Mietpreisbremse-Check bei Neuvertrag
In ausgewiesenen Gebieten darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese abhakbare Liste führt Sie durch die Frage, ob die Bremse für Ihre Wohnung gilt, wie Sie die zulässige Höchstmiete selbst ausrechnen — und wie Sie zu viel Gezahltes mit einer Rüge zurückholen.
Stand:
Mietpreisbremsen-Prüfliste
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Gilt die Mietpreisbremse für meine Wohnung?
Zulässige Höchstmiete ermitteln
Ausnahmen prüfen
Rüge richtig erheben
Zu viel gezahlte Miete zurückfordern
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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Gilt die Mietpreisbremse für meine Wohnung?
Sie gilt, wenn drei Dinge zusammenkommen: Ihre Wohnung liegt in einem Gebiet, das die Landesregierung per Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat, Sie haben einen neuen Mietvertrag über Wohnraum geschlossen, und die Verordnung galt an diesem Tag. Dann darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Prüfen Sie die Anlage der Landesverordnung genau — oft ist nicht die ganze Stadt erfasst, sondern nur bestimmte Gemeinden oder Ortsteile. Jede dieser Verordnungen muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten (§ 556d Abs. 2 Satz 4 BGB); manche Länder haben von sich aus kürzere Laufzeiten festgelegt. Nicht erfasst sind Gewerberäume, Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ein überwiegend möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters und Studenten- oder Jugendwohnheime (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB). Bei Sozialwohnungen gilt statt der Bremse die Kostenmiete, die in aller Regel noch niedriger liegt (§ 8 WoBindG).
Wie hoch darf meine Miete höchstens sein?
Rechnen Sie in drei Schritten: ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter, mal Ihre Wohnfläche, plus 10 Prozent. Die ortsübliche Vergleichsmiete bilden die üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB). Das beste Werkzeug dafür ist der Mietspiegel Ihrer Gemeinde — für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Mietspiegel sogar zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 558c Abs. 4 BGB). Handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, arbeitet die Vermutung für Sie: Ist er fristgerecht angepasst, wird vermutet, dass seine Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Sie müssen dann nichts beweisen, sondern nur richtig einordnen. Achten Sie auf die Aktualität: Ein qualifizierter Mietspiegel ist alle zwei Jahre anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen (§ 558d Abs. 2 BGB). Vergleichen Sie am Ende immer Nettokaltmiete mit Nettokaltmiete — Betriebskosten gehören nicht in diese Rechnung.
Welche Ausnahmen kann der Vermieter geltend machen — und wann tragen sie nicht?
Es gibt genau vier, und jede hat eine klare Grenze. Erstens die Vormiete: War die Miete des Vormieters höher, darf bis zu dieser Höhe vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 Satz 1 BGB) — Mietminderungen und Erhöhungen aus dem letzten Jahr vor dessen Auszug bleiben dabei außen vor (Satz 2). Zweitens die Modernisierung: Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn modernisiert, darf er den Betrag aufschlagen, der sich bei einer Modernisierungsmieterhöhung ergäbe (§ 556e Abs. 2 BGB) — reine Reparaturen zählen nicht, es muss eine Maßnahme nach § 555b BGB sein. Drittens der Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen (§ 556f Satz 1 BGB). Viertens die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB) — und „umfassend“ ist ein hoher Maßstab: Der Bundesgerichtshof verlangt einen Bauaufwand von mindestens einem Drittel dessen, was eine vergleichbare Neubauwohnung ohne Grundstücksanteil kosten würde, und eine Verbesserung in mehreren wesentlichen Bereichen wie Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallation oder energetischen Eigenschaften (Urteil vom 11.11.2020 – VIII ZR 369/18). Neue Küche und frische Böden reichen dafür nicht.
