MieterCheck: Bonität prüfen
Die Bonität eines Bewerbers dürfen Sie prüfen — aber später und enger, als die meisten Vermieter annehmen: erst nach Ihrer Entscheidung für einen Bewerber, nur mit der Auskunft, die es speziell für ein Mietverhältnis gibt, und nie mit der vollständigen Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO. Diese Seite ist eine abhakbare Checkliste plus Ratgeber: welche Fragen und Nachweise in welcher Phase zulässig sind, wie Sie eine Auskunft lesen, ohne einem Score blind zu folgen, wie Sie Ihre Entscheidung gegen den AGG-Vorwurf absichern und wann Sie die Unterlagen löschen müssen. Eine eigene Bonitätsabfrage, einen Score oder einen Report auf Knopfdruck gibt es hier nicht — diese Seite fragt keine Datenbank ab, sie zeigt Ihnen, wie Sie richtig prüfen.
Stand:
Bonitätsprüfungs-Checkliste
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Was Sie wann prüfen dürfen
Unterlagen richtig anfordern
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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Ab wann darf ich die Bonität prüfen — und bei wem?
Erst nachdem Sie sich für einen Bewerber entschieden haben, und nur bei diesem einen. Die Datenschutzkonferenz teilt den Vermietungsprozess in drei Zeitpunkte: den Besichtigungstermin, die Erklärung des Interessenten, diese konkrete Wohnung anmieten zu wollen, und Ihre Entscheidung für den Erstplatzierten. Beim Besichtigungstermin ist es in aller Regel nicht erforderlich, überhaupt nach wirtschaftlichen Verhältnissen zu fragen — zulässig sind Name, Vorname und ein Kontaktweg. Mit der Erklärung, anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, und die Fragen nach Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, laufender Verbraucherinsolvenz und Räumungstiteln der letzten fünf Jahre werden zulässig. Nachweise — Gehaltsabrechnung, Kontoauszug, Bonitätsauskunft — kommen erst in der dritten Phase, unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrags. Der praktische Vorteil dieser Reihenfolge liegt auf der Hand: Sie prüfen einmal statt zwanzigmal und haften nicht für die Daten von neunzehn Menschen, mit denen Sie nie einen Vertrag schließen wollten. Wie sich das in den gesamten Vermietungsablauf einfügt, zeigt die Mieterauswahl-Checkliste.
Welche Bonitätsauskunft darf ich verlangen — und welche nicht?
Zulässig ist ausschließlich die Auskunft, die speziell für den Fall der Eingehung eines Mietverhältnisses erhältlich ist und ausschließlich die dafür erforderlichen Angaben enthält. Der Bewerber holt sie selbst bei der Auskunftei ein und legt sie Ihnen vor. Nicht verlangen dürfen Sie die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO — also die Auskunft, die jede Person kostenlos über sich selbst anfordern kann. Sie enthält häufig wesentlich mehr über die wirtschaftlichen Verhältnisse, als für die Beurteilung im Mietverhältnis erforderlich ist, und ist deshalb gerade nicht das richtige Dokument. Das ist mehr als eine Formalie: Wer die Datenkopie verlangt, erhebt Daten ohne Rechtsgrundlage, und zwar in großem Umfang. Verlangen Sie stattdessen im Anforderungsschreiben ausdrücklich die für Mietzwecke bestimmte Auskunft und weisen Sie darauf hin, dass die kostenlose Datenkopie nicht akzeptiert wird — das erspart beiden Seiten eine Runde. Wie Bewerber die Unterscheidung von ihrer Seite aus handhaben, steht in der Bewerbungsmappen-Checkliste.
Darf ich selbst bei einer Auskunftei abfragen?
Nur nachrangig — und nur, wenn Ihnen kein Nachweis vorliegt. Die Aufsichtsbehörden sind hier eindeutig: Liegen bereits ausreichende Informationen über die Bonität vor, etwa durch eine vorgelegte, speziell für Mietzwecke erstellte Auskunft, ist eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei nicht zulässig. Bleibt der Nachweis aus, kommt Ihre eigene Abfrage in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder f DS-GVO erfüllt sind, sie also für dieses Mietverhältnis erforderlich ist. Der Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz formuliert genau diese Reihenfolge und macht sie für den Bewerber transparent. Was nicht funktioniert, ist der Umweg über eine Einwilligung: Wenn eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung steht, ist der Rückgriff auf die Einwilligung unzulässig — und wenn keine zur Verfügung steht, wäre die Einwilligung nicht freiwillig, weil der Vertragsschluss von ihr abhinge. Beides führt zum selben Ergebnis, nur auf verschiedenen Wegen.
Was sagt ein Score aus — und was nicht?
