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Exposé erstellen

Ein Exposé ist kein Werbetext, sondern eine Erklärung, an der Sie später gemessen werden. Diese Seite führt Sie in fünf Schritten durch die fünf Pflichtangaben nach § 87 GEG (Ausweisart, Endenergiewert, Energieträger, Baujahr, Energieeffizienzklasse) samt Bußgeldrahmen bis 10.000 Euro, durch die Wohnflächenberechnung nach WoFlV mit Dachschrägen und Balkonen, durch die Haftung für Falschangaben (§§ 444, 123 BGB) und durch die Rechte an Fotos, Grundriss und Drohnenaufnahmen — mit Formulierungen, die tragen, und solchen, die Ärger machen. Für Verkäufer und Vermieter.

Stand:

Exposé-Checkliste

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Pflichtangaben vollständig? — Energieausweis und Anzeige

Daten und Zahlen richtig — Fläche, Baujahr, laufende Kosten

Fotos und Grundriss — Rechte klären, bevor Sie hochladen

Text, der verkauft — konkret statt Superlativ

Veröffentlichen und nachsteuern — jeder Kanal, jede Fassung

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Angaben muss mein Exposé zwingend enthalten?

Fünf Angaben, und zwar in jeder kommerziellen Anzeige, sobald ein Energieausweis vorliegt: die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis nach § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis nach § 82 GEG), den Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs, die wesentlichen Energieträger für die Heizung, bei Wohngebäuden das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse — so steht es in § 87 Abs. 1 GEG. „Kommerzielle Medien" meint dabei nicht nur die großen Portale: Zeitungsanzeige, Schaufensteraushang, Flyer, die eigene Website und der Social-Media-Post fallen ebenso darunter. Verantwortlich ist, wer die Veröffentlichung verantwortet — Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Makler. Bei Nichtwohngebäuden kommt hinzu, dass Endenergiebedarf beziehungsweise -verbrauch für Wärme und für Strom getrennt auszuweisen sind (§ 87 Abs. 2 GEG). Fehlt eine dieser Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann — § 108 Abs. 1 Nr. 27 in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG. Ausnahmen gibt es nur wenige: Auf kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die Energieausweis-Vorschriften nicht anzuwenden, und für Baudenkmäler gilt § 80 Abs. 3 bis 7 GEG nicht (§ 79 Abs. 4 GEG). Unabhängig von der Anzeige müssen Sie den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder gut sichtbar aushängen und ihn nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben (§ 80 Abs. 4 und 5 GEG) — auch dafür sieht das Gesetz bis zu zehntausend Euro vor.

Wie berechne ich die Wohnfläche richtig — und was passiert, wenn sie nicht stimmt?

Rechnen Sie nach der Wohnflächenverordnung und schreiben Sie das auch so ins Exposé. Die drei Stellen, an denen fast alle Fehler entstehen, sind Dachschrägen, Balkone und Kellerräume. Bei der Höhe gilt: Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit mindestens zwei Metern lichter Höhe zählen voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, unter einem Meter gar nicht (§ 4 Nr. 1 und 2 WoFlV). Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zählen in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoFlV); unbeheizbare Wintergärten und Schwimmbäder zur Hälfte (§ 4 Nr. 3 WoFlV). Keller, Waschküche, Abstellraum außerhalb der Wohnung, Garage und Heizungsraum gehören gar nicht zur Wohnfläche, ebenso wenig Räume, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ihre Nutzung nicht genügen (§ 2 Abs. 3 WoFlV). Warum das mehr ist als Erbsenzählerei: Der BGH sieht in einer Wohnfläche, die um mehr als 10 Prozent unter der angegebenen liegt, einen Mangel, der zur Mietminderung berechtigt — eine zusätzliche konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung muss der Mieter nicht beweisen (Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 44/03). Bei Mieterhöhungen ist die Toleranz sogar ganz gefallen: Dort zählt allein die tatsächliche Fläche (Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14). Ein einziger voll angerechneter Balkon kann diese Schwelle reißen. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Fläche vor der Veröffentlichung neu aufmessen — das ist billiger als eine dauerhaft geminderte Miete oder eine Kaufpreisminderung.