Warum die Auskunftspflicht des Vermieters Ihr stärkster Hebel ist
Weil der Vermieter eine Ausnahme nur nutzen darf, wenn er Sie vorher darüber informiert hat. Will er sich auf Vormiete, Modernisierung oder Neubau berufen, muss er Ihnen darüber vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft erteilen (§ 556g Abs. 1a Satz 1 BGB), und zwar in Textform (§ 556g Abs. 4 BGB). Unaufgefordert heißt: Sie müssen nicht fragen. Vor Ihrer Vertragserklärung heißt: rechtzeitig vor Ihrer Unterschrift, nicht in der Anlage zum unterschriebenen Vertrag. Hat er die Auskunft nicht erteilt, kann er sich auf die Ausnahme nicht berufen (Satz 2) — die zulässige Miete bemisst sich dann schlicht nach der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10 Prozent. Holt er die Auskunft später formgerecht nach, kann er sich erst zwei Jahre nach der Nachholung darauf berufen (Satz 3). Unabhängig davon können Sie jederzeit Auskunft über die Tatsachen verlangen, auf die es für die zulässige Miethöhe ankommt, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter sie unschwer geben kann (§ 556g Abs. 3 BGB). Schauen Sie also zuerst in Ihre Unterlagen: Fehlt dort ein Schreiben zur Ausnahme, sind Sie schon einen großen Schritt weiter.
Wie läuft die Rüge praktisch ab — und wie viel Zeit habe ich?
Die Rüge ist ein Schreiben an alle im Mietvertrag genannten Vermieter, in Textform, also per Brief, Fax oder E-Mail; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 556g Abs. 4 BGB). Hinein gehören: Ihre Wohnung, der Mietbeginn, die vereinbarte Nettokaltmiete, die ortsübliche Vergleichsmiete mit Quelle, die daraus errechnete Höchstmiete und die monatliche Differenz — dazu der Satz, dass Sie beanstanden, dass die vereinbarte Miete die zulässige Miete übersteigt. Hat der Vermieter eine Auskunft zu einer Ausnahme erteilt, muss sich Ihre Rüge auf diese Auskunft beziehen (§ 556g Abs. 2 Satz 2 BGB), also erklären, warum die genannte Vormiete oder Modernisierung nicht trägt. Beim Zeitfenster kommt es genau darauf an: Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses, können Sie die Überzahlung ab Mietbeginn zurückfordern. Rügen Sie später — oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet —, bekommen Sie nur noch die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurück (§ 556g Abs. 2 Satz 3 BGB). Schicken Sie die Rüge deshalb früh und mit nachweisbarem Zugang, etwa per Einwurf-Einschreiben. Danach hat der Vermieter drei Möglichkeiten: zahlen, die Ausnahme belegen oder schweigen. Beim Schweigen hilft der örtliche Mieterverein weiter.
Was bekomme ich zurück — und riskiere ich damit meine Wohnung?
Sie bekommen die Differenz zwischen gezahlter und zulässiger Miete zurück, und zwar nach Bereicherungsrecht (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Vereinbarung über die Miethöhe ist unwirksam, soweit die zulässige Miete überschritten wird (§ 556g Abs. 1 Satz 2 BGB) — Ihr Mietvertrag bleibt im Übrigen unangetastet. Dass Sie beim Einzug vielleicht schon ahnten, die Miete sei zu hoch, schadet Ihnen nicht: Die §§ 814 und 817 Satz 2 BGB sind ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 556g Abs. 1 Satz 4 BGB). Für Ihren Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie Kenntnis hatten (§ 199 Abs. 1 BGB). Und zur häufigsten Sorge: Eine Kündigung müssen Sie wegen der Rüge nicht befürchten. Der Vermieter kann ordentlich nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat, und die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 BGB). Wer ein gesetzliches Recht ausübt, verletzt keine Vertragspflicht. Bleibt der Vermieter stur, führt der bewährte Weg über den örtlichen Mieterverein: Vereine dieser Art dürfen ihre Mitglieder in Mietsachen beraten und für sie tätig werden (§ 7 Abs. 1 RDG), der Beitritt dauert meist nur wenige Tage, und die Beratung ist im Jahresbeitrag enthalten.
Häufige Fragen
Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?
In aller Regel ja. Ausgenommen ist nur Wohnraum, der ausschließlich zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, und ein überwiegend vom Vermieter möbliertes Zimmer, das Teil seiner eigenen Wohnung ist. Eine dauerhaft vermietete möblierte Wohnung fällt unter die Bremse. Ein Möblierungszuschlag ist zwar möglich, muss aber der Höhe nach nachvollziehbar sein — pauschale Aufschläge von mehreren hundert Euro halten selten stand.
Woher weiß ich, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist?
