Notartermin beim Hausverkauf: So läuft er ab
Der Notartermin macht den Hausverkauf verbindlich: Der Notar verliest den beurkundungspflichtigen Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 BGB), danach sichert die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) den Käufer im Grundbuch. Der Entwurf soll bei Verbraucherverträgen laut § 17 Abs. 2a BeurkG zwei Wochen vorher vorliegen; bis zur Kaufpreiszahlung vergehen meist vier bis acht Wochen, die Notarkosten trägt in der Praxis der Käufer.
Stand:
Wer kümmert sich beim Hausverkauf um den Notar — Käufer oder Verkäufer?
In der Praxis kümmert sich meist der Käufer um die Notarbeauftragung, sobald sich beide Seiten auf Preis und Eckpunkte geeinigt haben — schließlich trägt er später auch die Kosten. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber nicht: Das freie Notarwahlrecht gilt für Käufer und Verkäufer gleichermaßen, beide dürfen einen Notar vorschlagen. Ist ein Makler beteiligt, macht häufig er den Vorschlag, dem dann beide Parteien zustimmen müssen. Der Verkäufer liefert die objektbezogenen Unterlagen zu, aus denen der Notar den Vertragsentwurf erstellt.
Für Käufer beginnt der Weg zum Notar mitunter schon vor dem ersten Exposé: Wer Eigentümer off-market direkt per Brief anschreibt, um überhaupt erst ein Objekt zu finden, muss dabei rechtliche Grenzen aus UWG und DSGVO einhalten — die kostenlose Checkliste zum Kaufofferten versenden führt durch Adressquellen, Briefinhalt und Datenschutzpflichten. Sobald sich beide Seiten handelseinig sind, verläuft der Weg zum Notar identisch wie bei jedem anderen Verkauf.
Wer bezahlt den Notar beim Hausverkauf?
In der Praxis trägt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten — üblich sind zusammen rund 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Verteilung nicht, sie wird aber so gut wie immer im Kaufvertrag vereinbart. Grundlage der Notargebühren ist die Wertgebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes (§ 34 GNotKG): Für die Beurkundung fällt eine 2,0-Gebühr an, für Vollzug und Betreuung je eine 0,5-Gebühr, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 UStG). Verhandelbar sind diese Sätze nicht — Gebührenvereinbarungen mit dem Notar sind unwirksam (§ 125 GNotKG).
| Kostenposition | Wer zahlt in der Praxis | Übliche Höhe |
|---|---|---|
| Beurkundung, Vollzug und Betreuung durch den Notar | Käufer | zusammen ca. 1,5–2,0 % des Kaufpreises |
| Eintragung von Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch | Käufer | in der obigen Spanne enthalten |
| Löschung alter Grundschulden des Verkäufers | Verkäufer | zusätzlich, je nach Zahl der Belastungen |
| Grunderwerbsteuer | Käufer | 3,5–6,5 % je nach Bundesland |
Kommt ein Makler ins Spiel, gilt eine eigene Regel: Bei Wohnung oder Einfamilienhaus mit einem Verbraucher als Käufer trägt jede Seite gesetzlich höchstens die Hälfte der Maklerprovision (§§ 656c, 656d BGB) — in der Praxis wird sie meist exakt hälftig geteilt, der Verkäufer kann freiwillig aber auch einen höheren Anteil oder die gesamte Provision übernehmen. Wie hoch sie ausfällt und wer welchen Anteil trägt, steht in den Ratgebern Wer zahlt die Maklerprovision und Kaufnebenkosten je Bundesland.
Was passiert vor dem Notartermin?
Vor dem Termin erstellt der Notar anhand der Objektunterlagen und der Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer einen Vertragsentwurf, den beide Seiten vorab erhalten und prüfen. Bei Verbraucherverträgen soll dieser Entwurf laut § 17 Abs. 2a BeurkG im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen, damit ausreichend Zeit bleibt, sich mit dem Text auseinanderzusetzen; wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe dafür laut Gesetz in der Niederschrift angegeben werden.
