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Maklervertrag: Arten, Pflichtinhalte und Kündigung

Ein Maklervertrag verpflichtet Sie als Verkäufer, dem Makler eine Provision zu zahlen, sobald durch seine Tätigkeit ein Kaufvertrag zustande kommt – er entsteht formfrei, bei Wohnung oder Einfamilienhaus aber nur wirksam in Textform (§ 656a BGB, seit 23. Dezember 2020). Zwischen einfachem Auftrag, Alleinauftrag und qualifiziertem Alleinauftrag unterscheiden sich Bindung, Kündigungsrechte und die Möglichkeit, provisionsfrei privat zu verkaufen, erheblich.

Stand:

Was ist ein Maklervertrag und wann kommt er zustande?

Ein Maklervertrag ist die Vereinbarung, mit der Sie als Verkäufer einen Makler beauftragen, Ihnen die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags nachzuweisen oder einen Käufer zu vermitteln. Die Provision schulden Sie ihm nur, wenn dadurch tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt – das Erfolgsprinzip aus § 652 Abs. 1 BGB. Eigene Aufwendungen wie Fotos oder das Exposé trägt der Makler selbst, außer Sie haben eine Aufwendungsersatz-Klausel ausdrücklich vereinbart (§ 652 Abs. 2 BGB).

Der Vertrag entsteht grundsätzlich formfrei: Eine mündliche Zusage, eine E-Mail-Bestätigung oder schlüssiges Verhalten – etwa wenn Sie den Makler widerspruchslos Besichtigungen organisieren lassen – reichen aus. Eine wichtige Ausnahme gilt beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses: Hier muss der Maklervertrag mindestens in Textform vorliegen, sonst ist er unwirksam (§ 656a BGB, seit 23. Dezember 2020). Textform bedeutet keine Unterschrift, sondern lediglich eine lesbare, dem Erklärenden zuordenbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger wie E-Mail oder PDF (§ 126b BGB) – ein mündliches Telefonat allein reicht bei diesen beiden Objektarten dagegen nicht. Der Maklervertrag ist damit einer der ersten rechtlich bindenden Schritte im Ablauf eines Hausverkaufs.

Welche Arten von Maklerverträgen gibt es – und welcher passt zu Verkäufern?

Es gibt drei gängige Vertragsarten, die sich vor allem darin unterscheiden, wie stark Sie sich an einen einzelnen Makler binden: den einfachen Auftrag, den Alleinauftrag und den qualifizierten Alleinauftrag. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert diese Typen nicht ausdrücklich – sie haben sich in der Vertragspraxis herausgebildet und werden in Deutschland routinemäßig verwendet.

MerkmalEinfacher AuftragAlleinauftragQualifizierter Alleinauftrag
Weitere Makler parallel beauftragenJaNeinNein
Selbst gefundenen Käufer provisionsfrei bedienenJaJaNein, Interessent muss zunächst an den Makler gemeldet werden
Übliche Bindungsfrist (Praxis-Spanne)meist unbefristet, formlos kündbarhäufig 3 bis 6 Monatehäufig 3 bis 6 Monate
Einsatz des Maklers in der Praxisunterschiedlich, da kein Exklusivanspruchin der Regel hoch, da exklusiv beauftragtam höchsten, größte Absicherung für den Makler

Für die meisten Verkäufer ist der einfache Alleinauftrag ein vernünftiger Mittelweg: Er motiviert den Makler zu echtem Einsatz, lässt Ihnen aber die Tür offen, einen selbst gefundenen Käufer direkt und provisionsfrei zu bedienen. Den qualifizierten Alleinauftrag sollten Sie nur unterschreiben, wenn Sie dem Makler vertrauen und keinen eigenen Interessentenkreis – Familie, Bekannte, Nachbarn – offenhalten wollen. Bevor Sie sich festlegen, lohnt sich ein Blick auf die Marktlage in Ihrer Stadt: Der Makler-Check zeigt kostenlos, wie viele Makler es gibt und wie ihre Bewertungen streuen; der vollständige Report mit Top-3-Ranking, Gesprächsleitfaden und Vertrags-Checkliste kostet 9,90 € inkl. USt.

