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Den passenden Mieter finden

Wen Sie nehmen, entscheiden Sie — was Sie dafür fragen dürfen, gibt der Datenschutz vor. Diese Seite ist eine abhakbare Checkliste plus Ratgeber für die Neuvermietung: welche Angaben in welcher Phase erlaubt sind, welche Auswahlkriterien das Gleichbehandlungsgesetz verbietet, welche Unterlagen Sie selbst vorlegen müssen und was nach der Absage mit den Bewerberdaten passiert. Ein Bewerber-Ranking oder eine automatische Bonitätsprüfung gibt es hier nicht.

Stand:

Mieterauswahl-Checkliste

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Phase 1 — Vermarktung vorbereiten

Phase 2 — Anfragen filtern: was vor der Besichtigung erlaubt ist

Phase 3 — Besichtigung

Phase 4 — Auswahl: Selbstauskunft bei ernsthaftem Anmietungsinteresse

Phase 5 — Nach der Entscheidung: Nachweise, Warnsignale, Absagen

Phase 6 — Vertragsschluss und Übergabe

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Was darf ich Bewerber fragen — und ab wann?

Die Antwort hängt weniger davon ab, was Sie wissen wollen, als wann Sie fragen. Die Datenschutzkonferenz teilt die Neuvermietung in drei Zeitpunkte: den Besichtigungstermin, die Erklärung des Interessenten, diese konkrete Wohnung anmieten zu wollen, und Ihre Entscheidung für einen bestimmten Bewerber. Beim Besichtigungstermin sind nur Name, Vorname und ein Kontaktweg zulässig — wirtschaftliche Angaben sind hier „in aller Regel nicht erforderlich“ und damit tabu. Erst mit dem erklärten Anmietungswunsch werden Personenzahl, Beruf, Arbeitgeber, Einkommenshöhe, laufendes Insolvenzverfahren, Räumungstitel und Haustiere zulässig. Nachweise dazu — Gehaltsabrechnung, Bonitätsauskunft — dürfen Sie sogar erst verlangen, wenn Sie sich für einen Bewerber entschieden haben, quasi unmittelbar vor der Unterschrift. Wer alles gleich auf einmal einsammelt, verarbeitet Daten ohne Rechtsgrundlage.

Welche Auswahlkriterien sind verboten?

Verboten ist jede Auswahl, die an Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität anknüpft (§ 19 Abs. 1 AGG). Für Kleinvermieter gibt es eine Einschränkung: Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt in der Regel kein Massengeschäft, sodass Absatz 1 nicht greift. Das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse und ethnischer Herkunft gilt nach § 19 Abs. 2 AGG aber unabhängig davon — auch für die einzelne vermietete Eigentumswohnung. Ganz außen vor bleibt das Gesetz nur, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis entsteht, etwa wenn Sie im selben Haus wohnen. Erlaubt und sogar sinnvoll sind dagegen sachliche Kriterien: Verhältnis von Einkommen zu Miete, Belegungsdichte, Nachweislage. Halten Sie diese Kriterien vor der ersten Anzeige schriftlich fest — kommt es zum Streit, genügen Indizien des Abgelehnten, und dann müssen Sie beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag (§ 22 AGG).

Wie prüfe ich die Bonität, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen?

In zwei Schritten: erst fragen, dann — und nur beim Ausgewählten — Nachweise anfordern. Zulässig ist die Frage nach der Höhe des Nettoeinkommens beziehungsweise des Betrags, der nach den laufenden monatlichen Belastungen für die Miete bleibt; schonender und ebenfalls anerkannt ist eine reine Ja-oder-Nein-Frage zu einer von Ihnen genannten Betragsgrenze. Die Gründe der Belastungen, also Unterhalt oder Darlehen, dürfen Sie nicht erfragen. Nach der Entscheidung dürfen Sie Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid in Kopie verlangen — mit geschwärzten, nicht erforderlichen Angaben. Bei der Bonitätsauskunft gilt: Der Bewerber legt eine speziell für die Wohnungsanmietung erhältliche Auskunft vor; die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO dürfen Sie nicht verlangen, weil sie weit mehr enthält als nötig. Eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei ist erst zulässig, wenn kein ausreichender Nachweis vorliegt. Und eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung können Sie nicht fordern: Der bisherige Vermieter muss sie nicht ausstellen (BGH, VIII ZR 238/08).

