Günstig einkaufen & gezielt aufwerten
Wer unter Marktwert kauft, kauft fast immer einen Grund mit: Zeitdruck, einen Erbstreit, Sanierungsstau, ein Recht in Abteilung II des Grundbuchs. Diese Seite trennt die Abschläge, die nach dem Kauf verschwinden, von denen, die bleiben — und führt Sie in sechs Schritten vom Fund zum aufgewerteten Objekt: wo günstige Objekte herkommen, warum sie günstig sind, welches Aufwertungspotenzial wirklich vorhanden ist, welche Maßnahmen sich am ehesten rechnen, wie der Aufwand steuerlich eingeordnet wird und was nach der Aufwertung bei Miete und Verkauf gilt. Im Mittelpunkt steht die teuerste Falle für Kapitalanleger: die 15-Prozent-Grenze des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG. Wer sie in den ersten drei Jahren reißt, darf seine Sanierung nicht mehr sofort abziehen, sondern nur noch über die Abschreibung verteilen — bei einem Gebäude mit 2 Prozent AfA über 50 Jahre.
Stand:
Wertsteigerungs-Checkliste
0 von 48 erledigt
Schritt 1 — Wo günstige Objekte herkommen
Schritt 2 — Warum ist es günstig? Den Preisabschlag verstehen
Schritt 3 — Aufwertungspotenzial prüfen
Schritt 4 — Maßnahmen mit dem besten Verhältnis
Schritt 5 — Steuerlich richtig einordnen
Schritt 6 — Nach der Aufwertung: Miete, Verkauf, Fristen
Ihre Haken bleiben in diesem Browser gespeichert. Es wird nichts übertragen.
Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Woran erkenne ich, ob ein günstiges Angebot wirklich günstig ist?
Daran, ob Sie den Grund für den Preisabschlag benennen können — und ob dieser Grund nach dem Kauf verschwindet. Jeder Preis unter Marktwert hat eine Ursache. Manche Ursachen liegen beim Verkäufer: Zeitdruck vor einer Zwangsversteigerung, eine Erbengemeinschaft, die sich einigen muss, ein Verwalter mit Verwertungsauftrag, ein Objekt ohne Bieterwettbewerb. Diese Abschläge gehören Ihnen nach dem Kauf. Andere Ursachen liegen im Objekt und bleiben: die Lage, der Straßenlärm, ein Erbbaurecht, ein lebenslanges Wohnrecht in Abteilung II des Grundbuchs, ein Grundriss, den man ohne tragende Wände nicht retten kann. Diese Abschläge kaufen Sie mit und tragen sie weiter. Praktisch heißt das: Schreiben Sie zu jedem Objekt einen Satz auf, warum es günstig ist. Wenn Sie diesen Satz nicht schreiben können, haben Sie den Grund noch nicht gefunden — dann steckt er in aller Regel im Objekt. Und rechnen Sie den Abschlag immer gegen belastbar ermittelte Sanierungskosten, nicht gegen einen Endwert, den Sie sich vorstellen.
Die 15-Prozent-Grenze: Was ist das, und wie rechne ich sie aus?
Die 15-Prozent-Grenze entscheidet, ob Sie Ihre Sanierung im selben Jahr von der Steuer absetzen dürfen oder nur über Jahrzehnte verteilt. Der Gesetzestext lautet: „Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen“ (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG). Übersetzt: Bleiben Sie in den ersten drei Jahren unter der Grenze, sind die Kosten Erhaltungsaufwand und im Jahr der Zahlung voll als Werbungskosten abziehbar. Reißen Sie die Grenze, werden alle Aufwendungen dieses Zeitraums zu Herstellungskosten — nicht nur der übersteigende Teil — und wandern in die Abschreibung, bei einem Gebäude mit 2 Prozent AfA also über 50 Jahre.
