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Gebäude-AfA

Was bedeutet das genau?

Die Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes über dessen Nutzungsdauer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, geregelt in § 7 EStG. Bei der linearen AfA gilt für Wohngebäude: 2 Prozent jährlich bei Fertigstellung ab 1925, 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor 1925 und 3 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022. Bemessungsgrundlage ist stets nur der Gebäudeanteil — Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.

Für neue Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 kann zusätzlich die degressive AfA von 5 Prozent auf den jeweiligen Restwert gewählt werden (§ 7 Abs. 5a EStG). Ein späterer Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist möglich, der umgekehrte Weg nicht.

Rechtsgrundlage: § 7 EStG

Beispiel

Frau Al-Sayed kauft 2026 eine vermietete Altbauwohnung, Baujahr 1958, für 300.000 Euro, wovon 240.000 Euro auf das Gebäude entfallen. Sie setzt jährlich 2 Prozent davon, also 4.800 Euro, als Werbungskosten bei ihren Mieteinnahmen an.

Verwandte Begriffe

Denkmal-AfA · Spekulationssteuer · Verkehrswert · Sachwertverfahren