Musterbrief-Bibliothek
Diese Seite hält keine Vorlagen zum Herunterladen bereit. Sie zeigt Ihnen stattdessen, was in jedes Schreiben rund um Miete, Kauf, Behörden und Versorger hineingehört: Pflichtangaben, Frist, Form, Beweismittel und Zugangsnachweis — jede Vorgabe mit Fundstelle im Gesetz. Wo ein Werkzeug dieses Portals daraus ein fertiges Dokument macht, ist es verlinkt; für die übrigen Schreiben haben Sie mit der Liste wenigstens alles beisammen, was hineingehört.
Stand:
Schreiben-Checkliste
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Formalien für jedes Schreiben
Mieter an Vermieter
Vermieter an Mieter
Rund um den Kauf
Gegenüber Behörden und Versorgern
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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum entscheidet der Zugangsnachweis über Ihr Schreiben und nicht der Text?
Weil ein Schreiben rechtlich erst existiert, wenn es angekommen ist: Eine Erklärung gegenüber einem Abwesenden wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Beweisen muss den Zugang, wer sich auf das Schreiben beruft — also in aller Regel Sie. Der perfekt formulierte Brief nützt nichts, wenn der Empfänger sagt, er habe nie etwas bekommen. Zwei Wege haben sich bewährt: das Einwurf-Einschreiben, bei dem der Zusteller Einlieferung und Einwurf dokumentiert, und die persönliche Übergabe vor einem Zeugen, der den Inhalt kennt und ihn später bestätigen kann. Das Einschreiben mit Rückschein ist der schlechtere Weg: Wird der Brief nicht abgeholt, geht er nicht zu — und Ihre Frist läuft weiter. Fotografieren Sie das unterschriebene Schreiben vor dem Einwurf zusammen mit dem adressierten Umschlag und heften Sie Sendungsnummer und Auslieferungsbeleg an Ihre Kopie.
Wie setzen Sie eine Frist, die wirklich läuft?
Immer mit einem konkreten Kalenderdatum, nie mit „unverzüglich“ oder „umgehend“. Ein Datum kann jeder nachrechnen, überwachen und beweisen; eine unbestimmte Aufforderung nicht. Rechnen Sie zwei bis drei Tage Postlaufzeit ein und wählen Sie eine angemessene Länge — für die Beseitigung eines einfachen Mangels sind zwei Wochen üblich, für aufwendige Arbeiten mehr. Schreiben Sie außerdem dazu, was nach Fristablauf passiert, und ziehen Sie diese Folge dann auch. Mit einer Mahnung nach Fälligkeit kommt der Empfänger in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) und schuldet Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). „Unverzüglich“ ist übrigens kein Zeitraum, sondern ein gesetzlicher Maßstab — er gilt für Ihre eigenen Pflichten, etwa die Mängelanzeige (§ 536c Abs. 1 BGB), taugt aber nicht als Frist für den anderen.
Wann brauchen Sie eine eigenhändige Unterschrift, wann genügt Textform?
Schriftform heißt: Papier mit eigenhändiger Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Textform heißt: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB) — dafür genügen E-Mail, PDF oder ein Brief ohne Unterschrift. Schriftform verlangt das Gesetz bei der Kündigung des Mietverhältnisses (§ 568 Abs. 1 BGB) und für die Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Abs. 1 BMG). Textform genügt beim Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB), bei der Modernisierungsankündigung (§ 555c Abs. 1 BGB), bei der Rüge der Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 4 BGB) und bei der Kündigung der Strom-Grundversorgung (§ 20 Abs. 2 StromGVV). Im Zweifel unterschreiben Sie und schicken das Original per Post: Damit erfüllen Sie die strengere Form immer mit.
Warum reicht eine E-Mail bei der Kündigung nicht?
Weil die Kündigung eines Mietverhältnisses die schriftliche Form braucht (§ 568 Abs. 1 BGB) und die Urkunde dafür eigenhändig unterschrieben sein muss (§ 126 Abs. 1 BGB). E-Mail, Fax, ein Foto der Unterschrift oder eine Messenger-Nachricht erfüllen das nicht: Die Kündigung ist unwirksam, das Mietverhältnis läuft weiter, und Sie zahlen Miete für Monate, die Sie nicht eingeplant hatten. Theoretisch kann die elektronische Form die Schriftform ersetzen (§ 126 Abs. 3 BGB), aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) — die hat kaum jemand. Praktisch heißt das: ausdrucken, alle Mieter unterschreiben lassen, per Einwurf-Einschreiben senden. Eine zusätzliche E-Mail schadet nicht, sie ersetzt den Brief aber nicht.