So rechnen Sie: Erstens die Anschaffungskosten des Gebäudes ermitteln. Nehmen Sie den Kaufpreis plus Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler) und ziehen Sie den Anteil ab, der auf Grund und Boden entfällt. Zweitens davon 15 Prozent nehmen. Drittens alle Rechnungen für Instandsetzung und Modernisierung der ersten drei Jahre ohne Umsatzsteuer, also netto, zusammenzählen und mit dieser Zahl vergleichen.
Ein Rechenbeispiel mit runden Zahlen: Kaufpreis 300 000 Euro, Erwerbsnebenkosten 30 000 Euro, zusammen 330 000 Euro. Entfallen davon 30 Prozent auf den Grund und Boden, bleiben 231 000 Euro Anschaffungskosten für das Gebäude. 15 Prozent davon sind 34 650 Euro. So viel dürfen Ihre Sanierungsrechnungen in drei Jahren netto zusammen höchstens ausmachen — bei 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht das rund 41 200 Euro brutto. Eine einzige Rechnung mehr, und der gesamte Betrag ist Herstellungskosten.
Drei Dinge werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens zählen auch Schönheitsreparaturen mit — Streichen, Tapezieren, Bodenbeläge (BFH, Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 25/14). Zweitens laufen die drei Jahre ab der Anschaffung, also ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, nicht ab dem Notartermin und nicht in Kalenderjahren. Drittens ist die Bezugsgröße ausdrücklich das Gebäude, nicht der Gesamtkaufpreis — je niedriger der Gebäudeanteil, desto enger wird Ihr Spielraum. Ausgenommen sind nur zwei Gruppen: Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 HGB, also Anbau, Aufstockung oder eine echte Flächenvergrößerung, und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Warum die Kaufpreisaufteilung über Jahre bares Geld wert ist
Weil nur das Gebäude abgeschrieben wird — der Grund und Boden nutzt sich steuerlich nicht ab. Jeder Euro, der im Kaufvertrag dem Gebäude statt dem Grundstück zugeordnet ist, erhöht Ihre jährliche Abschreibung. Die Sätze stehen in § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG: 3 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022, 2 Prozent bei Fertigstellung zwischen 1925 und 2022, 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925. Bei einem Gebäudewert von 231 000 Euro und 2 Prozent sind das 4 620 Euro Werbungskosten pro Jahr, jedes Jahr, ohne dass Ihnen Geld abfließt.
Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung ist grundsätzlich zu übernehmen. Sie darf allerdings nicht willkürlich sein. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt: Eine Aufteilung, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt, bindet das Finanzamt nicht — aber sie darf auch nicht einfach durch das Ergebnis der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums ersetzt werden. Diese Arbeitshilfe beschränkt sich auf das vereinfachte Sachwertverfahren und berücksichtigt keinen Orts- oder Regionalisierungsfaktor; im Streitfall ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen (BFH, Urteil vom 21. Juli 2020 – IX R 26/19). Für Sie heißt das: Legen Sie eine nachvollziehbare Aufteilung in den Vertrag und halten Sie fest, worauf sie beruht — etwa auf dem Bodenrichtwert und der Grundstücksgröße.
Zweiter Hebel ist die Nutzungsdauer. Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer unter 33, 50 beziehungsweise 40 Jahren, dürfen Sie danach abschreiben (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG). Nachweisen können Sie das mit jeder Methode, die im Einzelfall geeignet ist; ein Bausubstanzgutachten ist nicht zwingend (BFH, Urteil vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19). Das frühere Verwaltungsschreiben vom 22. Februar 2023 wurde mit BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 aufgehoben.
Welche Maßnahmen heben den Wert — und welche kaum?
