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Kündigung durch den Vermieter: Welche Fristen und Gründe gelten?

Kündigt der Vermieter eine Wohnung ordentlich, braucht er eine Frist von drei bis neun Monaten, gestaffelt nach der Wohndauer des Mieters (§ 573c BGB), und ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf, eine erhebliche Pflichtverletzung oder wirtschaftliche Verwertung (§ 573 BGB). Ohne einen dieser Gründe ist die Kündigung unwirksam. Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen (§ 574 BGB).

Stand:

Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn der Vermieter kündigt?

Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt gesetzlich drei Monate und verlängert sich mit der Wohndauer des Mieters auf sechs beziehungsweise neun Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB). Maßgeblich ist, seit wann die Wohnung dem Mieter überlassen ist – nicht das Datum des Vertragsabschlusses.

Wohndauer seit ÜberlassungKündigungsfrist Vermieter
bis 5 Jahre3 Monate
ab 5 Jahren6 Monate
ab 8 Jahren9 Monate

Auch nach zehn, zwanzig oder dreißig Jahren Mietdauer bleibt es bei neun Monaten – eine weitere Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Diese Staffel ist zwingendes Recht: Der Vermieter kann sich im Mietvertrag keine kürzere Frist vorbehalten (§ 573c Abs. 4 BGB). Die Kündigung muss außerdem spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Mieter ankommen, damit die Frist zum gewünschten Termin läuft – wie diese Zugangsregel genau funktioniert und welche Frist umgekehrt für den Mieter gilt, erklärt der Artikel Kündigungsfrist Wohnung. Den exakten Termin für ein konkretes Zugangsdatum und Bundesland ermittelt der kostenlose Kündigungsfristen-Rechner von binoro in wenigen Sekunden.

Wann darf der Vermieter überhaupt kündigen? Berechtigte Interessen nach § 573 BGB

Der Vermieter darf eine Wohnung nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat – anders als der Mieter braucht er also immer einen Grund (§ 573 Abs. 1 BGB). Das Gesetz erkennt in § 573 Abs. 2 BGB drei Gründe als berechtigtes Interesse an.

GrundRechtsgrundlageKurz erklärtHäufiger Fehler
Pflichtverletzung§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGBErhebliche, schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten, z. B. Zahlungsverzug oder unerlaubte UntervermietungEinzelner geringfügiger Verstoß ohne vorherige Abmahnung
Eigenbedarf§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGBVermieter benötigt die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines HaushaltsBedarfsperson wird im Kündigungsschreiben nicht namentlich genannt
Wirtschaftliche Verwertung§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGBFortsetzung des Mietverhältnisses hindert an angemessener wirtschaftlicher Verwertung und verursacht erhebliche NachteileBloßer Verkaufswunsch allein reicht als Begründung nicht aus

Der Vermieter muss den Kündigungsgrund bereits im Kündigungsschreiben konkret benennen (§ 573 Abs. 3 Satz 1 BGB); eine pauschale Angabe wie „aus wirtschaftlichen Gründen“ genügt nicht. Nachträglich darf er den Grund nur unter engen Voraussetzungen austauschen oder ergänzen. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht gilt beim selbst bewohnten Zweifamilienhaus – dazu mehr im Abschnitt zu den Sonderfällen weiter unten.

Eigenbedarfskündigung: Welche Voraussetzungen gelten und was sind typische Fehler?

Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter die Wohnung ernsthaft und konkret für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine Person seines Haushalts benötigen und diesen Bedarf im Kündigungsschreiben namentlich und nachvollziehbar begründen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Kündigungsfrist folgt dabei der normalen Staffel von drei bis neun Monaten – eine eigene, kürzere Frist gibt es für den Eigenbedarf nicht.

Typische Fehler, die eine Eigenbedarfskündigung unwirksam machen: die Bedarfsperson wird nicht namentlich benannt, der Nutzungsgrund bleibt vage statt konkret dargelegt, oder eine im selben Haus frei werdende vergleichbare Wohnung wird dem Mieter nicht als Alternative angeboten, obwohl sie verfügbar wäre. Fällt der Eigenbedarf nach der Kündigung nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass er nur vorgetäuscht war, drohen dem Vermieter Schadensersatzansprüche des Mieters. Wer die Voraussetzungen vorab strukturiert prüfen und ein formal korrektes Kündigungsschreiben samt Selbstauskunft erstellen will, kann dafür das Werkzeug Eigenbedarf von binoro nutzen (9,90 € inkl. USt).

Wann darf der Vermieter fristlos kündigen?

Der Vermieter darf fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht (§ 543 Abs. 1 BGB) – etwa bei erheblichem Zahlungsverzug, einer Gesundheitsgefährdung anderer Bewohner oder einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens (§ 569 BGB).

