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SCHUFA-Auskunft vom Mieter: Was dürfen Vermieter verlangen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine SCHUFA-Auskunft haben Vermieter nicht – verlangen dürfen Sie sie trotzdem, aber erst, wenn Sie sich für einen Bewerber entschieden haben und der Vertragsschluss unmittelbar bevorsteht, nicht schon bei der Besichtigung. Zulässig sind dabei nur die speziellen Vermieter-Dokumente SCHUFA-BonitätsCheck oder -BonitätsAuskunft (je 29,95 € einmalig), nicht die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO.

Stand:

Dürfen Vermieter eine SCHUFA-Auskunft vom Mieter verlangen?

Ja, aber nicht, weil das Gesetz Ihnen einen Anspruch darauf gibt: Kein Paragraf verpflichtet einen Mietinteressenten, Ihnen eine SCHUFA-Auskunft vorzulegen. Was Sie als Vermieter haben, ist Vertragsfreiheit – Sie dürfen die Vorlage einer Bonitätsauskunft zur Voraussetzung für den Vertragsabschluss machen und Bewerbern, die sie verweigern, absagen. Erzwingen im Sinne eines klagbaren Anspruchs können Sie die Vorlage nicht, zur Bedingung machen schon.

Wann genau Sie danach fragen dürfen und welches Dokument das richtige ist, regelt aus Datenschutzsicht die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen. Sie ordnet Bonitätsnachweise ausdrücklich der letzten von drei Phasen im Vermietungsprozess zu, nicht der Besichtigung – die Details dazu finden Sie im nächsten Abschnitt. Eine kostenlose Orientierung, welche Nachweise in welcher Phase zulässig sind, bietet die Checkliste Mietercheck / Bonität von binoro.

Wann dürfen Sie die SCHUFA-Auskunft anfordern – und wann noch nicht?

Anfordern dürfen Sie eine SCHUFA-Auskunft erst in der dritten Phase des Vermietungsprozesses – wenn Sie sich für einen Bewerber entschieden haben und der Vertragsschluss unmittelbar bevorsteht. Beim Besichtigungstermin und selbst dann, wenn ein Interessent bereits erklärt hat, die Wohnung anmieten zu wollen, ist ein Bonitätsnachweis noch nicht erforderlich.

PhaseWas passiertWelche Daten sind zulässigSCHUFA-Nachweis zulässig?
A – BesichtigungErster Kontakt, BesichtigungsterminName, Vorname, Anschrift (Ausweis nur vorzeigen, ggf. WBS-Angaben)Nein
B – Erklärte AnmietabsichtInteressent erklärt konkret, genau diese Wohnung anmieten zu wollenFragen zu Beruf, Arbeitgeber, Höhe des NettoeinkommensNein, noch kein Nachweis nötig
C – Entscheidung für den ErstplatziertenSie haben sich für einen Bewerber entschieden, der Vertrag steht kurz vor der UnterschriftEinkommensnachweise, Bonitätsnachweis (z. B. SCHUFA-BonitätsCheck)Ja

Rechtlich hängt das an der jeweils tragfähigen Grundlage: In Phase A stützen Sie sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, ab Phase B entsteht mit der erklärten Anmietabsicht ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Verlangen Sie die Auskunft schon von allen Besichtigungsinteressenten gleichzeitig, erheben Sie Daten von Menschen, mit denen Sie am Ende keinen Vertrag schließen – das verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO.

Welche SCHUFA-Auskunft ist die richtige: BonitätsCheck oder Datenkopie?

Für die Vorlage bei Vermietern hat die SCHUFA zwei gleichwertige Produkte im Angebot: den digitalen SCHUFA-BonitätsCheck und die postalische SCHUFA-BonitätsAuskunft. Beide kosten 29,95 € einmalig und sind ausdrücklich für die Weitergabe an Dritte wie Vermieter gedacht – sie unterscheiden sich nur in Format und Zustellweg, nicht in der Zulässigkeit. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die jeder bei der SCHUFA anfordern kann, gehört dagegen nicht in Ihre Hände: Sie enthält deutlich mehr, als Sie für die Bonitätsbeurteilung brauchen.

