Mieterselbstauskunft: Welche Fragen sind erlaubt – mit Muster
Eine Mieterselbstauskunft ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, sondern ein Fragebogen zur Bonitäts- und Eignungsprüfung – in der Praxis aber nahezu Standard. Zulässig sind die Fragen laut DSK-Orientierungshilfe (Version 2.0, Januar 2026) gestaffelt nach drei Phasen: bei der Besichtigung nur Name und Kontaktdaten, bei ernsthafter Anmietabsicht Einkommen und Beruf, vor Vertragsschluss zusätzlich Bonitätsnachweise.
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Was ist eine Mieterselbstauskunft und wann kommt sie zum Einsatz?
Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, mit dem Mietinteressenten dem Vermieter freiwillig Angaben zu ihrer Person, ihrem Beruf und ihrer wirtschaftlichen Situation offenlegen – Grundlage für die Entscheidung, wem eine Wohnung vermietet wird. Ein gesetzlich definiertes Formular gibt es dafür nicht: Jeder Vermieter oder jede Hausverwaltung stellt die Fragen individuell zusammen, oft anhand von Vorlagen aus dem Internet oder von Maklern.
Praktisch relevant wird die Selbstauskunft nicht schon bei der ersten Besichtigung, sondern erst danach: wenn Vermieter und Interessent grundsätzlich einig sind, dass ein Mietverhältnis infrage kommt. In angespannten Wohnungsmärkten mit mehreren Bewerbern pro Wohnung dient sie dem Vermieter zusätzlich als Auswahlinstrument zwischen mehreren Kandidaten. Aus Vermietersicht bietet die Mieterauswahl-Checkliste von binoro eine vollständige, nach Phasen gegliederte Übersicht, welche Angaben in welchem Stadium zulässig sind.
Ist die Mieterselbstauskunft Pflicht?
Nein: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Mieterselbstauskunft. Weder das BGB noch ein anderes Gesetz schreibt vor, dass Mietinteressenten einen Fragebogen ausfüllen müssen oder Vermieter einen verlangen dürfen. Die Selbstauskunft beruht allein auf der Vertragsfreiheit: Ein Vermieter kann den Abschluss eines Mietvertrags davon abhängig machen, dass er bestimmte – zulässige – Informationen erhält, und ein Interessent kann die Auskunft verweigern, riskiert dann aber häufig, dass sich der Vermieter für eine andere Bewerbung entscheidet.
In der Praxis ist die Selbstauskunft dadurch nahezu Standard geworden, besonders in Städten mit vielen Bewerbern pro Wohnung. Zwingend ist sie also nur in diesem faktischen Sinn – nicht im rechtlichen.
Welche Fragen sind in der Mieterselbstauskunft erlaubt?
Erlaubt sind laut der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zu Selbstauskünften bei Mietinteressenten (DSK-OH, Version 2.0, Stand Januar 2026) nur Fragen, die für das konkrete Mietverhältnis erforderlich sind – gestaffelt nach drei Phasen: Bei der Besichtigung genügen Name und Kontaktdaten, bei ernsthafter Anmietabsicht nach der Besichtigung dürfen Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße abgefragt werden, und erst kurz vor Vertragsschluss darf der Vermieter Nachweise wie eine Bonitätsauskunft verlangen.
Die folgende Tabelle zeigt die in der Praxis häufigsten Fragen, ob sie zulässig sind, ab welcher Phase sie gestellt werden dürfen, und welche Folge eine falsche Angabe hat.
