Mieter zieht trotz Kündigung nicht aus: Was Vermieter jetzt tun können
Zieht ein Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht aus, dürfen Vermieter weder die Wohnung eigenmächtig räumen noch das Schloss tauschen — das ist verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. Auch die Polizei hilft nicht: Zuständig ist allein das Amtsgericht. Rechtssicher geht es nur über eine Auszugsvereinbarung oder die Räumungsklage; bis zur Rückgabe steht Vermietern Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu.
Stand:
Was können Vermieter tun, wenn der Mieter trotz Kündigung nicht auszieht?
Vermieter gehen in vier Schritten vor: Vertragsende dokumentieren, das Gespräch mit dem Mieter suchen, bei fehlender Einigung eine Räumungsklage vorbereiten und bis zur tatsächlichen Rückgabe konsequent Nutzungsentschädigung berechnen. Eigenmächtige Schritte gegen den Mieter sind zu keinem Zeitpunkt erlaubt.
- Vertragsende schriftlich festhalten: Notieren Sie das Datum, zu dem die Kündigungsfrist abgelaufen oder der befristete Vertrag ausgelaufen ist — ab dem Folgetag beginnt die Nutzungsentschädigung.
- Mieter kontaktieren und Frist setzen: Fragen Sie schriftlich nach dem geplanten Auszugstermin und setzen Sie eine kurze, klare Nachfrist.
- Einigung anbieten: Reagiert der Mieter, führt eine Auszugsvereinbarung mit festem Termin und Abfindung meist schneller zum Ziel als ein Gerichtsverfahren.
- Räumungsklage einreichen: Bleibt der Mieter untätig oder verweigert er den Auszug, führt kein Weg an der Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht vorbei — parallel läuft die Nutzungsentschädigung weiter.
Darf ich die Polizei rufen, das Schloss austauschen oder selbst räumen?
Nein — keine dieser Maßnahmen ist erlaubt. Auch nach wirksamer Kündigung bleibt der Mieter im Besitz der Wohnung, und jeder eigenmächtige Eingriff ist verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB — unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt war.
- Polizei rufen: Die Polizei ist für zivilrechtliche Räumungsansprüche nicht zuständig. Ein nicht ausziehender Mieter begeht keine Straftat, gegen die sie einschreiten könnte — der Streit gehört vor das Amtsgericht.
- Schloss austauschen: Wer den Mieter aussperrt, verschafft sich verbotene Eigenmacht. Der Mieter kann die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen (§ 861 BGB) — selbst wenn sein Recht zum Besitz längst geendet hat.
- Strom oder Wasser abstellen: Auch das ist verbotene Eigenmacht und begründet zusätzlich Schadensersatzansprüche des Mieters.
- Sachen hinausstellen oder selbst räumen: Räumen darf ausschließlich der Gerichtsvollzieher mit vollstreckbarem Räumungstitel. Jede eigene Räumung durch den Vermieter ist rechtswidrig.
Wer eigenmächtig handelt, riskiert nicht nur Schadensersatz, sondern verliert auch Zeit: Der Mieter kann sofortigen Besitzschutz verlangen, bevor über die eigentliche Kündigung überhaupt entschieden ist.
Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung, die ich als Vermieter verlangen kann?
Ab dem Tag nach Vertragsende können Sie für jeden weiteren Monat, den der Mieter die Wohnung nicht zurückgibt, eine Nutzungsentschädigung verlangen: wahlweise die zuletzt vereinbarte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete für eine vergleichbare Wohnung — Sie entscheiden, welchen Betrag Sie ansetzen (§ 546a Abs. 1 BGB).
Ein weitergehender Schaden ist damit nicht ausgeschlossen (§ 546a Abs. 2 BGB): Entstehen zusätzliche, konkret bezifferbare Kosten — etwa weil ein bereits geschlossener Vertrag mit einem Nachmieter platzt —, lässt sich das gesondert geltend machen. Die Nutzungsentschädigung ersetzt keine Räumungsklage: Sie sichert nur die finanzielle Seite, bis der Titel vorliegt und die Wohnung tatsächlich frei ist.
Wie läuft die Räumungsklage ab, wie lange dauert sie und was kostet sie?
Zuständig ist stets das Amtsgericht — unabhängig von der Miethöhe (§ 23 Nr. 2 Buchst. a GVG) —, und zwar ausschließlich das Amtsgericht am Ort der Wohnung (§ 29a ZPO). Zugestellt wird erst, wenn der Vermieter den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat (§ 12 Abs. 1 GKG); Räumungssachen sind danach vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (§ 272 Abs. 4 ZPO). Trotzdem vergehen von der Klageeinreichung bis zum rechtskräftigen Urteil je nach Gericht und Beweislage häufig mehrere Monate, und das Gericht kann dem Mieter zusätzlich eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr einräumen (§ 721 Abs. 5 ZPO). Alle Zeitfenster je Verfahrensschritt und typische Gesamtdauern führt der Ratgeber Räumungsklage: Dauer im Detail auf.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der bei Wohnraum in der Regel der Jahresnettokaltmiete entspricht (§ 41 Abs. 2 GKG); dazu kommen Anwaltskosten und gegebenenfalls Kosten für den Gerichtsvollzieher. Zunächst streckt der Vermieter alles vor — erst am Ende trägt der unterlegene Mieter die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO), sofern er überhaupt zahlungsfähig ist. Eine vollständige Kostenaufstellung nach Streitwert liefert der Ratgeber Räumungsklage: Kosten. Bei offenen Mietschulden hilft zusätzlich die kostenlose Räumungs-Soforthilfe mit allen Fristen für Kündigung, Schonfristzahlung und Zwangsräumung.
