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Erbimmobilie: behalten, vermieten oder verkaufen?

Ein geerbtes Haus bringt Fristen mit, die schon laufen: sechs Wochen für die Ausschlagung, drei Monate für die Meldung ans Finanzamt, zwei Jahre für die gebührenfreie Grundbuchberichtigung. Diese Seite führt Sie in sechs Etappen vom Erbfall bis zur Entscheidung — mit den Freibeträgen der Erbschaftsteuer, der Steuerbefreiung für das Familienheim, der Spekulationsfrist beim Verkauf und allen Wegen aus einer Erbengemeinschaft.

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Sofort nach dem Erbfall — Immobilie sichern, Überblick gewinnen

Erbe annehmen oder ausschlagen — die Sechs-Wochen-Frist

Grundbuch und Nachlass ordnen

Erbschaftsteuer klären

Behalten, vermieten oder verkaufen — die Entscheidung

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Wie lange kann ich ein geerbtes Haus noch ausschlagen?

Sechs Wochen — und diese Frist beginnt nicht am Todestag. Sie läuft ab dem Zeitpunkt, in dem Sie sowohl vom Anfall der Erbschaft als auch vom Grund Ihrer Berufung Kenntnis erlangt haben (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Beruht Ihre Erbenstellung auf einem Testament oder Erbvertrag, beginnt sie sogar erst mit der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Auf sechs Monate verlängert sich die Frist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten haben (§ 1944 Abs. 3 BGB) — ein Auslandsurlaub genügt dafür. Erklären müssen Sie die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht, entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB); ein Brief reicht nicht. Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen, und zurück können Sie dann nicht mehr (§ 1943 BGB). Vorsicht in der Zwischenzeit: Wer Hausrat verkauft, Konten auflöst oder in die Immobilie einzieht, verhält sich wie ein Erbe und nimmt damit an. Das Haus vor Frost und Einbruch zu sichern, ist dagegen unschädlich.

Brauche ich einen Erbschein, um die Immobilie ins Grundbuch zu bekommen?

Nur dann, wenn kein notarielles Testament und kein Erbvertrag vorliegt. Gegenüber dem Grundbuchamt wird die Erbfolge grundsätzlich durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen; beruht sie aber auf einer öffentlichen Urkunde, genügen diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung (§ 35 Abs. 1 GBO). Bei gesetzlicher Erbfolge oder einem handschriftlichen Testament führt kein Weg am Erbschein vorbei; er wird beim Nachlassgericht beantragt (§ 2353 BGB) und kostet nach dem Nachlasswert eine Gebühr für die Erteilung und eine weitere für die eidesstattliche Versicherung. Entscheidend ist danach das Tempo: Die Eintragung der Erben ist gebührenfrei, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht — so die Anmerkung zu Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Das gilt auch, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Wer die zwei Jahre verstreichen lässt, zahlt die volle Gebühr nach dem Grundstückswert — bei einem Haus für 500.000 Euro sind das mehrere Hundert Euro, die vermeidbar gewesen wären.

Wann bleibt das geerbte Haus erbschaftsteuerfrei?

Wenn der persönliche Freibetrag reicht oder die Befreiung für das Familienheim greift. Die Freibeträge betragen 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG); wer in welche Steuerklasse fällt, regelt § 15 Abs. 1 ErbStG. Diese Beträge stehen seit 2009 unverändert im Gesetz und gelten auch 2026 fort. Unabhängig davon bleibt das Familienheim steuerfrei: beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ohne Größengrenze, bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Bedingung ist, dass der Erblasser dort bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und dass Sie die Wohnung unverzüglich selbst nutzen — nach dem Bundesfinanzhof regelmäßig innerhalb von sechs Monaten (BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16). Der Preis dieser Befreiung ist die Bindung: Wer die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgibt, verliert sie rückwirkend, außer zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit stehen entgegen. Vermietete Wohnimmobilien werden nicht befreit, aber nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG).

