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Mieterpass: Ihre Bewerbungsmappe

Auf einem angespannten Wohnungsmarkt geben Bewerber oft weit mehr preis, als jemand verlangen darf. Diese Seite ist eine abhakbare Checkliste plus Ratgeber für Ihre Bewerbungsmappe: was in welcher Phase hineingehört, welche Fragen Sie nicht beantworten müssen, welche Angaben Sie in Kopien schwärzen dürfen, wie die Mappe aufgebaut sein sollte und wie Sie nach einer Absage die Löschung Ihrer Unterlagen durchsetzen. Einen Upload, ein bei uns gespeichertes Dossier oder eine Bonitätsauskunft auf Knopfdruck gibt es hier nicht — Ihre Unterlagen bleiben bei Ihnen.

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Bewerbungsmappen-Checkliste

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Was in die Mappe gehört — und wann Sie es herausgeben

Was Sie nicht herausgeben müssen

Unterlagen beschaffen und Fehler vorher finden

Mappe gestalten und versenden

Nach der Besichtigung — Zusage, Absage, Löschung

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Unterlagen darf ein Vermieter wann von mir verlangen?

In drei Stufen — und in jeder Stufe nur das, was dann auch wirklich nötig ist. Die Datenschutzkonferenz, das gemeinsame Gremium aller deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, unterscheidet in ihrer Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (Version 2.0, Stand Januar 2026) genau drei Zeitpunkte. (A) Beim Besichtigungstermin sind nur Angaben zur Identifikation erforderlich — Name, Vorname, Anschrift. Wirtschaftliche Angaben sind hier „in aller Regel nicht erforderlich“. (B) Wenn Sie erklären, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis; erst jetzt werden Fragen zu Personenzahl, Beruf und Arbeitgeber, Nettoeinkommen, laufendem Insolvenzverfahren, Räumungstiteln der letzten fünf Jahre und zustimmungsbedürftiger Tierhaltung zulässig. (C) Erst wenn die Entscheidung auf Sie gefallen ist, dürfen Nachweise verlangt werden: Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid in Kopie, „jeweils unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben“, dazu die für die Wohnungsanmietung vorgesehene Bonitätsauskunft. Wenn Sie diese Reihenfolge kennen, können Sie ruhig bleiben, wenn jemand alles auf einmal will: Sie verweigern nichts, Sie liefern nur zum richtigen Zeitpunkt.

Muss ich eine Kopie meines Personalausweises herausgeben?

Nein. Vorzeigen genügt, und mehr ist auch nicht erlaubt. Die Orientierungshilfe sagt dazu unmissverständlich: Vermieter sind befugt, „die Angaben durch Vorzeigen eines Personalausweises zu überprüfen und den Umstand der Überprüfung zu dokumentieren. Das Anfertigen einer Ausweiskopie ist nicht erforderlich und damit unzulässig.“ Das gilt genauso für ein schnell gemachtes Handyfoto — auch das ist eine Kopie. Zulässig ist nur der Vermerk „Identität anhand des Personalausweises geprüft“ mit Datum. Sie können das freundlich und ohne Rechtfertigung ansprechen: „Ich zeige Ihnen den Ausweis gern, eine Kopie ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.“ Wer Ihnen deswegen die Wohnung nicht gibt, hätte Ihre Daten auch sonst nicht sorgsam behandelt.

Welche Fragen darf ein Vermieter nicht stellen — und was ist, wenn ich sie trotzdem falsch beantworte?

Unzulässig sind Fragen nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion, Rasse und ethnischer Herkunft, Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren, Heiratsabsichten, Schwangerschaft und Kinderwunsch, Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen, der Dauer Ihrer Beschäftigung sowie den Gründen Ihrer monatlichen Belastungen. Und jetzt der Teil, der viele beruhigt: Der Maßstab ist, ob Sie eine Offenbarungspflicht trifft. „Von Vermieter:innenseite aus dürfen zulässige Fragen gestellt werden. Unzulässige Fragen müssen demnach nicht beantwortet werden.“ Wo es keine Offenbarungspflicht gibt, fehlt einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB die Grundlage — eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage trägt deshalb weder eine Anfechtung noch eine Kündigung. Umgekehrt ist es ernst: Wer eine zulässige Frage bewusst falsch beantwortet, etwa beim Nettoeinkommen oder einem laufenden Insolvenzverfahren, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags, und die ist noch binnen eines Jahres ab Entdeckung möglich (§ 124 BGB). Der ruhigste Weg ist deshalb: unzulässige Felder streichen oder freilassen — und bei zulässigen Fragen bei der Wahrheit bleiben.

Welche Bonitätsauskunft brauche ich — und warum nicht die kostenlose?

