Kündigungsfristen-Rechner
Bei einer Kündigung zählt nicht, wann Sie den Brief abschicken, sondern wann er ankommt — und ob er bis zum dritten Werktag des Monats da war. Ein Tag zu spät, und das Mietverhältnis läuft einen Monat länger. Der Rechner sagt Ihnen für jedes Zugangsdatum, wann das Mietverhältnis endet, ob Sie rechtzeitig waren und bis wann Sie es hätten sein müssen.
Stand:
Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Bis wann muss die Kündigung beim anderen ankommen?
Spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats — dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Beispiel: Geht die Kündigung am Mittwoch, dem 4. März 2026 zu, ist der 31. Mai 2026 der letzte Tag des Mietverhältnisses. Kommt sie einen Tag später, am 5. März, wirkt sie erst zum 30. Juni. Ein einziger Tag kostet also eine volle Monatsmiete. Entscheidend ist der Zugang, nicht der Poststempel. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung: Sie wird erst wirksam, wenn sie beim Empfänger angekommen ist (§ 130 Abs. 1 BGB). Wer am dritten Werktag den Brief einwirft, ist zu spät — er hätte ihn Tage vorher losschicken müssen. Und ein weit verbreiteter Irrtum: Es gibt keine Karenz für den Postweg. Die drei Werktage sind kein Puffer für den Absender, sondern die Zeit, die dem Empfänger nach Monatsbeginn noch bleibt, um die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen.
Wie lange ist die Frist — und warum ist sie für Vermieter länger?
Für den Mieter sind es immer drei Monate, egal ob er seit einem Jahr oder seit dreißig Jahren dort wohnt (§ 573c Abs. 1 Satz 3 BGB). Für den Vermieter beginnt es ebenfalls bei drei Monaten, verlängert sich aber „nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate" (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB): auf sechs Monate nach fünf Jahren, auf neun Monate nach acht Jahren. Das ist gestaffelter Bestandsschutz — wer lange in einer Wohnung lebt, soll mehr Zeit zum Suchen haben. Maßgeblich ist die tatsächliche Überlassung, also der Tag der Schlüsselübergabe, nicht der Vertragsschluss; und maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zugeht. Wer als Vermieter kurz vor dem fünften Jahrestag kündigt, bleibt bei drei Monaten. Diese Staffel gilt ausschließlich zulasten des Vermieters: Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die dem Mieter eine längere Frist auferlegt, ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Kürzere Fristen zugunsten des Mieters darf man dagegen vereinbaren — und wenn beide Seiten sich einig sind, kann das Mietverhältnis jederzeit per Aufhebungsvertrag früher enden.
Was zählt als Werktag — und was ist mit dem Samstag?
Werktage sind Montag bis Samstag; Sonn- und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Der Samstag ist damit ein voller Werktag, und genau daran scheitern viele Kündigungen. Der Bundesgerichtshof hat das 2005 entschieden: „Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt" (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04). Der entschiedene Fall zeigt, was das bedeutet: Der 1. Juni 2002 war ein Samstag und zählte als erster Werktag, der Montag als zweiter, der Dienstag als dritter. Die Kündigung kam einen Tag später und war zu spät. Der Nachsatz des Leitsatzes ist die einzige Ausnahme: Fällt der dritte Werktag selbst auf einen Samstag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB) — im Regelfall der Montag, bei einem Feiertagsmontag der Dienstag. Genau so rechnet unser Rechner. Nicht verwechseln sollte man das mit der Mietzahlung: Dort zählt der Samstag überhaupt nicht als Werktag, weil er kein Bankarbeitstag ist (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09) — der BGH hat das ausdrücklich als Abgrenzung zur Kündigungsentscheidung formuliert. Welche Feiertage gelten, ist Ländersache: Nur neun Tage gelten bundesweit, alles andere steht in den Feiertagsgesetzen der Länder. Deshalb fragt der Rechner nach dem Bundesland. Bei drei Feiertagen reicht das Bundesland allein nicht — Fronleichnam in Sachsen und Thüringen und Mariä Himmelfahrt in Bayern gelten nur in bestimmten Gemeinden. Wenn ein solcher Tag Ihr Ergebnis verändern könnte, weist der Rechner Sie darauf hin.
