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Eigenbedarfskündigung

Was bedeutet das genau?

Eine Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung des Vermieters, die er nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aussprechen darf, wenn er die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts tatsächlich benötigt. Er muss den konkreten Nutzungswunsch — die Person und den Grund — bereits im Kündigungsschreiben nennen; eine Kündigung allein zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

Es gelten die gestaffelten Fristen aus § 573c BGB: drei Monate, nach fünf Jahren Mietdauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate. Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen, wenn die Beendigung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, etwa weil kein zumutbarer Ersatzwohnraum verfügbar ist.

Rechtsgrundlage: § 573 BGB, § 574 BGB

Beispiel

Die Tochter des Vermieters beginnt ein Studium am Ort der vermieteten Wohnung und soll dort einziehen. Der Vermieter kündigt fristgerecht und nennt Namen und Grund im Kündigungsschreiben; der Mieter prüft, ob er wegen hohen Alters und fehlender Ersatzwohnung widersprechen kann.

Verwandte Begriffe

Räumungsklage · Mietkaution · Schönheitsreparaturen