Sozialklausel
Was bedeutet das genau?
Die Sozialklausel gibt dem Mieter nach § 574 BGB das Recht, einer ordentlichen Kündigung des Vermieters zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt nach § 574 Abs. 2 BGB insbesondere vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vermieters greift die Sozialklausel nicht. Den Widerspruch muss der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses in Textform erklären (§ 574b BGB); Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Rechtsgrundlage: § 574 BGB, § 574b BGB
Beispiel
Eine 82-jährige Mieterin lebt seit 40 Jahren in ihrer Wohnung und findet trotz intensiver Suche keine bezahlbare Ersatzwohnung in der Nähe ihrer Familie. Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, kann sie unter Berufung auf die Sozialklausel widersprechen — das Gericht wägt dann ihre Härte gegen das Eigenbedarfsinteresse des Vermieters ab.