Zielführender Umgang mit Dienstleistern
Handwerker, Hausverwaltung, Makler, Gutachter: Wer bei der Immobilie zu spät steuert, zahlt am Ende die Rechnung des anderen. Diese abhakbare Liste führt Sie vom klaren Auftrag über den Vertrag und die Abnahme bis zu dem Punkt, an dem etwas schiefgeht — mit den Fristen und Paragrafen, auf die es dabei ankommt.
Stand:
Dienstleister-Checkliste
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Auftrag klar fassen
Verträge sauber schließen
Während der Leistung steuern
Abnahme und Zahlung
Wenn es schiefgeht
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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Werkvertrag oder Dienstvertrag — warum entscheidet das über alles Weitere?
Weil nur der Werkvertrag einen Erfolg schuldet und damit Gewährleistung auslöst. Beim Werkvertrag ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB) — funktioniert die neue Heizung nicht, ist das sein Problem. Beim Dienstvertrag schuldet er nur die Leistung der versprochenen Dienste (§ 611 Abs. 1 BGB); ob am Ende etwas Brauchbares herauskommt, ist Ihr Risiko. Handwerkerleistungen sind fast immer Werkverträge, die laufende Hausverwaltung ist ein Dienstvertrag, und der Makler steht noch einmal anders da: Er bekommt Lohn nur, wenn der Vertrag infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB). Prüfen Sie deshalb vor jeder Beauftragung, welche Art von Vertrag Sie eigentlich wollen — und formulieren Sie den Auftrag entsprechend als Ergebnis, nicht als Tätigkeit.
Was gehört in den Vertrag, damit Sie später überhaupt steuern können?
Drei Dinge: eine Leistungsbeschreibung mit Mengen und Qualitäten, ein verbindlicher Termin und ein Zahlungsplan, der an Bautenstände gekoppelt ist. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, schuldet der Unternehmer nur, was bei Werken gleicher Art üblich ist (§ 633 Abs. 2 BGB) — Sie bekommen also den Standard und nicht Ihre Vorstellung. Fehlt der Kalendertermin, kommt der Unternehmer erst nach einer Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 und 2 BGB); beim Verbraucherbauvertrag muss der Vertrag den Fertigstellungszeitpunkt oder die Bauzeit ohnehin verbindlich angeben (§ 650k Abs. 3 BGB). Und fehlt der Zahlungsplan, zahlen Sie im Zweifel vor — dabei darf der Unternehmer Abschläge nur in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a Abs. 1 BGB). Beim Verbraucherbauvertrag sind bei 90 Prozent der Gesamtvergütung Schluss, und bei der ersten Abschlagszahlung steht Ihnen eine Sicherheit von 5 Prozent zu (§ 650m Abs. 1 und 2 BGB).
Wie halten Sie einen Kostenanschlag im Zaum?
Indem Sie ihn erst gar nicht mit einem Festpreis verwechseln und die Anzeigepflicht des Unternehmers einfordern. Ein Kostenanschlag ist eine Schätzung, für deren Richtigkeit der Unternehmer die Gewähr gerade nicht übernommen hat (§ 649 Abs. 1 BGB). Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss er Ihnen das unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB) — und genau diese Anzeige ist Ihr Frühwarnsystem. Kündigen Sie wegen der wesentlichen Überschreitung, bekommt der Unternehmer nur den auf die geleistete Arbeit entfallenden Teil der Vergütung samt Auslagen, nicht die volle Summe. Bezahlen müssen Sie den Kostenanschlag selbst übrigens im Zweifel nicht: Er ist nach dem Gesetz nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB), eine Vergütung müsste ausdrücklich vereinbart werden. Umgekehrt gilt: Ohne jede Preisabrede schulden Sie die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) — und die legt im Streit ein Sachverständiger fest.
Warum ist die Abnahme der wichtigste Termin des ganzen Projekts?
