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Bieterverfahren begleiten

Ein Bieterverfahren ist keine Versteigerung: Gebote sind unverbindlich, ein Zuschlag bindet niemanden, und der Verkauf entsteht erst beim Notar. Diese Seite führt Sie in fünf Etappen durch das Verfahren — von der Frage, ob Ihr Objekt sich dafür eignet, über Verfahrensregeln, Besichtigungstage und die Bewertung der Gebote bis zum Notartermin. Mit den Regeln zur Maklerprovision beim Verkauf an Verbraucher, den Pflichtangaben aus dem Energieausweis, dem Umgang mit Bieterdaten und den beiden Steuerfallen Spekulationsfrist und Drei-Objekt-Grenze.

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Ist ein Bieterverfahren eine Versteigerung?

Nein. Ein Bieterverfahren beim Immobilienverkauf ist weder eine Auktion noch eine Versteigerung im Rechtssinn — es ist ein strukturiertes Verkaufsverfahren, in dem Interessenten Preisvorstellungen abgeben. Der Grund liegt in der Form: Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Abrede nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Ein Gebot per E-Mail ist zwar der Sache nach ein Angebot (§ 145 BGB), es kann aber mangels Form keinen Kaufvertrag begründen — und Ihre Annahme ebenso wenig. Vor dem Notartermin ist deshalb niemand gebunden: der Bieter nicht, und Sie auch nicht. Das ist kein Schlupfloch, sondern der Kern des Verfahrens, und Sie sollten es Ihren Interessenten von Anfang an genau so sagen. Umgekehrt gehört zum Notartermin eine eigene Frist: Bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht unterliegen, soll der Notar dem Verbraucher den Vertragstext im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen; wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Niederschrift festgehalten werden (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Wer den Entwurf erst nach dem Zuschlag beim Notar bestellt, verschenkt zwei Wochen.

Warum funktioniert eine echte Versteigerung bei einer Immobilie nicht?

Weil der Zuschlag allein die Form nicht ersetzt. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande, und ein Gebot erlischt, sobald ein Übergebot abgegeben wird (§ 156 BGB). Diese Vorschrift regelt aber nur, wann der Vertrag entsteht, nicht, in welcher Form. Für Grundstücke bleibt es bei der notariellen Beurkundung: Gebot und Zuschlag müssen beide beurkundet werden, sonst entsteht kein wirksamer Kaufvertrag — so der BGH im Urteil vom 24. April 1998 (V ZR 197/97, BGHZ 138, 339). Genau deshalb sitzt bei seriösen Immobilienauktionen ein Notar im Saal, der Gebot und Zuschlag an Ort und Stelle beurkundet; Notare dürfen freiwillige Versteigerungen auch selbst durchführen (§ 20 Abs. 3 BNotO). Etwas ganz anderes ist die Zwangsversteigerung: Dort gibt es überhaupt keinen Kaufvertrag, sondern einen hoheitlichen Beschluss des Vollstreckungsgerichts — mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer (§ 90 Abs. 1 ZVG). Für Ihr freiwilliges Bieterverfahren heißt das: Vermeiden Sie die Wörter „Auktion“, „Versteigerung“ und „Zuschlag“ in Anzeige und Unterlagen, oder erklären Sie in einem Satz, was Sie damit meinen.

Muss ich dem Höchstbietenden verkaufen?

Nein. Es gibt keinen Anspruch des Höchstbietenden auf den Verkauf. Da vor der Beurkundung keine Bindung besteht, bleiben Sie frei: Sie dürfen einen anderen Bieter wählen, das Verfahren abbrechen, gar nicht verkaufen oder später zu einem ganz anderen Preis verkaufen. Diese Freiheit hat eine Kehrseite — sie gilt auch für die Gegenseite. Der Bieter, dem Sie zusagen, kann bis zum Notartermin abspringen, ohne dass Ihnen daraus ein Anspruch erwächst. Genau darum ist die Bewertung so wichtig: Entscheiden Sie nicht allein nach der höchsten Zahl, sondern nach Preis, Finanzierungsnachweis, Wunschtermin und Sonderwünschen zusammen. Ein Gebot knapp unter dem Höchstgebot, hinter dem eine schriftliche Finanzierungsbestätigung der Bank steht, ist in aller Regel mehr wert als ein Spitzengebot mit der Bemerkung „Finanzierung wird beantragt“. Legen Sie die Kriterien vorher schriftlich fest und geben Sie sie allen Bietern — dann ist Ihre Entscheidung nachvollziehbar, auch wenn sie nicht dem höchsten Betrag folgt.

Kann ich einen Käufer vor dem Notartermin mit einer Reservierungsgebühr binden?

