Räumungsklage & Mietschulden: Erste Hilfe
Erste Hilfe bei Mietschulden und Räumung — für beide Seiten getrennt: die zwei Fallgruppen der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die Schonfristzahlung mit ihrer Zwei-Monats-Frist und der Zwei-Jahres-Sperre, die entscheidende Falle der hilfsweise ordentlichen Kündigung, Mietschuldenübernahme durch Jobcenter und Sozialamt, Räumungsfrist und Vollstreckungsschutz, Berliner Räumung samt Kosten.
Stand:
Räumungs-Soforthilfe
0 von 45 erledigt
Sofort prüfen — das gilt für beide Seiten
Für Mieter: die Kündigung abwenden
Für Vermieter: die Kündigung wirksam aussprechen
Räumungsklage: der Ablauf vor Gericht
Zwangsräumung und Kosten
Danach: Forderungen durchsetzen und einen Neustart ordnen
Ihre Haken bleiben in diesem Browser gespeichert. Es wird nichts übertragen.
Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.
Ab wann darf der Vermieter wegen Mietschulden fristlos kündigen?
Es gibt zwei getrennte Fallgruppen, und beide stehen in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Buchstabe a betrifft den schnellen Fall: Der Mieter ist „für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug“. Bei Wohnraum kommt eine Schwelle hinzu — der rückständige Teil ist nur dann nicht unerheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Zwei Monate gar nicht gezahlt genügt also; zwei Monate lang jeweils ein Drittel offen gelassen genügt nicht, weil zusammen nur zwei Drittel einer Monatsmiete fehlen. Buchstabe b betrifft den langsamen Fall: Über einen Zeitraum, „der sich über mehr als zwei Termine erstreckt“, ist ein Rückstand aufgelaufen, „der die Miete für zwei Monate erreicht“. Hier zählt allein die Summe — ob sie sich aus zehn kleinen Teilbeträgen über ein Jahr ergibt, spielt keine Rolle. Die Ein-Monats-Schwelle aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB gilt für diesen Fall ausdrücklich nicht. Eine Abmahnung ist in beiden Fällen nicht nötig, das stellt § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB klar. Und wer zahlt, bevor die Kündigung zugeht, verhindert sie: Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
Rettet die Nachzahlung die Wohnung?
Nur zum Teil — und genau hier liegt die Falle, an der die meisten Verfahren kippen. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB macht die fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter „spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs“ vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet. Rechtshängigkeit heißt: Zustellung der Klage. Die fast immer im selben Schreiben hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt davon jedoch unberührt. Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach entschieden und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die ordentliche Kündigung abgelehnt — BGH, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, BGH, Urteil vom 23.10.2024 – VIII ZR 177/23 und zuletzt BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 287/23. Praktisch bedeutet das: Wer nachzahlt, gewinnt Zeit und beseitigt die sofortige Räumungspflicht, muss die Wohnung aber trotzdem zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verlassen, wenn die ordentliche Kündigung ihrerseits wirksam begründet war. Ein zweiter Punkt wird oft übersehen: Die Schonfristzahlung greift nicht, wenn ihr innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine auf demselben Weg unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. Ein Regierungsentwurf zum Mietrecht sieht vor, die Schonfristzahlung künftig einmalig auch auf die ordentliche Kündigung zu erstrecken; er befindet sich im Juli 2026 im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht geltendes Recht.
Zahlt das Jobcenter oder das Sozialamt die Mietschulden?
Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen — und zwar nicht als Ausnahme, sondern als Regelfall, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht. Im Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt das § 22 Abs. 8 SGB II: Schulden können übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist, und sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Für Menschen außerhalb des SGB II gilt die Parallelvorschrift § 36 Abs. 1 SGB XII. Die Leistung wird in der Regel als Darlehen erbracht, vorhandenes Vermögen ist vorrangig einzusetzen. Wichtig für die Frist: § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB lässt es genügen, dass sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet — die schriftliche Kostenübernahmeerklärung reicht also aus, wenn sie rechtzeitig beim Vermieter ankommt. Das Gericht informiert die zuständige Behörde nach Eingang der Räumungsklage von sich aus über Klageeingang, Parteien, Miethöhe, Rückstand und Verhandlungstermin (§ 22 Abs. 9 SGB II, § 36 Abs. 2 SGB XII). Verlassen Sie sich nicht darauf: Diese Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung nach der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit beruht, und sie erreicht die Behörde erst nach Klageeingang. Stellen Sie den Antrag selbst und so früh wie möglich.