Welche Pflichtinhalte und Provisionsregeln gehören in den Maklervertrag?

Ein vollständiger Maklervertrag regelt mindestens fünf Punkte: welche Vertragsart gilt, welchen Leistungsumfang der Makler erbringt, wie hoch die Provision ausfällt und wer sie zahlt, wie lange der Vertrag läuft und wie er endet. In der Praxis liegt die Gesamtprovision meist bei rund 7,14 Prozent des Kaufpreises (6 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer); vereinbaren Sie mit dem Käufer eine hälftige Teilung, entfallen rund 3,57 Prozentpunkte auf jede Seite. Verbindlich vorgeschrieben ist diese Höhe nicht, sie ist frei verhandelbar.

Beauftragen Sie als Verkäufer den Makler allein, dürfen Sie ihm gestatten, bis zur Hälfte der mit Ihnen vereinbarten Provision auch vom Käufer zu verlangen – aber erst, nachdem Sie Ihren eigenen Anteil nachweislich gezahlt haben (§ 656d BGB). Beauftragen sowohl Sie als auch der Käufer denselben Makler, muss dessen Provision auf beiden Seiten gleich hoch sein, sonst ist der gesamte Maklervertrag unwirksam (§ 656c BGB). Beide Regeln gelten nur, wenn der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB); Details zur Aufteilung erklären wer die Maklerprovision zahlt und die Regionalübersicht der Maklerprovision.

Vor der Unterschrift lohnt sich ein Blick auf diese acht Punkte:

PrüfpunktWorauf Sie achten sollten
VertragsartSteht ausdrücklich "einfacher Auftrag", "Alleinauftrag" oder "qualifizierter Alleinauftrag" im Text? Fehlt die Bezeichnung, gilt im Zweifel der unverbindlichere einfache Auftrag.
ProvisionshöheProzentsatz vom Kaufpreis, wer zahlt, und ob eine Aufteilung nach § 656c oder § 656d BGB vorgesehen ist.
LaufzeitFestes Enddatum oder automatische Verlängerung? Prüfen Sie die Widerspruchsfrist genau.
KündigungFrist, Form und ob eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausdrücklich vorbehalten ist.
LeistungsumfangWas der Makler konkret liefert – Exposé, Besichtigungsorganisation, Bonitätsprüfung, Verhandlungsführung.
AufwendungsersatzNur mit ausdrücklicher Klausel zahlungspflichtig (§ 652 Abs. 2 BGB); ohne sie tragen Sie kein Kostenrisiko bei erfolglosem Verkauf.
TextformBei Wohnung oder Einfamilienhaus gesetzlich vorgeschrieben (§ 656a BGB); eine E-Mail-Bestätigung genügt, eine mündliche Zusage allein nicht.
WiderrufsbelehrungWurde der Vertrag telefonisch, online oder bei Ihnen zu Hause geschlossen, muss eine Widerrufsbelehrung beiliegen.

Wie lange sind Sie an einen Maklervertrag gebunden?

Ohne vereinbarte Laufzeit sind Sie an einen Maklervertrag nicht dauerhaft gebunden – ein einfacher Auftrag ohne Exklusivität lässt sich in der Regel jederzeit formlos beenden. Anders bei Alleinaufträgen: Hier vereinbaren Makler in der Praxis meist eine feste Bindungsfrist von drei bis sechs Monaten, gelegentlich auch länger. Eine gesetzliche Obergrenze für die Laufzeit gibt es nicht; unangemessen lange oder sich automatisch verlängernde Klauseln können aber als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein, wenn sie Sie entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

Prüfen Sie insbesondere Verlängerungsklauseln: Verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere Monate, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen, notieren Sie sich die Widerspruchsfrist – verpassen Sie sie, bleiben Sie ungewollt für eine weitere Laufzeitperiode gebunden.

