Kaufofferten in Serie verschicken
Diese Seite verschickt nichts — sie zeigt Ihnen, wie Sie Eigentümer selbst und rechtssicher anschreiben, um an Objekte vor dem Markt zu kommen. Der adressierte Brief ist dabei der einzige Kanal, der ohne vorherige Einwilligung offensteht; die eigentliche Hürde ist nicht das Porto, sondern die Adresse, denn das Grundbuch ist kein öffentliches Register. Die Checkliste führt Sie durch Zielgebiet, zulässige Adressquellen, Briefinhalt, Versand und Rückläufer.
Stand:
Anschreiben-Checkliste
0 von 42 erledigt
Zielgebiet und Objekttyp festlegen
Adressen rechtmäßig beschaffen
Den Brief aufsetzen
Versand und Nachfassen
Reaktionen bearbeiten
Ihre Haken bleiben in diesem Browser gespeichert. Es wird nichts übertragen.
Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Kann ich mir die Eigentümeradresse nicht einfach aus dem Grundbuch holen?
Nein — und das ist der Punkt, an dem die meisten Serien scheitern, bevor sie beginnen. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register: Die Einsicht ist nur dem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO), und ein reines Kaufinteresse genügt dafür regelmäßig nicht. Sonst könnte jeder die Eigentumsverhältnisse und Belastungen fremder Grundstücke einsehen, indem er behauptet, kaufen zu wollen. Hinzu kommt: Über Einsichten wird Protokoll geführt, und der Eigentümer kann auf Verlangen Auskunft daraus verlangen (§ 12 Abs. 4 GBO) — eine vorgeschobene Begründung fällt also auf Sie zurück. Auch das Melderegister ist kein Ausweg: Die einfache Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die anfragende Person genau das erklärt (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG). Wer dort eine Adresse für eine Kaufofferte besorgt, verstößt gegen die Zweckbindung, die er selbst unterschrieben hat. Es bleiben die legalen Wege: öffentlich zugängliche Register, die Beobachtung vor Ort, seriöse Adressverlage und der Umweg über die Hausverwaltung.
Darf ich Eigentümer überhaupt unaufgefordert anschreiben?
Ja — per Brief. Das Gesetz stellt nur die elektronischen und telefonischen Kanäle unter einen Einwilligungsvorbehalt: Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG), gegenüber Unternehmen genügt immerhin die mutmaßliche Einwilligung. Werbung per automatischer Anrufmaschine, Fax oder elektronischer Post ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig — unabhängig davon, ob eine Privatperson oder eine Gesellschaft angeschrieben wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der adressierte Brief steht in keiner dieser Nummern. Er hat dafür seine eigene Grenze: Werbung ist auch dann unzulässig, wenn erkennbar ist, dass der Angesprochene sie nicht wünscht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG) — etwa nach einem Widerspruch oder bei einem Eintrag in der Robinsonliste. Wer die Grenze überschreitet, muss mit einem Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) und den Kosten der Abmahnung rechnen (§ 13 Abs. 3 UWG); beim unerlaubten Werbeanruf kommt ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro hinzu (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG).
Woher bekomme ich die Adressen dann rechtmäßig?
Aus vier Quellen, die alle langsamer sind als der Blick ins Grundbuch — aber legal. Erstens öffentlich zugängliche Register: Gehört das Objekt einer GmbH oder einer anderen eingetragenen Gesellschaft, finden Sie Anschrift und Geschäftsführung im Handels- und Unternehmensregister, denn dort ist die Einsicht jedem zu Informationszwecken gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB). Zweitens die Erhebung vor Ort: Was von der Straße aus sichtbar ist — Namen an Klingeltableau und Briefkasten, Aushänge am Hauseingang —, dürfen Sie notieren; fremde Grundstücke und Treppenhäuser betreten Sie dafür nicht. Denken Sie daran, dass das Klingelschild nur zeigt, wer dort wohnt, nicht, wem das Haus gehört. Drittens Adressverlage: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, aus welcher Quelle die Daten stammen und dass sie für Direktwerbung überlassen werden dürfen — verantwortlich für die Verarbeitung bleiben trotzdem Sie. Viertens der Umweg über die Hausverwaltung: Sie darf Ihnen die Eigentümeradresse nicht ohne Weiteres nennen, kann Ihren Brief aber weiterleiten. Das ist der sauberste Weg bei vermieteten Mehrfamilienhäusern, weil ein Brief an die Objektadresse dort beim Mieter landet.