Zahlungsverzug rechtfertigt eine fristlose Kündigung insbesondere in zwei Fällen: wenn der Mieter bei Wohnraum für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem Betrag im Rückstand ist, der eine Monatsmiete übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), oder wenn der Rückstand über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen hinweg den Betrag von zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB). Zahlt der Mieter den vollständigen Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam – diese sogenannte Schonfristzahlung heilt die Kündigung, es sei denn, der Mieter hat bereits innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre eine vergleichbare Kündigung auf diese Weise abgewendet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Auch die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB); anders als die ordentliche Kündigung wirkt sie aber sofort mit Zugang, ohne die Staffelfrist aus § 573c BGB abzuwarten.

Welche Sonderfälle gelten bei möblierten Wohnungen und im Zweifamilienhaus?

Zwei Sonderfälle erlauben dem Vermieter eine Kündigung ohne die übliche Fristenstaffel oder ganz ohne berechtigtes Interesse: das selbst bewohnte Zweifamilienhaus und möblierter Wohnraum in der Vermieterwohnung.

Wohnt der Vermieter selbst in einem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, darf er auch ohne berechtigtes Interesse nach § 573 BGB kündigen – dafür verlängert sich seine Frist automatisch um weitere drei Monate, auf sechs, neun oder zwölf Monate (§ 573a Abs. 1 BGB). Im Kündigungsschreiben muss er ausdrücklich angeben, dass er sich auf diese erleichterte Kündigung stützt. Ist das vermietete Zimmer Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, überwiegend von ihm möbliert und nicht dauerhaft an eine Familie überlassen (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB), dürfen beide Seiten sogar mit einer kurzen Frist bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen (§ 573c Abs. 3 BGB) – ebenfalls ohne besonderen Kündigungsgrund.

Was ist die Sperrfrist nach Umwandlung in eine Eigentumswohnung?

Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und an einen neuen Eigentümer verkauft, darf sich dieser erst nach Ablauf einer Sperrfrist auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen – grundsätzlich frühestens drei Jahre nach der Veräußerung der Wohnung an ihn (§ 577a Abs. 1 BGB).

In Gebieten mit angespannter Wohnungslage können die Landesregierungen diese Sperrfrist per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a Abs. 2 BGB). Welche Frist konkret gilt, hängt von der Gemeinde ab, in der die Wohnung liegt – Mieter sollten das vor einer Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung eines neuen Eigentümers bei der zuständigen Landesbehörde oder einem Mieterverein prüfen lassen. Die Sperrfrist schützt ausschließlich vor Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen; eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Kündigung wegen Pflichtverletzung des Mieters bleibt davon unberührt.

Wie muss das Kündigungsschreiben des Vermieters aussehen? Form, Inhalt und Muster

Die Kündigung des Vermieters braucht Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB), muss den Kündigungsgrund konkret benennen (§ 573 Abs. 3 BGB) und allen im Mietvertrag genannten Mietern zugehen. E-Mail, Fax oder eine Messenger-Nachricht genügen nicht.

PflichtbestandteilInhalt
Absender/EmpfängerName und Anschrift des Vermieters, Name und Anschrift aller Mieter, Ort und Datum
Betreff„Kündigung des Mietverhältnisses für die Wohnung [Adresse]“
Kündigungserklärung„Hiermit kündige ich das Mietverhältnis ordentlich zum [Datum]“ mit Angabe der Frist
BegründungKonkreter Kündigungsgrund nach § 573 BGB, bei Eigenbedarf mit Namen und Nutzungsgrund der Bedarfsperson
Hinweis auf WiderspruchsrechtHinweis auf die Möglichkeit des Mieters, der Kündigung zu widersprechen (Sozialklausel, § 574 BGB), samt Form und Frist
AbschlussEigenhändige Unterschrift aller Vermieter

Diesen Widerspruchshinweis darf der Vermieter nicht weglassen: Fehlt er, kann der Mieter seinen Widerspruch noch bis zum ersten Termin des gerichtlichen Räumungsverfahrens erklären, statt an die reguläre Zwei-Monats-Frist gebunden zu sein (§ 568 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 574b Abs. 2 BGB). Ein kopierbares Muster für den Kündigungstext:

Kopiervorlage: Kündigungstext mit Widerspruchshinweis
„Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über die Wohnung [Adresse] ordentlich und fristgerecht zum [Datum]. Grund der Kündigung ist [Kündigungsgrund konkret benennen, z. B. Eigenbedarf für (Name, Verwandtschaftsverhältnis), da (Nutzungsgrund)]. Sie können der Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für Sie eine Härte bedeuten würde. Einen Widerspruch müssen Sie spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses in Textform erklären.“

Wie kann sich der Mieter gegen die Kündigung wehren? Widerspruch und Sozialklausel

Auch bei einer formal wirksamen Kündigung kann der Mieter widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB).