Wie kündigen Sie einen Maklervertrag – auch vorzeitig?

Einen Maklervertrag ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können Sie jederzeit formlos kündigen; aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch Textform, etwa per E-Mail. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, sind Sie grundsätzlich bis zum vereinbarten Ende gebunden – eine ordentliche Kündigung vor Fristablauf ist nur möglich, wenn der Vertrag selbst eine entsprechende Kündigungsfrist vorsieht.

Unabhängig von der Laufzeit bleibt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich, etwa bei einer groben Pflichtverletzung des Maklers. Wird der Makler entgegen dem Vertrag heimlich auch für die Gegenseite tätig, verliert er seinen Provisionsanspruch sogar vollständig (§ 654 BGB). Kündigen Sie, entfällt jede weitere Provisionspflicht; eine Aufwandsentschädigung schulden Sie nur, wenn Sie eine entsprechende Klausel ausdrücklich unterschrieben haben (§ 652 Abs. 2 BGB) – ohne eine solche Klausel bleibt es beim Erfolgsprinzip.

Können Sie den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?

Ja, wenn Sie den Maklervertrag als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Maklers – etwa bei Ihnen zu Hause – oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder ein Online-Formular abgeschlossen haben, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB). Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, sofern der Makler Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat; fehlt die Belehrung, verlängert sich die Frist. Für den Widerruf reicht eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Makler, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Kein Widerrufsrecht besteht dagegen, wenn Sie den Vertrag persönlich in den Geschäftsräumen des Maklers unterschrieben haben, etwa bei einem Termin in seinem Büro.

Maklervertrag kündigen und privat verkaufen – ist das erlaubt?

Das hängt von der Vertragsart ab. Bei einem einfachen Auftrag oder einem einfachen Alleinauftrag dürfen Sie einen selbst gefundenen Käufer jederzeit ohne Provisionspflicht bedienen – der Makler hat zu diesem konkreten Geschäft schließlich nichts beigetragen (§ 652 Abs. 1 BGB). Bei einem qualifizierten Alleinauftrag verpflichten Sie sich dagegen, auch selbst gefundene Interessenten zunächst an den Makler zu melden; verkaufen Sie an ihm vorbei direkt, kann trotzdem eine Provision fällig werden.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit oder nach wirksamer Kündigung sind Sie in jedem Fall frei, ohne Makler weiterzuverkaufen. Was Sie beim Verkauf ohne Makler zusätzlich selbst übernehmen, zeigt der verlinkte Ratgeber.

Warum verlangen Makler den Vertrag schon vor der ersten Besichtigung?

Weil der Maklervertrag mit Ihnen als Verkäufer oft schon entsteht, sobald Sie den Makler mit der Vermarktung beauftragen – also mit Exposé-Erstellung, Fotos und der Organisation von Besichtigungen –, nicht erst mit einer gesonderten Unterschrift. Makler wollen diese Investition rechtlich absichern, bevor sie Zeit und Geld in Ihr Objekt stecken, und legen Ihnen deshalb häufig schon vor dem ersten Termin einen schriftlichen Alleinauftrag vor.

Für Sie bedeutet das: Lesen Sie auch eine scheinbar unverbindliche E-Mail-Bestätigung genau, bevor Sie antworten – bei Wohnung oder Einfamilienhaus reicht bereits die Textform für einen wirksamen Vertrag (§ 656a BGB). Wollen Sie sich zunächst nur informieren, ohne sich zu binden, sagen Sie das ausdrücklich, und lassen Sie sich keinen Alleinauftrag unterschreiben, bevor Sie die Maklerauswahl abgeschlossen haben.

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Häufige Fragen

Was ist ein Maklervertrag und wann kommt er zustande?