Was passiert, wenn im Exposé etwas Falsches steht?

Das hängt davon ab, was falsch ist und ob Sie es wussten. Beim beurkundungsbedürftigen Grundstückskauf gilt zunächst eine Regel, die viele überrascht: Angaben, die vor Vertragsschluss im Exposé oder im Gespräch gemacht, aber nicht in die notarielle Urkunde aufgenommen werden, begründen in der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 BGB — so der BGH im Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14. Als Verkäufer sollten Sie daraus aber nicht den Schluss ziehen, im Exposé sei alles erlaubt. Denn zwei Wege bleiben dem Käufer offen. Erstens: Wer einen Mangel arglistig verschweigt, kann sich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Der übliche Satz „gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung" hilft dann nicht — der Käufer kann mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Zweitens: Er kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) und Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung geltend machen (§ 311 Abs. 2, § 280 BGB). Arglist setzt keine Bösartigkeit voraus: Es genügt, dass Sie einen offenbarungspflichtigen Umstand kannten und ihn nicht mitteilten — der BGH hat das etwa für nicht erkennbare asbesthaltige Fassadenplatten eines Fertighauses bejaht (Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09). Ebenso arglistig handelt, wer Angaben „ins Blaue hinein" macht. Bei der Vermietung ist die Lage für Sie strenger: Dort werden Angaben aus dem Exposé und dem Mietvertrag ohne Weiteres zur vereinbarten Beschaffenheit, mit Minderungsfolge nach § 536 BGB. Und wenn Sie gewerblich handeln oder einen Makler einsetzen, kommt das Lauterkeitsrecht hinzu: Irreführende Angaben (§ 5 UWG) und das Verschweigen wesentlicher Informationen (§ 5a UWG) sind abmahnfähig. Die praktische Konsequenz ist einfach: Was Sie zusagen wollen, gehört in die notarielle Urkunde. Was Sie an Mängeln kennen, gehört ins Exposé.

Wie formuliere ich einen Text, der wirklich verkauft?

Konkret, überprüfbar und in der Reihenfolge, in der der Interessent liest. Superlative kosten Sie Glaubwürdigkeit und schaffen Angriffsfläche; Zahlen und Materialien schaffen Vertrauen. Vier Beispielpaare, an denen der Unterschied sichtbar wird. Lage. Schlecht: „Traumhafte, absolut ruhige Bestlage in begehrtem Viertel." Besser: „Seitenstraße ohne Durchgangsverkehr; S-Bahn in 400 Metern, Grundschule und Vollsortimenter in derselben Straße; Wohnräume und Terrasse nach Südwesten." Zustand. Schlecht: „Kernsaniert, alles neu, sofort bezugsfertig." Besser: „Dach mit Aufsparrendämmung 2019, dreifach verglaste Fenster 2021, Luft-Wasser-Wärmepumpe 2023, Bäder 2018 erneuert; Elektroinstallation stammt von 1996 und wurde nicht erneuert." Der letzte Halbsatz kostet Sie keinen Käufer — er verhindert eine Nachverhandlung auf der Zielgeraden. Fläche. Schlecht: „Großzügige ca. 120 m² auf zwei Ebenen." Besser: „Wohnfläche 112,4 m² nach WoFlV; im Dachgeschoss sind Flächen unter zwei Metern lichter Höhe anteilig berücksichtigt, der Balkon zu einem Viertel. Die Aufstellung liegt bei." Kosten. Schlecht: „Geringe Nebenkosten." Besser: „Hausgeld 385 € monatlich, davon 96 € Zuführung zur Erhaltungsrücklage und 62 € Verwaltervergütung, die nicht auf Mieter umlagefähig sind; Stand der Rücklage zum 31.12.2025: 74.200 €; eine Sonderumlage für die Fassade ist nicht beschlossen." Drei Regeln halten den Text sauber: Erstens, jeder Satz muss eine Frage beantworten, die ein Interessent tatsächlich stellt. Zweitens, was Sie nicht belegen können, schreiben Sie nicht — auch nicht mit „ca." oder „vermutlich", denn Angaben ins Blaue hinein schützen nicht. Drittens, bekannte Nachteile gehören in den Text, nicht ins Gespräch beim dritten Termin: Wer den lauten Innenhof, die Erbpacht oder den anstehenden Heizungstausch von Anfang an nennt, verliert die falschen Interessenten früh und behält die richtigen.

