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Spekulationssteuer-Rechner

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder verkauft, zahlt auf den Gewinn Einkommensteuer — es sei denn, er hat selbst darin gewohnt. Wie viel das ist, hängt an einem Datum und an einem Posten, den fast alle übersehen: Die Abschreibung, die Sie als Vermieter jahrelang abgezogen haben, erhöht am Ende den steuerpflichtigen Gewinn. Dieser Rechner sagt Ihnen, ob Ihr Verkauf steuerfrei ist, was er kostet, wenn nicht, und ab welchem Tag Sie ohne Steuer verkaufen könnten.

Stand:

Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Wann ist der Verkauf steuerfrei — und wann nicht?

Es gibt keine „Spekulationssteuer" als eigene Steuerart. Was so genannt wird, ist Einkommensteuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft, und der Gesetzestext ist kurz: Steuerbar sind Grundstücksverkäufe, „bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach zehn Jahren ist der Gewinn steuerfrei, egal wie hoch er ausfällt. Gezählt wird von Notartermin zu Notartermin. Maßgeblich ist auf beiden Seiten der Tag, an dem der Kaufvertrag beurkundet wurde — nicht die Übergabe, nicht die Zahlung und nicht der Eintrag im Grundbuch, der oft Monate später kommt (BFH, Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/13). Und es wird taggenau gerechnet: Wer am 15. März 2018 beim Notar war, ist am 15. März 2028 noch steuerpflichtig — die zehn Jahre sind an diesem Tag noch nicht überschritten (§§ 187, 188 BGB über § 108 AO). Steuerfrei wird es erst am 16. März 2028. Ein einziger Tag entscheidet hier über fünfstellige Beträge. Wer geerbt oder geschenkt bekommen hat, startet keine neue Frist: Bei unentgeltlichem Erwerb wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat Ihre Mutter das Haus 2009 gekauft und Ihnen 2024 vererbt, war es 2019 steuerfrei — Sie können sofort verkaufen. Umgekehrt gilt das genauso: Ihre Frist ist die ihre. Mehr dazu in unserem Leitfaden zur geerbten Immobilie.

Die Ausnahme für die selbst bewohnte Wohnung — zwei Wege, einer überraschend kurz

Wer selbst in der Immobilie gewohnt hat, kann auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei verkaufen. Das Gesetz nennt dafür zwei Wege, und sie stehen gleichrangig nebeneinander: Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die „im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der erste Weg ist der einfache: Sie sind nach dem Kauf eingezogen, haben bis zum Verkauf dort gewohnt und nie vermietet — fertig. Der zweite Weg wird regelmäßig falsch verstanden. Er verlangt keine vollen drei Jahre. Verlangt sind drei Kalenderjahre, die berührt sein müssen: das Verkaufsjahr, das Jahr davor und das Jahr davor. Nur das mittlere davon muss durchgehend abgedeckt sein; in den beiden Randjahren genügt jeweils ein einziger Tag. Der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt: Es reicht ein zusammenhängender Zeitraum von einem Jahr und zwei Tagen (BFH, Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19). Wer am 31. Dezember 2024 einzieht, das ganze Jahr 2025 dort wohnt und am 2. Januar 2026 verkauft, hat 2026, 2025 und 2024 berührt — steuerfrei, nach gut einem Jahr Besitz. Zwei Dinge sind dabei wichtig: Der Zeitraum muss zusammenhängend sein und bis in das Verkaufsjahr hineinreichen, und eine Vermietung nach dem Auszug im Verkaufsjahr schadet nicht mehr. Wer dagegen fünf Jahre vermietet und erst im Verkaufsjahr selbst einzieht, erfüllt die Bedingung nicht — das mittlere Jahr fehlt. Nicht schädlich ist ein häusliches Arbeitszimmer in der selbst bewohnten Wohnung (BFH, Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19); schädlich ist dagegen die Überlassung an Angehörige, für die kein Kindergeldanspruch besteht (BFH, Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23) — die Befreiung wird eng ausgelegt.

