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Joint Venture: Gemeinsam kaufen & flippen

Gemeinsam kaufen, aufwerten, verkaufen — das scheitert selten am Objekt und fast immer an dem, was nicht im Vertrag steht: Wer entscheidet bei Patt, was ist die Arbeitsleistung des Partners wert, wie kommt jemand wieder heraus. Diese abhakbare Liste führt Sie durch Rechtsformwahl, Vertrag, Haftung, Grunderwerbsteuer und die Drei-Objekt-Grenze — mit Fundstelle zu jeder Frist und jeder Schwelle.

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Joint-Venture-Checkliste

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Vertrag: die Punkte, an denen es scheitert

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Ausstieg regeln, bevor es klemmt

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Rechtsform passt für ein gemeinsames Kaufprojekt?

Für ein einzelnes Objekt mit zwei Partnern, die es lange halten wollen, genügt oft die Bruchteilsgemeinschaft — sie kostet nichts extra und jeder steht mit seinem Anteil im Grundbuch. Ihr großer Nachteil: Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung verlangen, und bei Grundstücken endet das in der Teilungsversteigerung. Wer mehrere Objekte plant, arbeitsteilig vorgeht oder über Jahre zusammenbleiben will, ist mit der eingetragenen GbR besser bedient: Sie hat eigenes Vermögen, einen echten Gesellschaftsvertrag und klare Nachfolgeregeln. Der Preis ist die persönliche Haftung aller Gesellschafter. Geht es primär um Haftungsbegrenzung — etwa bei größeren Sanierungen mit Bauherrenrisiko — führt der Weg zur GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital, notariellem Vertrag und laufender Buchführung. Die GmbH & Co. KG kombiniert Haftungsbegrenzung mit direktem Gewinnzufluss, ist steuerlich aber immer gewerblich: Bei ihr gibt es keine steuerfreie Veräußerung nach zehn Jahren.

Was hat sich für die GbR seit dem MoPeG geändert?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für die GbR ein komplett neues Recht — und für Immobilienprojekte ist eine Regel entscheidend: Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Absatz 2 GBO). Praktisch heißt das: Ohne Registereintrag kommt Ihre GbR nicht ins Grundbuch, weder als Käuferin noch bei einer späteren Änderung. Die Eintragung ist zwar formal freiwillig (§ 707 Absatz 1 BGB), für den Grundstückserwerb aber unumgänglich. Mit der Eintragung führt die Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“, und Gesellschafterwechsel müssen laufend nachgemeldet werden. Rechnen Sie die Registeranmeldung fest in den Zeitplan ein: Wer sie erst nach dem Notartermin startet, blockiert die eigene Eigentumsumschreibung. Auch die Haftung steht jetzt ausdrücklich im Gesetz — § 721 BGB ordnet die persönliche gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter an und erklärt entgegenstehende Vereinbarungen Dritten gegenüber für unwirksam.

Wann macht das Joint Venture Sie zum gewerblichen Grundstückshandel?

Die Faustregel lautet: mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren. Wird sie überschritten, sind grundsätzlich alle Verkäufe gewerblich — auch die ersten drei. Beim Joint Venture kommt die Besonderheit hinzu, dass doppelt gezählt wird: einmal auf Ebene der Gesellschaft und einmal bei jedem Gesellschafter. Verkäufe der Gesellschaft werden dem einzelnen Gesellschafter zugerechnet, wenn er zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist oder sein Anteil bei geringerer Beteiligung mehr als 250.000 Euro wert ist. Auch der Verkauf des Gesellschaftsanteils selbst zählt mit, und zwar nach der Zahl der Grundstücke im Gesellschaftsvermögen: Wer zwei Beteiligungen an Gesellschaften mit je zwei Grundstücken veräußert, hat die Grenze schon gerissen. Die Fünfjahresfrist hat nach der Verwaltungsauffassung ausdrücklich „keine starre Bedeutung“ und kann sich bei weiteren Anhaltspunkten auf bis zu zehn Jahre ausdehnen — etwa bei einem Partner, der hauptberuflich im Baubereich arbeitet. Genau deshalb gehört die Objekthistorie jedes Partners auf den Tisch, bevor Sie gemeinsam kaufen.

Wann löst schon eine Anteilsübertragung Grunderwerbsteuer aus?