Wie bleiben Sie sachlich und werden trotzdem deutlich?
Trennen Sie drei Dinge und schreiben Sie sie in dieser Reihenfolge: was passiert ist (mit Datum), was Sie verlangen (mit Datum) und was geschieht, wenn nichts kommt. Verzichten Sie auf Bewertungen der Person, auf Ausrufezeichen und auf Drohungen, die Sie nicht einlösen wollen — ein leerer Drohsatz kostet Sie beim nächsten Schreiben die Glaubwürdigkeit. Rechnen Sie damit, dass Ihr Schreiben irgendwann in einer Gerichtsakte liegt und dort vorgelesen wird: Jeder im Ärger geschriebene Satz kann Ihnen dann entgegengehalten werden. Deutlich wird ein Schreiben nicht durch den Ton, sondern durch Präzision — konkrete Daten, benannte Beweismittel, eine Frist mit Datum und eine Folge, die Sie tatsächlich ziehen. Wenn Sie wütend sind, schreiben Sie den Brief trotzdem, legen ihn eine Nacht weg und streichen am nächsten Morgen jeden Satz, der nichts beweist.
Welche Werkzeuge auf binoro.de erzeugen ein fertiges Dokument?
Sieben Werkzeuge dieses Portals erzeugen ein Schreiben oder Dokument, das Sie versenden können: Mietvertrag erstellen stellt den Vertrag im Frage-Assistenten zusammen (Vorschau kostenlos, das vollständige Paket mit Erläuterungen und Anlagen kostenpflichtig), Mieterhöhung umsetzen erzeugt das Erhöhungsverlangen samt Berechnung, Mieterhöhung prüfen lassen liefert der Mieterseite den Antwortbrief als PDF, Eigenbedarf anmelden das Kündigungsschreiben mit Fristenplan und Fallakte, Kaution zurückfordern das Forderungsschreiben (kostenlos im Browser), Mitmieter zieht aus das Dokumentenpaket zur Entlassung aus dem Vertrag und Nebenkostenabrechnung erstellen die druckfertige Abrechnung je Mieter. Für die übrigen Schreiben dieser Seite — Mängelanzeige, Kündigung durch den Mieter, Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung, Rüge der Mietpreisbremse, Untermieterlaubnis, Ummeldung, Einspruch — gibt es hier noch kein Werkzeug. Dafür ist die Checkliste oben gedacht: Sie schreiben selbst, aber Sie vergessen nichts.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein wirksames Schreiben eine Vorlage?
Nein. Kein Gesetz verlangt eine bestimmte Vorlage oder eine bestimmte Formulierung. Entscheidend sind vier Dinge: der richtige Inhalt, die vorgeschriebene Form, eine Frist mit Datum und der nachweisbare Zugang. Eine Vorlage nimmt Ihnen das Formulieren ab, aber sie ersetzt keinen dieser vier Punkte — und eine falsch ausgefüllte Vorlage ist gefährlicher als ein selbst geschriebener Brief, der alles Nötige enthält.
Reicht eine E-Mail?
Das kommt auf das Schreiben an. Wo das Gesetz Textform verlangt, genügt eine E-Mail: beim Mieterhöhungsverlangen, bei der Modernisierungsankündigung, bei der Rüge der Mietpreisbremse und bei der Kündigung der Strom-Grundversorgung. Wo Schriftform vorgeschrieben ist, genügt sie nicht: bei der Kündigung eines Mietverhältnisses. Und selbst dort, wo eine E-Mail formal reicht, bleibt das Problem des Nachweises: Eine Lesebestätigung ist kein Zugangsnachweis.
Was bedeutet Textform genau?
Eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger — so steht es in § 126b BGB. Das erfüllen E-Mail, PDF-Anhang, Fax und der Brief ohne Unterschrift. Nicht erfüllt ist es durch ein Telefonat oder ein Gespräch an der Wohnungstür. Eine Unterschrift ist bei Textform nicht nötig, der Name des Absenders muss aber im Text stehen.
Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein?
Einwurf-Einschreiben. Dabei dokumentiert der Zusteller, dass er die Sendung in den Briefkasten gelegt hat — damit ist der Zugang belegt, ohne dass der Empfänger mitwirken muss. Beim Einschreiben mit Rückschein muss jemand den Brief annehmen oder abholen. Tut das niemand, geht der Brief nicht zu, und Ihre Frist läuft weiter, während Sie sich in Sicherheit wiegen.
Wie lange muss die Frist sein, die ich setze?
Angemessen, und das hängt von der Aufgabe ab. Für eine Auszahlung oder eine Auskunft sind 14 Tage üblich, für die Beseitigung eines einfachen Mangels ebenfalls, für aufwendige Arbeiten oder Ersatzteillieferungen mehr. Zu kurze Fristen sind nicht unwirksam: An ihre Stelle tritt dann die angemessene Frist. Wo das Gesetz die Frist selbst vorgibt — zwölf Monate für Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung, drei Monate für die Modernisierungsankündigung, 14 Tage für den Widerruf —, gilt allein diese.
Muss ich mein Schreiben begründen?
Nicht immer. Der Widerruf eines Verbrauchervertrags braucht ausdrücklich keine Begründung, ebenso wenig die Kündigung durch den Mieter. Begründen müssen Sie dagegen als Vermieter: Das Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen, bei der ordentlichen Kündigung müssen die Gründe im Kündigungsschreiben stehen, bei der fristlosen ebenfalls. Fehlt die Begründung dort, ist das Schreiben unwirksam — nachschieben lässt sich das später nicht.
Was mache ich, wenn niemand auf mein Schreiben reagiert?
Halten Sie zuerst schriftlich fest, dass die Frist abgelaufen ist. Dann schreiben Sie ein zweites Mal, verweisen auf das erste Schreiben mit Datum, setzen eine letzte kurze Frist und kündigen die Folge konkret an. Ziehen Sie diese Folge danach auch. Der häufigste Fehler ist, immer neue Fristen zu setzen: Wer dreimal mahnt, ohne etwas zu tun, wird beim vierten Mal nicht mehr ernst genommen.
Müssen wirklich alle Mieter unterschreiben?
Bei der Kündigung ja. Sie beendet den Vertrag insgesamt, deshalb muss sie von allen im Vertrag stehenden Mietern erklärt und gegenüber allen Vermietern abgegeben werden — auch wenn einer längst ausgezogen ist. Unterschreibt einer für den anderen, gehört die Vollmacht im Original dazu, sonst kann der Empfänger das Schreiben unverzüglich zurückweisen. Dasselbe gilt umgekehrt für Kündigung, Mieterhöhung und Abmahnung des Vermieters.
Quellen
- § 124 BGB — Anfechtungsfrist — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 126 BGB — Schriftform — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 126a BGB — Elektronische Form — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 126b BGB — Textform — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 130 BGB — Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 174 BGB — Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 286 BGB — Verzug des Schuldners — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 288 BGB — Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 312 BGB — Anwendungsbereich der Verbrauchervertragsvorschriften — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 312g BGB — Widerrufsrecht — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 323 BGB — Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 355 BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 356 BGB — Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 356b BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 437 BGB — Rechte des Käufers bei Mängeln — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 438 BGB — Verjährung der Mängelansprüche — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 444 BGB — Haftungsausschluss — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 536b BGB — Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 536c BGB — Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 541 BGB — Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 553 BGB — Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 555c BGB — Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 555d BGB — Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556 BGB — Vereinbarungen über Betriebskosten — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556g BGB — Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558a BGB — Form und Begründung der Mieterhöhung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 568 BGB — Form und Inhalt der Kündigung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 569 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 573 BGB — Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 573c BGB — Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 814 BGB — Kenntnis der Nichtschuld — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 17 BMG — Anmeldung, Abmeldung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 19 BMG — Mitwirkung des Wohnungsgebers — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 54 BMG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 355 AO — Einspruchsfrist — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 357 AO — Einlegung des Einspruchs — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 361 AO — Aussetzung der Vollziehung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 20 StromGVV — Kündigung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 30 VVG — Anzeige des Versicherungsfalles — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — abgerufen am 25. Juli 2026
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