Wem gehören die Fotos und der Grundriss?

Nicht automatisch Ihnen — auch dann nicht, wenn Sie dafür bezahlt haben. Der Fotograf bleibt Urheber und räumt Ihnen lediglich Nutzungsrechte ein, die räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt sein können (§ 31 UrhG). Lassen Sie deshalb schriftlich festhalten, dass Sie die Bilder in Portalen, auf Social Media, in Printanzeigen und über einen beauftragten Makler nutzen dürfen — und wie lange. Geschützt sind dabei nicht nur kunstvolle Aufnahmen: Auch schlichte Lichtbilder genießen Schutz (§ 72 UrhG), und ihre Nutzung ohne Erlaubnis löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus (§ 97 UrhG). Bilder aus der Anzeige des Voreigentümers oder des früheren Maklers sind deshalb tabu. Beim Grundriss gilt dasselbe in zweifacher Hinsicht: Werke der Baukunst und ihre Entwürfe sowie Zeichnungen, Pläne und Skizzen sind eigenständig geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 UrhG). Der eingescannte Bauplan aus der Bauakte ist also nicht frei verwendbar; lassen Sie im Zweifel einen eigenen, vereinfachten Grundriss zeichnen. Für Außenaufnahmen hilft die Panoramafreiheit: Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert und veröffentlicht werden, bei Bauwerken allerdings nur die äußere Ansicht (§ 59 UrhG). Vom Nachbargrundstück aus greift sie nicht — und seit Oktober 2024 steht fest, dass sie auch Drohnenaufnahmen nicht deckt, weil die Luftperspektive nicht zum allgemein wahrnehmbaren Straßenbild gehört (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23). Hinzu kommt: Der Überflug über Wohngrundstücke setzt die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten voraus (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO). Schließlich der Datenschutz: Personen dürfen nur mit Einwilligung abgebildet werden (§ 22 KunstUrhG), es sei denn, sie sind bloßes Beiwerk (§ 23 KunstUrhG). Erkennbare Kfz-Kennzeichen, Klingel- und Briefkastenschilder, Namen an Türen und Blicke in Nachbarfenster sind personenbezogene Daten und brauchen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, die bei einer Verkaufsanzeige regelmäßig fehlt. Einmal durch alle Bilder zoomen und retuschieren, bevor Sie hochladen.

Was gilt, wenn die Wohnung noch vermietet ist?

Dann können Sie nicht einfach mit der Kamera vor der Tür stehen. Ein allgemeines, anlassloses Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es nicht — der Mieter muss Zutritt nur bei einem konkreten sachlichen Anlass und nach rechtzeitiger Ankündigung gewähren; die Wohnung ist durch Artikel 13 Grundgesetz geschützt (BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13). Eine beabsichtigte Veräußerung oder Neuvermietung ist ein solcher Anlass; eine Klausel, die Ihnen turnusmäßige Kontrollbesuche einräumt, ist es nicht. Für Fotos reicht das Zutrittsrecht ohnehin nicht aus: Aufnahmen, die die Einrichtung, persönliche Gegenstände oder gar Personen des Mieters zeigen, brauchen dessen Einwilligung. Holen Sie sie schriftlich ein, mit Zweck, Medien und Dauer der Veröffentlichung — und mit der Zusage, die Bilder nach Abschluss zu löschen. In der Praxis bewährt sich, dem Mieter die Bilder vor dem Hochladen zu zeigen und ihm anzubieten, persönliche Dinge vorher wegzuräumen; das kostet einen Tag und erspart Ihnen einen Konflikt, den Sie während des Verkaufs am wenigsten brauchen. Zwei weitere Punkte betreffen den Inhalt des Exposés: Bei vermieteten Objekten gehören die aktuelle Nettokaltmiete, das Datum der letzten Erhöhung, die Restlaufzeit etwaiger Staffel- oder Indexvereinbarungen und die Höhe der Kaution hinein — ein Kapitalanleger rechnet damit, ein Selbstnutzer muss wissen, dass er die Wohnung nicht sofort beziehen kann. Und wenn Sie neu vermieten und in einem Gebiet mit Mietpreisbegrenzung liegen: Die Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB ist unaufgefordert vor der Vertragserklärung des Mieters zu erteilen, sonst können Sie sich auf Vormiete, Modernisierung oder Neubau nicht berufen. Bereiten Sie diesen Text zusammen mit dem Exposé vor, nicht erst bei der Vertragsunterschrift.