Sobald innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen — dann wird ein Grundstücksverkauf fingiert, obwohl das Grundbuch unverändert bleibt. Das gilt für Personengesellschaften (§ 1 Absatz 2a GrEStG) genauso wie für Kapitalgesellschaften (§ 1 Absatz 2b GrEStG). Daneben stehen die Anteilsvereinigung und der Anteilsübergang von mindestens 90 Prozent in einer Hand (§ 1 Absatz 3 GrEStG) sowie die wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 Prozent über mehrere Stufen (§ 1 Absatz 3a GrEStG). Wichtig ist die Zehnjahresbetrachtung: Auch schrittweise Verkäufe an wechselnde Partner werden zusammengerechnet. Seit dem 3. Juli 2026 gilt zusätzlich § 1 Absatz 3b GrEStG, der Doppelerfassungen vermeidet, wenn Anteile in Erfüllung eines bereits erfassten Rechtsgeschäfts übergehen. Und unabhängig davon, ob Steuer anfällt: Gesellschafterwechsel sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Kenntnis anzuzeigen — auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

Woran scheitern Joint Ventures in der Praxis?

Fast nie am Objekt, fast immer an drei Vertragslücken. Erstens die Bewertung der Arbeitsleistung: Ohne ausdrückliches Beteiligungsverhältnis richten sich Stimmkraft und Gewinnanteil nach dem Verhältnis der vereinbarten Beitragswerte — und wenn auch die fehlen, bekommt jeder das Gleiche, egal ob er 90 Prozent des Geldes oder 90 Prozent der Zeit gestellt hat. Zweitens das Patt: Gesellschafterbeschlüsse bedürfen von Gesetzes wegen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, sodass bei zwei gleich beteiligten Partnern jeder alles blockieren kann. Vereinbaren Sie deshalb gestaffelte Entscheidungsschwellen und einen konkreten Auflösungsmechanismus — Stichentscheid, Mediation mit Frist oder ein Andienungsverfahren, bei dem einer den Preis nennt und der andere wählt, ob er kauft oder verkauft. Drittens der Nachschuss: Bei Sanierungen reißt das Budget nahezu immer, und ohne Regelung streckt der zahlungsfähige Partner vor, ohne dafür mehr Anteil zu bekommen. Ein Punkt kommt hinzu, den viele übersehen: Verpflichtet der Vertrag zum Erwerb eines Grundstücks, ist er nach § 311b Absatz 1 BGB beurkundungsbedürftig — sonst ist er unwirksam.

Wie kommen Sie wieder heraus, ohne das Objekt zu verlieren?

Indem Sie den Ausstieg regeln, solange sich alle noch verstehen. Der wichtigste Punkt ist die Bewertung: Ohne Vereinbarung schuldet die Gesellschaft eine „dem Wert des Anteils angemessene“ Abfindung, die notfalls geschätzt wird — das ist eine Einladung zum Streit. Legen Sie stattdessen fest, wer den Gutachter bestellt, welches Verfahren gilt und ob in Raten gezahlt werden darf, weil das Kapital im Objekt steckt. Zweitens die Andienung: Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils braucht ohnehin die Zustimmung der anderen, aber ein ausdrücklicher Vorrang der Mitgesellschafter verhindert, dass ein Fremder in Ihr Projekt einzieht. Drittens die Nachhaftung: Wer ausscheidet, haftet für bis dahin begründete Verbindlichkeiten noch fünf Jahre weiter, wenn sie in diesem Zeitraum fällig werden — die Frist beginnt erst mit Kenntnis des Gläubigers oder mit der Eintragung des Ausscheidens im Gesellschaftsregister. Und viertens der Zeitpunkt: Zehnjahresfrist des § 23 EStG, Fünfjahreszeitraum der Drei-Objekt-Grenze und die Nachbehaltensfristen der §§ 5 und 6 GrEStG laufen parallel. Ein vorgezogener Notartermin kann sie alle reißen.

Häufige Fragen

Reicht ein Vertrag unter Freunden, oder muss das zum Notar?

Ein Gesellschaftsvertrag als solcher ist formfrei. Sobald der Vertrag aber jemanden verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, muss er notariell beurkundet werden. Fehlt die Form, ist der Vertrag unwirksam und wird erst durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt. Wenn Sie das Objekt im Vertrag konkret benennen und den Erwerb verbindlich zusagen, gehen Sie also zum Notar.

Muss unsere GbR ins Gesellschaftsregister?

Pflicht ist die Eintragung nicht, aber ohne sie kommen Sie mit einer GbR praktisch nicht ins Grundbuch: Ein Recht soll für eine GbR nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für jedes Kaufprojekt ist die Eintragung damit faktisch Voraussetzung. Planen Sie sie vor dem Notartermin ein, sonst hängt die Eigentumsumschreibung. Nach der Eintragung führen Sie den Zusatz eGbR und melden Gesellschafterwechsel laufend nach.

Haften wir persönlich, wenn das Projekt schiefgeht?

In der Bruchteilsgemeinschaft und in der GbR ja, und zwar jeder für alles. Die Gesellschafter einer GbR haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, und eine entgegenstehende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. In der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, in der KG der Kommanditist nur bis zu seiner Haftsumme — allerdings verlangen Banken bei jungen Gesellschaften meist zusätzlich persönliche Bürgschaften, sodass die Begrenzung gegenüber der Bank oft ins Leere läuft.