Ein Score ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage über eine Vergleichsgruppe, keine Prognose für den Menschen vor Ihnen. Scoring ist, mit den Worten des Gerichtshofs der Europäischen Union, ein mathematisch-statistisches Verfahren zur Voraussage der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens. Es beschreibt, wie sich Personen mit ähnlichen Merkmalen in der Vergangenheit verhalten haben. Ob dieser Bewerber seine Miete zahlt, steht dort nicht. Rechtlich kommt hinzu: Der Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass Scoring als eine von der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung im Einzelfall anzusehen ist, sofern die Empfänger des Wertes ihm eine maßgebliche Rolle für ihre Vertragsentscheidung beimessen. Ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eine gültige Ausnahme davon enthält, hat der Gerichtshof ausdrücklich offengelassen. Für Ihre Praxis heißt das: Nutzen Sie den Score als einen Hinweis unter mehreren, nicht als Schalter. Wer bei einem bestimmten Wert automatisch absagt, baut sich genau die Konstellation, die Art. 22 DS-GVO im Blick hat — und verliert nebenbei gute Mieter, deren Wert aus einem alten Umzug oder einer Verwechslung stammt.
Welche Fragen darf ich stellen, welche nicht?
Zulässig sind drei bonitätsbezogene Fragen: nach einem eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzverfahren, nach einem Räumungstitel wegen Mietrückständen aus den letzten fünf Jahren und nach dem Nettoeinkommen beziehungsweise dem Betrag, der nach Abzug der laufenden Belastungen für die Miete zur Verfügung steht. Hinzu kommen Beruf und Arbeitgeber. Unzulässig sind dagegen die Dauer der Beschäftigung, weil sie in einer mobilen Gesellschaft keine Gewissheit über die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses gibt, und der Familienstand, weil Ehegatten nicht zwangsläufig gemeinsam Vertragspartei werden. Ebenfalls tabu und ohne Ersatz zu streichen sind Staatsangehörigkeit, Religion und ethnische Herkunft, Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren, Schwangerschaft, Heiratsabsichten und Kinderwünsche sowie die Mitgliedschaft in Partei oder Mieterverein — Letzteres schlicht deshalb, weil damit keine Aussage zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getroffen wird. Auch nach den Gründen der monatlichen Belastungen dürfen Sie nicht fragen: Unterhalt oder Darlehen sind für die Bonitätsbeurteilung ohne Bedeutung, relevant ist nur, was am Monatsende übrig bleibt.
Wie lange darf ich Bonitätsunterlagen behalten?
So kurz wie möglich, spätestens aber sechs Monate. Die Unterlagen abgelehnter Bewerber sind zu löschen, sobald sie für ihren Zweck — die Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen werden soll — nicht mehr benötigt werden; das ist regelmäßig mit dem Vertragsschluss mit einem anderen Bewerber der Fall. Weil Bewerber innerhalb von zwei Monaten Ansprüche wegen einer Benachteiligung geltend machen können, halten die Aufsichtsbehörden eine Löschung spätestens nach sechs Monaten für geboten. Ausdrücklich unzulässig sind eine schwarze Liste auffälliger Interessenten und ein Abgleich neuer Bewerber mit einem vorhandenen Datenbestand. Auch beim künftigen Mieter ist nicht alles zu behalten: Was zur Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich ist, muss gelöscht werden — die Bonitätsauskunft hat ihren Zweck mit der Unterschrift erfüllt. Denken Sie an alle Ablageorte: E-Mail-Anhänge, den Papierkorb des Postfachs, ausgedruckte Kopien und die Unterlagen bei Makler oder Hausverwaltung, die spätestens mit dem Vertragsschluss zu löschen sind.
Häufige Fragen
Darf ich schon vor der Besichtigung eine Bonitätsauskunft verlangen?
Nein. Beim Besichtigungstermin ist es in aller Regel nicht erforderlich, überhaupt nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu fragen. Zulässig sind dort Name, Vorname und ein Kontaktweg. Die Bonität prüfen Sie erst, nachdem Sie sich für einen Bewerber entschieden haben — also ganz am Ende, unmittelbar vor Vertragsschluss.
Welche Auskunft darf ich verlangen, und welche nicht?
Verlangen dürfen Sie nur die Auskunft, die es speziell für den Fall eines Mietverhältnisses gibt und die ausschließlich die dafür erforderlichen Angaben enthält. Der Bewerber holt sie selbst bei der Auskunftei ein. Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, die jede Person kostenlos über sich selbst erhalten kann, dürfen Sie nicht anfordern — sie enthält weit mehr, als Sie für die Entscheidung brauchen.
