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Fragen vor dem Kauf einer Eigentumswohnung

Ein abhakbarer Fragenkatalog für den Kauf einer Eigentumswohnung: 50 Fragen in sechs Schritten — welche Unterlagen Sie anfordern, was Sie in der Wohnung selbst prüfen, was Gemeinschaft und Verwaltung über die Zukunft verraten, welche Kosten wirklich auf Sie zukommen und was vor dem Notartermin geklärt sein muss. Fristen und Haftungsfragen jeweils mit Fundstelle, dazu ein Ratgeber und die häufigsten Fragen. Haken bleiben im Browser gespeichert, die Liste ist druckbar.

Stand:

Fragenkatalog ETW-Kauf

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Schritt 1: Unterlagen anfordern — bevor Sie irgendetwas zusagen

Schritt 2: Die Wohnung und das Haus selbst prüfen

Schritt 3: Gemeinschaft und Verwaltung prüfen

Schritt 4: Kosten und Rücklage prüfen

Schritt 5: Vermietete Wohnung — was Sie mitkaufen

Schritt 6: Rechtliches vor dem Notartermin

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Unterlagen muss ich vor dem Kauf wirklich gesehen haben?

Acht Dokumente entscheiden über den Kauf: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, die Beschluss-Sammlung, der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre samt Vermögensbericht, ein aktueller Grundbuchauszug und der Energieausweis. Die ersten beiden sagen Ihnen, was Sie überhaupt kaufen — nämlich einen Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen (§ 7 Abs. 4 WEG). Die Protokolle und die Beschluss-Sammlung sagen Ihnen, was die Gemeinschaft in den nächsten Jahren vorhat und worüber sie streitet. Für die Beschluss-Sammlung brauchen Sie eine Vollmacht des Verkäufers, denn Einsicht bekommen nur Eigentümer und die von ihnen Bevollmächtigten (§ 24 Abs. 7 WEG). Wenn ein Verkäufer eines dieser Papiere nicht liefert, ist das die wichtigste Information des ganzen Kaufprozesses.

Hafte ich für die Schulden des Voreigentümers?

Für rückständiges Hausgeld nein, für Sonderumlagen sehr wohl — und dieser Unterschied kostet regelmäßig fünfstellige Beträge. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Erwerber von Wohnungseigentum weder schuldrechtlich noch dinglich für Hausgeldrückstände des Voreigentümers haftet (BGH, Urteil vom 13.09.2013, V ZR 209/12). Anders liegt es bei der Sonderumlage: Sie schulden jede Sonderumlage, die nach dem Eigentumswechsel fällig wird, auch wenn sie lange vor Ihrem Kauf beschlossen wurde (BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16). Fällig wird eine Sonderumlage ohne ausdrückliche Regelung erst mit dem Abruf durch den Verwalter — zwischen Beschluss und Abruf liegen oft Monate. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach beschlossenen, aber noch nicht abgerufenen Umlagen und schreiben Sie in den Kaufvertrag, wer sie trägt.

Wie viel Erhaltungsrücklage ist genug?

Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber bewusst keinen Betrag (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Als Größenordnung dienen in der Praxis die Instandhaltungsansätze aus dem geförderten Wohnungsbau: 7,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr bei Gebäuden unter 22 Jahren, 9,00 Euro ab 22 Jahren und 11,50 Euro ab 32 Jahren, jeweils plus 1,00 Euro, wenn ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist (§ 28 Abs. 2 II. BV). Diese Sätze binden eine Eigentümergemeinschaft nicht, aber sie zeigen: Bei einem 40 Jahre alten Haus mit Aufzug und 80 Quadratmetern reden wir über rund 1.000 Euro jährliche Zuführung allein für Ihre Wohnung. Wichtiger als die absolute Zahl ist das Verhältnis zum Sanierungsstau — eine gut gefüllte Rücklage bei intaktem Dach ist etwas anderes als dieselbe Summe vor einer Fassadensanierung. Und rechnen Sie fest damit, dass die Rücklage beim Verkauf nicht ausgezahlt wird: Sie gehört der Gemeinschaft und bleibt dort.

Was gehört mir — und was der Gemeinschaft?