Wie lange dauert es von der Kündigung bis zur Räumung?
Ein festes Zeitmaß gibt es nicht, aber der Ablauf ist in Stufen vorgezeichnet. Nach der Kündigung folgt die Räumungsklage beim Amtsgericht, das für Wohnraummietsachen ausschließlich zuständig ist (§ 23 Nr. 2 Buchst. a GVG). Das Gericht stellt die Klage zu, sobald der Gerichtskostenvorschuss eingegangen ist (§ 12 Abs. 1 GKG); mit dieser Zustellung beginnt zugleich die Zwei-Monats-Frist der Schonfristzahlung. Räumungssachen sind „vorrangig und beschleunigt durchzuführen“ (§ 272 Abs. 4 ZPO), in der Praxis vergehen bis zum Urteil je nach Gericht und Beweisaufnahme dennoch häufig mehrere Monate. Nach dem Urteil kann das Gericht eine angemessene Räumungsfrist gewähren — beantragt vor Schluss der mündlichen Verhandlung, verlängerbar auf Antrag spätestens zwei Wochen vor Ablauf, insgesamt aber höchstens ein Jahr ab Rechtskraft (§ 721 Abs. 1, 3 und 5 ZPO). Erst danach beauftragt der Vermieter den Gerichtsvollzieher, der den Räumungstermin festsetzt und ankündigt. Vermieter können den Zeitraum absichern, in dem sie eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO beantragen: Das Gericht kann den Mieter verpflichten, für die nach Klageerhebung fällig werdenden Beträge Sicherheit zu leisten. Wird die Anordnung nicht befolgt, ist sogar eine Räumungsverfügung im Eilverfahren möglich (§ 940a Abs. 3 ZPO).
Was passiert bei der Zwangsräumung mit den Möbeln?
Das hängt davon ab, wie der Vermieter den Vollstreckungsauftrag stellt. Beim vollen Auftrag räumt der Gerichtsvollzieher die Wohnung vollständig; der Vermieter muss Spedition und Einlagerung vorstrecken. Bei der sogenannten Berliner Räumung wird der Auftrag „auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1“ beschränkt (§ 885a Abs. 1 ZPO): Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter aus dem Besitz und weist den Vermieter ein, die Möbel bleiben zunächst stehen. Er dokumentiert die frei ersichtlichen beweglichen Sachen im Protokoll (Abs. 2). Danach darf der Vermieter die Sachen wegschaffen und muss sie verwahren; Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, darf er vernichten — er haftet dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Abs. 3). Holt der Mieter seine Sachen nicht binnen eines Monats nach der Einweisung ab, darf der Vermieter sie verwerten (Abs. 4). Unpfändbare Sachen und solche, bei denen kein Verwertungserlös zu erwarten ist, sind auf Verlangen jederzeit herauszugeben (Abs. 5). Wirtschaftlich lohnt sich der beschränkte Auftrag: Die Gerichtsvollziehergebühr für die Entsetzung aus dem Besitz beträgt 163,50 € und ermäßigt sich auf 109,00 €, wenn der Gerichtsvollzieher nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt ist (Nr. 240 und 241 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG, Beträge seit 01.06.2025). Für Mieter heißt das umgekehrt: Wer selbst räumt und die Wohnung freiwillig übergibt, behält die Kontrolle über den eigenen Hausrat.
Was kostet das Verfahren — und wer trägt es am Ende?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, und der ist bei der Räumung gesetzlich festgelegt: maßgebend ist „das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt“, sofern nicht der auf die streitige Zeit entfallende Betrag geringer ist (§ 41 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 GKG). Aus diesem Wert ergeben sich Gerichts- und Anwaltsgebühren nach den jeweiligen Gebührentabellen. Der Vermieter zahlt zuerst: Die Klage wird erst nach Eingang des Gebührenvorschusses zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG), und auch der Gerichtsvollzieher wird erst auf Vorschuss tätig — „der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt“ (§ 4 Abs. 1 GvKostG). Für die eigentliche Räumung fallen die Gebühren Nr. 240 beziehungsweise Nr. 241 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG an, dazu Wegegeld, Auslagen und alle Kosten für Schlüsseldienst, Transport und Lagerung. Am Ende trägt sie der Mieter: „Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last“ (§ 788 Abs. 1 ZPO). Ob sie tatsächlich fließen, ist eine andere Frage — deshalb lohnt für den Vermieter die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, bevor weiteres Geld in die Vollstreckung geht. Wer die Kosten der eigenen Prozessführung nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§ 114 ZPO).