Ein Maklervertrag verpflichtet den Makler, Ihnen einen Käufer nachzuweisen oder zu vermitteln; im Gegenzug schulden Sie eine Provision, aber nur bei erfolgreichem Verkauf (Erfolgsprinzip, § 652 BGB). Er entsteht formfrei, schon durch eine E-Mail-Bestätigung oder schlüssiges Verhalten. Bei Wohnung oder Einfamilienhaus ist mindestens Textform vorgeschrieben, sonst ist der Vertrag unwirksam (§ 656a BGB).

Ist ein Maklervertrag kostenpflichtig?

Der Vertrag selbst kostet nichts. Provision wird erst fällig, wenn durch die Tätigkeit des Maklers ein Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB). Üblich sind in der Praxis rund 7,14 Prozent des Kaufpreises, oft hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Aufwendungen wie Fotos oder Exposé zahlt der Makler selbst, außer Sie haben eine Aufwendungsersatz-Klausel ausdrücklich vereinbart.

Wie lange ist man an einen Maklervertrag gebunden?

Ohne vereinbarte Laufzeit sind Sie bei einem einfachen Auftrag jederzeit frei. Bei Alleinaufträgen vereinbaren Makler in der Praxis meist eine feste Bindung von drei bis sechs Monaten. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht; prüfen Sie aber automatische Verlängerungsklauseln genau, damit Sie die Widerspruchsfrist nicht verpassen und ungewollt weitergebunden bleiben.

Muss ein Maklervertrag schriftlich geschlossen werden?

Nein, grundsätzlich entsteht er formfrei, auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Eine Ausnahme gilt für den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses: Hier schreibt § 656a BGB mindestens Textform vor. Das bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger wie E-Mail oder PDF – eine eigenhändige Unterschrift auf Papier ist dafür nicht erforderlich.

Wie kommt man aus einem Maklervertrag wieder heraus?

Ohne feste Laufzeit können Sie formlos kündigen. Bei befristeten Alleinaufträgen sind Sie grundsätzlich bis zum vereinbarten Ende gebunden, außer der Vertrag erlaubt eine vorzeitige ordentliche Kündigung oder es liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, etwa eine grobe Pflichtverletzung des Maklers. Als Verbraucher kann zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen.

Muss man bei einer Kündigung eine Aufwandsentschädigung zahlen?

Nur, wenn der Maklervertrag eine ausdrückliche Aufwendungsersatz-Klausel enthält (§ 652 Abs. 2 BGB). Ohne eine solche Klausel trägt der Makler seine Kosten für Exposé, Fotos oder Besichtigungen selbst, und Sie schulden bei einer Kündigung keine Zahlung – Provision wird ohnehin nur bei erfolgreichem Verkauf fällig.

Kann man einen Maklervertrag widerrufen?

Ja, wenn Sie als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Maklers – etwa bei Ihnen zu Hause – oder ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Online-Formular abgeschlossen haben. Dann steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 312g in Verbindung mit § 355 BGB), sofern Sie ordnungsgemäß belehrt wurden. In den Geschäftsräumen des Maklers persönlich unterschrieben, entfällt dieses Recht.

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Quellen

  1. § 652 BGB – Entstehung des Lohnanspruchs — abgerufen am 2. August 2026
  2. § 654 BGB – Verwirkung des Lohnanspruchs — abgerufen am 2. August 2026
  3. § 656a BGB – Textform — abgerufen am 2. August 2026
  4. § 656b BGB – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d — abgerufen am 2. August 2026
  5. § 656c BGB – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien — abgerufen am 2. August 2026
  6. § 656d BGB – Vereinbarungen über die Maklerkosten — abgerufen am 2. August 2026
  7. § 126b BGB – Textform (dauerhafter Datenträger) — abgerufen am 2. August 2026
  8. § 307 BGB – Inhaltskontrolle — abgerufen am 2. August 2026
  9. § 312g BGB – Widerrufsrecht — abgerufen am 2. August 2026
  10. § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen — abgerufen am 2. August 2026