Parallel klärt der Käufer die Finanzierung. Eine verbindliche Finanzierungszusage der Bank sollte vor dem Termin stehen, denn der Vertrag bindet nach der Unterschrift unabhängig davon, ob das Darlehen schon ausgezahlt ist. In der Praxis laufen Notar und Bank deshalb parallel: Die Finanzierungszusage steht meist vor dem Beurkundungstermin, eine mitzubeurkundende Grundschuld wird oft im selben oder einem zweiten Termin bestellt, die tatsächliche Auszahlung erfolgt erst nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars.
Welche Unterlagen braucht der Notar beim Hausverkauf?
Für den Vertragsentwurf und den Termin selbst braucht der Notar vor allem Nachweise zu Eigentum, Belastungen und Identität der Beteiligten. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterlagen:
| Unterlage | Wofür der Notar sie braucht |
|---|---|
| Aktueller Grundbuchauszug | Nachweis von Eigentum, Belastungen und eingetragenen Rechten |
| Gültige Ausweisdokumente beider Parteien | Identitätsprüfung bei der Beurkundung |
| Löschungsbewilligung der finanzierenden Bank | Für die lastenfreie Übertragung, falls noch ein Darlehen des Verkäufers läuft |
| Teilungserklärung und Aufteilungsplan | Nur bei einer Eigentumswohnung |
| Vollmacht | Wenn eine Partei nicht persönlich erscheinen kann |
Bei einer Eigentumswohnung lohnt sich vorab ein Blick in Teilungserklärung und Grundbuch — was darin steht, erklären die Ratgeber Teilungserklärung verstehen und Grundbuchauszug lesen.
Wie läuft der Notartermin selbst ab?
Der Termin läuft in einer festen Reihenfolge ab und dauert bei einem einfachen Hausverkauf meist 30 bis 60 Minuten. Zunächst prüft der Notar die Identität aller Anwesenden anhand ihrer Ausweisdokumente. Danach verliest er den vollständigen Kaufvertrag Wort für Wort (§ 13 Abs. 1 BeurkG) und erläutert die wesentlichen Klauseln, etwa Kaufpreis, Fälligkeitsvoraussetzungen, Gewährleistungsausschluss und Übergabetermin (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Käufer und Verkäufer können jederzeit Fragen stellen; erst wenn beide Seiten den Vertrag verstanden haben und ihm zustimmen, unterschreiben sie.
- Identitätsprüfung anhand der Ausweisdokumente
- Vollständige Verlesung des Kaufvertrags durch den Notar
- Erläuterung der wesentlichen Klauseln, Raum für Rückfragen
- Unterschrift von Käufer und Verkäufer
- Erklärung der Auflassung (§ 925 BGB) — die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang; wirksam wird der Eigentumsübergang selbst erst mit der späteren Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB)
Bei mehreren Miteigentümern, einer zusätzlichen Grundschuldbestellung oder Verträgen mit Auslandsbezug kann der Termin deutlich länger dauern.
Wie lange dauert es vom Vertragsentwurf bis zur Eigentumsumschreibung?