Sie brauchen die Auskunft, die eine Auskunftei speziell für die Anmietung von Wohnraum ausstellt. Nur solche Auskünfte dürfen verlangt werden, die „ausschließlich die hierfür erforderlichen Angaben enthalten“; anfordern und vorlegen dürfen Sie sie selbst. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO dagegen darf ein Vermieter ausdrücklich nicht verlangen, denn sie „enthält häufig wesentlich mehr Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse ..., als für eine Beurteilung der Bonität im Rahmen des Mietverhältnisses erforderlich sind“ — darin stehen etwa alle bekannten Konten, Kreditverträge, Anfragen und Ihr Score-Verlauf. Fordern Sie diese Datenkopie trotzdem an, aber ausschließlich für sich selbst: Jede Auskunftei muss sie herausgeben, die erste Kopie ist unentgeltlich und muss spätestens innerhalb eines Monats bei Ihnen sein (Art. 12 Abs. 3 und 5, Art. 15 Abs. 3 DS-GVO). Prüfen Sie sie in Ruhe auf Fehler und lassen Sie Unrichtiges berichtigen (Art. 16 DS-GVO). Und noch etwas: Liegen dem Vermieter bereits ausreichende Bonitätsinformationen vor, ist eine zusätzliche eigene Abfrage bei einer Auskunftei „nicht zulässig“.

Was passiert nach einer Absage mit meinen Unterlagen?

Sie müssen gelöscht werden — und Sie dürfen das aktiv einfordern. „Daten der Mietinteressent:innen, mit denen kein Vertrag abgeschlossen wird, sind zu löschen, wenn sie für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden ..., nicht mehr benötigt werden“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO). Kommen Ansprüche wegen Benachteiligung nach § 21 AGG in Betracht, „müssen die Daten regelmäßig spätestens nach 6 Monaten gelöscht werden“. Für Makler und Hausverwaltungen gilt: spätestens, wenn der Mietvertrag mit jemand anderem geschlossen ist. Eine „schwarze Liste“ auffälliger Interessenten oder ein Abgleich Ihrer Bewerbung mit einem vorhandenen Datenbestand ist „grundsätzlich unzulässig“. Schreiben Sie nach einer Absage eine kurze E-Mail, nennen Sie Wohnung und Besichtigungsdatum und verlangen Sie die Löschung nach Art. 17 DS-GVO; geantwortet werden muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DS-GVO). Passiert nichts, können Sie sich kostenlos bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes beschweren.

Wie baue ich die Mappe so auf, dass sie überzeugt — ohne zu viel preiszugeben?

Eine einzige PDF-Datei, sinnvoll benannt, in der Reihenfolge Anschreiben, Selbstauskunft, Nachweise. Das ist der ganze Trick, und er wirkt, weil auf der Gegenseite jemand sitzt, der dreißig Zuschriften sortieren muss. Nennen Sie die Datei nach dem Muster Nachname_Vorname_Bewerbung_Strasse-Hausnummer.pdf, nicht „scan001.pdf“. Halten Sie das Anschreiben auf einer halben Seite: wer einzieht, ab wann, dass Sie langfristig bleiben wollen, wie Sie erreichbar sind. Verlässlichkeit überzeugt — Privates nicht, und Angaben zu Herkunft, Familienstand oder Kinderwunsch gehören auch dann nicht hinein, wenn Sie meinen, sie sprächen für Sie. Schwärzen Sie in allen Kopien, was nicht gebraucht wird, und zwar richtig: ein über ein PDF gelegtes schwarzes Rechteck lässt sich verschieben, der Text darunter bleibt lesbar. Sicher ist, auf Papier zu schwärzen und neu einzuscannen. Und schicken Sie nur das mit, was zur jeweiligen Phase passt — eine vollständige Mappe vor der Besichtigung beeindruckt niemanden, sie gibt nur Daten aus der Hand, die zu diesem Zeitpunkt gar nicht erhoben werden dürften.

Häufige Fragen

Muss ich schon bei der Besichtigung eine Selbstauskunft ausfüllen?

Nein. Beim Besichtigungstermin sind nur Angaben zur Identifikation erforderlich, also Name, Vorname und Anschrift. Wirtschaftliche Angaben sind in dieser Phase nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz in aller Regel nicht erforderlich. Erst wenn Sie erklären, die Wohnung anmieten zu wollen, werden Fragen zu Einkommen, Beruf und Haushalt zulässig. Sie können den Bogen also mitnehmen und ihn ausfüllen, sobald Sie sich entschieden haben.

Darf der Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?

Nein. Er darf sich den Ausweis zeigen lassen, Ihre Angaben damit überprüfen und festhalten, dass er das getan hat. Das Anfertigen einer Ausweiskopie ist nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht erforderlich und damit unzulässig. Ein Handyfoto ist ebenfalls eine Kopie und damit genauso wenig erlaubt.

Darf ich nach meiner Staatsangehörigkeit oder Religion gefragt werden?

Nein. Religion, Rasse und ethnische Herkunft sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung, deren Verarbeitung untersagt ist. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich und deshalb ebenfalls unzulässig. Auch die Vorschrift im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz über sozial stabile Bewohnerstrukturen erlaubt es nicht, solche Daten zu erheben — sie ist nach der Datenschutzkonferenz kein eigener Erlaubnistatbestand.