Was verlangt die Datenschutz-Grundverordnung von mir?
Drei Dinge: eine Rechtsgrundlage, eine Information und die sofortige Reaktion auf einen Widerspruch. Als Rechtsgrundlage kommt das berechtigte Interesse in Betracht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); Erwägungsgrund 47 stellt ausdrücklich fest, dass die Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung als berechtigtes Interesse betrachtet werden kann — „kann“, nicht „ist“, die Abwägung müssen Sie führen und dokumentieren. Weil die Adressen nicht vom Eigentümer selbst stammen, greift die Informationspflicht bei Daten aus Drittquellen: Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Betroffenenrechte und die Quelle der Daten müssen Sie mitteilen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, längstens eines Monats nach Erlangung, spätestens jedoch mit der ersten Mitteilung an die Person (Art. 14 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Praktisch bedeutet das: Der Datenschutzhinweis gehört in denselben Umschlag wie der Brief. Und das Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung ist voraussetzungslos — es braucht keinen Grund, und nach dem Widerspruch dürfen die Daten für Werbezwecke nicht mehr verarbeitet werden (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO). Auf dieses Recht müssen Sie ausdrücklich, verständlich und getrennt von anderen Informationen hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Führen Sie eine Sperrliste: Sie ist zulässig und notwendig, weil Sie den Widerspruch sonst bei der nächsten Serie nicht beachten könnten.
Was gehört in den Brief — und was auf keinen Fall?
Hinein gehören sechs Dinge: der konkrete Objektbezug in den ersten Sätzen, eine Person als Absender statt einer anonymen Firma, die ehrliche Absicht (Eigennutzung, Vermietung oder Weiterverkauf), ein Preisrahmen oder eine Preisspanne, der Hinweis auf einen vorliegenden Finanzierungsnachweis und ein Rückkanal, über den der Eigentümer Sie erreicht. Dazu kommt der Datenschutzhinweis mit Herkunft der Adresse und Widerspruchsmöglichkeit sowie — wenn Sie als Gesellschaft schreiben — die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen (§ 35a Abs. 1 GmbHG, für eingetragene Kaufleute § 37a Abs. 1 HGB). Nicht hinein gehören Druck und Erfindungen: künstliche Fristen, angebliche weitere Interessenten, Andeutungen über eine Marktlage, die Sie nicht kennen — und vor allem keine Behauptung über den Wert des Objekts. Sie haben es nie von innen gesehen. Ebenso wenig darf der geschäftliche Charakter des Briefes verschleiert werden: Der kommerzielle Zweck muss kenntlich sein, wenn er sich nicht schon aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG), und wesentliche Informationen zu verschweigen ist Irreführung durch Unterlassen (§ 5a Abs. 1 UWG).
Wenn der Eigentümer zusagt — bin ich dann gebunden?
Nein, und er auch nicht. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Fehlt diese Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Zwar ist grundsätzlich gebunden, wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt (§ 145 BGB) — beim Grundstückskauf läuft diese Bindung aber ins Leere, weil der Vertrag ohne Notar ohnehin nicht zustande kommt. Für Sie hat das zwei Folgen. Erstens: Sie können im Brief eine ernst gemeinte Preisspanne nennen, ohne sich zu verpflichten. Zweitens: Eine schriftliche Zusage des Eigentümers sichert Ihnen nichts — sie ist ein Signal, kein Kaufvertrag. Zahlen Sie deshalb vor dem Notartermin keine Anzahlung und keine Reservierungsgebühr; geheilt wird ein formunwirksamer Vertrag erst durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Häufige Fragen
Darf ich Hauseigentümer einfach per Post anschreiben?
Ja. Adressierte Briefwerbung an Privatpersonen ist grundsätzlich zulässig, weil das Gesetz nur Telefon, Fax, E-Mail und automatische Anrufmaschinen unter einen Einwilligungsvorbehalt stellt. Die Grenze ist der erkennbar entgegenstehende Wille: Wer Ihnen widersprochen hat oder in der Robinsonliste steht, darf keinen Brief mehr bekommen.
Bekomme ich die Eigentümeradresse beim Grundbuchamt oder beim Einwohnermeldeamt?
In aller Regel bei keinem von beiden. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register: Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, und ein reines Kaufinteresse genügt dafür regelmäßig nicht; jede Einsicht wird protokolliert, und der Eigentümer kann Auskunft aus diesem Protokoll verlangen. Eine einfache Melderegisterauskunft wiederum darf nur erteilt werden, wenn Sie erklären, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Eine Serie von Kaufanschreiben ist Werbung, und die Erklärung wäre unwahr.