Wert entsteht dort, wo sich der Gebrauchswert oder die Zahl der nutzbaren Räume ändert, nicht dort, wo eine Oberfläche hochwertiger wird. In dieser Reihenfolge lohnt der Blick: Grundriss, Bad, Freisitz, energetischer Zustand, Stellplatz. Ein Grundriss, aus dem ein zusätzliches vollwertiges Zimmer wird, verändert die Zielgruppe — Voraussetzung sind Fläche, ein zweites Fenster und eine Statik, die mitspielt. Ein Bad auf heutigem Stand wird von Mietinteressenten am stärksten bewertet und zeigt Alter am deutlichsten. Ein Balkon schafft anrechenbare Wohnfläche: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zählen nach § 4 Wohnflächenverordnung in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte. Energetische Maßnahmen senken die Nebenkosten und sind zugleich Modernisierung im Sinne von § 555b Nummer 1 BGB. Ein gesicherter Stellplatz ist in verdichteten Lagen ein eigenständiges Argument und getrennt vermietbar.
Wenig bewirken dagegen Ausstattungen deutlich oberhalb dessen, was in der Lage üblich ist: Designerarmaturen, aufwendige Einbaumöbel, Bodenbeläge im Luxussegment, Haustechnik, die niemand bedienen will. Der Grund ist strukturell: Eine spätere Mieterhöhung bemisst sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) — und die kennt Ihre Sonderausstattung nicht. Zwei praktische Hinweise: Arbeiten Sie in Abhängigkeiten, nicht nach Sichtbarkeit; Leitungen, Elektrik und Estrich kommen vor jeder Oberfläche. Und nutzen Sie Leerstand: Was in einer unvermieteten Wohnung gemacht wird, ist schneller und ohne Ankündigungs- und Duldungsverfahren möglich.
Modernisieren, während Mieter im Haus sind: Was gilt?
Sie brauchen drei Schritte in dieser Reihenfolge: ankündigen, dulden lassen, erhöhen. Angekündigt wird spätestens drei Monate vor Beginn in Textform, mit Art und voraussichtlichem Umfang, Beginn und Dauer, dem Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten (§ 555c Absatz 1 BGB). Nur bei Maßnahmen, die lediglich unerheblich auf die Mietsache einwirken und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen, entfällt die Ankündigung (§ 555c Absatz 4 BGB). Der Mieter hat die Modernisierung zu dulden (§ 555d Absatz 1 BGB); Härtegründe muss er bis zum Ablauf des Monats mitteilen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt.
Die Erhöhung selbst: 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr (§ 559 Absatz 1 BGB). Vorher herauszurechnen sind der Anteil, der für Erhaltungsmaßnahmen ohnehin nötig gewesen wäre (§ 559 Absatz 2 BGB), und Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten (§ 559a BGB). Gekappt wird bei 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter bei 2 Euro (§ 559 Absatz 3a BGB). Für den Heizungstausch gelten eigene Regeln: 10 Prozent der Kosten abzüglich Drittmitteln, gekappt bei 0,50 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren (§ 559e BGB). Bleiben die geltend gemachten Kosten je Wohnung unter 10 000 Euro, ist das vereinfachte Verfahren möglich: 30 Prozent Pauschalabzug statt Einzelnachweis, dafür fünf Jahre Sperre für weitere Erhöhungen nach § 559 oder § 559e (§ 559c BGB). Erklärt wird in Textform mit Berechnung; geschuldet wird ab Beginn des dritten Monats nach Zugang, und diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn nicht ordnungsgemäß angekündigt wurde oder die Erhöhung den angekündigten Betrag um mehr als 10 Prozent übersteigt (§ 559b BGB).
Nach der Aufwertung verkaufen: Was kostet Sie das?
Zwei Regeln entscheiden darüber, ob aus einem Verkauf ein steuerpflichtiger Gewinn oder ein Gewerbebetrieb wird. Die erste ist die Zehnjahresfrist: Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG). Ausgenommen sind nur Objekte, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Für ein vermietetes Anlageobjekt greift diese Ausnahme also nicht. Bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1 000 Euro, bleibt er steuerfrei (§ 23 Absatz 3 EStG) — bei Immobilien selten relevant.