Wie wird die Immobilie für die Erbschaftsteuer bewertet — und was tun, wenn der Wert zu hoch ist?

Das Finanzamt bewertet nach den typisierenden Verfahren des Bewertungsgesetzes und fordert dafür eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts an; die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat (§ 153 BewG). Diese Verfahren rechnen mit Durchschnittswerten und kennen weder das undichte Dach noch das eingetragene Wohnrecht der Schwester. Genau dafür gibt es den Gegenbeweis: Sie können nachweisen, dass der gemeine Wert niedriger ist als der festgestellte — durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines staatlich anerkannten oder zertifizierten Sachverständigen für Grundstücksbewertung oder durch einen Kaufpreis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist (§ 198 BewG). Wer das Haus ohnehin verkauft, hat den Nachweis damit gratis in der Hand — vorausgesetzt, der Verkauf liegt innerhalb dieses Jahresfensters und die wertbestimmenden Verhältnisse haben sich nicht verändert. Von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind außerdem 15.000 Euro für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und Nachlassabwicklung, ohne dass Sie etwas nachweisen müssen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Und wenn die Steuer da ist, das Geld aber im Haus steckt: Auf Antrag wird sie bis zu zehn Jahre gestundet, bei Erwerben von Todes wegen zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG).

Behalten, vermieten oder verkaufen: Woran entscheidet sich das?

An drei Zahlen und einer Frist. Erstens: Was kostet das Halten? Grundsteuer, Versicherung, Heizung, Rücklage und der Sanierungsstau — bei Häusern der Baujahre 1960 bis 1985 sind Heizung, Fenster und Elektrik die drei großen Posten. Rechnen Sie dazu die Nachrüstpflichten, denn bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen treffen sie nach einem Eigentümerwechsel den neuen Eigentümer, und die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang (§ 47 Abs. 3 GEG, § 73 GEG). Zweitens: Was bringt die Vermietung netto, nach Rücklage, Verwaltung und Mietausfall — und deckt sie die Steuer? Für die Erbschaftsteuer bringt sie immerhin den Abschlag von 10 Prozent nach § 13d ErbStG. Drittens: Was bleibt beim Verkauf? Hier liegt der wichtigste Vorteil einer Erbimmobilie: Der Erbfall ist kein Anschaffungsvorgang. Sie treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB), und beim unentgeltlichen Erwerb wird die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat der Erblasser das Haus länger als zehn Jahre besessen, ist Ihr Verkaufsgewinn steuerfrei — auch wenn Sie erst seit drei Monaten Eigentümer sind. Die Frist ist die vierte Größe: Wenn Sie das Familienheim steuerfrei geerbt haben, bindet Sie die Selbstnutzung zehn Jahre lang. Verkaufen oder vermieten Sie vorher, fällt die Erbschaftsteuer rückwirkend an. Wer diese Bindung nicht tragen will, entscheidet sich besser gleich für Verkauf oder Vermietung, statt einzuziehen und nach drei Jahren umzudenken.

Wie kommt eine Erbengemeinschaft wieder auseinander?