MerkmalSCHUFA-BonitätsCheck (digital)SCHUFA-BonitätsAuskunft (postalisch)Datenkopie nach Art. 15 DSGVO
ZweckFür die Weitergabe an Vermieter oder andere VertragspartnerFür die Weitergabe an Vermieter oder andere VertragspartnerFür die betroffene Person selbst – Recht zu erfahren, was gespeichert ist
Kosten29,95 € einmalig29,95 € einmaligKostenlos, gesetzlicher Anspruch
ZustellungPDF-Download in wenigen MinutenPer Post in 2–4 WerktagenIn der Regel digital, ohne feste Frist
EnthältBonitätseinschätzung und, falls vorhanden, dokumentierte Negativmerkmale wie einen Vollstreckungsbescheid oder eine Privatinsolvenz, plus AusstellungsdatumGleicher Inhalt wie der BonitätsCheck, auf PapierVollständige Datenübersicht: alle gespeicherten Verträge, Score-Historie, weitere personenbezogene Angaben
PrüfbarkeitVerifizierungscode, 60 Tage ab Ausstellung online auf Echtheit prüfbarVerifizierungscode plus Hologrammstreifen und SCHUFA-Siegel auf dem OriginalKeine Weitergabe-Funktion vorgesehen
Dürfen Sie das als Vermieter verlangen?Ja, vom Erstplatzierten in Phase CJa, vom Erstplatzierten in Phase CNein – laut DSK-Orientierungshilfe nicht von Vermietern anzufordern

Der Unterschied ist keine Formalie: Die Datenkopie zeigt unter Umständen jeden einzelnen Handyvertrag, jede Kreditkarte und die komplette Score-Historie einer Person – Informationen, die für die Frage „zahlt dieser Mensch pünktlich Miete?“ nicht erforderlich sind. Fordern Sie versehentlich die Datenkopie statt eines der beiden Vorlage-Dokumente an, verarbeiten Sie mehr Daten, als Ihr Zweck rechtfertigt.

Was sehen Sie in der SCHUFA-Auskunft – und was nicht?

Im SCHUFA-BonitätsCheck sehen Sie eine allgemeine Einschätzung der Zahlungsmoral sowie, falls vorhanden, dokumentierte Negativmerkmale wie einen Vollstreckungsbescheid oder eine Privatinsolvenz – dazu das Ausstellungsdatum, damit Sie die Aktualität erkennen. Was Sie nicht sehen, ist im Grunde alles, was über die reine Bonitätsfrage hinausgeht.

Nutzen Sie die Auskunft nur für den Zweck, für den sie erhoben wurde: die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit. Ziehen Sie aus einem Namen, einer Adresse im Dokument oder anderen Nebeninformationen Rückschlüsse, die nichts mit der Bonität zu tun haben, laufen Sie Gefahr, sich dem Vorwurf einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auszusetzen.

Wie aktuell muss die SCHUFA-Auskunft sein, und wie prüfen Sie die Echtheit?

Eine gesetzliche Frist, wie alt eine SCHUFA-Auskunft sein darf, gibt es nicht. Praktisch orientiert sich die Aktualität am Produkt selbst: Der digitale SCHUFA-BonitätsCheck lässt sich über einen persönlichen Verifizierungscode 60 Tage lang ab dem Ausstellungsdatum online auf Echtheit prüfen – danach benötigen Bewerber ein neues Dokument.

Für die Echtheitsprüfung gilt: Verlangen Sie möglichst die digitale Originaldatei mit Verifizierungscode statt eines Fotos oder Scans, und prüfen Sie den Code online nach. Bei der postalischen SCHUFA-BonitätsAuskunft trägt das Original zusätzlich Sicherheitsmerkmale: einen Hologrammstreifen, der sich bei einem Kopierversuch schwärzt, sowie ein SCHUFA-Siegel. Manipulierte PDFs mit geschönten Score-Werten oder entfernten Negativmerkmalen kursieren im Netz – ein reines Sichtprüfen des Layouts reicht deshalb nicht aus, die Online-Verifizierung über den Code schon.

Was tun, wenn der Bewerber keine SCHUFA-Auskunft vorlegt?

Legt ein Bewerber keine SCHUFA-Auskunft vor, können Sie ihn nicht dazu zwingen – Sie können aber entscheiden, ihm die Wohnung nicht zu geben, solange Sie das nicht mit einem verbotenen Merkmal wie Herkunft oder Religion begründen. Bevor Sie ablehnen, lohnt sich ein Blick auf gleichwertige Alternativen.