Ihnen allein gehört weniger, als die meisten Käufer annehmen. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch können nie Sondereigentum sein — selbst dann nicht, wenn sie mitten in Ihrer Wohnung liegen (§ 5 Abs. 2 WEG). Praktisch heißt das: tragende Wände, Fenster, Wohnungseingangstür, Balkonplatte, Steigleitungen und Dach gehören in aller Regel allen. Wer den Austausch bezahlt, entscheidet sich daran und am Kostenverteilungsschlüssel: Grundsatz sind die Miteigentumsanteile, die Gemeinschaft kann aber für einzelne Kostenarten abweichend beschließen (§ 16 Abs. 2 WEG). Ein Sondernutzungsrecht — Garten, Terrasse, Stellplatz — ist übrigens kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Und es wirkt gegen Sie nur, wenn es als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 WEG).

Was ändert sich, wenn die Wohnung vermietet ist?

Sie kaufen den Mietvertrag mit, so wie er ist. Beim Verkauf vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein (§ 566 BGB). Wurde die Wohnung erst nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt, kommt eine Sperrfrist hinzu: Auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung können Sie sich erst drei Jahre nach der Veräußerung berufen (§ 577a Abs. 1 BGB), und in Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung können die Länder diese Frist per Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a Abs. 2 BGB). Wer eine vermietete Wohnung kauft, um selbst einzuziehen, muss also zuerst wissen, ob und wie lange diese Frist läuft. Dazu kommt das Vorkaufsrecht des Mieters beim ersten Verkauf nach der Umwandlung (§ 577 BGB): Der Mieter kann es binnen zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung ausüben (§ 469 Abs. 2 BGB) — bis dahin ist Ihr Kauf nicht sicher.

Warum sollte ich den Vertragsentwurf zwei Wochen vorher haben?

Weil das Gesetz genau das vorsieht und weil zwei Wochen ungefähr die Zeit sind, die man braucht, um einen Kaufvertrag mit den Unterlagen abzugleichen. Bei Verbraucherverträgen, die der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen, soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen, und ihm dazu den beabsichtigten Text zur Verfügung stellen; „dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen", und wird die Frist unterschritten, „sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden" (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Nutzen Sie die Zeit für den Abgleich: Stimmen Miteigentumsanteil und Nummer im Aufteilungsplan? Sind die Sondernutzungsrechte aufgeführt? Steht drin, wer beschlossene Sonderumlagen trägt und ab wann Sie Hausgeld zahlen? Wer den Entwurf erst am Vortag bekommt, unterschreibt einen Text, den er nicht geprüft hat.

Welche Sanierungspflichten kommen wegen des Baujahrs auf mich zu?

Bei einer Eigentumswohnung treffen die Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz fast immer das Gebäude — also die Gemeinschaft — und erreichen Sie über Hausgeld oder Sonderumlage. Drei Punkte sollten Sie am Baujahr festmachen. Erstens die Heizung: Kessel, die vor 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden, jüngere höchstens 30 Jahre; ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 und über 400 Kilowatt, und mit fossilen Brennstoffen ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 Schluss (§ 72 GEG). Zweitens die oberste Geschossdecke: Sie muss über beheizten Räumen so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt je Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet (§ 47 GEG). Drittens der nächste Heizungstausch: Eine neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (§ 71 GEG); im Bestand endet die Übergangsfrist in Gemeinden über 100.000 Einwohnern mit Ablauf des 30. Juni 2026 und in kleineren Gemeinden mit Ablauf des 30. Juni 2028. Fragen Sie deshalb nach dem Alter des Wärmeerzeugers, nach dem Dämmzustand und danach, ob die Gemeinschaft dafür schon Geld zurückgelegt hat.

Häufige Fragen

Welche Unterlagen darf ich vom Verkäufer verlangen?

Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, die Beschluss-Sammlung, den aktuellen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre mit Vermögensbericht, einen aktuellen Grundbuchauszug und den Energieausweis. Den Energieausweis muss Ihnen der Verkäufer oder Makler nach § 80 Gebäudeenergiegesetz sogar unaufgefordert spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Für die Einsicht in die Beschluss-Sammlung brauchen Sie eine Vollmacht des Verkäufers.

Muss ich Hausgeldschulden des Voreigentümers bezahlen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass der Käufer einer Eigentumswohnung weder persönlich noch mit der Wohnung für rückständiges Hausgeld des Voreigentümers haftet (Aktenzeichen V ZR 209/12). Das Vorrecht der Eigentümergemeinschaft greift nur in der Zwangsversteigerung. Fragen Sie trotzdem nach den Rückständen der gesamten Gemeinschaft: Sie sind ein guter Frühindikator für Ärger.

Muss ich eine Sonderumlage zahlen, die vor meinem Kauf beschlossen wurde?