Über einen von fünf Wegen — und keiner davon funktioniert im Alleingang. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu; nur die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen darf jeder allein treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB), über das Haus selbst können die Erben dagegen nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Verlangen kann die Auseinandersetzung allerdings jeder, und zwar jederzeit (§ 2042 Abs. 1 BGB). Die Wege im Einzelnen: Ein Miterbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus — grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerb zur Teilung des Nachlasses ausgenommen ist (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Oder alle verkaufen gemeinsam und teilen den Erlös nach Quoten. Oder ein Einzelner verkauft seinen gesamten Erbteil an einen Dritten; der Vertrag muss notariell beurkundet werden, über einzelne Nachlassgegenstände kann er nicht verfügen (§ 2033 BGB), und die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht. Oder ein Miterbe scheidet durch Abschichtung aus: Er gibt seine Mitgliedschaftsrechte gegen Abfindung auf, sein Anteil wächst den anderen an — nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formfrei möglich, selbst wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört (BGH, Urteil vom 21.01.1998 – IV ZR 346/96). Bleibt nur der Zwang, endet es bei der Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG). Sie funktioniert immer, kostet aber regelmäßig Geld: Versteigerungserlöse liegen unter freihändigen Preisen, und das Verfahren lässt sich auf Antrag für längstens sechs Monate einstweilen einstellen, was es zusätzlich in die Länge zieht. Solange die Gemeinschaft besteht, gilt für Mieteinnahmen: Sie werden erst bei der Auseinandersetzung verteilt — dauert diese länger als ein Jahr, kann jeder am Jahresende die Teilung des Reinertrags verlangen.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, eine geerbte Immobilie auszuschlagen?

Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung erfahren haben. Bei einem Testament beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht Ihnen die eröffnete Verfügung mitgeteilt hat. Sechs Monate haben Sie, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten. Die Grundlage ist § 1944 BGB.

Wie muss ich die Ausschlagung erklären?

Gegenüber dem Nachlassgericht, entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Das schreibt § 1945 BGB vor. Ein Brief, eine E-Mail oder eine mündliche Absage an die Miterben wirken nicht. Lässt jemand anders die Erklärung abgeben, braucht dieser eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.

Was kostet die Umschreibung des Grundbuchs nach einem Erbfall?

Nichts, wenn Sie schnell sind. Die Gebühr für die Eintragung der Erben wird nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht. Das steht in der Anmerkung zu Nummer 14110 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG und gilt auch, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Nach Ablauf der zwei Jahre fällt die volle Gebühr nach dem Grundstückswert an. Die Kosten für einen etwa nötigen Erbschein sind davon nicht erfasst.

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder?

400.000 Euro je Kind, und derselbe Betrag gilt für Kinder verstorbener Kinder. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro, Personen der Steuerklassen II und III jeweils 20.000 Euro. Diese Beträge stehen in § 16 Absatz 1 ErbStG, sind seit 2009 unverändert und gelten auch 2026 fort.

Muss ich den Erbfall dem Finanzamt melden, obwohl ein Notar das Testament eröffnet hat?

Ja, sobald Grundbesitz dabei ist. Grundsätzlich ist jeder Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis beim Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Die Ausnahme für eine gerichtlich oder notariell eröffnete Verfügung von Todes wegen gilt ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören. Nachzulesen in § 30 Absatz 1 und 3 ErbStG.

Wie lange muss ich in einem geerbten Familienheim wohnen bleiben?

Zehn Jahre. Endet die Selbstnutzung vorher, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern Sie an der Nutzung. Einziehen müssen Sie unverzüglich; der Bundesfinanzhof sieht dafür regelmäßig sechs Monate nach dem Erbfall als angemessen an. Bei Kindern gilt die Befreiung außerdem nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Muss ich beim Verkauf einer geerbten Immobilie Spekulationssteuer zahlen?

Nur, wenn zwischen der Anschaffung durch den Erblasser und Ihrem Verkauf keine zehn Jahre liegen. Der Erbfall selbst ist kein Anschaffungsvorgang: Die Besitzzeit des Erblassers wird Ihnen zugerechnet. Hat er das Haus 1998 gekauft, ist Ihr Verkauf steuerfrei, auch wenn Sie erst seit einem halben Jahr Eigentümer sind. Innerhalb der Zehnjahresfrist bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Grundlage ist § 23 EStG.

Was passiert mit den Mietern, wenn ich ein vermietetes Haus erbe?