Häufige Fragen

Muss die Energieeffizienzklasse wirklich in jede Anzeige?

Ja, bei Wohngebäuden. § 87 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes verlangt fünf Angaben, sobald ein Energieausweis vorliegt: Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, wesentliche Energieträger der Heizung, das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Das gilt für alle kommerziellen Medien, also auch für Zeitungsanzeigen, Aushänge, Flyer, die eigene Website und Social-Media-Posts.

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn Pflichtangaben fehlen?

Bis zu zehntausend Euro. Das Fehlen der Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 Absatz 1 Nummer 27 des Gebäudeenergiegesetzes; der Rahmen ergibt sich aus § 108 Absatz 2 Nummer 2. Derselbe Rahmen gilt, wenn der Energieausweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder nach Vertragsschluss nicht übergeben wird.

Wann muss ich den Energieausweis zeigen?

Spätestens bei der Besichtigung. Sie können ihn vorlegen, in Kopie aushändigen oder während der Besichtigung deutlich sichtbar aushängen beziehungsweise auslegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Anforderung. Nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags ist er unverzüglich zu übergeben. Das steht in § 80 Absatz 4 und 5 des Gebäudeenergiegesetzes.

Gehört der Balkon zur Wohnfläche?

Nur anteilig. Nach § 4 Nummer 4 der Wohnflächenverordnung werden Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel angerechnet, höchstens zur Hälfte. Wer einen 12 Quadratmeter großen Balkon voll mitrechnet, überzeichnet die Wohnfläche um neun Quadratmeter — das reicht bei kleineren Wohnungen bereits über die kritische Zehn-Prozent-Marke.

Was passiert, wenn die Wohnfläche im Exposé zu groß angegeben ist?

Liegt die tatsächliche Fläche um mehr als zehn Prozent unter der angegebenen, ist das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mangel der Mietsache, der zur Mietminderung berechtigt; der Mieter muss keine zusätzliche Beeinträchtigung nachweisen. Bei Mieterhöhungen gilt gar keine Toleranz mehr, dort zählt allein die tatsächliche Fläche. Beim Verkauf kommen Kaufpreisminderung oder Schadensersatz in Betracht, wenn die Angabe zur vereinbarten Beschaffenheit geworden ist oder Sie die Abweichung kannten.

Muss ich bekannte Mängel im Exposé nennen?

Alles, was ein Käufer vernünftigerweise wissen will und nicht selbst erkennen kann, gehört offengelegt: Feuchtigkeit, Schadstoffe, Schimmel, Setzrisse, anstehende Sonderumlagen, Rechtsstreitigkeiten. Wer einen solchen Umstand arglistig verschweigt, kann sich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB), und der Käufer kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Der übliche Satz gekauft wie gesehen hilft dann nicht.

Darf ich Fotos aus einer alten Anzeige wiederverwenden?

Nur mit Erlaubnis des Fotografen. Auch einfache Aufnahmen ohne künstlerischen Anspruch sind als Lichtbild nach § 72 Urheberrechtsgesetz geschützt, und der Auftrag an einen Fotografen überträgt nicht automatisch die Rechte. Bilder aus der Anzeige des Voreigentümers, des früheren Maklers oder von einer Portalseite dürfen Sie deshalb nicht ohne Weiteres verwenden. Klären Sie beim eigenen Fototermin schriftlich, für welche Medien und wie lange Sie die Bilder nutzen dürfen.

Darf ich provisionsfrei schreiben?