Darf ich statt eines Briefes einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben?
Nein. Ein Werbeanruf bei einer Privatperson ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung ist eine unzumutbare Belästigung und kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Werbung per E-Mail, Fax oder Anrufmaschine braucht ebenfalls die vorherige ausdrückliche Einwilligung. Erst wenn der Eigentümer selbst antwortet und um Kontakt bittet, ändert sich das.
Wie oft darf ich nachfassen?
Ein zweiter Brief nach einigen Wochen gilt als zumutbar. Wer in kurzen Abständen immer wieder schreibt, an der Haustür klingelt oder zum Telefon greift, überschreitet die Schwelle zur Belästigung. Nach einem Widerspruch ist jede weitere Ansprache unzulässig — auch die freundlich gemeinte.
Was muss ich tun, wenn jemand der Werbung widerspricht?
Die Verarbeitung für Werbezwecke sofort einstellen. Das Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung ist voraussetzungslos, es braucht keine Begründung und keine Form. Tragen Sie die Person in eine Sperrliste ein und gleichen Sie jede weitere Serie dagegen ab — die Sperrliste ist genau dafür zulässig.
Muss ich im Brief schreiben, woher ich die Adresse habe?
Ja. Weil die Daten nicht vom Eigentümer selbst stammen, müssen Sie ihn über Verantwortlichen, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, seine Rechte und die Quelle der Daten informieren — spätestens mit der ersten Mitteilung an ihn. In der Praxis legen Sie dem Brief dafür ein eigenes Blatt bei.
Wie schreibe ich an, wenn ich den Namen des Eigentümers nicht kenne?
Mit der Anschrift des Objekts und der Anrede an die Eigentümerin oder den Eigentümer des Hauses in der jeweiligen Straße. Das funktioniert bei selbst bewohnten Häusern. Bei vermieteten Objekten landet ein solcher Brief beim Mieter — dort ist der Weg über die Hausverwaltung der zuverlässigere.
Ist der Kauf perfekt, wenn der Eigentümer meinem Brief schriftlich zustimmt?
Nein. Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung; ohne sie ist er nichtig. Ein Brief und eine schriftliche Zusage sind ein Signal, kein Vertrag. Leisten Sie deshalb vor dem Notartermin keine Anzahlung und keine Reservierungsgebühr.
Quellen
- § 7 UWG — Unzumutbare Belästigungen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7a UWG — Einwilligung in Telefonwerbung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 5a UWG — Irreführung durch Unterlassen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 13 UWG — Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 20 UWG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 12 GBO — Einsicht in das Grundbuch — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 44 BMG — Einfache Melderegisterauskunft — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 9 HGB — Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 37a HGB — Angaben auf Geschäftsbriefen des Kaufmanns — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 35a GmbHG — Angaben auf Geschäftsbriefen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten (Impressum) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 125 BGB — Nichtigkeit wegen Formmangels — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 145 BGB — Bindung an den Antrag — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 35 BDSG — Recht auf Löschung — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 6 DSGVO — Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Verordnung (EU) 2016/679) — abgerufen am 25. Juli 2026
- Erwägungsgrund 47 DSGVO — berechtigtes Interesse und Direktwerbung — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 14 DSGVO — Informationspflicht bei Daten aus Drittquellen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 17 DSGVO — Recht auf Löschung — abgerufen am 25. Juli 2026
- Art. 21 DSGVO — Widerspruchsrecht — abgerufen am 25. Juli 2026
Passende Ratgeber
Passt dazu
Exposé prüfen
Bevor Sie sich in eine Immobilie verlieben: Wir durchleuchten das Exposé aus Käufersicht — was fehlt, was sich widerspricht, was Marketing ist und was Sie vor der Besichtigung nachfordern sollten.
Tool verfügbarKaufcheck: Lohnt sich diese Wohnung?
Sie haben ein Objekt gefunden, aber noch nicht gekauft?
In PlanungKauf-Kalkulationstool (Cockpit)
Die komplette Kaufkalkulation wie im bekannten Excel-Cockpit, aber direkt im Browser: Kaufpreis und Nebenkosten, Bewirtschaftungskosten, zwei Darlehen mit Zinsänderung und Sondertilgung, Steuer-Nebenrechnung und Kennzahlen heute wie in der Zukunft — inklusive druckbarer Bankgespräch-Übersicht.
In Planung