Welche Unterlagen muss ich als Vermieter selbst vorlegen?

Drei Pflichten treffen Sie, nicht den Bewerber. Erstens der Energieausweis: Er ist spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen und nach Vertragsabschluss unverzüglich zu übergeben (§ 80 GEG); schon die Anzeige braucht die Pflichtangaben daraus (§ 87 GEG), und beides ist mit bis zu 10.000 Euro bußgeldbewehrt. Zweitens die Mietpreisbremse: Berufen Sie sich in einem ausgewiesenen Gebiet auf Vormiete, Modernisierung oder Neubau, müssen Sie das unaufgefordert in Textform offenlegen, bevor der Mieter seine Vertragserklärung abgibt (§ 556g Abs. 1a BGB) — sonst gilt die Ausnahme nicht. Drittens die Wohnungsgeberbestätigung: Sie müssen den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen (§ 19 BMG), sonst kann ein Bußgeld bis 1.000 Euro fällig werden. Legen Sie alle drei Punkte in den Vermietungsablauf, dann fehlt am Übergabetag nichts.

Wie erkenne ich Mietnomaden und gefälschte Unterlagen?

Der wirksamste Schutz ist die Reihenfolge: erst Nachweise, dann Unterschrift, dann Schlüssel. Wer zur sofortigen Vertragsunterzeichnung drängt, Nachweise „nachreichen“ will oder eine ungewöhnlich hohe Vorauszahlung in bar anbietet, sollte Sie misstrauisch machen. Prüfen Sie Gehaltsabrechnungen auf innere Schlüssigkeit — stimmen Brutto, Abzüge und Netto rechnerisch, passt der Auszahlungsbetrag zum Kontoauszug, existiert der Arbeitgeber mit auffindbarem Sitz? Bonitätsauskünfte, die nur als Bildschirmfoto oder bearbeitete Bilddatei kommen, sind ein Warnzeichen; verlangen Sie das Originaldokument. Wichtig ist dabei die Grenze: Nur eine bewusst falsche Antwort auf eine zulässige Frage kann Sie zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen (§ 123 BGB) — auf unzulässige Fragen muss niemand wahrheitsgemäß antworten, eine falsche Antwort darauf trägt keine Kündigung. Genau deshalb zahlt sich ein sauber gebauter Fragebogen doppelt aus.

Was passiert nach der Absage mit den Bewerberunterlagen?

Sie müssen sie löschen, sobald der Zweck erledigt ist — also sobald feststeht, mit wem der Vertrag zustande kommt (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO). Wo Ansprüche wegen Benachteiligung nach § 21 AGG im Raum stehen, nennt die Datenschutzkonferenz eine klare Obergrenze: regelmäßig spätestens nach sechs Monaten. Kontaktdaten dürfen Sie nur behalten, wenn der Interessent eingewilligt hat, über frei werdende Wohnungen informiert zu werden. Was ausdrücklich nicht geht: eine „schwarze Liste“ auffälliger Bewerber zu führen oder neue Bewerbungen mit alten Beständen abzugleichen — beides ist grundsätzlich unzulässig. Auch bei dem Mieter, mit dem Sie abschließen, gilt: Alles, was für die Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich ist, wird gelöscht. Ein fester Aufräumtermin nach jeder Vermietung erspart Ihnen die Diskussion darüber.

Häufige Fragen

Welche Fragen darf ich Mietinteressenten auf keinen Fall stellen?

Unzulässig sind Fragen nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion und ethnischer Herkunft, Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren, Heiratsabsichten, Schwangerschaft und Kinderwunsch, der Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen, der Dauer der Beschäftigung sowie nach den Gründen der monatlichen Belastungen. Unzulässige Fragen muss niemand beantworten, und eine falsche Antwort darauf kann Ihnen später nicht helfen.