So entsteht der Gewinn — mit dem Posten, den fast alle vergessen

Der Gewinn ist „der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits" (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Kaufnebenkosten von damals — Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuchamt, Maklerprovision —, zu den Werbungskosten die Kosten des Verkaufs bis hin zur Vorfälligkeitsentschädigung der Bank (BFH, Urteil vom 11.02.2014 – IX R 42/13). So weit rechnet fast jeder richtig. Dann kommt Satz 4, und der dreht die Rechnung: „Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung … soweit sie … abgezogen worden sind." Jeder Euro Abschreibung, den Sie als Vermieter in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht haben, erhöht am Ende den steuerpflichtigen Gewinn um genau einen Euro. Was Sie über die Jahre gespart haben, holt sich das Finanzamt beim Verkauf zurück. Ein vollständiges Beispiel: Sie kaufen am 15. März 2018 eine vermietete Wohnung für 320.000 Euro und zahlen 38.400 Euro Kaufnebenkosten. In den sieben Jahren Vermietung ziehen Sie insgesamt 41.760 Euro Abschreibung ab. Am 12. Juni 2025 verkaufen Sie für 465.000 Euro; Makler, Notar und Ablöse kosten 18.600 Euro. Die Rechnung: 465.000 − 320.000 − 38.400 + 41.760 − 18.600 = 129.760 Euro Gewinn. Ohne den AfA-Zuschlag wären es 88.000 Euro. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz macht das 54.499,20 Euro Einkommensteuer, dazu 2.997,46 Euro Solidaritätszuschlag und 4.904,93 Euro Kirchensteuer — zusammen 62.401,59 Euro. Vom Verkaufspreis bleiben nach Kosten und Steuer 383.998,41 Euro. Allein die Abschreibung kostet in diesem Fall 20.082,39 Euro Steuer. Wer sie in seiner Überschlagsrechnung vergisst, verrechnet sich um den Preis eines Kleinwagens.

Was Sie am Ende zahlen: Ihr Steuersatz, kein Pauschalsatz

Es gibt keinen gesonderten Steuersatz für Immobiliengewinne. Der Gewinn zählt zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG), wird zu Ihrem übrigen Einkommen addiert und mit dem normalen Tarif versteuert (§ 32a EStG). Die 25 Prozent Abgeltungsteuer, die viele im Kopf haben, gelten für Kapitalerträge — nicht hier. Daraus folgt etwas Unangenehmes: Ein großer Gewinn hebt Ihren eigenen Steuersatz an. Wer sonst bei 32 Prozent liegt, rutscht mit 130.000 Euro zusätzlichem Einkommen in einem Jahr bis an den Spitzensatz von 42 Prozent, ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen sind es 45 Prozent. Der Rechner arbeitet deshalb mit dem Satz, den Sie eintragen — er kann die Progression nicht vorwegnehmen. Setzen Sie im Zweifel den höheren Wert an. Dazu kommen zwei Zuschläge auf die Einkommensteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent (§ 4 SolZG 1995), wird aber erst erhoben, wenn Ihre gesamte tarifliche Einkommensteuer im Jahr über 20.350 Euro liegt — bei Zusammenveranlagung über 40.700 Euro (§ 3 Abs. 3 SolZG 1995). Ein Verkaufsgewinn reißt diese Grenze fast immer. Die Kirchensteuer liegt bei 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg und bei 9 Prozent in den übrigen Ländern; sie ist im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und kommt so zu einem Teil zurück. Fällig wird alles zusammen mit der Einkommensteuer des Verkaufsjahres — also erst mit dem Bescheid im Folgejahr. Das Finanzamt erfährt vom Verkauf ohnehin: Der Notar meldet jeden Grundstücksvertrag.

Freigrenze, Verlust — und die Frage, ob Warten sich lohnt

Für kleine Gewinne gibt es eine Ausnahme, aber sie ist tückisch formuliert: „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat" (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag — der Unterschied kostet Geld. Bei 999,99 Euro Gewinn zahlen Sie nichts. Bei glatt 1.000 Euro wird der volle Betrag steuerpflichtig, nicht bloß der eine Cent darüber. Und die Grenze gilt pro Kalenderjahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen: Der Gewinn aus dem Goldverkauf zählt mit. Verkaufen Sie mit Verlust, hilft der Ihnen nur eingeschränkt weiter. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden — nicht mit Ihrem Gehalt, nicht mit Mieteinnahmen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Bleibt etwas übrig, wandert es ins Vorjahr zurück oder in die Folgejahre und wartet dort auf den nächsten Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (Satz 8). Wer nichts dergleichen mehr plant, kann den Verlust praktisch nicht nutzen. Und die wichtigste Frage: Lohnt sich Warten? Im Beispiel oben wäre derselbe Verkauf ab dem 16. März 2028 vollständig steuerfrei gewesen — 62.401,59 Euro, die bei Ihnen bleiben, für 1.008 Tage Geduld. Das entspricht einer Rendite, die kaum ein Markt bietet. Rechnen Sie trotzdem ehrlich gegen: In der Wartezeit laufen Zinsen und Instandhaltung weiter, der Markt kann drehen, und ein Käufer, der heute zahlt, ist in drei Jahren womöglich nicht mehr da. Der Rechner nennt Ihnen das Datum und die verbleibenden Tage — die Abwägung bleibt Ihre. Wenn Sie den Verkauf ohnehin nur wegen einer Zwischenfinanzierung erwägen: Manchmal ist ein Überbrückungsdarlehen bis zum Fristende die günstigere Lösung.