| Frage / Angabe | Zulässig? | Ab welcher Phase | Folge falscher Angabe |
|---|---|---|---|
| Name, Anschrift, Telefon/E-Mail | Ja | Besichtigung | Anfechtung nur bei Identitätstäuschung |
| Zahl der einziehenden Personen (Erwachsene/Kinder) | Ja | Ernsthafte Anmietabsicht | Anfechtung möglich (§ 123 BGB) |
| Name und Geburtsdatum weiterer einziehender Personen, die nicht Mietvertragspartei werden | Nein | Immer unzulässig (Ausnahme: werden selbst Mietvertragspartei) | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Beruf und Arbeitgeber | Ja | Ernsthafte Anmietabsicht | Anfechtung möglich (§ 123 BGB) |
| Höhe des monatlichen Nettoeinkommens | Ja | Ernsthafte Anmietabsicht | Anfechtung möglich, ggf. außerordentliche Kündigung |
| Eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren | Ja | Ernsthafte Anmietabsicht | Anfechtung möglich (§ 123 BGB) |
| Eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft (nur in begründeten Fällen, i. d. R. letzte 2 Jahre) | Ja, eingeschränkt | Ernsthafte Anmietabsicht | Anfechtung möglich (§ 123 BGB), soweit zulässig gefragt |
| Räumungstitel oder Räumungsklage der letzten 5 Jahre (Ja/Nein-Frage) | Ja | Ernsthafte Anmietabsicht | Anfechtung möglich (§ 123 BGB) |
| Mietrückstände beim aktuellen Vermieter (Ja/Nein-Frage) | Ja, eingeschränkt oberhalb Erheblichkeitsschwelle | Vertragsschluss (nur an ausgewählten Bewerber) | Anfechtung möglich (§ 123 BGB), wenn Rückstand über einer Monatsmiete |
| Haustierhaltung, soweit zustimmungsbedürftig (ohne Kleintiere) | Ja | Ernsthafte Anmietabsicht | Vertragswidriger Gebrauch möglich, keine Anfechtung |
| Vorlage einer selbst eingeholten SCHUFA-Bonitätsauskunft für Vermieter | Ja | Vertragsschluss | Entfällt – keine Tatsachenangabe, sondern vorzulegendes Dokument |
| Einwilligung, dass der Vermieter selbst eine SCHUFA-Auskunft einholt | Nein | Immer unzulässig | Entfällt – keine Rechtsgrundlage für die Forderung |
| Schwangerschaft oder Familienplanung | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Religion oder Konfession | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Sexuelle Orientierung | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Nationalität oder Herkunft | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Partei-, Gewerkschafts- oder Mietvereinszugehörigkeit | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Schwerbehinderung oder Gesundheitszustand | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters (mehr dazu) | Nein | Immer unzulässig | Kein Anfechtungsrecht (Recht zur Lüge) |
| Vollständige SCHUFA-Datenkopie statt Vermieter-Bonitätsauskunft | Nein | Immer unzulässig | Entfällt – keine Rechtsgrundlage für die Forderung |
Welche Fragen sind unzulässig – und darf ich dabei lügen?
Unzulässig sind alle Fragen ohne sachlichen Bezug zum Mietverhältnis, die stattdessen persönliche Merkmale betreffen – etwa Schwangerschaft, Familienplanung, Religion, sexuelle Orientierung, Nationalität, Partei-, Gewerkschafts- oder Mietvereinszugehörigkeit, Vorstrafen ohne Bezug zur Wohnung oder eine Schwerbehinderung. Auf solche Fragen dürfen Sie als Mietinteressent nach anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wahrheitswidrig antworten – vergleichbar dem sogenannten „Recht zur Lüge“, das aus dem Arbeitsrecht für unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch stammt und auf die Mieterselbstauskunft übertragen wird.
Der Grund: Eine unzulässige Frage begründet von vornherein kein schutzwürdiges Interesse des Vermieters an einer wahren Antwort. Eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage berechtigt den Vermieter deshalb weder zur Anfechtung des späteren Mietvertrags noch zur Kündigung. Wichtig ist die Abgrenzung: Das Recht zur Lüge gilt nur für unzulässige Fragen – bei zulässigen Fragen, etwa zum Einkommen, gilt es nicht (siehe nächster Abschnitt).
Was passiert bei falschen Angaben auf zulässige Fragen?