Weil sich mit ihr Fälligkeit, Verjährung und Beweislast in einem Schritt ändern. Ab der Abnahme ist die Vergütung zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB), ab der Abnahme läuft die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB) — fünf Jahre bei Bauwerken, zwei Jahre bei sonstigen Werken (§ 634a Abs. 1 BGB) —, und ab der Abnahme müssen Sie beweisen, dass ein Mangel vorliegt, nicht mehr der Unternehmer, dass keiner vorliegt. Zwei Fallen lauern hier. Erstens: Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, verliert Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung, wenn er sich seine Rechte nicht bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Zweitens: Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist und Sie schweigen, gilt das Werk als abgenommen, auch ohne Termin und ohne Protokoll (§ 640 Abs. 2 BGB). Antworten Sie deshalb immer innerhalb der Frist und benennen Sie mindestens einen Mangel.
Was tun, wenn der Dienstleister nicht liefert oder mangelhaft arbeitet?
Immer in dieser Reihenfolge: schriftlich rügen, Frist setzen, erst dann handeln. Der Unternehmer hat ein Recht auf zweite Chance — er wählt selbst, ob er nachbessert oder neu herstellt, und trägt dabei alle Kosten (§ 635 Abs. 1 und 2 BGB). Läuft die Frist erfolglos ab, dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, und Sie können dafür sogar vorab Vorschuss fordern (§ 637 Abs. 1 und 3 BGB). Rücktritt und Minderung setzen ebenfalls die erfolglose Frist voraus (§ 323 Abs. 1 BGB), Schadensersatz zusätzlich den Verzug (§ 280 Abs. 2 BGB). Solange noch etwas offen ist, ist Ihr stärkstes Druckmittel das Geld: Sie dürfen einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Die freie Kündigung ist jederzeit möglich, aber teuer: Der Unternehmer behält die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).
Warum jede Absprache eine kurze Bestätigungs-E-Mail wert ist
Weil im Streit nicht gilt, was besprochen war, sondern was jemand beweisen kann. Eine lesbare Erklärung mit Nennung des Erklärenden auf einem dauerhaften Datenträger erfüllt die Textform (§ 126b BGB) — eine E-Mail genügt also überall dort, wo das Gesetz Textform verlangt: beim Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (§ 656a BGB), beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 2 BGB) und beim Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Rechtlich ersetzt Ihre Bestätigung keine Einigung, und Schweigen ist unter Privatleuten grundsätzlich keine Zustimmung. Praktisch aber verschiebt sie das Gewicht: Wer über Monate unwidersprochene, datierte Bestätigungen vorlegt, steht deutlich besser da als der, der sich erinnert. Notieren Sie Datum, Beteiligte, Inhalt und die Folge für Preis und Termin — drei Sätze reichen. Dasselbe gilt gegenüber der Verwaltung, die Ihnen die erforderlichen Nachrichten geben und auf Verlangen Auskunft erteilen muss (§ 666 BGB).
Häufige Fragen
Muss ich einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Im Zweifel nicht. Das Gesetz sagt, ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Eine Vergütung schulden Sie nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Klären Sie das deshalb vor der Erstellung schriftlich — viele Betriebe rechnen den Betrag bei Auftragserteilung ohnehin an.
Wie weit darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Eine feste Prozentzahl nennt das Gesetz nicht. Es kennt nur die wesentliche Überschreitung: Zeichnet sie sich ab, muss der Unternehmer Sie unverzüglich informieren, und Sie dürfen deswegen kündigen. Er bekommt dann nur den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht, plus seine Auslagen. In der Praxis werden je nach Fall etwa 15 bis 20 Prozent als Grenze diskutiert — verlässlich planbar ist deshalb nur ein Festpreis.
Kann ich einen Handwerker mitten im Auftrag rauswerfen?
Ja, Sie können den Werkvertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen. Kostenlos ist das aber nicht: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig verdient. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zu seinen Gunsten. Günstiger fahren Sie meist mit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach erfolgloser Fristsetzung.
Wie lange habe ich Gewährleistung auf Handwerkerleistungen?
Fünf Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür, zwei Jahre bei sonstigen Werken an einer Sache. Die Frist beginnt mit der Abnahme — deshalb gehört das Abnahmedatum in den Kalender. Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, bei Bauwerken aber nie weniger als fünf Jahre.
Darf ich die Zahlung zurückhalten, wenn etwas nicht stimmt?