Die zweite Regel ist die Drei-Objekt-Grenze. Sie steht in keinem Gesetz, sondern ist von der Rechtsprechung als Beweisanzeichen entwickelt worden: Wer innerhalb von etwa fünf Jahren zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert, betreibt in der Regel gewerblichen Grundstückshandel im Sinne von § 15 Absatz 2 EStG (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2001 – GrS 1/98; Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 26. März 2004, BStBl I Seite 434). Die Grenze ist ein Indiz, keine feste Schranke: Sie kann auch bei weniger Objekten überschritten sein, wenn andere Umstände für eine von Anfang an bestehende Verkaufsabsicht sprechen — Kaufen, Aufwerten und schnelles Weiterverkaufen ist genau ein solcher Umstand. Die Folgen sind erheblich: Gewerbesteuer, Zugehörigkeit der Objekte zum Umlaufvermögen und damit keine Abschreibung mehr, und die Zehnjahresfrist hilft nicht mehr, weil jeder Verkauf steuerpflichtig ist. Wer mehrere Objekte kauft und aufwertet, sollte diese Grenze von Anfang an mitplanen.
Häufige Fragen
Was sind anschaffungsnahe Herstellungskosten?
Kosten für Instandsetzung und Modernisierung, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf anfallen und ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes ausmachen. Sie gelten dann nicht mehr als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungskosten und werden nur über die Abschreibung berücksichtigt. Die Regel steht in § 6 Absatz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes.
Zählen Schönheitsreparaturen zur 15-Prozent-Grenze mit?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat 2016 entschieden, dass Schönheitsreparaturen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind. Streichen, Tapezieren und neue Bodenbeläge fließen also in die Berechnung ein, wenn sie im Dreijahreszeitraum anfallen.
Ab wann laufen die drei Jahre?
Ab der Anschaffung, also ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie — nicht ab der Beurkundung beim Notar und nicht ab dem Beginn eines Kalenderjahres. Es handelt sich um einen Dreijahreszeitraum, der taggenau läuft. Als Jahr der Anschaffung gilt nach § 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung das Jahr der Lieferung.
Was passiert, wenn ich die 15 Prozent nur knapp überschreite?
Dann kippt der gesamte Aufwand des Dreijahreszeitraums in die Herstellungskosten, nicht nur der Betrag oberhalb der Grenze. Genau deshalb lohnt es sich, die Grenze vor der ersten Auftragsvergabe auszurechnen und alle Nettobeträge laufend mitzuzählen. Wer knapp darunter bleiben will, verschiebt einzelne Arbeiten in das vierte Jahr.
Wie hoch ist die Abschreibung für eine vermietete Wohnung?
Nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gelten 3 Prozent jährlich, wenn das Gebäude nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurde, 2 Prozent bei Fertigstellung zwischen 1925 und 2022 und 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 33, 50 beziehungsweise 40 Jahre, dürfen Sie danach abschreiben. Abgeschrieben wird immer nur der Gebäudeanteil, nie der Grund und Boden.
Um wie viel darf ich die Miete nach einer Modernisierung erhöhen?
Um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr, nachdem Sie den Anteil für ohnehin nötige Erhaltung und alle öffentlichen Zuschüsse abgezogen haben. Gedeckelt ist die Erhöhung auf 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche in sechs Jahren, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter auf 2 Euro. Beim Einbau einer geförderten Heizungsanlage gelten 10 Prozent Umlage und eine Kappung bei 0,50 Euro je Quadratmeter.
Was bedeutet umfassende Modernisierung bei der Mietpreisbremse?
Bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung gilt die Mietpreisbremse nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür zweierlei: Der Bauaufwand muss ohne die reinen Instandhaltungsanteile etwa ein Drittel dessen erreichen, was ein vergleichbarer Neubau kosten würde, und die Wohnung muss in mehreren wesentlichen Bereichen — etwa Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallation — auf ein Niveau gebracht sein, das einem Neubau entspricht. Eine schöne Renovierung genügt dafür nicht.