Von der Entwurfsbeauftragung bis zur Kaufpreiszahlung vergehen in der Praxis meist sieben bis elf Wochen; bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch dauert es danach oft noch einige Wochen bis wenige Monate länger. Die folgende Tabelle zeigt den zeitlichen Ablauf der einzelnen Stationen:
| Phase | Was passiert | Übliche Dauer in der Praxis |
|---|---|---|
| Vertragsentwurf | Notar erstellt den Entwurf anhand der Unterlagen und Absprachen | wenige Tage bis 1 Woche nach Beauftragung |
| Prüf- und Wartefrist | Entwurf geht an Käufer und Verkäufer; bei Verbraucherverträgen soll er laut § 17 Abs. 2a BeurkG rechtzeitig vorliegen | im Regelfall 2 Wochen |
| Notartermin | Verlesung, Erläuterung, Unterschrift, Erklärung der Auflassung | 30 bis 60 Minuten |
| Auflassungsvormerkung | Notar beantragt die Eintragung im Grundbuch, sie sichert den Käufer ab | wenige Tage bis einige Wochen nach dem Notartermin |
| Fälligkeitsmitteilung | Notar bestätigt erfüllte Fälligkeitsvoraussetzungen — darunter die eingetragene Auflassungsvormerkung — und nennt dem Käufer eine Zahlungsfrist | meist 3 bis 6 Wochen nach dem Notartermin |
| Kaufpreiszahlung | Käufer überweist den Kaufpreis innerhalb der in der Fälligkeitsmitteilung genannten Frist (üblicherweise 1 bis 2 Wochen) | insgesamt meist 4 bis 8 Wochen nach dem Notartermin |
| Eigentumsumschreibung im Grundbuch | Grundbuchamt trägt den Käufer als neuen Eigentümer ein (§§ 873, 925 BGB) | oft erst Wochen bis wenige Monate nach der Zahlung |
Für den Verkäufer und die Übergabe ändert sich danach nichts mehr: Sobald der Kaufpreis bezahlt ist, folgt die Schlüsselübergabe unabhängig davon, wann die Umschreibung im Grundbuch formal abgeschlossen wird.
Wann bekommt der Verkäufer sein Geld — und wann der Käufer die Schlüssel?
Der Verkäufer erhält den Kaufpreis meist vier bis acht Wochen nach dem Notartermin, sobald der Notar per Fälligkeitsmitteilung bestätigt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind — dazu zählen in der Regel die eingetragene Auflassungsvormerkung und die gesicherte lastenfreie Übertragung, etwa durch vorliegende Löschungsbewilligungen für alte Grundschulden. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine lastenfreie Übertragung zum Zahlungszeitpunkt noch nicht sichergestellt werden kann, wickelt der Notar die Zahlung stattdessen über ein Notaranderkonto ab.
Die Schlüsselübergabe erfolgt üblicherweise erst, nachdem der Kaufpreis tatsächlich auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist, und wird in einem von beiden Seiten unterschriebenen Übergabeprotokoll festgehalten. Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie, zeigt Ihnen vorab der kostenlose Überschuss-Rechner, wie sich Ihr monatlicher Überschuss aus der Vermietung von Ihrem tatsächlichen Kontostand unterscheidet — hilfreich, wenn Sie laufende Mieteinnahmen gegen den Verkaufserlös abwägen. Wie der Verkauf einer vermieteten Wohnung im Einzelnen abläuft, beschreibt der Ratgeber Vermietete Wohnung verkaufen.
Was kann nach dem Notartermin noch schiefgehen?
Am häufigsten sind drei Probleme: eine geplatzte Finanzierung, Verzögerungen bei Ämtern und Streit über den Übergabezustand. Platzt die Finanzierung des Käufers nach dem Termin, bleibt der Kaufvertrag trotzdem wirksam — die notarielle Beurkundung bindet beide Seiten unabhängig davon, ob das Darlehen zustande kommt. Zahlt der Käufer nicht fristgerecht, gerät er in Verzug; ob und in welcher Höhe der Verkäufer Verzugszinsen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann, regelt der jeweilige Kaufvertrag.
Verzögerungen entstehen häufig, weil Finanzamt oder Grundbuchamt länger brauchen als erwartet, etwa bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Zahlung der Grunderwerbsteuer oder bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung. Sagt eine Partei den Termin ab, nachdem der Notar den Entwurf bereits erstellt hat, kann er dafür trotzdem Gebühren verlangen — die Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert und dem erreichten Bearbeitungsstand; eine feste Absagegebühr gibt es nicht.
