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Wer zahlt die Maklerprovision – Käufer oder Verkäufer?

Beim Immobilienkauf gilt seit dem 23. Dezember 2020 der Teilungsgrundsatz: Wer allein den Makler beauftragt, zahlt zunächst die volle Provision und darf höchstens die Hälfte weiterreichen (§ 656d BGB) – nur bei Wohnung oder Einfamilienhaus und nur, wenn der Käufer Verbraucher ist. Bei der Vermietung gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn allein (§ 2 Abs. 1a WoVermRG).

Stand:

Was gilt seit dem Gesetz vom 23. Dezember 2020 für den Immobilienkauf?

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern der Teilungsgrundsatz: Wer den Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Provision selbst tragen und darf höchstens die andere Hälfte auf die Gegenseite abwälzen (§§ 656c, 656d BGB). Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Verkäufer ihre gesamten Maklerkosten auf Käufer verlagern, die den Makler gar nicht beauftragt haben.

Die Regel gilt nur, wenn zwei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Es muss sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handeln, und der Käufer muss Verbraucher sein (§ 656b BGB). Zusätzlich müssen Maklerverträge über solche Objekte in Textform geschlossen werden – eine mündliche Provisionsabsprache reicht nicht aus (§ 656a BGB). Die Maklerprovision zählt neben Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Grundbuchkosten zu den Kaufnebenkosten.

Welche Konstellationen regeln § 656c und § 656d BGB?

Welche der beiden Vorschriften greift, hängt allein davon ab, wer den Makler beauftragt hat. Die folgende Tabelle zeigt die vier praxisrelevanten Konstellationen:

KonstellationWer zahlt was?Rechtsgrundlage
Nur der Verkäufer beauftragt den Makler (häufigster Fall)Verkäufer zahlt die volle Provision zunächst selbst; er darf höchstens die Hälfte an den Käufer weiterreichen – fällig erst, wenn er seinen eigenen Anteil nachweislich gezahlt hat§ 656d Abs. 1 BGB
Käufer und Verkäufer beauftragen den Makler getrennt (Doppeltätigkeit)Beide Seiten müssen exakt die gleiche Provisionshöhe zahlen; weicht der Maklervertrag davon ab, ist der gesamte Maklervertrag unwirksam§ 656c Abs. 1 und 2 BGB
Nur der Käufer beauftragt den Makler (z. B. Suchauftrag)Käufer zahlt die Provision allein; eine Umlage auf den Verkäufer wäre nur unter denselben Bedingungen wie in Zeile eins zulässig§ 656d Abs. 1 BGB (spiegelbildlich)
Mehrfamilienhaus, Gewerbeimmobilie, Grundstück oder gewerblicher Käufer§§ 656c und 656d gelten nicht – die Verteilung ist frei verhandelbar, ohne 50-Prozent-Grenze§§ 656b–656d BGB (Anwendungsbereich)

In der Praxis ist die erste Konstellation der Regelfall: Verkäufer beauftragen den Makler, weil sie ihre Immobilie vermarkten wollen, und reichen anschließend bis zu 50 Prozent der Provision an den Käufer weiter.

Für welche Immobilien und Käufer gilt der Teilungsgrundsatz nicht?

Der Teilungsgrundsatz der §§ 656c und 656d BGB gilt ausdrücklich nur für den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher (§ 656b BGB) – bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien, unbebauten Grundstücken und beim Kauf durch einen gewerblichen Käufer bleibt die Provisionsverteilung deshalb vollständig frei verhandelbar. Diese Ausnahme ist gerade beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses relevant.

Kauft eine GmbH, kauft ein Investor gewerblich oder erwirbt jemand ein Mehrfamilienhaus mit mehreren vermieteten Einheiten, kann der Maklervertrag frei regeln, wer die Provision zahlt – auch eine vollständige Abwälzung auf den Käufer ist dann rechtlich möglich. Ob das im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt von der Verhandlungsposition und den vereinbarten Konditionen ab. Verkäufer eines Mehrfamilienhauses oder einer Gewerbeimmobilie profitieren von diesem Freiraum am stärksten: Sie können die volle Provision mit dem Makler vereinbaren und die Kosten anschließend vertraglich auf den Käufer verlagern, ohne die 50-Prozent-Grenze der §§ 656c und 656d BGB beachten zu müssen.

Wer zahlt die Maklerprovision bei Vermietung – Mieter oder Vermieter?

Bei der Vermietung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn – und das ist in aller Regel der Vermieter, wenn er einen Makler mit der Vermietung seiner Wohnung beauftragt (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). Der Mieter darf für diese Vermittlung keine Provision zahlen. Das Bestellerprinzip gilt bereits seit Juni 2015 (Mietrechtsnovellierungsgesetz) und damit deutlich länger als das Teilungsprinzip beim Immobilienkauf.

Eine Ausnahme besteht, wenn ausschließlich der Wohnungssuchende selbst einen Makler mit einem Suchauftrag beauftragt und der Makler dafür nicht zugleich im Auftrag des Vermieters tätig wird, die Wohnung anzubieten – dann zahlt der Mieter. Für Gewerbeflächen gilt das Bestellerprinzip nicht: Das WoVermRG erfasst ausschließlich die Vermittlung von Wohnraum, bei Gewerbevermietungen bleibt die Provisionsverteilung frei verhandelbar. Auch im Mietrecht muss der Vermittlungsvertrag in Textform vorliegen, und der Makler erhält sein Entgelt nur, wenn durch seine Vermittlung tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt (§ 2 Abs. 1 WoVermRG).