Nur wenn für den Interessenten tatsächlich keine Provision anfällt. Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gilt das Teilungsgebot der §§ 656c und 656d BGB: Bei Doppeltätigkeit müssen sich beide Seiten in gleicher Höhe verpflichten, bei nur einem Maklerauftrag darf die andere Seite höchstens die Hälfte übernehmen und zahlt erst nach Nachweis der Zahlung des Auftraggebers. Der Maklervertrag bedarf der Textform (§ 656a BGB). Bei Mietwohnungen gilt das Bestellerprinzip: Der Wohnungssuchende zahlt nur, wenn der Makler ausschließlich wegen seines Auftrags tätig geworden ist (§ 2 Absatz 1a Wohnungsvermittlungsgesetz).

Quellen

  1. § 3 GEG — Begriffsbestimmungen (kleines Gebäude, Wohngebäude) — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 79 GEG — Grundsätze des Energieausweises (Gültigkeit zehn Jahre, Ausnahmen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Vorlage bei Besichtigung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 81 GEG — Energiebedarfsausweis — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 82 GEG — Energieverbrauchsausweis — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 86 GEG — Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 87 GEG — Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 108 GEG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. Wohnflächenverordnung (WoFlV) — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 2 WoFlV — Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 3 WoFlV — Ermittlung der Grundfläche — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 4 WoFlV — Anrechnung der Grundflächen (Dachschrägen, Balkone) — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 123 BGB — Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 311 BGB — Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 434 BGB — Sachmangel — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 444 BGB — Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 556 BGB — Vereinbarungen über Betriebskosten — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 556g BGB — Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. § 656a BGB — Textform des Maklervertrags — abgerufen am 24. Juli 2026
  23. § 656b BGB — Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d — abgerufen am 24. Juli 2026
  24. § 656c BGB — Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien — abgerufen am 24. Juli 2026
  25. § 656d BGB — Vereinbarungen über die Maklerkosten — abgerufen am 24. Juli 2026
  26. § 2 WohnungsvermittlungsG — Bestellerprinzip bei Mietwohnungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  27. § 19 WEG — Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (Erhaltungsrücklage) — abgerufen am 24. Juli 2026
  28. § 28 WEG — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht — abgerufen am 24. Juli 2026
  29. § 2 BetrKV — Aufstellung der Betriebskosten — abgerufen am 24. Juli 2026
  30. § 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  31. § 5a UWG — Irreführung durch Unterlassen — abgerufen am 24. Juli 2026
  32. § 19 AGG — Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot — abgerufen am 24. Juli 2026
  33. § 2 UrhG — Geschützte Werke (Baukunst, Pläne, Lichtbildwerke) — abgerufen am 24. Juli 2026
  34. § 31 UrhG — Einräumung von Nutzungsrechten — abgerufen am 24. Juli 2026
  35. § 59 UrhG — Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit) — abgerufen am 24. Juli 2026
  36. § 72 UrhG — Lichtbilder — abgerufen am 24. Juli 2026
  37. § 97 UrhG — Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz — abgerufen am 24. Juli 2026
  38. § 22 KunstUrhG — Recht am eigenen Bild — abgerufen am 24. Juli 2026
  39. § 23 KunstUrhG — Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis — abgerufen am 24. Juli 2026
  40. § 21h LuftVO — Betrieb unbemannter Fluggeräte (Überflug von Wohngrundstücken) — abgerufen am 24. Juli 2026
  41. Art. 6 DSGVO — Rechtmäßigkeit der Verarbeitung — abgerufen am 24. Juli 2026
  42. BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 44/03 (Wohnflächenabweichung über 10 Prozent als Mangel) — abgerufen am 24. Juli 2026
  43. BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 (arglistiges Verschweigen trotz Gewährleistungsausschluss) — abgerufen am 24. Juli 2026
  44. BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13 (kein anlassloses Besichtigungsrecht des Vermieters) — abgerufen am 24. Juli 2026
  45. BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 (Exposé-Angaben und Beschaffenheitsvereinbarung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  46. BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14 (tatsächliche Wohnfläche bei Mieterhöhung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  47. BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23 (Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnenaufnahmen) — abgerufen am 24. Juli 2026

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