsberechtigter: Dann brauchen Sie zusätzlich seine ausdrückliche Zustimmung. Und für jedes Nachbargrundstück, das überflogen werden soll, brauchen Sie die Zustimmung des dortigen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
Muss ich mich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren, wenn ich selbst fliege?
Ja, sobald die Drohne 250 Gramm oder mehr wiegt oder einen Sensor hat, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann. Eine Kamera ist ein solcher Sensor — für Immobilienaufnahmen gibt es damit praktisch keine registrierungsfreie Drohne. Nach der Registrierung erhalten Sie eine elektronische Identifikationsnummer, die e-ID, die auf jeder Ihrer Drohnen angebracht sein muss. Je Betreiber wird nur eine e-ID vergeben.
Wie hoch darf ich fliegen?
In der Betriebskategorie „offen“ höchstens 120 Meter über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche, und Sie müssen die Drohne ständig ohne Hilfsmittel sehen können. Für Immobilienaufnahmen reicht das weit aus: Die üblichen Perspektiven liegen zwischen 20 und 60 Metern.
Darf das Nachbarhaus mit aufs Bild?
Die Umgebung mit abzubilden ist nicht schon deshalb unzulässig, weil fremde Häuser darauf zu sehen sind. Problematisch wird es, wenn erkennbare Personen, Kfz-Kennzeichen, Namensschilder oder Einblicke in Bereiche zu sehen sind, die vom Boden aus nicht einsehbar wären — also gerade das, was die Luftperspektive liefert. Prüfen Sie jedes Drohnenbild vor der Veröffentlichung und machen Sie solche Details unkenntlich. Der Nachbar kann sonst Unterlassung verlangen; bei Aufnahmen aus besonders geschützten Bereichen kommt eine Strafbarkeit hinzu.
Braucht eine Drohne eine eigene Versicherung?
Drohnen gelten als Luftfahrzeuge, und ihr Halter ist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet — unabhängig vom Gewicht. Eine private Haftpflichtversicherung deckt gewerbliche Drohnenflüge in aller Regel nicht ab. Lassen Sie sich vom beauftragten Fotografen den Versicherungsnachweis für den Drohnenbetrieb zeigen, bevor er startet.
Gehören mir die Fotos, wenn ich den Fotografen bezahlt habe?
Nein. Urheber bleibt der Fotograf; Sie erwerben Nutzungsrechte. Deren Umfang bestimmt sich im Zweifel nach dem Vertragszweck: Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, bleibt beim Fotografen. Nennen Sie deshalb die Verwendungszwecke einzeln — Portale namentlich, eigene Website, Social Media, Print — dazu die Dauer, das Recht zur Weitergabe an Makler und Käufer, das Recht zur Bearbeitung und die Form der Urhebernennung.
Darf ich in einer vermieteten Wohnung fotografieren?
Nur mit Einwilligung des Mieters. Ein Zutrittsrecht setzt bereits einen konkreten sachlichen Grund voraus, und selbst wenn dieser vorliegt, folgt daraus kein Recht, die Wohnung mit der Einrichtung des Mieters zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen. Holen Sie die Einwilligung vor dem Termin schriftlich ein und halten Sie fest, welche Räume aufgenommen werden dürfen.
Darf ich die Fotos nach dem Verkauf weiter verwenden?
Nur, wenn das vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Regelung reicht das Nutzungsrecht so weit, wie der ursprüngliche Vertragszweck es erfordert — und der endet mit der abgeschlossenen Vermarktung. Wollen Sie die Bilder später als Referenz, für eine Wiedervermietung oder für einen Weiterverkauf nutzen, muss das im Vertrag mit dem Fotografen stehen. Prüfen Sie nach dem Abschluss außerdem, wo die Bilder noch online stehen.
Quellen
- § 21h LuftVO — Betrieb unbemannter Fluggeräte in geografischen Gebieten, Überflug von Wohngrundstücken (Abs. 3 Nr. 7) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 66a LuftVG — Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten (Registrierungspflicht) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 43 LuftVG — Haftpflichtversicherungspflicht des Luftfahrzeughalters (Abs. 2) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 37 LuftVG — Haftungshöchstbeträge, Grundlage der Mindestversicherungssumme — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1 LuftVG — Drohnen als Luftfahrzeuge (Abs. 2) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 102 LuftVZO — Vertragsinhalt der Haftpflichtversicherung, Mindestversicherungssumme — abgerufen am 25. Juli 2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 — Betriebskategorien, Flughöhe und Sichtverbindung (Art. 4), Registrierung (Art. 14), geografische UAS-Gebiete (Art. 15) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) des Bundesverkehrsministeriums — Karte der geografischen Gebiete, Registrierung, Kompetenznachweise — abgerufen am 25. Juli 2026
- dipul — Mindestalter und Versicherungspflicht für Drohnen — abgerufen am 25. Juli 2026
- dipul — Offene Kategorie: Unterkategorien A1, A2, A3 mit Gewichts- und Abstandsgrenzen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Luftfahrt-Bundesamt — Anforderungen an Fernpiloten, EU-Kompetenznachweis A1/A3 und EU-Fernpilotenzeugnis A2, Gültigkeit fünf Jahre — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23 („Über alle Berge“) — Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 59 UrhG — Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 31 UrhG — Einräumung von Nutzungsrechten, Zweckübertragungsregel (Abs. 5) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 2 UrhG — Geschützte Werke: Baukunst (Abs. 1 Nr. 4), Pläne und Zeichnungen (Abs. 1 Nr. 7) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 13 UrhG — Anerkennung der Urheberschaft, Urhebernennung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 23 UrhG — Bearbeitungen und Umgestaltungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 22 KunstUrhG — Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 23 KunstUrhG — Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis, Personen als Beiwerk — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 6 DSGVO — Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Verordnung (EU) 2016/679) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 201a StGB — Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1004 BGB — Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Nachbarn — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 905 BGB — Begrenzung des Grundstückseigentums nach oben — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 — kein anlassloses Betretungsrecht des Vermieters — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 87 GEG — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige — abgerufen am 25. Juli 2026
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