Als Härtegrund erkennt die Rechtsprechung unter anderem hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder die fehlende Möglichkeit an, trotz zumutbarer Bemühungen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden (§ 574 Abs. 2 BGB). Der Mieter muss seinen Widerspruch in Textform und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklären (§ 574b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB); versäumt der Vermieter den vorgeschriebenen Hinweis auf dieses Recht, verlängert sich diese Frist bis zum ersten Termin eines Räumungsrechtsstreits. Einigen sich Vermieter und Mieter nicht, entscheidet das Gericht über die Fortsetzung des Mietverhältnisses und kann bei besonderer Härte zusätzlich eine Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO). Mehr zum gerichtlichen Verfahren, falls keine Einigung zustande kommt, erklärt der Glossar-Eintrag zur Räumungsklage.

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Häufige Fragen

Wie viele Monate Kündigungsfrist muss der Vermieter einhalten?

Grundsätzlich drei Monate, gestaffelt nach der Wohndauer des Mieters: sechs Monate ab fünf Jahren, neun Monate ab acht Jahren Mietdauer (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch nach zehn, zwanzig oder dreißig Jahren bleibt es bei maximal neun Monaten, eine weitere Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Zusätzlich braucht der Vermieter immer einen anerkannten Kündigungsgrund.

Kann der Vermieter ohne Grund kündigen?

In der Regel nein: Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf, eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 BGB) und muss diesen Grund im Kündigungsschreiben nennen. Eine Ausnahme gilt nur beim selbst bewohnten Zweifamilienhaus – dort darf er ohne Grund kündigen, muss dafür aber drei Monate länger warten (§ 573a BGB).

Unter welchen Voraussetzungen darf der Vermieter fristlos kündigen?

Bei einem wichtigen Grund, der die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar macht (§ 543 Abs. 1 BGB) – etwa Zahlungsverzug, Gesundheitsgefährdung oder Störung des Hausfriedens (§ 569 BGB). Bei Zahlungsverzug heilt eine vollständige Zahlung binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Kündigung (Schonfristzahlung) – außer der Mieter hat das bereits in den letzten zwei Jahren genutzt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB).

Welche Kündigungsfrist gilt bei möblierten Wohnungen oder im Zweifamilienhaus?

Ist das Zimmer Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung und überwiegend von ihm möbliert, dürfen beide Seiten mit kurzer Frist bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen (§ 573c Abs. 3, § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wohnt der Vermieter selbst im Zweifamilienhaus, darf er ohne berechtigtes Interesse kündigen, seine Frist verlängert sich dafür um drei Monate (§ 573a BGB).

Wie kann sich der Mieter gegen die Kündigung wehren?

Über den Widerspruch nach der Sozialklausel (§ 574 BGB): Bedeutet die Beendigung für den Mieter, seine Familie oder Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Härte – etwa hohes Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum –, kann er die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung in Textform erklärt werden (§ 574b BGB).

Wie lange gilt die Sperrfrist, wenn eine Mietwohnung in Eigentum umgewandelt wird?

Nach dem Verkauf einer umgewandelten Mietwohnung darf sich der neue Eigentümer grundsätzlich erst drei Jahre nach der Veräußerung der Wohnung an ihn auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen (§ 577a Abs. 1 BGB). In Gebieten mit angespannter Wohnungslage kann diese Sperrfrist per Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert sein (§ 577a Abs. 2 BGB).

Muss die Kündigung des Vermieters schriftlich sein und einen Grund nennen?

Ja. Die Kündigung braucht Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB); E-Mail, Fax oder Messenger genügen nicht. Der Vermieter muss außerdem den Kündigungsgrund bereits im Schreiben konkret benennen (§ 573 Abs. 3 BGB) – eine pauschale Angabe reicht nicht, sonst ist die Kündigung unwirksam.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Eigenbedarfskündigung?

Dieselbe Staffel wie bei jeder ordentlichen Kündigung: drei Monate, ab fünf Jahren Wohndauer sechs Monate, ab acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB). Eine eigene, kürzere Frist für den Eigenbedarf gibt es nicht. Zusätzlich muss die Bedarfsperson im Kündigungsschreiben namentlich benannt und der Nutzungsgrund nachvollziehbar dargelegt werden.

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Quellen

  1. § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters, berechtigtes Interesse und Begründungspflicht — abgerufen am 31. Juli 2026
  2. § 573a BGB – Erleichterte Kündigung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus — abgerufen am 31. Juli 2026
  3. § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung, Staffel nach 5 und 8 Jahren — abgerufen am 31. Juli 2026
  4. § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (Sozialklausel) — abgerufen am 31. Juli 2026
  5. § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs — abgerufen am 31. Juli 2026
  6. § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung in Wohnungseigentum (Sperrfrist) — abgerufen am 31. Juli 2026
  7. § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 31. Juli 2026
  8. § 569 BGB – Wichtiger Grund bei Wohnraum, Schonfristzahlung — abgerufen am 31. Juli 2026
  9. § 568 BGB – Schriftform der Kündigung und Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht — abgerufen am 31. Juli 2026
  10. § 549 BGB – Möblierter Wohnraum in der vom Vermieter bewohnten Wohnung — abgerufen am 31. Juli 2026
  11. § 721 ZPO – Räumungsfrist im gerichtlichen Verfahren — abgerufen am 31. Juli 2026