Häufige Fragen
Wie viele Monatsmieten Rückstand rechtfertigen eine fristlose Kündigung?
Es gibt zwei Wege dorthin. Erstens: An zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen fehlt die Miete ganz oder ein nicht unerheblicher Teil davon — bei Wohnraum muss der Rückstand dafür mehr als eine Monatsmiete betragen. Zweitens: Über einen längeren Zeitraum, der mehr als zwei Termine umfasst, ist ein Rückstand aufgelaufen, der zwei volle Monatsmieten erreicht. Für den zweiten Fall spielt keine Rolle, wie viele kleine Teilbeträge die Summe ergeben haben.
Ich habe alles nachgezahlt. Muss ich trotzdem ausziehen?
Möglicherweise ja. Die vollständige Nachzahlung innerhalb der Schonfrist macht nur die fristlose Kündigung unwirksam. Hat der Vermieter im selben Schreiben zusätzlich hilfsweise ordentlich gekündigt, bleibt diese Kündigung bestehen — der Bundesgerichtshof hat das zuletzt am 23. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 287/23 bestätigt, nachdem er es schon 2021 und 2024 so entschieden hatte. Sie gewinnen durch die Zahlung aber die ordentliche Kündigungsfrist als Zeit für die Wohnungssuche, statt sofort räumen zu müssen.
Wie lange habe ich Zeit für die Schonfristzahlung?
Zwei Monate ab dem Tag, an dem Ihnen die Räumungsklage zugestellt wird. Nicht ab dem Tag, an dem der Vermieter die Klage bei Gericht einreicht, und nicht ab der Kündigung. Bezahlt sein muss alles, was fällig ist: die rückständige Miete und die Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ende des Mietverhältnisses. Eine Teilzahlung reicht nicht.
Kann ich die Schonfristzahlung mehrmals nutzen?
Nein, nicht innerhalb von zwei Jahren. Wurde eine frühere Kündigung bereits durch eine Schonfristzahlung unwirksam und liegt sie noch keine zwei Jahre zurück, wirkt die zweite Zahlung nicht mehr heilend. Die fristlose Kündigung bleibt dann trotz vollständiger Zahlung bestehen.
Übernimmt das Jobcenter meine Mietschulden?
Das ist ausdrücklich vorgesehen. Nach § 22 Absatz 8 SGB II sollen Mietschulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit droht; außerhalb des SGB II gilt dasselbe über § 36 SGB XII beim Sozialamt. In der Regel geschieht das als Darlehen, und eigenes Vermögen ist vorher einzusetzen. Für die Frist genügt bereits die schriftliche Zusage der Behörde — sie muss noch nicht gezahlt haben. Beantragen Sie die Übernahme selbst und sofort, auch wenn das Gericht die Behörde ohnehin über die Klage informiert.
Darf im Winter geräumt werden?
Ja. Ein gesetzlicher Räumungsstopp für die Wintermonate existiert im deutschen Recht nicht — das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Schutz gibt es nur über den Einzelfall: Das Vollstreckungsgericht kann eine Räumung aufheben oder untersagen, wenn sie wegen ganz besonderer Umstände eine sittenwidrige Härte bedeutet, etwa bei schwerer Krankheit oder Suizidgefahr. Der Antrag nach § 765a ZPO muss spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden. Kälte allein genügt dafür nicht.
Was passiert mit meinen Möbeln bei der Zwangsräumung?
Bei der Berliner Räumung setzt der Gerichtsvollzieher Sie nur aus dem Besitz und übergibt die Wohnung an den Vermieter; Ihre Sachen bleiben zunächst stehen und werden im Protokoll dokumentiert. Der Vermieter darf sie danach wegschaffen und muss sie verwahren. Holen Sie sie nicht innerhalb eines Monats nach der Einweisung ab, darf er sie verwerten. Unpfändbare Gegenstände und Sachen ohne Verwertungswert müssen Ihnen auf Verlangen jederzeit herausgegeben werden. Die Kosten für Transport, Lagerung und Verwertung gelten als Vollstreckungskosten und werden Ihnen zugerechnet.