Wann gilt der Brief als zugegangen?
Zugegangen ist eine Erklärung, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Briefkasten heißt das: Der Einwurf muss zu einer Zeit erfolgen, zu der üblicherweise geleert wird — am späten Abend eingeworfen, gilt der Brief erst am nächsten Tag als zugegangen. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich der Zugang in der Regel auf den nächsten Werktag. Für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist außerdem Schriftform vorgeschrieben (§ 568 Abs. 1 BGB): eigenhändig unterschriebenes Papier. E-Mail, Fax, WhatsApp und Textnachricht genügen nicht — solche Kündigungen sind formunwirksam. Zwei praktische Fallen. Erstens das Einschreiben mit Rückschein: Trifft der Postbote niemanden an, hinterlässt er nur einen Benachrichtigungszettel — der Brief ist damit noch nicht zugegangen, sondern erst, wenn er abgeholt wird. Wer sichergehen will, wirft den Brief durch einen Boten ein, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann, oder nutzt das Einwurf-Einschreiben. Zweitens die Mehrzahl von Personen: Stehen mehrere Mieter im Vertrag, muss die Kündigung des Vermieters allen zugehen und von allen Vermietern unterschrieben sein; umgekehrt müssen alle Mieter unterschreiben, wenn sie kündigen. Wenn nur einer von mehreren Mietern ausziehen will, ist das ein eigenes Thema — dazu gibt es unseren Mitmieter-Auszug.
Wann gelten andere Fristen als drei Monate?
Der Rechner deckt den Normalfall ab. Diese Ausnahmen sollten Sie kennen. Möblierter Wohnraum in der Vermieterwohnung: Ist das Zimmer Teil der Wohnung, in der der Vermieter selbst lebt, überwiegend von ihm möbliert und nicht dauerhaft an eine Familie oder einen gemeinsamen Haushalt überlassen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), können beide Seiten bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen (§ 573c Abs. 3 BGB). Diesen Fall bildet der Rechner ab. Zweifamilienhaus mit Vermieter im Haus: Wohnt der Vermieter selbst in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, darf er ohne berechtigtes Interesse kündigen — dann verlängert sich die Frist aber um weitere drei Monate, also auf sechs, neun oder zwölf Monate (§ 573a Abs. 1 BGB). Er muss im Kündigungsschreiben ausdrücklich sagen, dass er sich darauf stützt. Zeitmietvertrag: Ein wirksam befristeter Vertrag endet mit Zeitablauf; eine ordentliche Kündigung gibt es während der Laufzeit nicht (§ 575 BGB). Nur die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bleibt möglich, und für die gelten wieder dieselben Termine (§ 575a Abs. 3 BGB). Werk- und Dienstwohnungen: Nach Ende des Dienstverhältnisses entfällt die Staffel nach fünf und acht Jahren (§ 576 BGB). Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch: Hier darf eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 573c Abs. 2 BGB). Fristlose Kündigung: Bei Zahlungsverzug, Gesundheitsgefährdung oder nachhaltiger Störung des Hausfriedens wirkt die Kündigung sofort mit Zugang, ohne jede Frist (§ 543 BGB, § 569 BGB). Geschäftsräume: Dort läuft alles in Quartalen — Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Quartals (§ 580a Abs. 2 BGB). Für Wohnraum gilt das nicht.
Was passiert, wenn die Kündigung zu spät kommt?