Akzeptieren können Sie stattdessen Einkommensnachweise wie eine Gehaltsabrechnung, einen Kontoauszug oder den Einkommensteuerbescheid, jeweils mit geschwärzten, nicht erforderlichen Angaben. Auch eine Bürgschaft, etwa der Eltern, kann eine fehlende Auskunft ausgleichen. Eine eigene Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei dürfen Sie nur nachrangig durchführen, wenn keine ausreichenden Nachweise vorliegen – gestützt auf ein berechtigtes Interesse oder das vorvertragliche Schuldverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f oder b DSGVO. Eine Einwilligung des Bewerbers dürfen Sie dafür laut DSK-Orientierungshilfe gerade nicht verlangen, das wäre selbst unzulässig; liegt bereits ein Bonitätsnachweis vor, ist Ihre eigene Abfrage ohnehin nicht zulässig.

Wie gehen Sie mit negativen SCHUFA-Einträgen um?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag verpflichtet Sie nicht automatisch zur Absage – er ist ein Faktor unter mehreren, den Sie im Gesamtbild bewerten sollten. Ein einzelner, länger zurückliegender Zahlungsrückstand wiegt anders als ein aktueller Vollstreckungstitel.

Prüfen Sie, ob zusätzliche Sicherheiten das Risiko ausgleichen: ein ausreichendes, nachgewiesenes Einkommen, eine Bürgschaft oder ein Mitmieter mit eigener positiver Bonität. Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungsgründe sachlich und bonitätsbezogen – das schützt Sie, falls ein abgelehnter Bewerber eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend macht. Eine pauschale Absage allein wegen eines negativen Eintrags, ohne Blick auf Einkommen oder Sicherheiten, ist rechtlich möglich, verzichtet aber unter Umständen auf zahlungsfähige Bewerber, die den Eintrag plausibel erklären können.

Welche Alternativen zur SCHUFA-Auskunft gibt es?

Neben der SCHUFA-Auskunft gibt es mehrere Nachweise, die Bonität ganz oder teilweise belegen – nicht alle davon dürfen Sie verlangen.

AlternativeWas sie zeigtDürfen Sie das verlangen?
Einkommensnachweis (Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid)Aktuelles EinkommenJa, vom Erstplatzierten kurz vor Vertragsschluss
MieterselbstauskunftStrukturierte Angaben zu den zulässigen Fragen wie Beruf, Einkommen, laufende Insolvenz oder RäumungstitelJa, ab erklärter Anmietabsicht
Bürgschaft, z. B. der ElternZusätzliche Zahlungssicherheit durch DritteJa, als freiwillige Option – nicht erzwingbar
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des VorvermietersBestätigung, dass die frühere Miete pünktlich gezahlt wurdeNein – der Bundesgerichtshof hat schon die Ausstellungspflicht verneint, laut DSK-Orientierungshilfe darf sie bei der Neuanmietung nicht verlangt werden
Eigene Bonitätsabfrage bei einer AuskunfteiBonitätsdaten direkt von der AuskunfteiNur nachrangig, wenn kein Nachweis vorliegt – nicht per Einwilligung des Bewerbers

Am wenigsten Reibung erzeugt die Kombination aus Mieterselbstauskunft und SCHUFA-BonitätsCheck, jeweils erst beim Erstplatzierten angefordert – beide zusammen liefern ein vollständigeres Bild als jedes Dokument allein.

Wie speichern und löschen Sie die Daten DSGVO-konform?

Speichern Sie SCHUFA-Auskünfte und andere Bonitätsnachweise nur so lange, wie Sie sie für den jeweiligen Zweck brauchen – das verlangt der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO. Für den Bewerber, der Mieter wird, gehört die Auskunft zur Mietvertragsakte. Für abgelehnte Bewerber gibt es dagegen keinen Aufbewahrungsgrund mehr, sobald die Vergabeentscheidung feststeht – mit einer Ausnahme.

Löschen Sie die Unterlagen abgelehnter Bewerber zeitnah nach der Entscheidung, statt sie „auf Vorrat“ zu behalten – eine pauschale Aufbewahrung für künftige Vermietungen ist von keinem der genannten Zwecke gedeckt. Die dokumentierten Entscheidungsgründe dürfen Sie laut DSK-Orientierungshilfe jedoch regelmäßig bis zu sechs Monate aufbewahren, um sich gegen einen möglichen Diskriminierungsvorwurf nach § 21 AGG verteidigen zu können – danach sind auch diese Unterlagen zu löschen. Informieren Sie außerdem jeden Bewerber bereits bei der ersten Datenerhebung nach Art. 13 DSGVO darüber, wer die Daten verarbeitet, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert werden – ein kurzes Merkblatt zum Selbstauskunftsbogen genügt dafür.

Werkzeug verfügbar

Mietercheck / Bonität

Der kostenlose Mietercheck / Bonität von binoro begleitet Sie als abhakbare Checkliste durch alle drei DSK-Phasen – von der Besichtigung bis zur Anforderung des SCHUFA-BonitätsChecks beim Erstplatzierten.