In aller Regel nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. April 2023 entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Reservierungsgebühr den Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, wenn die Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen ist und dem Kunden weder nennenswerte Vorteile noch eine geldwerte Gegenleistung des Maklers gegenüberstehen (I ZR 113/22). Ob eine solche Vereinbarung zusätzlich notariell beurkundet werden müsste, hat der BGH ausdrücklich offengelassen — schon 2010 hatte er die Formfrage in einem ähnlichen Fall unbeantwortet gelassen und dabei angemerkt, dass durch die Höhe des Entgelts unangemessener Druck zum Erwerb entstehen kann (Urteil vom 23. September 2010, III ZR 21/10). Instanzgerichte halten Reservierungsvereinbarungen für beurkundungsbedürftig, wenn die Gebühr diesen Druck erzeugt; als Orientierung dienen dort 10 bis 15 Prozent der üblichen Maklervergütung (OLG Dresden, Beschluss vom 23. August 2016, 8 U 964/16). Rechnen Sie also nicht damit, aus einer Reservierung Sicherheit zu ziehen. Wirksame Sicherheit gibt es auf einem einzigen Weg: schnell zum Notar. Auch ein Vorvertrag hilft nicht daran vorbei — eine Abrede, die zum späteren Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet, unterliegt derselben Beurkundungspflicht aus § 311b Abs. 1 BGB.

Wer zahlt den Makler, und was gilt beim Energieausweis und den Bieterdaten?

Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher wird die Provision geteilt. Lässt sich der Makler von beiden Seiten bezahlen, dürfen sich beide nur in gleicher Höhe verpflichten (§ 656c BGB); haben nur Sie ihn beauftragt, ist eine Abwälzung auf den Käufer nur wirksam, wenn Sie mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleiben — und der Käufer zahlt erst, wenn Sie gezahlt und das nachgewiesen haben (§ 656d BGB). Beides greift nur bei einem Verbraucher als Käufer (§ 656b BGB); der Maklervertrag selbst bedarf ohnehin der Textform (§ 656a BGB). Nicht verwechseln sollten Sie das mit dem Bestellerprinzip: Das steht im Wohnungsvermittlungsrecht und gilt allein für die Vermittlung von Mietwohnungen (§ 2 Abs. 1a WoVermRG) — beim Kauf zahlt also nicht allein derjenige, der den Makler bestellt hat. Zwei weitere Pflichten laufen im Hintergrund mit. Erstens der Energieausweis: Pflichtangaben in jeder kommerziellen Anzeige, sobald ein Ausweis vorliegt (§ 87 GEG), unaufgeforderte Vorlage spätestens bei der Besichtigung und Übergabe unverzüglich nach Vertragsschluss (§ 80 Abs. 4 GEG); bei Verstößen sind bis zu 10.000 Euro Bußgeld möglich (§ 108 GEG). Zweitens der Datenschutz: In einem Bieterverfahren sammeln sich Namen, Anschriften und Finanzierungsnachweise mehrerer Familien an. Erheben Sie nur, was Sie brauchen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO), informieren Sie die Bieter beim ersten Kontakt (Art. 13 DSGVO) und löschen Sie die Unterlagen der Unterlegenen nach der Beurkundung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 DSGVO).

Welche Steuern kann der Verkauf auslösen?

Zwei Punkte entscheiden darüber: die Zehnjahresfrist und die Zahl Ihrer Verkäufe. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen sind Objekte, die Sie zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Der zweite Punkt trifft alle, die häufiger verkaufen: Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 2004 gilt die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel (BMF-Schreiben, abgedruckt im Einkommensteuer-Handbuch, Anhang 17). Das ist eine Orientierung der Finanzverwaltung, keine feste Grenze: Das Schreiben stellt selbst klar, dass die Fünfjahresfrist „keine starre Bedeutung“ hat, und bezieht bei weiteren Anhaltspunkten Objekte bis zu zehn Jahre zurück ein. Wer beruflich im Baubereich tätig ist, kann auch unterhalb der Grenze gewerblich handeln. Die Folgen wären Gewerbesteuer und der Wegfall der Zehnjahresfrist. Wenn Sie in den letzten Jahren mehrere Objekte verkauft haben oder das planen, klären Sie die Einordnung vor dem Bieterverfahren mit Ihrem Steuerberater — nach der Beurkundung lässt sie sich nicht mehr gestalten.

Häufige Fragen

Ist ein Bieterverfahren dasselbe wie eine Versteigerung?

Nein. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag mit dem Zuschlag zustande. Bei einer Immobilie geht das nur, wenn ein Notar Gebot und Zuschlag beurkundet. Im üblichen Bieterverfahren geschieht das nicht — dort sammeln Sie unverbindliche Preisvorstellungen und schließen anschließend einen ganz normalen notariellen Kaufvertrag.

Sind abgegebene Gebote verbindlich?