Ab wann sind wir gewerbliche Grundstückshändler?

Als Indiz gilt die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren. Wird die Grenze überschritten, werden auch die ersten drei Verkäufe gewerblich. Die Fünfjahresfrist ist ausdrücklich nicht starr: Bei weiteren Anhaltspunkten — etwa einer hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich oder einer planmäßigen Serie von Verkäufen — kann bis zu zehn Jahre zurückgeschaut werden. Rechtsgrundlage ist der allgemeine Gewerbebegriff des § 15 Absatz 2 EStG; die Drei-Objekt-Grenze selbst stammt aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Zählen die Objekte der Gesellschaft auch bei mir persönlich?

Ja, wenn Sie zu mindestens 10 Prozent beteiligt sind. Liegt Ihre Beteiligung darunter, zählen die Objekte dennoch mit, sobald der Verkehrswert Ihres Anteils oder Ihres Anteils am verkauften Grundstück mehr als 250.000 Euro beträgt. Ihre Verkäufe aus der Gesellschaft werden dann mit Ihren privaten Verkäufen und Ihren Anteilen an anderen Gesellschaften zusammengerechnet. Deshalb kann ein Joint Venture Sie gewerblich machen, obwohl Sie persönlich nie eine Immobilie verkauft haben.

Wir wollen nur Anteile verkaufen statt der Immobilie — spart das Grunderwerbsteuer?

Nur unterhalb der Schwellen. Gehen innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter über, wird ein Grundstücksverkauf fingiert und Grunderwerbsteuer fällig — auch bei schrittweisen Verkäufen, die zusammengerechnet werden. Dasselbe gilt für die Vereinigung von mindestens 90 Prozent in einer Hand und für eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 Prozent über mehrere Stufen. Einkommensteuerlich hilft der Anteilsverkauf ohnehin nicht: Für die Drei-Objekt-Grenze wird er einer anteiligen Grundstücksveräußerung gleichgestellt.

Was passiert, wenn ein Partner stirbt oder insolvent wird?

Ohne Regelung im Vertrag scheidet er aus der Gesellschaft aus — Tod, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Kündigung durch einen Privatgläubiger und Ausschluss aus wichtigem Grund sind gesetzliche Ausscheidensgründe. Sein Anteil wächst den übrigen zu, und die Gesellschaft schuldet eine Abfindung, die aus dem laufenden Projekt bezahlt werden muss. Wollen Sie stattdessen die Erben aufnehmen, brauchen Sie eine Nachfolgeklausel; wollen Sie in diesen Fällen auseinandergehen, können Sie die Auflösung anordnen. Wichtig ist in beiden Varianten, woher die Liquidität für die Abfindung kommt.

Wie bewerten wir den Anteil, wenn einer aussteigen will?

So, wie Sie es vorher aufgeschrieben haben. Steht nichts im Vertrag, gilt die gesetzliche Auffangregel: eine dem Wert des Anteils angemessene Abfindung, die im Zweifel geschätzt wird — und genau darum wird dann gestritten. Legen Sie deshalb vorab fest, nach welchem Verfahren bewertet wird, wer den Gutachter bestellt, welcher Stichtag gilt und ob in Raten gezahlt werden darf. Denken Sie zugleich an die Nachhaftung: Der Ausgeschiedene bleibt für Altverbindlichkeiten noch fünf Jahre in der Pflicht, wenn sie in dieser Zeit fällig werden.