Wer eine zulässige Frage in der Selbstauskunft wissentlich falsch beantwortet, riskiert, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anficht – vorausgesetzt, die Falschangabe war für den Abschluss des Vertrags tatsächlich entscheidend. Klassisches Beispiel ist ein deutlich zu hoch angegebenes Einkommen, auf dessen Grundlage der Vermieter sich für den Bewerber statt für einen anderen entschieden hat.
Eine erfolgreiche Anfechtung macht den Mietvertrag rückwirkend unwirksam; kommt sie zu spät oder scheitert sie, bleibt dem Vermieter je nach Fall die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Für Mietinteressenten heißt das im Umkehrschluss: Bei den zulässigen Fragen aus der vorigen Tabelle lohnt sich keine Falschangabe – anders als bei unzulässigen Fragen trägt sie hier ein reales rechtliches Risiko.
Welche Unterlagen verlangen Vermieter zusätzlich (Schufa, Gehaltsnachweise)?
Neben dem ausgefüllten Fragebogen verlangen Vermieter kurz vor Vertragsschluss meist zusätzliche Nachweise: eine spezielle SCHUFA-Bonitätsauskunft für Vermieter mit reduziertem Datenumfang und die letzten zwei bis drei Gehaltsabrechnungen. Diese Bonitätsauskunft muss der Mietinteressent selbst bei der SCHUFA beantragen und vorlegen – eine Einwilligung, dass der Vermieter sie selbst einholt, darf er laut DSK-Orientierungshilfe nicht verlangen. Ebenfalls unzulässig ist die vollständige Datenkopie, die jeder nach Art. 15 DSGVO kostenlos bei der SCHUFA anfordern kann und die weit mehr Informationen enthält, als für die Vermietung nötig sind. Wie Sie eine Bonitätsauskunft richtig lesen und welche Fristen für die Löschung gelten, erklärt der Mietercheck / Bonität-Ratgeber von binoro.
Beim Personalausweis ist ebenfalls nur das Vorzeigen zulässig: Das Anfertigen einer Ausweiskopie ist laut DSK-Orientierungshilfe nicht erforderlich und damit unzulässig; der Vermieter darf die Identität lediglich prüfen und diese Prüfung dokumentieren, etwa durch einen Vermerk mit Ausweisnummer. Ebenfalls nicht verlangen darf ein Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters: Weil dafür personenbezogene Daten aus einem fremden, abgeschlossenen Mietverhältnis abgefragt würden, stuft die Datenschutzkonferenz auch diese Forderung als unzulässig ein. Nach Mietrückständen beim aktuellen Vermieter darf der Vermieter erst den ausgewählten Bewerber fragen, und auch dann nur oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle: ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete, der seit mindestens einem Monat besteht. Bei der Besichtigung oder in der Phase der ernsthaften Anmietabsicht ist stattdessen nur die Frage nach einem Räumungstitel oder einer Räumungsklage der letzten fünf Jahre zulässig. Wer als Mietinteressent unsicher ist, welche Unterlagen tatsächlich verlangt werden dürfen, findet im Mieterpass eine kostenlose, nach Phasen gegliederte Checkliste für die eigene Bewerbungsmappe.
Was müssen Vermieter beim Datenschutz beachten (DSGVO, Speicherfristen)?
Vermieter dürfen im Rahmen der Mieterselbstauskunft nur die personenbezogenen Daten erheben, die für die jeweilige Phase der Vertragsanbahnung tatsächlich erforderlich sind – der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO gilt hier unmittelbar. Wer schon bei der ersten Besichtigung nach Einkommen oder Familienstand fragt, sammelt Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage und riskiert eine datenschutzrechtliche Beanstandung.