Sie wird nicht unwirksam — sie wirkt zum nächstzulässigen Termin, also einen Monat später. Wer am 5. März kündigt statt am 4., ist bis zum 30. Juni gebunden statt bis zum 31. Mai. Für den Mieter heißt das: eine Monatsmiete mehr. Für den Vermieter: einen Monat länger warten, und bei einer Eigenbedarfskündigung unter Umständen ein Problem mit dem eigenen Umzugstermin. Genau das zeigt der Rechner an: den späteren Termin, das Datum, das bei rechtzeitigem Zugang gegolten hätte, und den Tag, bis zu dem die Kündigung dafür hätte ankommen müssen. Wer als Mieter merkt, dass er zu spät war, hat zwei Wege. Der erste ist ein Gespräch: Viele Vermieter lassen sich auf ein früheres Ende ein, wenn die Wohnung ohnehin schnell neu vermietet wird. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte schriftlich festgehalten werden. Der zweite ist der Nachmieter — auf den besteht zwar kein gesetzlicher Anspruch, aber ein zumutbarer, solventer Ersatzmieter macht dem Vermieter die Zustimmung leicht. Umgekehrt gilt für den Vermieter: Eine verspätete Kündigung muss nicht wiederholt werden, sie greift automatisch zum nächsten Termin. Was Sie in beiden Rollen nicht vergessen sollten: die Rückgabe der Wohnung und die Kaution — beides hängt am Beendigungsdatum, das der Rechner ausgibt.
Häufige Fragen
Bis wann muss meine Kündigung beim Vermieter sein?
Spätestens am dritten Werktag des Monats, in dem die Frist beginnen soll. Wollen Sie zum 31. Mai raus, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag im März im Briefkasten des Vermieters liegen. Werktage sind Montag bis Samstag ohne Feiertage — der Samstag zählt also mit. Entscheidend ist das Ankommen, nicht das Abschicken: Planen Sie mindestens drei bis vier Tage Postlaufzeit ein oder werfen Sie den Brief mit einem Zeugen selbst ein.
Zählt der Samstag wirklich als Werktag?
Ja. Der BGH hat das 2005 ausdrücklich entschieden (VIII ZR 206/04): Bei der Dreitagesfrist für die Kündigung zählt der Samstag mit. Nur wenn der dritte Werktag selbst auf einen Samstag fällt, haben Sie noch bis zum nächsten Werktag Zeit — meist bis Montag. Verwechseln Sie das nicht mit der Miete: Für die Zahlung bis zum dritten Werktag zählt der Samstag nicht mit, weil Banken samstags nicht buchen (BGH VIII ZR 129/09).
Muss ich als Mieter einen Grund für die Kündigung angeben?
Nein. Als Mieter können Sie ohne Begründung kündigen, es reicht die Erklärung selbst. Der Vermieter dagegen braucht ein berechtigtes Interesse — Eigenbedarf, erhebliche Vertragsverletzung oder wirtschaftliche Verwertung — und muss diesen Grund im Kündigungsschreiben nennen. Fehlt der Grund oder trägt er nicht, ist die Kündigung unwirksam. Nur beim selbst bewohnten Zweifamilienhaus darf der Vermieter ohne Grund kündigen, dafür mit drei Monaten längerer Frist.
In meinem Mietvertrag steht eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Gilt das?
Für Sie als Mieter fast sicher nicht. Eine Vereinbarung, die Sie schlechter stellt als das Gesetz, ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB) — es bleibt bei drei Monaten. Eine Ausnahme gibt es nur für Altverträge: Wurden längere Fristen vor dem 1. September 2001 individuell ausgehandelt, binden sie weiter. Wurden dagegen bloß die alten gesetzlichen Staffelfristen in einem Formularvertrag übernommen, gilt seit dem 1. Juni 2005 auch dort die Drei-Monats-Frist (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).
Komme ich mit einem Nachmieter früher aus dem Vertrag?
Nur, wenn der Vermieter zustimmt oder der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht — der Vermieter darf auf der vollen Frist bestehen und muss sich auch keinen Ersatzmieter suchen lassen. In der Praxis funktioniert es oft trotzdem: Schlagen Sie zwei bis drei zahlungsfähige Kandidaten vor und bieten Sie an, die Wohnung selbst zu zeigen. Halten Sie die Einigung schriftlich fest, bevor Sie ausziehen.