Ja. Solange Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen können, dürfen Sie einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Wichtig ist die Formulierung: Sie halten zurück, Sie kürzen nicht. Und Sie sollten den Mangel schriftlich benannt und eine Frist gesetzt haben, sonst geraten Sie selbst in Verzug — spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, worauf Sie als Verbraucher in der Rechnung hingewiesen werden müssen.
Was passiert, wenn ich einen Teil bar und ohne Rechnung zahle?
Dann verlieren Sie alles auf einmal. Eine Ohne-Rechnung-Abrede verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und macht den gesamten Werkvertrag nichtig. Der Bundesgerichtshof hat das dreifach durchdekliniert: Sie haben keine Mängelansprüche, der Handwerker hat keinen Anspruch auf seinen Lohn, und bereits gezahltes Geld können Sie nicht zurückfordern. Wer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nutzen will, braucht ohnehin eine Rechnung und eine Überweisung auf das Konto des Betriebs — Barzahlung wird nicht anerkannt.
Muss der Handwerker mir als Privatperson eine Rechnung ausstellen?
Bei Arbeiten an Ihrem Grundstück oder Gebäude ja, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung — unabhängig davon, ob Sie Unternehmer sind oder nicht. Sie selbst müssen die Rechnung oder einen anderen beweiskräftigen Beleg zwei Jahre aufbewahren; auf diese Pflicht muss die Rechnung Sie hinweisen. Für die Gewährleistung heben Sie die Unterlagen sinnvollerweise fünf Jahre auf.
Wie werde ich eine schlechte Hausverwaltung wieder los?
In der Eigentümergemeinschaft in zwei Schritten. Über Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer, und abberufen werden kann er jederzeit — ohne Grund und ohne Frist. Der Verwaltervertrag läuft davon getrennt weiter, endet aber spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Von dieser Regel darf nicht abgewichen werden, auch nicht in der Gemeinschaftsordnung. Klären Sie vor dem Beschluss, wer die Unterlagen übernimmt und wer ab wann verwaltet.
Quellen
- § 611 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 631 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 632 BGB — Vergütung, Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 632a BGB — Abschlagszahlungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 633 BGB — Sach- und Rechtsmangel — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 634 BGB — Rechte des Bestellers bei Mängeln — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 635 BGB — Nacherfüllung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 637 BGB — Selbstvornahme und Vorschuss — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 640 BGB — Abnahme, fiktive Abnahme, Vorbehalt bekannter Mängel — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 641 BGB — Fälligkeit der Vergütung, Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 645 BGB — Verantwortlichkeit des Bestellers — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 648 BGB — Kündigungsrecht des Bestellers — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 649 BGB — Kostenanschlag, Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 650b BGB — Änderung des Vertrags, Anordnungsrecht des Bestellers — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 650g BGB — Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung, Schlussrechnung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 650i BGB — Verbraucherbauvertrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 650k BGB — Inhalt des Vertrags, verbindlicher Fertigstellungszeitpunkt — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 650l BGB — Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 650m BGB — Abschlagszahlungen, 90-Prozent-Grenze und 5-Prozent-Sicherheit — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 652 BGB — Entstehung des Maklerlohnanspruchs — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656a BGB — Textform des Maklervertrags — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656b BGB — Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656c BGB — Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 656d BGB — Vereinbarungen über die Maklerkosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 666 BGB — Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 126b BGB — Textform — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 286 BGB — Verzug des Schuldners — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 323 BGB — Rücktritt nach erfolgloser Fristsetzung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 19 WEG — Ordnungsmäßige Verwaltung, zertifizierter Verwalter — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 26 WEG — Bestellung und Abberufung des Verwalters — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 27 WEG — Aufgaben und Befugnisse des Verwalters — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 14 UStG — Rechnungsausstellung binnen sechs Monaten bei Grundstücksleistungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 14b UStG — Zweijährige Aufbewahrungspflicht des privaten Auftraggebers — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 35a EStG — Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1 SchwarzArbG — Begriff der Schwarzarbeit — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 (keine Mängelansprüche bei Ohne-Rechnung-Abrede) — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 (kein Werklohn bei Schwarzarbeit) — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 (keine Rückforderung gezahlten Werklohns) — abgerufen am 25. Juli 2026
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