Für abgelehnte Bewerber gilt zusätzlich eine Löschpflicht: Die Unterlagen dürfen nicht auf Vorrat aufbewahrt werden. Die DSK-Orientierungshilfe nennt dafür eine konkrete Obergrenze: Die Daten sind regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Sie orientiert sich damit an § 21 AGG, der Ansprüche wegen Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr – etwa bei der Wohnungsvermietung – regelt: Nach § 21 Abs. 5 AGG müssen solche Ansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, hinzu kommt eine angemessene Zeit für eine mögliche Rechtsverteidigung. In der Praxis heißt das: Löschung meist schon wenige Wochen nach der Absage, spätestens aber nach sechs Monaten. Für den vollständigen, nach sechs Phasen gegliederten Prüfablauf inklusive Löschpflichten bietet die Mieterauswahl-Checkliste von binoro eine kostenlose Übersicht.
Wie sieht ein rechtssicheres Muster-Formular aus?
Das folgende Muster deckt nur Angaben ab, die laut DSK-Orientierungshilfe zulässig sind – gestaffelt nach Phase; Fragen zu Schwangerschaft, Religion oder ähnlichen persönlichen Merkmalen enthält es bewusst nicht. Block 4 darf erst dem ausgewählten Bewerber vorgelegt werden, nicht schon allen Interessenten gleichzeitig. Kopieren Sie den Text und ersetzen Sie die Platzhalter; eine Einwilligung, dass der Vermieter selbst eine SCHUFA-Auskunft einholt, gehört nicht in das Formular – zulässig ist nur, dass der Bewerber die Auskunft selbst einholt und vorlegt.
MIETERSELBSTAUSKUNFT |
Für die Wohnung: [Adresse, ggf. Wohnungsnummer] |
1. Angaben zur Person |
Name, Vorname: ____________________ |
Geburtsdatum: ____________________ |
Aktuelle Anschrift: ____________________ |
Telefon / E-Mail: ____________________ |
2. Angaben zum Mietverhältnis |
Zahl der einziehenden Personen (Erwachsene / Kinder): ____________________ |
Name und Geburtsdatum weiterer Personen, die Mietvertragspartei werden sollen: ____________________ |
Gewünschter Einzugstermin: ____________________ |
Haustierhaltung, soweit zustimmungsbedürftig (Art, Anzahl; ohne Kleintiere): ____________________ |
Wurde in den letzten 5 Jahren ein Räumungstitel gegen mich erwirkt oder eine Räumungsklage gegen mich erhoben? ☐ Ja ☐ Nein |
3. Angaben zur wirtschaftlichen Situation |
Beruf / Arbeitgeber: ____________________ |
Monatliches Netto-Haushaltseinkommen: ____________________ € |
Ist gegenwärtig ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegen mich eröffnet? ☐ Ja ☐ Nein |
Wurde in den letzten zwei Jahren eine Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) zu meinen Vermögensverhältnissen abgegeben? ☐ Ja ☐ Nein |
4. Nur für den ausgewählten Bewerber – vor Vertragsschluss |
Bestehen aus dem aktuellen Mietverhältnis Rückstände bei der Miete von mehr als einer Monatsmiete, die seit mindestens einem Monat bestehen? ☐ Ja ☐ Nein |
Beigefügt: eine von mir selbst eingeholte SCHUFA-Bonitätsauskunft für Vermieter ☐ Ja ☐ wird bis [Datum] nachgereicht |
5. Erklärung |
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß gemacht habe. |
Ort, Datum: ____________________ |
Unterschrift: ____________________ |
Für eine formatierte PDF- oder Word-Version genügt es, den Text in ein leeres Dokument zu übertragen – eine spezielle Vorlagen-Software brauchen Sie dafür nicht.
Werkzeug verfügbar
Mieterauswahl
Die kostenlose Mieterauswahl-Checkliste führt Vermieter phasenweise durch die gesamte Neuvermietung – von der ersten Anzeige bis zur Löschung der Bewerberdaten.
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Mietercheck / Bonität
Zeigt kostenlos, welche Bonitätsauskunft zulässig ist und wie Sie sie lesen, ohne einem Score blind zu folgen.
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Mieterpass (Bewerbungsmappe)
Hilft Mietinteressenten kostenlos dabei, die eigene Bewerbungsmappe zusammenzustellen – und zu erkennen, welche Angaben sie nicht machen müssen.