Quellen

  1. § 311b BGB — Verträge über Grundstücke (Beurkundungspflicht, Abs. 1) — abgerufen am 25. Juli 2026
  2. § 421 BGB — Gesamtschuldner — abgerufen am 25. Juli 2026
  3. § 426 BGB — Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang — abgerufen am 25. Juli 2026
  4. § 705 BGB — Rechtsnatur der Gesellschaft (rechtsfähige GbR) — abgerufen am 25. Juli 2026
  5. § 707 BGB — Anmeldung zum Gesellschaftsregister — abgerufen am 25. Juli 2026
  6. § 707a BGB — Inhalt und Wirkungen der Eintragung (Namenszusatz eGbR) — abgerufen am 25. Juli 2026
  7. § 709 BGB — Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust — abgerufen am 25. Juli 2026
  8. § 711 BGB — Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen — abgerufen am 25. Juli 2026
  9. § 712 BGB — Ausscheiden eines Gesellschafters; Anwachsung — abgerufen am 25. Juli 2026
  10. § 713 BGB — Gesellschaftsvermögen — abgerufen am 25. Juli 2026
  11. § 714 BGB — Beschlussfassung (Zustimmung aller Gesellschafter) — abgerufen am 25. Juli 2026
  12. § 721 BGB — Persönliche Haftung der Gesellschafter — abgerufen am 25. Juli 2026
  13. § 723 BGB — Gründe für das Ausscheiden (Tod, Insolvenz, Kündigung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  14. § 725 BGB — Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter — abgerufen am 25. Juli 2026
  15. § 728 BGB — Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (Abfindung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  16. § 728b BGB — Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (fünf Jahre) — abgerufen am 25. Juli 2026
  17. § 729 BGB — Auflösungsgründe — abgerufen am 25. Juli 2026
  18. § 730 BGB — Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters — abgerufen am 25. Juli 2026
  19. § 741 BGB — Gemeinschaft nach Bruchteilen — abgerufen am 25. Juli 2026
  20. § 747 BGB — Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände — abgerufen am 25. Juli 2026
  21. § 749 BGB — Aufhebungsanspruch jedes Teilhabers — abgerufen am 25. Juli 2026
  22. § 753 BGB — Teilung durch Verkauf (Teilungsversteigerung bei Grundstücken) — abgerufen am 25. Juli 2026
  23. § 1094 BGB — Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts — abgerufen am 25. Juli 2026
  24. § 47 GBO — Eintragung für mehrere; GbR nur bei Registereintragung (Abs. 2) — abgerufen am 25. Juli 2026
  25. § 13 GmbHG — Juristische Person; Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen — abgerufen am 25. Juli 2026
  26. § 2 GmbHG — Form des Gesellschaftsvertrags — abgerufen am 25. Juli 2026
  27. § 5 GmbHG — Stammkapital (mindestens 25.000 Euro) — abgerufen am 25. Juli 2026
  28. § 7 GmbHG — Anmeldung der Gesellschaft (Mindesteinzahlung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  29. § 161 HGB — Kommanditgesellschaft — abgerufen am 25. Juli 2026
  30. § 171 HGB — Haftung des Kommanditisten bis zur Haftsumme — abgerufen am 25. Juli 2026
  31. § 117 HGB — Wettbewerbsverbot — abgerufen am 25. Juli 2026
  32. § 165 HGB — Kein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten — abgerufen am 25. Juli 2026
  33. § 1 GrEStG — Erwerbsvorgänge (Abs. 2a, 2b, 3, 3a und 3b, 90-Prozent-Schwelle) — abgerufen am 25. Juli 2026
  34. § 3 GrEStG — Allgemeine Ausnahmen (Freigrenze 2.500 Euro, Nr. 1) — abgerufen am 25. Juli 2026
  35. § 5 GrEStG — Übergang auf eine Gesamthand (Nachbehaltensfrist zehn Jahre) — abgerufen am 25. Juli 2026
  36. § 6 GrEStG — Übergang von einer Gesamthand (Vorbehaltensfristen zehn bzw. 15 Jahre) — abgerufen am 25. Juli 2026
  37. § 11 GrEStG — Steuersatz (3,5 Prozent nach Bundesrecht) — abgerufen am 25. Juli 2026
  38. § 19 GrEStG — Anzeigepflicht der Beteiligten (ein Monat ab Kenntnis) — abgerufen am 25. Juli 2026
  39. § 23 GrEStG — Anwendungsvorschrift (Abs. 27 und 28) — abgerufen am 25. Juli 2026
  40. § 24 GrEStG — Rechtsfähige Personengesellschaften gelten als Gesamthand — abgerufen am 25. Juli 2026
  41. Art. 105 GG — Befugnis der Länder zur Bestimmung des Grunderwerbsteuersatzes (Abs. 2a) — abgerufen am 25. Juli 2026
  42. § 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 2, Abfärbung Abs. 3 Nr. 1, gewerbliche Prägung Abs. 3 Nr. 2) — abgerufen am 25. Juli 2026
  43. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (zehn Jahre, Freigrenze 1.000 Euro) — abgerufen am 25. Juli 2026
  44. § 39 AO — Zurechnung (anteilige Zurechnung bei Personengesellschaften, Abs. 2 Nr. 2) — abgerufen am 25. Juli 2026
  45. § 9 GewStG — Kürzungen (erweiterte Kürzung nur bei ausschließlicher Grundbesitzverwaltung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  46. § 11 GewStG — Steuermesszahl und Freibetrag 24.500 Euro — abgerufen am 25. Juli 2026
  47. § 23 KStG — Körperschaftsteuersatz (15 Prozent bis 2027, absteigend auf 10 Prozent ab 2032) — abgerufen am 25. Juli 2026
  48. BMF-Schreiben vom 26. März 2004 (IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl I S. 434) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel, abgedruckt im Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 17 — abgerufen am 25. Juli 2026
  49. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2001 – GrS 1/98 (BStBl 2002 II S. 291) zur Drei-Objekt-Grenze, zitiert in Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 26. März 2004 — abgerufen am 25. Juli 2026

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