Wann wird die Maklerprovision fällig – erst nach Kaufpreiszahlung?

Der Anspruch des Maklers auf seinen Lohn entsteht grundsätzlich mit dem wirksamen Abschluss des vermittelten Vertrags – beim Immobilienkauf also mit der notariellen Beurkundung – und nicht erst, wenn der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde (§ 652 Abs. 1 BGB). Ob die Provision anschließend sofort fällig ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, regelt in der Praxis der jeweilige Maklervertrag.

Eine Sonderregel gilt für den Käuferanteil aus § 656d BGB: Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, wird der Anspruch gegen den Käufer erst fällig, wenn der Verkäufer seinen eigenen Anteil nachweislich gezahlt hat. Diese Fälligkeitsregel betrifft ausdrücklich nur die Umlage zwischen den Parteien, nicht die Entstehung des Maklerlohns selbst.

Kann der Verkäufer die Provision komplett auf den Käufer abwälzen?

Nein, sofern es sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt und der Käufer Verbraucher ist. Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, darf er höchstens die Hälfte seiner Provision auf den Käufer abwälzen; der Rest bleibt zwingend bei ihm (§ 656d Abs. 1 BGB). Eine Vereinbarung, die den Käufer zu einem höheren Anteil verpflichten würde als den Verkäufer, ist insgesamt unwirksam – der Käufer schuldet aus einer solchen Klausel dann nichts, nicht etwa den hälftigen Anteil.

Diese Grenze ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht umgangen werden – auch nicht durch abweichende Formulierungen im Maklervertrag. Außerhalb des Anwendungsbereichs, etwa beim Mehrfamilienhaus oder beim gewerblichen Käufer, existiert diese Grenze dagegen nicht.

Ist die Höhe der Maklerprovision verhandelbar?

Ja, die Höhe der Provision ist grundsätzlich frei verhandelbar – anders als die hälftige Teilung beim Verbraucherkauf, die zwingendes Recht ist und sich nicht abbedingen lässt. Wie hoch die Maklerprovision üblich ist und wie sie sich je Bundesland unterscheidet, zeigt der Artikel zur Maklerprovision nach Bundesland. Verhandlungsspielraum besteht dabei nicht nur bei der Provisionshöhe selbst, sondern auch bei Zusatzleistungen wie Exposé-Erstellung, Besichtigungsorganisation oder der Vertragslaufzeit des Maklervertrags.

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Häufige Fragen

Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?

Bei einem Einfamilienhaus gilt derselbe Teilungsgrundsatz wie bei einer Eigentumswohnung: Wer den Makler beauftragt, trägt mindestens die Hälfte der Provision selbst und darf höchstens die Hälfte auf die andere Partei abwälzen (§§ 656c, 656d BGB) – vorausgesetzt, der Käufer ist Verbraucher. Bei einem Mehrfamilienhaus gilt diese Regel dagegen nicht.

Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses?

Der Teilungsgrundsatz der §§ 656c und 656d BGB gilt ausdrücklich nur für den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher (§ 656b BGB), nicht für Mehrfamilienhäuser. Wer die Provision beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses trägt, ist deshalb frei verhandelbar und hängt vom jeweiligen Maklervertrag ab – eine vollständige Abwälzung auf den Käufer ist rechtlich möglich.

Ist die Maklerprovision verhandelbar?

Die Höhe der Provision ist frei verhandelbar, unabhängig davon, wer sie zahlt. Nicht verhandelbar ist dagegen die hälftige Teilung beim Verbraucherkauf von Wohnung oder Einfamilienhaus: Diese Grenze aus § 656d BGB ist zwingendes Recht und lässt sich auch im Maklervertrag nicht wirksam umgehen.

Wer zahlt die Maklerprovision bei einer Gewerbevermietung?

Das Bestellerprinzip aus § 2 Abs. 1a WoVermRG gilt nur für die Vermittlung von Wohnraum. Bei der Vermietung von Gewerbeflächen greift diese Vorschrift nicht, sodass die Provisionsverteilung zwischen Vermieter und Mieter frei verhandelbar bleibt und individuell im Maklervertrag geregelt wird.

Ist die Maklerprovision beim Immobilienkauf steuerlich absetzbar?

Bei einer selbstgenutzten Immobilie lässt sich die Maklerprovision steuerlich grundsätzlich nicht geltend machen. Bei einer vermieteten oder gewerblich genutzten Immobilie zählt sie dagegen zu den Anschaffungsnebenkosten und wirkt sich über die Abschreibung aus. Für die Bewertung des konkreten Falls empfiehlt sich steuerlicher Rat.

Wann wird die Maklerprovision fällig?

Der Anspruch des Maklers entsteht mit dem wirksamen Abschluss des vermittelten Vertrags, beim Kauf also mit der notariellen Beurkundung, nicht erst mit der Zahlung des Kaufpreises (§ 652 BGB). Der Käuferanteil nach § 656d BGB wird zusätzlich erst fällig, wenn der Verkäufer seinen eigenen Anteil nachweislich gezahlt hat.

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Quellen

  1. § 652 BGB (Entstehung des Lohnanspruchs) — abgerufen am 2. August 2026
  2. § 656a BGB (Textform) — abgerufen am 2. August 2026
  3. § 656b BGB (Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d) — abgerufen am 2. August 2026
  4. § 656c BGB (Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien) — abgerufen am 2. August 2026
  5. § 656d BGB (Vereinbarungen über die Maklerkosten) — abgerufen am 2. August 2026
  6. § 2 WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) — abgerufen am 2. August 2026