Was darf ich in einer Eigentumswohnung ohne Beschluss verändern?
Im Sondereigentum können Sie in der Regel frei umbauen, etwa nicht tragende Wände versetzen oder das Bad erneuern. Alles, was das Gemeinschaftseigentum berührt — tragende Wände, Fassade, Fenster, Steig- und Abwasserleitungen, Balkone, Dach —, ist eine bauliche Veränderung und braucht nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes einen Beschluss oder eine Gestattung der Gemeinschaft. Wer die Veränderung für sich verlangt, trägt dafür grundsätzlich auch die Kosten. Was zum Sondereigentum gehört, steht in der Teilungserklärung.
Quellen
- § 6 EStG — Bewertung, Absatz 1 Nummer 1a: anschaffungsnahe Herstellungskosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung, Absatz 4 und 5a — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7h EStG — Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7i EStG — Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Absatz 2 — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 21 EStG — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 9a EStDV — Anschaffungszeitpunkt — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 82b EStDV — Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 255 HGB — Anschaffungs- und Herstellungskosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 555b BGB — Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 555c BGB — Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 555d BGB — Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Härteeinwand — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556f BGB — Ausnahmen: Neubau und umfassende Modernisierung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 559a BGB — Anrechnung von Drittmitteln — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 559b BGB — Geltendmachung der Mieterhöhung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 559c BGB — Vereinfachtes Verfahren — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 559e BGB — Mieterhöhung nach Einbau einer Heizungsanlage — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 566 BGB — Kauf bricht nicht Miete — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 573 BGB — Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1975 BGB — Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 2042 BGB — Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 20 WEG — Bauliche Veränderungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 21 WEG — Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 4 WoFlV — Anrechnung der Grundflächen (Balkone, Terrassen) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 57a ZVG — Kündigungsrecht des Erstehers — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 74a ZVG — Sieben-Zehntel-Grenze im Versteigerungstermin — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 85a ZVG — Fünf-Zehntel-Grenze, Zuschlagsversagung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 180 ZVG — Teilungsversteigerung — abgerufen am 25. Juli 2026
- ZVG-Portal der Länder — amtliche Versteigerungstermine — abgerufen am 25. Juli 2026
- BFH, Urteil vom 21. Juli 2020 – IX R 26/19 (Kaufpreisaufteilung, BMF-Arbeitshilfe) — abgerufen am 25. Juli 2026
- BFH, Urteil vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19 (kürzere tatsächliche Nutzungsdauer) — abgerufen am 25. Juli 2026
- BFH, Urteil vom 14. Juni 2016 – IX R 25/14 (Schönheitsreparaturen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 11. November 2020 – VIII ZR 369/18 (umfassende Modernisierung, § 556f BGB) — abgerufen am 25. Juli 2026
- BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 — Aufhebung des Schreibens vom 22. Februar 2023 zur AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer — abgerufen am 25. Juli 2026
- BMF — Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises — abgerufen am 25. Juli 2026
Passt dazu
Exposé prüfen
Bevor Sie sich in eine Immobilie verlieben: Wir durchleuchten das Exposé aus Käufersicht — was fehlt, was sich widerspricht, was Marketing ist und was Sie vor der Besichtigung nachfordern sollten.
Tool verfügbarKaufcheck: Lohnt sich diese Wohnung?
Sie haben ein Objekt gefunden, aber noch nicht gekauft?
In PlanungKauf-Kalkulationstool (Cockpit)
Die komplette Kaufkalkulation wie im bekannten Excel-Cockpit, aber direkt im Browser: Kaufpreis und Nebenkosten, Bewirtschaftungskosten, zwei Darlehen mit Zinsänderung und Sondertilgung, Steuer-Nebenrechnung und Kennzahlen heute wie in der Zukunft — inklusive druckbarer Bankgespräch-Übersicht.
In Planung