Reicht eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp?
Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags braucht Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB): ein Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein Foto der Unterschrift, ein Fax oder eine Nachricht im Messenger genügen nicht — solche Kündigungen sind unwirksam, und die Frist läuft einfach weiter. Auch ein Anruf reicht nicht, selbst wenn der Vermieter zustimmt.
Meine Kündigung kam einen Tag zu spät. Muss ich sie neu schreiben?
Nein. Eine verspätete Kündigung ist nicht unwirksam, sie wirkt automatisch zum nächstmöglichen Termin — also einen Monat später. Sie müssen nichts nachreichen. Wollen Sie doch zum ursprünglichen Termin raus, hilft nur eine Einigung mit der anderen Seite. Der Rechner zeigt Ihnen beide Daten nebeneinander: das Ende, das jetzt gilt, und das, welches erreichbar gewesen wäre.
Ich wohne seit zwölf Jahren hier. Habe ich auch eine längere Frist?
Nein, die Verlängerung gilt nur für den Vermieter. Er müsste Ihnen gegenüber neun Monate einhalten, weil die Wohnung Ihnen seit mehr als acht Jahren überlassen ist. Sie selbst können weiterhin mit drei Monaten kündigen — seit der Mietrechtsreform 2001 ist die Frist für Mieter unabhängig von der Wohndauer. Das ist bewusst so gebaut: Der lange Wohnende soll geschützt werden, nicht gefesselt.
Quellen
- § 573c BGB — Fristen der ordentlichen Kündigung (dritter Werktag, Verlängerung nach 5 und 8 Jahren, möblierter Wohnraum) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 573d BGB — außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, gleiche Termine — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 573 BGB — berechtigtes Interesse des Vermieters und Begründungspflicht — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 573a BGB — erleichterte Kündigung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus, Frist plus drei Monate — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 549 BGB — Abs. 2 Nr. 2: möblierter Wohnraum in der vom Vermieter bewohnten Wohnung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 568 BGB — Schriftform der Kündigung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 130 BGB — Wirksamwerden einer Willenserklärung mit Zugang — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 193 BGB — Sonn- und Feiertag; Sonnabend — abgerufen am 25. Juli 2026
- §§ 187, 188 BGB — Fristbeginn und Fristende (Berechnung der Fünf- und Achtjahresfrist) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 575 BGB — Zeitmietvertrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 575a BGB — außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist beim Zeitmietvertrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 576 BGB — Kündigungsfristen bei Werkmietwohnungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 543 BGB — außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 569 BGB — ergänzende Kündigungsgründe bei Wohnraum, Schonfristzahlung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 580a BGB — Kündigungsfristen bei Grundstücken und Geschäftsräumen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB — Übergangsrecht für vor dem 01.09.2001 vereinbarte Kündigungsfristen — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04 — der Sonnabend zählt bei der Karenzzeit des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mit, außer er ist ihr letzter Tag — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09 — Abgrenzung: bei der Mietzahlung nach § 556b Abs. 1 BGB zählt der Sonnabend nicht mit — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 155/04 — Altverträge und § 573c Abs. 4 BGB — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 1 BayFTG — Feiertage in Bayern, Mariä Himmelfahrt nur in überwiegend katholischen Gemeinden, Augsburger Friedensfest — abgerufen am 25. Juli 2026
- Bayerisches Landesamt für Statistik — Gemeinden mit Feiertag Mariä Himmelfahrt (Zensus 2022) — abgerufen am 25. Juli 2026
- §§ 1, 2 Feiertagsgesetz Brandenburg — Oster- und Pfingstsonntag, Reformationstag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 1 SächsSFG — Feiertage in Sachsen, Buß- und Bettag, Fronleichnam nur in bestimmten Regionen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Thüringer Innenministerium — Merkblatt zum Feiertagsgesetz mit der Liste der Fronleichnam-Gemeinden — abgerufen am 25. Juli 2026
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