Werkzeug verfügbar
Kaufofferten versenden
Käufer, die Eigentümer off-market direkt per Brief ansprechen, finden hier eine kostenlose Checkliste mit 42 Punkten für die rechtssichere Direktansprache — von der Adressquelle bis zum Datenschutzhinweis.
Zur Anschreiben-ChecklisteWerkzeug verfügbar
Überschuss-Rechner
Verkaufen Sie eine vermietete Immobilie, zeigt der kostenlose Überschuss-Rechner vorab, wie sich der steuerliche Überschuss aus der Vermietung von Ihrem tatsächlichen Kontostand unterscheidet.
Zum Überschuss-RechnerHäufige Fragen
Wie lange dauert ein Notartermin?
Ein Notartermin für einen Hausverkauf dauert in der Praxis meist 30 bis 60 Minuten. Der Notar verliest den gesamten Kaufvertrag, erläutert die wichtigsten Klauseln und beantwortet Rückfragen, bevor beide Seiten unterschreiben. Bei komplexeren Objekten, etwa mit mehreren Miteigentümern oder einer zusätzlichen Grundschuldbestellung, kann der Termin auch deutlich länger dauern.
Wie schnell bekommt man einen Notartermin?
Wie schnell ein Termin zustande kommt, hängt von der Auslastung des Notariats vor Ort ab. In der Praxis vergehen von der Entwurfsbeauftragung bis zum Termin meist zwei bis vier Wochen, auch weil der Entwurf bei Verbraucherverträgen im Regelfall zwei Wochen vorher vorliegen soll. In stark nachgefragten Regionen kann die Wartezeit spürbar länger ausfallen.
Wer bezahlt den Notar beim Hausverkauf?
Gesetzlich ist die Kostenverteilung nicht vorgeschrieben, in der Praxis trägt aber der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten — üblich sind zusammen rund 1,5 bis 2,0 Prozent des Kaufpreises. Diese Regelung wird so gut wie immer im Kaufvertrag festgehalten. Die Kosten für die Löschung alter Grundschulden des Verkäufers trägt dagegen meist der Verkäufer selbst.
Wie lange dauert es vom Notartermin bis zur Kaufpreiszahlung?
Vom Notartermin bis zur Fälligkeit des Kaufpreises vergehen in der Praxis meist vier bis acht Wochen. In dieser Zeit lässt der Notar die Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen, holt nötige Bescheinigungen ein und teilt dem Käufer per Fälligkeitsmitteilung den genauen Zahlungstermin mit.
Was passiert, wenn die Finanzierung des Käufers nach dem Notartermin platzt?
Der Kaufvertrag bleibt trotzdem wirksam, denn die notarielle Beurkundung bindet beide Seiten unabhängig von der Finanzierung. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, gerät er in Verzug; ob der Verkäufer Verzugszinsen verlangen oder unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten kann, regelt der jeweilige Kaufvertrag im Einzelfall.
Was kostet es, einen Notartermin abzusagen?
Auch wenn der Termin platzt, kann der Notar Gebühren verlangen, sobald er den Vertragsentwurf bereits erstellt hat — die Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert, also in der Regel dem vorgesehenen Kaufpreis, und dem Bearbeitungsstand. Eine feste Absagegebühr gibt es nicht; wie viel im Einzelfall anfällt, sagt Ihnen der Notar auf Nachfrage.
Wann bekommt der Verkäufer nach dem Notartermin sein Geld?
Der Verkäufer erhält den Kaufpreis meist vier bis acht Wochen nach dem Notartermin, sobald der Notar die Fälligkeitsvoraussetzungen bestätigt hat — dazu zählen unter anderem die eingetragene Auflassungsvormerkung und die gesicherte lastenfreie Übertragung. Die Übergabe der Immobilie erfolgt üblicherweise erst, nachdem der Kaufpreis tatsächlich auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist.
Was ist die Auflassungsvormerkung und wie lange dauert ihre Eintragung?
Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherung im Grundbuch, die den Käufer vor einem Weiterverkauf oder einer nachträglichen Belastung des Grundstücks durch den Verkäufer schützt, solange die endgültige Eigentumsumschreibung noch aussteht. Der Notar beantragt sie direkt nach dem Termin; die Eintragung dauert in der Praxis von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen, abhängig von der Auslastung des Grundbuchamts.
Verwandte Begriffe & Artikel
Auflassungsvormerkung
Vorläufige Grundbuch-Eintragung, die den Käufer bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung vor Doppelverkauf und Zugriffen schützt.
GlossarGrundbuch
Amtliches Register, das Eigentum und Belastungen an Grundstücken verzeichnet und dessen Eintragungen als richtig gelten.
GlossarGrunderwerbsteuer
Steuer auf den Grundstückskauf, die jedes Bundesland selbst festlegt — aktuell zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.
GlossarNotaranderkonto
Treuhandkonto des Notars zur gesicherten Abwicklung des Kaufpreises, nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse zulässig.
GlossarImmobilie verkaufen: Der Ablauf Schritt für Schritt
Der Ablauf beim Immobilienverkauf: 8 Schritte von der Wertermittlung bis zur Übergabe – mit Zeitplan, Unterlagen-Checkliste und den Steuerregeln vor 10 Jahren.
RatgeberGrundbuchauszug lesen: Abteilung 1, 2 und 3 einfach erklärt
Ein Grundbuchauszug zeigt Bestandsverzeichnis, Abteilung 1 (Eigentümer), Abteilung 2 (Lasten) und Abteilung 3 (Grundschulden) – so lesen Sie jede Abteilung.
RatgeberTeilungserklärung der Eigentumswohnung: Was drinsteht und worauf Käufer achten müssen
Die Teilungserklärung legt fest, was zur Wohnung gehört. So lesen Käufer sie richtig — inklusive Checkliste zu Kosten, Öffnungsklauseln und Vermietungsverboten.
RatgeberWer zahlt die Maklerprovision – Käufer oder Verkäufer?
Beim Kauf teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision seit 2020 höchstens hälftig (§ 656d BGB); bei Vermietung zahlt der Auftraggeber (Bestellerprinzip).
RatgeberKaufnebenkosten: Wie viel kommt in Ihrem Bundesland dazu?
Kaufnebenkosten liegen ohne Makler zwischen 5,0 und 8,5 Prozent, mit Makler bis 12 Prozent. Tabelle aller 16 Bundesländer mit Grunderwerbsteuer und Rechner.
RatgeberVermietete Wohnung verkaufen: Abschlag, Steuern, Mieterrechte
Ja, jederzeit — der Mietvertrag geht automatisch über. Praxis-Abschlag meist 10 bis 30 Prozent, Vorkaufsrecht nur bei Umwandlung während der Mietzeit.
RatgeberWelche Steuern fallen beim Hausverkauf an?
Steuerfrei ist der Hausverkauf nach zehn Jahren oder bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren, sonst greift Einkommensteuer nach § 23 EStG.
RatgeberQuellen
- § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass — abgerufen am 2. August 2026
- § 873 BGB — Erwerb durch Einigung und Eintragung — abgerufen am 2. August 2026
- § 883 BGB — Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung — abgerufen am 2. August 2026
- § 925 BGB — Auflassung — abgerufen am 2. August 2026
- § 17 BeurkG — Grundsatz (u. a. Zwei-Wochen-Frist bei Verbraucherverträgen, Abs. 2a) — abgerufen am 2. August 2026
- § 13 BeurkG — Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben — abgerufen am 2. August 2026
- § 34 GNotKG — Wertgebühren — abgerufen am 2. August 2026
- § 125 GNotKG — Verbot der Gebührenvereinbarung — abgerufen am 2. August 2026
- § 12 UStG — Steuersätze — abgerufen am 2. August 2026
- § 11 GrEStG — Steuersatz, Abrundung — abgerufen am 2. August 2026