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Häufige Fragen

Dürfen Vermieter eine SCHUFA-Auskunft vom Mieter verlangen?

Ja, aber ohne gesetzlichen Anspruch darauf – kein Paragraf verpflichtet Mietinteressenten zur Vorlage. Vermieter dürfen die Vorlage einer SCHUFA-Auskunft aber zur Bedingung für den Vertragsabschluss machen und Bewerbern ohne Nachweis absagen, solange die Absage nicht auf einem verbotenen Merkmal wie Herkunft oder Religion beruht.

Ab wann darf ich als Vermieter die SCHUFA-Auskunft anfordern?

Erst in der dritten Phase des Vermietungsprozesses nach dem Drei-Phasen-Modell der Datenschutzkonferenz: wenn Sie sich für einen Bewerber entschieden haben und der Vertragsschluss unmittelbar bevorsteht. Bei der Besichtigung und selbst nach einer erklärten Anmietabsicht ist ein Bonitätsnachweis noch nicht erforderlich und darf deshalb nicht verlangt werden.

BonitätsCheck oder Datenkopie – welche SCHUFA-Auskunft darf ich verlangen?

Verlangen dürfen Sie den SCHUFA-BonitätsCheck (digital) oder die SCHUFA-BonitätsAuskunft (postalisch) – beide wurden speziell für die Weitergabe an Dritte entwickelt und kosten je 29,95 Euro. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die jeder anfordern kann, enthält deutlich mehr Daten als für die Bonitätsbeurteilung nötig und darf laut Datenschutzkonferenz nicht von Vermietern angefordert werden.

Was kostet die SCHUFA-Auskunft, und wer bezahlt sie?

Der SCHUFA-BonitätsCheck kostet aktuell 29,95 Euro einmalig. Gesetzlich ist nicht geregelt, wer die Kosten trägt – in der Praxis bestellt und bezahlt der Bewerber die Auskunft selbst, weil er sie für seine eigene Bewerbung benötigt, ähnlich wie andere Unterlagen der Bewerbungsmappe auch.

Wie erkenne ich eine gefälschte SCHUFA-Auskunft?

Der digitale SCHUFA-BonitätsCheck lässt sich über einen mitgelieferten Verifizierungscode bis zu 60 Tage nach Ausstellung online prüfen – das ist der zuverlässigste Weg. Die postalische SCHUFA-BonitätsAuskunft trägt zusätzlich Sicherheitsmerkmale wie ein SCHUFA-Siegel und einen Hologrammstreifen, der sich bei einem Kopierversuch schwärzt; ein reiner Blick auf Layout und Score reicht dagegen nicht aus, da manipulierte PDFs im Umlauf sind.

Kann ich als Vermieter selbst eine SCHUFA-Auskunft über einen Bewerber einholen?

Nur nachrangig: Liegt bereits ein ausreichender Bonitätsnachweis des Bewerbers vor, ist eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei laut Datenschutzkonferenz nicht zulässig. Eine eigene Abfrage kommt allenfalls in Betracht, wenn kein Nachweis vorgelegt wird, und stützt sich dann auf ein berechtigtes Interesse oder das vorvertragliche Schuldverhältnis – eine Einwilligung des Bewerbers dürfen Sie dafür laut Datenschutzkonferenz gerade nicht verlangen.

Wie gehe ich mit negativen SCHUFA-Einträgen eines Bewerbers um?

Ein negativer Eintrag verpflichtet Sie nicht automatisch zur Absage, sondern ist ein Faktor unter mehreren. Prüfen Sie, ob ausreichendes Einkommen, eine Bürgschaft oder ein Mitmieter das Risiko ausgleichen, und dokumentieren Sie Ihre Entscheidung sachlich und bonitätsbezogen – das schützt Sie gegen einen möglichen Diskriminierungsvorwurf nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

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Quellen

  1. DSK — Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (Stand Januar 2026) — abgerufen am 1. August 2026
  2. Art. 15 DSGVO — Auskunftsrecht der betroffenen Person — abgerufen am 1. August 2026
  3. SCHUFA Holding AG — Produktseite SCHUFA-BonitätsCheck — abgerufen am 1. August 2026
  4. SCHUFA Holding AG — Produktseite SCHUFA-BonitätsAuskunft — abgerufen am 1. August 2026
  5. BGH, Pressemitteilung Nr. 199/2009 zum Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08 (Mietschuldenfreiheitsbescheinigung) — abgerufen am 1. August 2026