Darf ich eine Kopie des Personalausweises machen?

Nein. Sie dürfen sich den Ausweis zeigen lassen, die Angaben abgleichen und festhalten, dass Sie geprüft haben. Eine Kopie ist nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht erforderlich und damit unzulässig. Für ein Handyfoto des Ausweises gilt dasselbe.

Ab wann darf ich Gehaltsnachweise verlangen?

Erst nachdem Sie sich für einen Bewerber entschieden haben, praktisch unmittelbar vor der Vertragsunterschrift. Zulässig sind dann Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Einkommensteuerbescheid in Kopie, wobei nicht erforderliche Angaben geschwärzt werden dürfen. Vorher genügt die Angabe des Nettoeinkommens oder die Bestätigung, dass ein von Ihnen genannter Betrag erreicht wird.

Darf ich eine Schufa-Auskunft verlangen?

Sie dürfen vom ausgewählten Bewerber eine Bonitätsauskunft verlangen, die speziell für die Anmietung von Wohnraum erhältlich ist und nur die dafür erforderlichen Angaben enthält. Die vollständige Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO, die jeder über sich selbst anfordern kann, dürfen Sie nicht verlangen, weil sie viel mehr enthält als nötig. Eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei ist erst zulässig, wenn noch kein ausreichender Nachweis vorliegt.

Kann ich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat am 30. September 2009 entschieden, dass der bisherige Vermieter nicht verpflichtet ist, eine solche Bescheinigung auszustellen. Weil der Bewerber sie also nicht beschaffen kann, dürfen Sie sie auch nicht verlangen. Ebenso wenig dürfen Sie nach Namen, Anschrift oder Telefonnummer des Vorvermieters fragen.

Wie hoch darf die Kaution sein und wann ist sie fällig?

Höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten, also drei Nettokaltmieten. Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mietzahlungen. Eine Vereinbarung, die davon zum Nachteil des Mieters abweicht, ist unwirksam. Angelegt werden muss die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen, die Erträge stehen dem Mieter zu.

Muss ich den Energieausweis schon bei der Besichtigung zeigen?

Ja, und zwar unaufgefordert. Spätestens bei der Besichtigung ist der Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, ist er auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Nach Vertragsabschluss muss er dem Mieter übergeben werden. Auch die Anzeige braucht die Pflichtangaben daraus. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wie lange darf ich die Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren?

Nur so lange, wie Sie sie für die Auswahlentscheidung brauchen. Steht der neue Mieter fest, ist der Zweck erledigt. Wo Ansprüche wegen Benachteiligung nach dem Gleichbehandlungsgesetz denkbar sind, gilt eine Obergrenze von regelmäßig sechs Monaten. Kontaktdaten dürfen Sie nur behalten, wenn der Interessent zugestimmt hat, über frei werdende Wohnungen informiert zu werden. Eine schwarze Liste auffälliger Bewerber ist unzulässig.

Quellen

  1. DSK — Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0 (Stand Januar 2026) — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. DSK — Anlage Musterfragebogen zur Orientierungshilfe (Stand Januar 2026) — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08 — kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 19 AGG — Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 21 AGG — Ansprüche des Benachteiligten und Zwei-Monats-Frist — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 22 AGG — Beweislast — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 556g BGB — Auskunftspflicht des Vermieters vor der Vertragserklärung — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 123 BGB — Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 19 BMG — Mitwirkung des Wohnungsgebers — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 54 BMG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 79 GEG — Grundsätze des Energieausweises (Gültigkeit zehn Jahre) — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Vorlagepflicht) — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 87 GEG — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 108 GEG — Bußgeldvorschriften — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 2 WoVermittG — Entgelt des Wohnungsvermittlers (Bestellerprinzip) — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 27 WoFG — Überlassung geförderter Wohnungen (Wohnberechtigungsschein) — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) — Art. 6, 9, 13, 15 und 17 — abgerufen am 24. Juli 2026

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