Mein Partner steht nicht im Mietvertrag. Muss er auch ausziehen?
Für die Räumung braucht der Vermieter einen Titel gegen jede Person, die eigenen Mitbesitz an der Wohnung hat. Ein Titel nur gegen den im Vertrag genannten Mieter reicht bei einem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, nichtehelichen Lebensgefährten oder Untermieter nicht aus; der Gerichtsvollzieher muss die Räumung dann abbrechen. Kinder gelten dagegen in der Regel als Besitzdiener der Eltern und brauchen keinen eigenen Titel, auch nach dem 18. Geburtstag. Vermieter sollten deshalb vor der Klage klären, wer tatsächlich in der Wohnung lebt.
Quellen
- § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 546a BGB — Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 562 BGB — Umfang des Vermieterpfandrechts — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 568 BGB — Form und Inhalt der Kündigung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 569 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung bei Wohnraum (Schonfristzahlung) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 573 BGB — Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 574 BGB — Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 574b BGB — Form und Frist des Widerspruchs — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 197 BGB — Dreißigjährige Verjährungsfrist — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 259 ZPO — Klage auf künftige Leistung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 272 ZPO — Verfahrensgang, Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Räumungssachen — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 283a ZPO — Sicherungsanordnung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 114 ZPO — Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 721 ZPO — Räumungsfrist — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 765a ZPO — Vollstreckungsschutz — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 788 ZPO — Kosten der Zwangsvollstreckung — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 802c ZPO — Vermögensauskunft des Schuldners — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 850c ZPO — Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 885a ZPO — Beschränkter Vollstreckungsauftrag (Berliner Räumung) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 940a ZPO — Räumung von Wohnraum — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 12 GKG — Zustellung der Klage nach Zahlung des Gebührenvorschusses — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 41 GKG — Streitwert bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 4 GvKostG — Vorschuss für den Gerichtsvollzieher — abgerufen am 24. Juli 2026
- Kostenverzeichnis zum GvKostG — Nr. 240 und 241 (Entsetzung aus dem Besitz) — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Übernahme von Mietschulden, Mitteilung des Gerichts — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 36 SGB XII — Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft — abgerufen am 24. Juli 2026
- § 23 GVG — Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnraummietsachen — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20 (Schonfristzahlung heilt die ordentliche Kündigung nicht) — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 23.10.2024 – VIII ZR 177/23 (Bestätigung zur Schonfristzahlung) — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 287/23 (erneute Bestätigung zur Schonfristzahlung) — abgerufen am 24. Juli 2026
- BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – I ZB 56/07 (Räumungstitel gegen Mitbesitzer erforderlich) — abgerufen am 24. Juli 2026
Passende Ratgeber
Mieter zieht trotz Kündigung nicht aus: Was Vermieter jetzt tun können
Zieht der Mieter nach Kündigung nicht aus, ist Selbsthilfe verboten. Vermieter nutzen Auszugsvereinbarung, Räumungsklage und Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB).
RatgeberWas kostet eine Räumungsklage? Alle Posten im Überblick
Eine Räumungsklage kostet Vermieter meist 2.300 bis 3.400 Euro für Gericht und Anwalt, dazu 150 bis 5.000 Euro für die Zwangsräumung. Beispiele nach Mietstufe.
RatgeberWie lange dauert eine Räumungsklage? Ablauf und Zeitplan
Eine Räumungsklage dauert von der Klage bis zur Räumung meist 6 bis 12 Monate, regional unterschiedlich. Zeitplan, Verzögerungen und schnellere Alternativen.
RatgeberPasst dazu
Mieterhöhung prüfen lassen
Ihr Vermieter will mehr Miete?
Tool verfügbarNebenkostenabrechnung prüfen lassen
Diese Seite prüft Ihre Abrechnung nicht automatisch — sie führt Sie durch die Prüfung.
Tool verfügbarNeue Mietwohnung finden
Eine Suche, alle Portale: Wir durchsuchen mehrere Immobilienportale gleichzeitig und benachrichtigen Sie, sobald eine Wohnung zu Ihren Kriterien passt — bevor sie alle anderen sehen.
Tool verfügbar