Wann aus dem privaten Verkauf ein Gewerbe wird

Die Zehnjahresfrist schützt nur, solange Sie privat verkaufen. Wer regelmäßig kauft, aufwertet und weitergibt, wird irgendwann zum gewerblichen Grundstückshändler — und dann gelten andere Regeln. Die Rechtsprechung arbeitet dafür mit der Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb von rund fünf Jahren mehr als drei Objekte kauft und wieder veräußert, betreibt in aller Regel einen Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG; BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 – GrS 1/98; BMF-Schreiben vom 26.03.2004). Als Objekt zählt dabei jede einzelne Einheit — drei Eigentumswohnungen in einem Haus sind drei Objekte, nicht eines. Die Folgen sind erheblich: Die Zehnjahresfrist gilt nicht mehr, jeder Gewinn ist steuerpflichtig, es kommt Gewerbesteuer dazu, und die Einstufung wirkt rückwirkend auch auf die bereits verkauften Objekte. Die Grenze ist zudem keine harte Zahl, sondern ein Indiz: Bei erkennbarer Verkaufsabsicht von Anfang an — kurzfristige Finanzierung, Aufteilung in Wohnungen, Vermarktung schon während des Umbaus — kann schon das erste Objekt gewerblich sein. Umgekehrt bleibt auch das fünfte Objekt privat, wenn es zehn Jahre gehalten oder selbst bewohnt wurde. Wenn Sie regelmäßig kaufen und aufwerten, sollten Sie diese Grenze im Blick behalten, bevor Sie das vierte Objekt anfassen — was das für die Kalkulation bedeutet, steht in unserem Leitfaden Günstig kaufen und aufwerten. Dieser Rechner bildet ausschließlich den privaten Fall des § 23 EStG ab.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Spekulationssteuer?

Es gibt keinen eigenen Satz. Der Gewinn wird zu Ihrem übrigen Einkommen addiert und mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert — bei mittleren Einkommen sind das 35 bis 42 Prozent, im Spitzenfall 45 Prozent. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und, wenn Sie Kirchenmitglied sind, 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Wer 100.000 Euro Gewinn macht und bei 42 Prozent liegt, zahlt rund 44.300 Euro mit Soli, mit Kirchensteuer rund 48.100 Euro.

Ab wann kann ich steuerfrei verkaufen?

Zehn Jahre und einen Tag nach dem Notartermin, an dem Sie gekauft haben. Kauf am 15. März 2018 heißt: Am 15. März 2028 ist der Verkauf noch steuerpflichtig, ab dem 16. März 2028 ist er steuerfrei. Der Rechner nennt Ihnen dieses Datum und die Zahl der Tage, die noch fehlen. Steuerfrei ist dann der gesamte Gewinn, unabhängig von seiner Höhe — Sie müssen ihn auch nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Zählt der Termin beim Notar oder der Eintrag im Grundbuch?

Der Notartermin — und zwar auf beiden Seiten. Es kommt auf den Tag an, an dem der Kaufvertrag beurkundet wurde, nicht auf die Übergabe, die Zahlung oder die Eintragung im Grundbuch, die oft erst Monate später erfolgt. Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Praktisch heißt das: Wenn die Frist knapp ist, entscheidet der Tag der Beurkundung — schieben Sie den Notartermin lieber um eine Woche, als ihn zu früh anzusetzen.

Ich habe die Immobilie geerbt — wann läuft meine Frist ab?

Sie erben die Frist mit. Bei Erbschaft und Schenkung beginnt keine neue Zehnjahresfrist; gerechnet wird ab dem Tag, an dem der Erblasser oder Schenker gekauft hat. Auch dessen Anschaffungskosten werden Ihnen zugerechnet — Sie rechnen also mit dem damaligen Kaufpreis, nicht mit dem Wert am Todestag. Hat Ihre Mutter das Haus 2009 gekauft, können Sie es heute steuerfrei verkaufen, egal wann Sie geerbt haben. Anders liegt es, wenn Sie Miterben ausgezahlt haben: Für diesen entgeltlichen Anteil beginnt eine eigene Frist.

Ich habe vermietet und ziehe jetzt selbst ein. Wie lange muss ich drin wohnen?