Die Mietverträge laufen unverändert weiter. Sie treten als Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und werden damit Vermieter, mit allen Rechten und Pflichten einschließlich der Kautionen und der Betriebskostenabrechnung. Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Erbfalls gibt es nicht; kündigen können Sie nur mit einem berechtigten Interesse, etwa Eigenbedarf für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB. Umgekehrt gilt: War der Erblasser Mieter und tritt niemand aus seinem Haushalt in den Vertrag ein, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, und Erbe wie Vermieter können es binnen eines Monats nach Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen — § 564 BGB.

Quellen

  1. § 1922 BGB — Gesamtrechtsnachfolge — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 1943 BGB — Annahme und Ausschlagung der Erbschaft — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 1944 BGB — Ausschlagungsfrist — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 1945 BGB — Form der Ausschlagung — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 1967 BGB — Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 1975 BGB — Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 1994 BGB — Inventarfrist — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 2033 BGB — Verfügungsrecht des Miterben — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 2038 BGB — Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 2040 BGB — Verfügung über Nachlassgegenstände — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 2042 BGB — Auseinandersetzung — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 2259 BGB — Ablieferungspflicht für Testamente — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 2303 BGB — Pflichtteilsberechtigte, Höhe des Pflichtteils — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 2314 BGB — Auskunftspflicht des Erben — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 2325 BGB — Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 2353 BGB — Zuständigkeit des Nachlassgerichts für den Erbschein — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 564 BGB — Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 573 BGB — Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 836 BGB — Haftung des Grundstücksbesitzers — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 35 GBO — Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. § 82 GBO — Berichtigungszwang — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. Kostenverzeichnis zum GNotKG (Anlage 1), Nr. 12210 und Nr. 14110 mit Anmerkung — Erbschein und gebührenfreie Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren — abgerufen am 24. Juli 2026
  23. § 10 ErbStG — Steuerpflichtiger Erwerb, Erbfallkostenpauschbetrag (Abs. 5 Nr. 3) — abgerufen am 24. Juli 2026
  24. § 13 ErbStG — Steuerbefreiungen, Familienheim (Abs. 1 Nr. 4b und 4c) — abgerufen am 24. Juli 2026
  25. § 13d ErbStG — Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke — abgerufen am 24. Juli 2026
  26. § 15 ErbStG — Steuerklassen — abgerufen am 24. Juli 2026
  27. § 16 ErbStG — Freibeträge — abgerufen am 24. Juli 2026
  28. § 17 ErbStG — Besonderer Versorgungsfreibetrag — abgerufen am 24. Juli 2026
  29. § 19 ErbStG — Steuersätze — abgerufen am 24. Juli 2026
  30. § 28 ErbStG — Stundung, Wohnimmobilien (Abs. 3) — abgerufen am 24. Juli 2026
  31. § 30 ErbStG — Anzeige des Erwerbs — abgerufen am 24. Juli 2026
  32. § 153 BewG — Erklärungspflicht zur Feststellung des Grundbesitzwerts — abgerufen am 24. Juli 2026
  33. § 198 BewG — Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts — abgerufen am 24. Juli 2026
  34. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte, Zehnjahresfrist und Besitzzeitanrechnung — abgerufen am 24. Juli 2026
  35. § 3 GrEStG — Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (Nr. 2 und Nr. 3) — abgerufen am 24. Juli 2026
  36. § 180 ZVG — Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft — abgerufen am 24. Juli 2026
  37. § 47 GEG — Dämmung der obersten Geschossdecke, Pflicht des neuen Eigentümers (Abs. 3) — abgerufen am 24. Juli 2026
  38. § 73 GEG — Ausnahme und Zwei-Jahres-Frist ab Eigentumsübergang — abgerufen am 24. Juli 2026
  39. § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen — abgerufen am 24. Juli 2026
  40. BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16 — „unverzüglich“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bedeutet regelmäßig sechs Monate — abgerufen am 24. Juli 2026
  41. BGH, Urteil vom 21.01.1998 – IV ZR 346/96 (BGHZ 138, 8) — Abschichtung ist auch bei Nachlassgrundstücken formfrei möglich — abgerufen am 24. Juli 2026

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