Ja, wenn sie erst nach dem Eigentumswechsel fällig wird. Das hat der Bundesgerichtshof 2017 entschieden (Aktenzeichen V ZR 257/16). Fällig wird eine Sonderumlage ohne ausdrückliche Regelung erst, wenn der Verwalter sie abruft — und zwischen Beschluss und Abruf vergehen oft Monate. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach beschlossenen, aber noch nicht abgerufenen Umlagen und regeln Sie im Kaufvertrag, wer sie trägt.

Bekomme ich die Erhaltungsrücklage beim Kauf anteilig gutgeschrieben?

Nein. Die Rücklage gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und wird beim Eigentümerwechsel nicht ausgezahlt. Sie wirkt sich nur indirekt aus, nämlich über den Kaufpreis: Eine gut gefüllte Rücklage senkt das Risiko künftiger Sonderumlagen. Den Stand lassen Sie sich über den Vermögensbericht nach § 28 Absatz 4 Wohnungseigentumsgesetz bestätigen, nicht über das Exposé.

Gehören Fenster und Balkon zu meiner Wohnung?

In aller Regel nicht. Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, und Anlagen zum gemeinschaftlichen Gebrauch sind nach § 5 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz vom Sondereigentum ausgenommen — auch dann, wenn sie in Ihrer Wohnung liegen. Fenster, Wohnungseingangstür, Balkonplatte, tragende Wände und Steigleitungen sind deshalb meist Gemeinschaftseigentum. Was genau gilt, steht in der Teilungserklärung.

Kann ich eine vermietete Wohnung kaufen und selbst einziehen?

Nur unter Einschränkungen. Sie treten in den bestehenden Mietvertrag ein, denn Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB). Wurde die Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt, dürfen Sie sich erst drei Jahre nach der Veräußerung auf Eigenbedarf berufen (§ 577a BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Bundesländer diese Sperrfrist per Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern — prüfen Sie deshalb, welche Verordnung für den Ort gilt.

Was ist das Vorkaufsrecht des Mieters?

Wird eine vermietete Wohnung nach der Umwandlung in Wohnungseigentum erstmals an einen Dritten verkauft, darf der Mieter nach § 577 BGB in den Kaufvertrag eintreten und die Wohnung zu denselben Bedingungen selbst erwerben. Der Verkäufer muss ihn über den Inhalt des Kaufvertrags und über das Vorkaufsrecht unterrichten. Ausgeübt wird es durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer, bei Grundstücken innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung. Bis diese Frist abgelaufen ist, steht Ihr Kauf unter Vorbehalt.

Wie lange vor dem Notartermin bekomme ich den Kaufvertrag?

In der Regel zwei Wochen. Nach § 17 Absatz 2a Beurkundungsgesetz soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass Sie sich vorab mit dem Vertrag auseinandersetzen können, und Ihnen den beabsichtigten Text im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Urkunde vermerkt werden. Bestehen Sie auf der vollen Frist — sie ist Ihre einzige echte Prüfzeit.

Quellen

  1. § 5 WEG — Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 7 WEG — Grundbuchvorschriften (Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 10 WEG — Allgemeine Grundsätze (Wirkung gegen den Sondernachfolger) — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 12 WEG — Veräußerungsbeschränkung — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 16 WEG — Nutzungen und Kosten — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 19 WEG — Regelung der Verwaltung und Benutzung (angemessene Erhaltungsrücklage) — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 24 WEG — Einberufung, Vorsitz, Niederschrift, Beschluss-Sammlung — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 28 WEG — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 444 BGB — Haftungsausschluss — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 469 BGB — Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist beim Vorkaufsrecht — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 566 BGB — Kauf bricht nicht Miete — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 577 BGB — Vorkaufsrecht des Mieters — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 577a BGB — Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 17 BeurkG — Grundsatz der Belehrung (Absatz 2a: Zwei-Wochen-Frist bei Verbraucherverträgen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 47 GEG — Nachrüstung oberste Geschossdecke — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 71 GEG — Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-Prozent-Regel) — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 72 GEG — Betriebsverbot für Heizkessel — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 80 GEG — Pflichtangaben, Vorlage und Übergabe des Energieausweises — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 28 Abs. 2 II. BV — Ansätze für Instandhaltungskosten — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. § 11 GrEStG — Steuersatz der Grunderwerbsteuer — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. GNotKG — Gerichts- und Notarkostengesetz — abgerufen am 24. Juli 2026

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