Was passiert, wenn ich eine unzulässige Frage falsch beantworte?

Nichts. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden, weil Sie insoweit keine Offenbarungspflicht trifft. Fehlt die Offenbarungspflicht, fehlt einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach Paragraf 123 BGB die Grundlage; auf eine falsche Antwort etwa zum Familienstand oder zur Beschäftigungsdauer lässt sich weder eine Anfechtung noch eine Kündigung stützen. Anders bei einer zulässigen Frage: Wer dort bewusst falsche Angaben macht, etwa zum Nettoeinkommen, muss mit einer Anfechtung des Mietvertrags rechnen — möglich binnen eines Jahres ab Entdeckung.

Muss ich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen?

Nein. Ihr bisheriger Vermieter ist nicht verpflichtet, Ihnen eine solche Bescheinigung auszustellen — das hat der Bundesgerichtshof am 30. September 2009 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 238/08 entschieden. Weil es keinen Anspruch darauf gibt, kann eine solche Bescheinigung von Ihnen bei der Neuanmietung auch nicht verlangt werden. Ebenso unzulässig sind Fragen nach Name, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse Ihrer aktuellen oder früheren Vermieter.

Welche Bonitätsauskunft brauche ich für die Wohnungsbewerbung?

Die Auskunft, die Auskunfteien speziell für die Anmietung von Wohnraum anbieten und die ausschließlich die dafür erforderlichen Angaben enthält. Diese fordern Sie selbst an und legen sie selbst vor. Die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung darf ein Vermieter dagegen nicht verlangen, weil sie deutlich mehr über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aussagt, als für die Bonitätsprüfung nötig ist. Fordern Sie diese Datenkopie trotzdem an — aber nur für sich selbst, um Fehler zu finden und berichtigen zu lassen.

Darf ich in Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen etwas schwärzen?

Ja, ausdrücklich. Nachweise sind unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben vorzulegen. In der Gehaltsabrechnung können Sie Sozialversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Personalnummer, Krankenkasse, Angaben zu Kindern und das Konfessionsmerkmal unkenntlich machen; im Kontoauszug reicht es, wenn Kontoinhaber, Zeitraum und die Gehaltseingänge sichtbar bleiben. Schwärzen Sie unwiderruflich — ein schwarzes Rechteck, das nur über ein PDF gelegt wird, lässt sich verschieben.

Was kann ich tun, wenn ich mich wegen eines persönlichen Merkmals abgelehnt fühle?

Sichern Sie sofort Anzeigentext, Nachrichten und mögliche Zeugen und machen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend — diese Frist steht in Paragraf 21 Absatz 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. In Betracht kommen Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung. Wer Indizien für eine Benachteiligung vorträgt, dreht die Beweislast um: Dann muss die Gegenseite beweisen, dass keine vorlag. Bei kleineren Vermietungen bis 50 Wohnungen greift das Gesetz allerdings nicht immer; das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft gilt jedoch auch dort.

Quellen

  1. DSK — Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (Stand Januar 2026) — abgerufen am 25. Juli 2026
  2. DSK — Anlage Musterfragebogen zur Orientierungshilfe (Stand Januar 2026) — abgerufen am 25. Juli 2026
  3. BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08 — kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung — abgerufen am 25. Juli 2026
  4. BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06 — Kleintierhaltung ist vertragsgemäßer Gebrauch (zitiert in der DSK-Orientierungshilfe V2.0, Abschnitt B.9)
  5. Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) — Art. 6, 9, 12, 15, 16 und 17 — abgerufen am 25. Juli 2026
  6. § 19 AGG — Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot — abgerufen am 25. Juli 2026
  7. § 21 AGG — Ansprüche des Benachteiligten und Zwei-Monats-Frist — abgerufen am 25. Juli 2026
  8. § 22 AGG — Beweislast — abgerufen am 25. Juli 2026
  9. § 123 BGB — Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung — abgerufen am 25. Juli 2026
  10. § 124 BGB — Anfechtungsfrist — abgerufen am 25. Juli 2026
  11. § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 25. Juli 2026
  12. § 553 BGB — Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 25. Juli 2026
  13. § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) — abgerufen am 25. Juli 2026
  14. § 556g BGB — Auskunftspflicht des Vermieters vor der Vertragserklärung — abgerufen am 25. Juli 2026
  15. § 32 BZRG — Inhalt des Führungszeugnisses — abgerufen am 25. Juli 2026
  16. § 2 WoVermittG — Entgelt des Wohnungsvermittlers (Bestellerprinzip) — abgerufen am 25. Juli 2026
  17. § 27 WoFG — Überlassung geförderter Wohnungen (Wohnberechtigungsschein) — abgerufen am 25. Juli 2026
  18. § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Vorlagepflicht) — abgerufen am 25. Juli 2026
  19. § 108 GEG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 25. Juli 2026

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