Darf ich selbst eine Auskunft über den Bewerber einholen?
Nur nachrangig. Liegt Ihnen bereits ein geeigneter Bonitätsnachweis des Bewerbers vor, ist eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei nicht zulässig. Bleibt der Nachweis aus, kommt sie in Betracht, wenn sie für dieses Mietverhältnis wirklich erforderlich ist. Kündigen Sie diese Reihenfolge im Fragebogen an, dann weiß der Bewerber, woran er ist.
Brauche ich eine Einwilligung für die Bonitätsprüfung?
Nein, und Sie sollten auch keine einholen. Wenn Ihnen eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung steht, ist der Rückgriff auf die Einwilligung unzulässig. Und wenn keine zur Verfügung steht, wäre die Einwilligung nicht freiwillig, weil der Mietvertrag von ihr abhinge — sie wäre damit unwirksam. Eine Einwilligungsklausel im Selbstauskunftsbogen schafft also keine Sicherheit, sondern ein Problem.
Kann ich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass ein bisheriger Vermieter nicht verpflichtet ist, eine solche Bescheinigung auszustellen. Weil der Bewerber sie also gar nicht durchsetzen kann, darf sie ihm auch nicht abverlangt werden. Auch die Kontaktdaten früherer Vermieter dürfen Sie nicht erfragen.
Darf ich jemanden allein wegen eines schlechten Scores ablehnen?
Davon ist abzuraten. Ein Score sagt, wie sich eine Gruppe mit ähnlichen Merkmalen verhalten hat, nicht wie dieser Bewerber zahlt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 wird das Scoring zu einer grundsätzlich verbotenen automatisierten Entscheidung im Einzelfall, wenn dem Wert eine maßgebliche Rolle für die Vertragsentscheidung zukommt. Behandeln Sie den Score als einen Hinweis unter mehreren und geben Sie dem Bewerber Gelegenheit, einen Eintrag zu erklären.
Welche Einkommensnachweise darf ich verlangen, und was darf geschwärzt sein?
Geeignet sind eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung, ein Kontoauszug oder der Einkommensteuerbescheid in Kopie — jeweils erst vom Bewerber, für den Sie sich entschieden haben. Nicht erforderliche Angaben dürfen geschwärzt werden: Konfession und Kirchensteuer, Sozialversicherungsnummer, Personalnummer, Gewerkschaftsbeiträge und auf Kontoauszügen alle Buchungen außer dem Gehaltseingang. Verlangen Sie keine Sammlung von zwölf Monatsabrechnungen, sondern den Beleg, dass die Miete laufend gezahlt werden kann.
Wann muss ich die Bonitätsunterlagen löschen?
Sobald sie für die Entscheidung nicht mehr gebraucht werden, also regelmäßig mit dem Vertragsschluss mit einem anderen Bewerber — und spätestens sechs Monate danach, weil dann die Ansprüche wegen einer Benachteiligung ausgelaufen sind. Auch beim neuen Mieter bleibt nur, was zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist; die Bonitätsauskunft gehört nicht dazu. Eine Liste auffälliger Bewerber oder ein Abgleich neuer Interessenten mit alten Daten ist unzulässig.
Quellen
- DSK — Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (Stand Januar 2026) — abgerufen am 25. Juli 2026
- DSK — Anlage Musterfragebogen zur Orientierungshilfe (Stand Januar 2026) — abgerufen am 25. Juli 2026
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21 — SCHUFA Holding (Scoring): Scoring als automatisierte Entscheidung im Einzelfall nach Art. 22 DS-GVO — abgerufen am 25. Juli 2026
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 186/23 vom 07.12.2023 zu C-634/21 sowie C-26/22 und C-64/22 — abgerufen am 25. Juli 2026
- EuGH, Urteile vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22 — SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung): keine längere Speicherung als im öffentlichen Insolvenzregister — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08 — kein Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung — abgerufen am 25. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 107/12 — Erheblichkeitsschwelle bei Mietrückständen — abgerufen am 25. Juli 2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) — Art. 4 Nr. 11, Art. 5, 6, 7, 9, 13, 15, 17 und 22 — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 31 BDSG — Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 19 AGG — Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 21 AGG — Ansprüche des Benachteiligten und Zwei-Monats-Frist — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 22 AGG — Beweislast — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 123 BGB — Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 32 BZRG — Inhalt des Führungszeugnisses — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 802c ZPO — Vermögensauskunft des Schuldners — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 882f ZPO — Einsicht in das Schuldnerverzeichnis — abgerufen am 25. Juli 2026
- § 2 WoVermittG — Entgelt des Wohnungsvermittlers (Bestellerprinzip) — abgerufen am 25. Juli 2026
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