Aus dem Mietspiegel Ihrer Gemeinde. Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen und zu veröffentlichen; meist stehen sie kostenlos auf der Website der Stadt. Ist es ein qualifizierter Mietspiegel und wurde er fristgerecht angepasst, wird vermutet, dass seine Werte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Sie müssen dann nur noch Ihre Wohnung korrekt einordnen: Baujahr, Größe, Lage, Ausstattung und energetische Beschaffenheit.
Was ist, wenn es in meiner Stadt keinen Mietspiegel gibt?
Dann bleiben andere Wege: eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen aus Ihrer Umgebung, deren Miete Sie belegen können. Auch der Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde kann herangezogen werden. Der örtliche Mieterverein kennt die üblichen Werte für seine Region meist sehr genau und hilft bei der Einordnung.
Muss der Vermieter mir sagen, was der Vormieter gezahlt hat?
Ja, wenn er sich auf die Vormiete berufen will. Dann muss er Sie darüber unaufgefordert und in Textform informieren, bevor Sie den Vertrag unterschreiben. Tut er das nicht, kann er sich später nicht mehr auf die höhere Vormiete stützen. Unabhängig davon können Sie jederzeit Auskunft über die Tatsachen verlangen, auf die es für die zulässige Miethöhe ankommt, soweit sie nicht öffentlich zugänglich sind und der Vermieter sie ohne großen Aufwand geben kann.
Wie lange habe ich Zeit für die Rüge?
Für den vollen Anspruch 30 Monate ab Beginn des Mietverhältnisses. Rügen Sie innerhalb dieser Frist, können Sie die Überzahlung rückwirkend ab Mietbeginn zurückfordern. Rügen Sie später oder erst nach Ende des Mietverhältnisses, bekommen Sie nur noch die Miete zurück, die nach Zugang Ihrer Rüge fällig geworden ist. Warten kostet also bares Geld — und wer ausziehen will, sollte unbedingt vorher rügen.
Kann mir gekündigt werden, wenn ich die Miete rüge?
Nein. Der Vermieter kann ordentlich nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, und eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ein gesetzliches Recht ausübt, verletzt damit keine Vertragspflicht. Auch Klauseln im Mietvertrag, die Ihnen dieses Recht nehmen sollen, sind unwirksam. Bleiben Sie sachlich im Ton, dann bleibt es in den allermeisten Fällen eine ruhige Rechnungsangelegenheit.
Darf ich die Miete einfach kürzen, sobald ich gerügt habe?
Geschuldet ist ab Zugang der Rüge nur die zulässige Miete, insoweit dürfen Sie den Dauerauftrag anpassen. Sicherer ist es allerdings, den strittigen Teil vorerst weiterzuzahlen und im Verwendungszweck ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung“ zu vermerken. Dann bleibt Ihr Anspruch vollständig erhalten und über einen Zahlungsverzug lässt sich gar nicht erst streiten. Sobald geklärt ist, wie hoch die zulässige Miete ist, senken Sie die Zahlung dauerhaft.
Was kostet mich der Weg über den Mieterverein?
In der Regel einen Jahresbeitrag im niedrigen dreistelligen Bereich, in dem die Beratung in Mietsachen bereits enthalten ist; viele Vereine bieten zusätzlich eine Mietrechtsschutz-Absicherung an, die meist eine Wartezeit von einigen Monaten hat. Der Beitritt ist oft innerhalb weniger Tage erledigt. Bringen Sie Mietvertrag, Mietspiegel-Auszug, Ihre Berechnung und die Rüge mit Zugangsnachweis mit — dann können Sie im ersten Termin sofort in die Sache einsteigen.
Quellen
- § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556e BGB — Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556f BGB — Ausnahmen (Neubau, erste Vermietung nach umfassender Modernisierung) — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 556g BGB — Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 549 BGB — Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 555b BGB — Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558c BGB — Mietspiegel; Verordnungsermächtigung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 558d BGB — Qualifizierter Mietspiegel — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 573 BGB — Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 195 BGB — Regelmäßige Verjährungsfrist — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 199 BGB — Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 8 WoBindG — Kostenmiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 7 RDG — Berufs- und Interessenvereinigungen (Beratung durch Mietervereine) — abgerufen am 25. Juli 2026
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