Laufendes Mietverhältnis betreuen
Ein laufendes Mietverhältnis kostet Vermieter vor allem eines: Aufmerksamkeit für Fristen. Diese Seite ist eine abhakbare Jahres-Checkliste plus Ratgeber — wann die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein muss, welche Kosten Sie überhaupt umlegen dürfen, wie Heiz- und CO2-Kosten aufzuteilen sind, welche Verkehrssicherungspflichten an Ihnen hängen, wann eine Mieterhöhung zulässig ist und was bei Mietrückstand gilt. Eine Abrechnung rechnet die Seite nicht aus — sie sagt Ihnen, was hineingehört und bis wann.
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Vermieter-Jahrescheckliste
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Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums — bei einem Abrechnungsjahr, das am 31. Dezember endet, also bis zum 31. Dezember des Folgejahres (§ 556 Abs. 3 BGB). Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum auf Ihrem Brief; planen Sie deshalb Puffer für Post und Zustellung ein. Versäumen Sie die Frist, ist Ihre Nachforderung ausgeschlossen — es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten, was etwa bei einer verspäteten Gebührenfestsetzung der Gemeinde in Betracht kommt. Abrechnen müssen Sie trotzdem, und ein Guthaben müssen Sie in jedem Fall auszahlen. Umgekehrt hat der Mieter zwölf Monate ab Zugang Zeit, Einwendungen zu erheben; danach ist er damit ausgeschlossen.
Welche Kosten dürfen Sie umlegen — und welche nicht?
Umlegen dürfen Sie nur Kosten, die Ihnen durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen und die im Katalog der Betriebskostenverordnung stehen (§ 1, § 2 BetrKV) — Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Aufzug, Straßenreinigung und Müll, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart und weitere. Ausdrücklich nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV): Kosten der Verwaltungsarbeit, der Aufsicht, der Geschäftsführung und alles, was der Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung, Alterung und Witterung dient. Bei Vollwartungsverträgen für Aufzug oder Heizung müssen Sie den Reparaturanteil herausrechnen. „Sonstige Betriebskosten" nach Nummer 17 dürfen Sie nur abrechnen, wenn die Position im Mietvertrag konkret benannt ist. Und die Miete für Rauchwarnmelder gehört nicht in die Abrechnung — nur deren Wartung.
Wie teilen Sie Heiz- und CO2-Kosten richtig auf?
Von den Heiz- und Warmwasserkosten sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Rechnen Sie nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen; fehlt eine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung oder bleibt die monatliche Verbrauchsinformation aus, sind es jeweils 3 Prozent (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV, § 6a HeizkostenV). Die CO2-Kosten aus Brennstoffrechnung oder Wärmelieferung teilen Sie nach einem zehnstufigen Modell auf: Je schlechter das Gebäude dasteht, desto größer Ihr Anteil. Unter 12 Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr trägt der Mieter alles, ab 52 Kilogramm tragen Sie 95 Prozent (§ 5 CO2KostAufG mit Anlage). Weisen Sie die Aufteilung nicht aus, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen.
Welche Verkehrssicherungspflichten treffen Sie als Vermieter?
Sie müssen dafür sorgen, dass von Ihrem Grundstück keine vermeidbare Gefahr für andere ausgeht — sonst haften Sie auf Schadensersatz (§ 823 BGB). In der Praxis heißt das vor allem: Wege und Zugänge im Winter räumen und streuen, Beleuchtung, Geländer, Stufen und Gehwegplatten instand halten, Bäume regelmäßig sichtkontrollieren und Rauchwarnmelder betriebsbereit halten. Den Winterdienst dürfen Sie auf die Mieter übertragen, aber nur durch eine eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung — und Ihre Kontrollpflicht bleibt: Sie müssen stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird. Bei Bäumen genügt nach der Rechtsprechung in der Regel eine äußere Sichtprüfung zweimal im Jahr, einmal belaubt und einmal unbelaubt. Entscheidend ist die Dokumentation: Was Sie nicht schriftlich festgehalten haben, können Sie im Schadensfall nicht beweisen.
Wann dürfen Sie die Miete erhöhen?
Für die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gilt: Das Erhöhungsverlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zulässig, und die Miete muss beim Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert sein (§ 558 Abs. 1 BGB). Innerhalb von drei Jahren dürfen Sie die Miete um höchstens 20 Prozent anheben, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 Prozent — welche Gemeinden das sind, legt eine befristete Landesverordnung fest, die Sie vor jedem Verlangen neu prüfen sollten. Begründen müssen Sie mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Der Mieter hat dann bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zuzustimmen. Nach einer Modernisierung läuft es anders: Dort erhöhen Sie einseitig um 8 Prozent der Kosten pro Jahr, begrenzt auf 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren, bei Mieten unter 7 Euro je Quadratmeter auf 2 Euro (§ 559 BGB).
Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt?