Nein. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück braucht die notarielle Beurkundung, sonst ist er nichtig. Das steht in § 311b Absatz 1 Satz 1 BGB. Ein Gebot per E-Mail oder Formular bindet den Bieter deshalb nicht, und Ihre Zusage bindet Sie nicht. Verbindlich wird es beim Notar.

Muss ich an den Höchstbietenden verkaufen?

Nein. Der Höchstbietende hat keinen Anspruch auf den Verkauf. Sie dürfen jedes Gebot ablehnen, einen anderen Bieter wählen oder gar nicht verkaufen. Legen Sie Ihre Auswahlkriterien vorher schriftlich fest, dann ist die Entscheidung für alle nachvollziehbar.

Darf ich das Bieterverfahren abbrechen?

Ja, solange nichts beurkundet ist. Da vor dem Notartermin keine Bindung besteht, können Sie das Verfahren jederzeit beenden. Schreiben Sie das offen in Ihre Verfahrensregeln, statt es später überraschend zu tun.

Kann ich eine Reservierungsgebühr verlangen?

Meist nicht wirksam. Der Bundesgerichtshof hat am 20. April 2023 entschieden, dass eine formularmäßig vereinbarte Reservierungsgebühr unwirksam ist, wenn die Rückzahlung ausnahmslos ausgeschlossen ist und dem Kunden kein nennenswerter Vorteil gegenübersteht. Das Aktenzeichen lautet I ZR 113/22. Ob solche Vereinbarungen zusätzlich beurkundet werden müssten, hat der BGH offengelassen. Sicherheit bringt allein der schnelle Notartermin.

Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf?

Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher wird die Provision geteilt. Lässt sich der Makler von beiden Seiten bezahlen, muss das in gleicher Höhe geschehen. Haben nur Sie ihn beauftragt, dürfen Sie höchstens die Hälfte auf den Käufer abwälzen, und der Käufer zahlt erst, wenn Sie Ihre Hälfte gezahlt und nachgewiesen haben. Das steht in den §§ 656b bis 656d BGB.

Gilt das Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf?

Nein. Das Bestellerprinzip steht im Wohnungsvermittlungsrecht und gilt ausschließlich für die Vermittlung von Mietwohnungen, nachzulesen in § 2 Absatz 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Beim Kauf gelten stattdessen die Teilungsregeln der §§ 656c und 656d BGB.

Wie lange darf ich die Unterlagen der unterlegenen Bieter behalten?

Nur so lange, wie Sie sie tatsächlich brauchen. Nach der Beurkundung entfällt der Zweck, damit sind Finanzierungsbestätigungen, Selbstauskünfte und Ausweiskopien zu löschen oder zu vernichten. Wer als Nachrücker geführt werden soll, muss dem vorher zustimmen. Grundlage sind Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung.

Quellen

  1. § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 125 BGB — Nichtigkeit wegen Formmangels — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 145 BGB — Bindung an den Antrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 156 BGB — Vertragsschluss bei Versteigerung — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 123 BGB — Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 577 BGB — Vorkaufsrecht des Mieters — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 656a BGB — Textform des Maklervertrags — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 656b BGB — Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 656c BGB — Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 656d BGB — Vereinbarungen über die Maklerkosten — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 2 Abs. 1a WoVermRG — Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 17 Abs. 2a BeurkG — Zwei-Wochen-Frist für den Vertragsentwurf bei Verbraucherverträgen — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 20 Abs. 3 BNotO — Zuständigkeit der Notare für freiwillige Versteigerungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 90 ZVG — Eigentumserwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 80 GEG — Ausstellung, Vorlage und Übergabe des Energieausweises — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 87 GEG — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 108 GEG — Bußgeldvorschriften (bis zu 10.000 Euro) — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte, Zehnjahresfrist — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 24 BauGB — Vorkaufsrecht der Gemeinde — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 28 BauGB — Verfahren und Negativzeugnis beim gemeindlichen Vorkaufsrecht — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) — Art. 5, 6, 13 und 17 — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. BGH, Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22 (Reservierungsgebühr in AGB unwirksam), Pressemitteilung 070/2023 — abgerufen am 24. Juli 2026
  23. BGH, Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22, Urteilsvolltext — abgerufen am 24. Juli 2026
  24. BGH, Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 21/10 (Reservierungsentgelt, Formfrage offengelassen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  25. BGH, Urteil vom 24. April 1998 – V ZR 197/97, BGHZ 138, 339 (Beurkundung bei freiwilliger Grundstücksversteigerung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  26. OLG Dresden, Beschluss vom 23. August 2016 – 8 U 964/16 (Reservierungsgebühr, Orientierung 10 bis 15 Prozent der üblichen Maklervergütung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  27. BMF-Schreiben vom 26. März 2004 (IV A 6 – S 2240 – 46/04) zum gewerblichen Grundstückshandel, abgedruckt im Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 17 — abgerufen am 24. Juli 2026

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