Bis in das dritte Kalenderjahr hinein — und zwar am Stück. Sie brauchen Eigennutzung im Verkaufsjahr, im ganzen Jahr davor und mindestens einen Tag im Jahr davor. Im günstigsten Fall sind das ein Jahr und zwei Tage: Einzug am 30. Dezember, das komplette Folgejahr wohnen, im Januar des dritten Jahres verkaufen. Wichtig ist, dass die Nutzung lückenlos bis ins Verkaufsjahr reicht. Nur ein paar Monate vor dem Verkauf einzuziehen genügt nicht.

Mindert die Abschreibung meinen Gewinn oder erhöht sie ihn?

Sie erhöht ihn. Das überrascht viele, ist aber ausdrücklich so geregelt: Die Anschaffungskosten mindern sich um die Abschreibung, die Sie bereits abgezogen haben — und je niedriger die Anschaffungskosten, desto höher der Gewinn. Jeder abgeschriebene Euro erhöht den steuerpflichtigen Gewinn also um einen Euro. Bei zwei Prozent im Jahr und zehn Jahren Vermietung sind das rund ein Fünftel des Gebäudewerts, der beim Verkauf wieder auftaucht. Nur wer nie vermietet hat, trägt hier eine Null ein.

Muss ich den Verkauf angeben, wenn er steuerfrei ist?

Wenn die zehn Jahre um sind: nein. Ist die Frist dagegen noch nicht abgelaufen und Sie berufen sich auf die Eigennutzung, gehört der Verkauf in die Anlage SO Ihrer Steuererklärung — dort erklären Sie auch, warum er steuerfrei ist. Verschweigen bringt ohnehin nichts: Der Notar ist verpflichtet, jeden Grundstückskaufvertrag dem Finanzamt anzuzeigen. Die Behörde weiß von Ihrem Verkauf, bevor Sie die Steuererklärung abgeben.

Was passiert, wenn ich mit Verlust verkaufe?

Der Verlust ist nicht wertlos, aber schwer zu nutzen. Sie dürfen ihn nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnen — mit Gehalt oder Mieteinnahmen nicht. Bleibt etwas übrig, geht es ins Vorjahr zurück oder in die Folgejahre und wartet dort auf den nächsten Gewinn dieser Art. Wer keine weiteren Immobilien-, Gold- oder Kryptoverkäufe plant, wird den Verlust in der Praxis nicht los. Erklären sollten Sie ihn trotzdem: Das Finanzamt stellt ihn dann gesondert fest, und er bleibt zeitlich unbegrenzt nutzbar.

Quellen

  1. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Zehnjahresfrist, Eigennutzung, Gewinnermittlung, AfA-Zuschlag, Freigrenze, Verlustverrechnung) — abgerufen am 25. Juli 2026
  2. § 22 EStG — der Gewinn zählt zu den sonstigen Einkünften (Nr. 2) — abgerufen am 25. Juli 2026
  3. § 32a EStG — Einkommensteuertarif; kein gesonderter Satz für Veräußerungsgewinne — abgerufen am 25. Juli 2026
  4. § 10 EStG — gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe (Abs. 1 Nr. 4) — abgerufen am 25. Juli 2026
  5. § 15 EStG — gewerblicher Grundstückshandel (Abs. 2: Gewerbebetrieb) — abgerufen am 25. Juli 2026
  6. § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung, Gebäude-AfA-Sätze (Abs. 4) — abgerufen am 25. Juli 2026
  7. § 11d EStDV — der unentgeltliche Erwerber führt die AfA des Rechtsvorgängers fort — abgerufen am 25. Juli 2026
  8. § 4 SolZG 1995 — Zuschlagsatz 5,5 Prozent — abgerufen am 25. Juli 2026
  9. § 3 SolZG 1995 — Freigrenzen 20.350 € / 40.700 € tarifliche Einkommensteuer (Abs. 3) — abgerufen am 25. Juli 2026
  10. § 187 BGB — Fristbeginn: der Tag des Ereignisses zählt nicht mit — abgerufen am 25. Juli 2026
  11. § 188 BGB — Fristende; Abs. 3: fehlt der Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dem Monatsletzten — abgerufen am 25. Juli 2026
  12. § 108 AO — für steuerliche Fristen gelten die §§ 187 ff. BGB — abgerufen am 25. Juli 2026
  13. § 311b BGB — der Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden — abgerufen am 25. Juli 2026
  14. § 1922 BGB — Gesamtrechtsnachfolge: der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein — abgerufen am 25. Juli 2026
  15. BFH, Urteil vom 10.02.2015 – IX R 23/13 — maßgeblich sind die obligatorischen Verträge, nicht Übergabe oder Grundbuch — abgerufen am 25. Juli 2026
  16. BFH, Urteil vom 03.09.2019 – IX R 10/19 — Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren: ein Jahr und zwei Tage genügen — abgerufen am 25. Juli 2026

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