Eigenbedarfskündigung
Was bedeutet das genau?
Eine Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung des Vermieters, die er nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aussprechen darf, wenn er die Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts tatsächlich benötigt. Er muss den konkreten Nutzungswunsch — die Person und den Grund — bereits im Kündigungsschreiben nennen; eine Kündigung allein zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Es gelten die gestaffelten Fristen aus § 573c BGB: drei Monate, nach fünf Jahren Mietdauer sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate. Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen, wenn die Beendigung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde, etwa weil kein zumutbarer Ersatzwohnraum verfügbar ist.
Beispiel
Die Tochter des Vermieters beginnt ein Studium am Ort der vermieteten Wohnung und soll dort einziehen. Der Vermieter kündigt fristgerecht und nennt Namen und Grund im Kündigungsschreiben; der Mieter prüft, ob er wegen hohen Alters und fehlender Ersatzwohnung widersprechen kann.