Reagieren Sie sofort und schriftlich, statt zu warten — jeder Monat Rückstand macht die Sache schwerer. Fristlos kündigen dürfen Sie, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist, oder wenn er über mehr als zwei Termine hinweg zwei Monatsmieten schuldet (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Zahlt der Mieter vorher, ist die Kündigung ausgeschlossen; zahlt er innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage, wird sie nachträglich unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) — allerdings nicht noch einmal, wenn das in den letzten zwei Jahren schon einmal passiert ist. Wichtig für die Praxis: Sprechen Sie die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung zusammen aus. Der BGH hält daran fest, dass die Schonfristzahlung nur die fristlose Kündigung heilt und auf die ordentliche nicht entsprechend anwendbar ist (BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 287/23).
Häufige Fragen
Bis wann muss ich als Vermieter die Betriebskosten abrechnen?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung beim Mieter angekommen sein. Läuft Ihr Abrechnungsjahr bis zum 31. Dezember, ist der 31. Dezember des Folgejahres der letzte Tag. Es zählt der Zugang beim Mieter, nicht das Absendedatum.
Was passiert, wenn ich die Abrechnungsfrist verpasse?
Dann können Sie eine Nachzahlung nicht mehr verlangen. Ausnahme: Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten, etwa weil die Gemeinde ihre Gebühren zu spät festgesetzt hat. Abrechnen müssen Sie trotzdem, und ein Guthaben müssen Sie dem Mieter auch nach Fristablauf auszahlen.
Wie lange kann der Mieter der Abrechnung widersprechen?
Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung. Danach kann er Einwendungen nicht mehr geltend machen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. In dieser Zeit darf er auch Einsicht in Ihre Belege verlangen, halten Sie sie also griffbereit.
Darf ich Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen?
Nein. Verwaltungskosten sind ausdrücklich keine Betriebskosten, dazu zählen die Kosten der Hausverwaltung, der Aufsicht, der Geschäftsführung und der Wert Ihrer eigenen Verwaltungsarbeit. Dasselbe gilt für Instandhaltung und Reparaturen. Beides tragen Sie aus der Miete.
Wie oft darf ich die Miete erhöhen?
Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete können Sie frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung verlangen, und die Miete muss beim Wirksamwerden seit 15 Monaten unverändert sein. Innerhalb von drei Jahren sind höchstens 20 Prozent erlaubt, in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt nur 15 Prozent. Erhöhungen nach Modernisierung zählen dabei nicht mit.
Darf ich die Wohnung meines Mieters betreten?
Nur mit konkretem sachlichem Grund und nach Ankündigung. Ein allgemeines Recht, sich den Zustand der Wohnung anzusehen, haben Sie nicht, und eine Vertragsklausel, die Ihnen das pauschal einräumt, ist unwirksam. Kündigen Sie Termine rechtzeitig an, bieten Sie eine Alternative an und legen Sie sie auf übliche Tageszeiten.
Wer muss im Winter Schnee räumen — ich oder der Mieter?
Grundsätzlich Sie als Eigentümer, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde. Sie können den Winterdienst auf die Mieter übertragen, brauchen dafür aber eine eindeutige Regelung im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung. Ihre Kontrollpflicht bleibt: Sie müssen stichprobenartig prüfen, ob wirklich geräumt und gestreut wird.
Wie lange muss ich Rechnungen und Belege aufbewahren?
Steuerlich gelten zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für Geschäftsbriefe. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Belege zur Betriebskostenabrechnung sollten Sie mindestens so lange behalten, bis Einwendungs- und Verjährungsfristen abgelaufen sind.
Quellen
- § 556 BGB — Vereinbarungen über Betriebskosten, Abrechnungs- und Einwendungsfrist — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 556a BGB — Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Sperrfrist und Kappungsgrenze — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 558a BGB — Form und Begründung der Mieterhöhung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 558b BGB — Zustimmung zur Mieterhöhung, Überlegungs- und Klagefrist — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 555c BGB — Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Kappungsgrenze in Absatz 3a — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 559b BGB — Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 559e BGB — Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 560 BGB — Veränderungen von Betriebskosten und Vorauszahlungen — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 569 BGB — Ergänzende Vorschriften zur fristlosen Kündigung, Schonfristzahlung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 823 BGB — Schadensersatzpflicht, Grundlage der Verkehrssicherungspflicht — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 1 BetrKV — Betriebskosten, nicht umlagefähige Verwaltungs- und Instandhaltungskosten — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 2 BetrKV — Aufstellung der Betriebskosten (Nummern 1 bis 17) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 6a HeizkostenV — Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 7 HeizkostenV — Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (50 bis 70 Prozent) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 12 HeizkostenV — Kürzungsrecht des Nutzers (15 Prozent, 3 Prozent) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 5 CO2KostAufG — Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden — abgerufen am 24. Juli 2026
- Anlage zum CO2KostAufG — zehnstufige Tabelle zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 7 CO2KostAufG — Umlage bei Wohngebäuden, Kürzungsrecht bei fehlender Ausweisung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 60b GEG — Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen, Frist 30.09.2027 — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 31 TrinkwV — Untersuchungspflichten auf Legionellen — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 147 AO — Aufbewahrungsfristen für Unterlagen (10, 8 und 6 Jahre) — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 — kein allgemeines Betretungsrecht des Vermieters — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20 — Miete für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 287/23 — Schonfristzahlung heilt die ordentliche Kündigung nicht — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03 — Umfang der Baumkontrolle — abgerufen am 24. Juli 2026
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