Bewerbungsmappe zusammenstellenHäufige Fragen
Ist die Mieterselbstauskunft gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Kein Gesetz verpflichtet Mietinteressenten, eine Selbstauskunft auszufüllen, oder Vermieter, eine zu verlangen. Sie beruht allein auf der Vertragsfreiheit und hat sich in der Praxis als Standard etabliert, besonders in Städten mit vielen Bewerbern pro Wohnung. Wer die Auskunft verweigert, riskiert lediglich, dass sich der Vermieter für einen anderen Bewerber entscheidet.
Darf ich in der Mieterselbstauskunft lügen?
Bei unzulässigen Fragen wie Schwangerschaft, Religion oder sexueller Orientierung ja – das anerkannte Recht zur Lüge erlaubt eine wahrheitswidrige Antwort, ohne dass der Vermieter den Mietvertrag später anfechten kann. Bei zulässigen Fragen wie Einkommen oder Beruf gilt das nicht: Eine bewusste Falschangabe kann den Vermieter zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigen.
Welche Fragen darf der Vermieter in der Mieterselbstauskunft nicht stellen?
Unzulässig sind Fragen zu Schwangerschaft und Familienplanung, Religion, sexueller Orientierung, Nationalität, Partei-, Gewerkschafts- oder Mietvereinszugehörigkeit, Vorstrafen ohne Bezug zur Wohnung und Schwerbehinderung. Ebenfalls unzulässig ist die Forderung nach einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters. Nach Mietrückständen darf der Vermieter erst den ausgewählten Bewerber fragen, und auch dann nur, wenn der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt und seit mindestens einem Monat besteht.
Wann darf der Vermieter die Selbstauskunft verlangen – vor oder nach der Besichtigung?
Bei der Besichtigung selbst darf der Vermieter nur Name und Kontaktdaten erfragen. Die umfangreichere Selbstauskunft mit Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße ist laut Datenschutzkonferenz erst zulässig, wenn nach der Besichtigung eine ernsthafte Anmietabsicht auf beiden Seiten besteht – also wenn Vermieter und Interessent grundsätzlich einig sind, dass ein Mietverhältnis infrage kommt.
Darf der Vermieter eine vollständige Schufa-Auskunft verlangen?
Nein, nur eine spezielle SCHUFA-Bonitätsauskunft für Vermieter mit reduziertem Datenumfang – und diese muss der Mietinteressent selbst bei der SCHUFA beantragen und vorlegen. Eine Einwilligung, dass der Vermieter die Auskunft selbst einholt, darf er laut DSK-Orientierungshilfe nicht verlangen. Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO enthält deutlich mehr Informationen, als für ein Mietverhältnis erforderlich sind, und darf ebenfalls nicht verlangt werden.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben zum Einkommen mache?
Stellt sich eine bewusst falsche Einkommensangabe später heraus, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten, wenn die Angabe für den Vertragsschluss entscheidend war. Eine erfolgreiche Anfechtung macht den Vertrag rückwirkend unwirksam; in manchen Fällen kommt zusätzlich eine außerordentliche Kündigung infrage.
Wie lange darf der Vermieter meine Daten aus der Selbstauskunft speichern?
Die DSK-Orientierungshilfe nennt eine klare Obergrenze: Daten abgelehnter Bewerber sind regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Diese Frist orientiert sich an § 21 AGG, wonach Ansprüche wegen Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr – etwa bei der Wohnungsvermietung – innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen. In der Praxis löschen Vermieter die Unterlagen oft schon wenige Wochen nach der Absage, spätestens aber nach sechs Monaten.
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RatgeberQuellen
- DSK – Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (Stand Januar 2026) — abgerufen am 1. August 2026
- § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung — abgerufen am 1. August 2026
- § 21 AGG – Ansprüche — abgerufen am 1. August 2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5 und Art. 15 — abgerufen am 1. August 2026