Was gilt in Sonderfällen wie Eigenkündigung, Zeitmietvertrag oder Eigenbedarf?
In allen drei Fällen ändert sich am Ablauf nichts Grundsätzliches: Ohne Einigung bleibt nur die Räumungsklage, und bis zur Rückgabe läuft die Nutzungsentschädigung weiter.
- Mieter hat selbst gekündigt: Auch die eigene Kündigung des Mieters beendet das Mietverhältnis verbindlich zum genannten Termin. Zieht er trotzdem nicht aus, braucht der Vermieter genauso einen Räumungstitel — die Selbstkündigung ersetzt kein Vollstreckungsverfahren.
- Zeitmietvertrag (befristeter Mietvertrag): Ein wirksam befristeter Vertrag mit Befristungsgrund endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 575 Abs. 1 BGB). Bleibt der Mieter trotzdem, gilt dasselbe Verfahren wie nach einer Kündigung. Details zu den Voraussetzungen im Ratgeber Befristeter Mietvertrag.
- Eigenbedarf: Auch nach einer wirksamen Eigenbedarfskündigung begründet ein verspäteter Auszug für sich genommen keinen zusätzlichen Schadensersatz — Sie erhalten die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Weitergehender, konkret bezifferbarer Schaden lässt sich zusätzlich nach § 546a Abs. 2 BGB geltend machen.
Lohnt sich eine Auszugsvereinbarung, oder sollte ich sofort klagen?
Der wirtschaftliche Vergleich entscheidet: Eine Auszugsvereinbarung mit angemessener Abfindung ist fast immer schneller und planbarer als eine Räumungsklage — dafür zahlen Sie freiwillig, statt auf ein Gerichtsverfahren zu setzen.
| Kriterium | Auszugsvereinbarung | Räumungsklage |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Freie Einigung (§ 311 Abs. 1 BGB) | Gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht |
| Auszugstermin | Frei vereinbar, oft in wenigen Wochen | Erst nach rechtskräftigem Urteil und Räumungsfrist |
| Kosten für den Vermieter | Nur die vereinbarte Abfindung | Gerichts-, Anwalts- und ggf. Gerichtsvollzieherkosten |
| Planungssicherheit | Verbindlich mit Unterschrift beider Seiten | Abhängig vom Verfahrensausgang und möglicher Räumungsfrist |
Je länger die Wohnung ungenutzt bleibt und je unsicherer die Erfolgsaussichten sind, desto eher lohnt sich die Abfindung: Sie kostet oft weniger als mehrere Monate Leerstand plus Gerichts- und Anwaltskosten einer Räumungsklage. Ist der Mieter zu keiner Einigung bereit, bleibt die Klage der einzige rechtssichere Weg.
Was passiert nach dem Räumungsurteil bis zur Zwangsräumung?
Erst der Gerichtsvollzieher setzt das Urteil um — der Vermieter darf zu keinem Zeitpunkt selbst räumen. Nach Rechtskraft und Ablauf einer gewährten Räumungsfrist beauftragt der Vermieter den Gerichtsvollzieher und zahlt einen Kostenvorschuss (§ 4 Abs. 1 GvKostG).
Günstiger als die vollständige Räumung ist meist die sogenannte Berliner Räumung: Der Auftrag wird auf die Herausgabe der Wohnräume beschränkt, der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter nur aus dem Besitz und übergibt die Schlüssel (§ 885a Abs. 1 ZPO). Die Gebühr dafür liegt bei 163,50 € beziehungsweise 109,00 €, wenn keine Sachen weggeschafft werden müssen (Nr. 240 und 241 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG, Stand seit 01.06.2025). Zurückgelassene Sachen muss der Vermieter zunächst verwahren; holt der Mieter sie nicht binnen eines Monats ab, darf er sie verwerten oder entsorgen (§ 885a Abs. 3 und 4 ZPO). Die vollständige Checkliste mit allen Fristen für Kündigung, Räumungsklage und Zwangsräumung bündelt die kostenlose Räumungs-Soforthilfe.
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Räumungs-Soforthilfe nutzenHäufige Fragen
Wie lange hat ein Mieter nach der Kündigung Zeit auszuziehen?
Genau bis zum Ende der Kündigungsfrist beziehungsweise bis zum im Mietvertrag genannten Termin bei einem befristeten Vertrag. Ein gesetzliches Recht, länger in der Wohnung zu bleiben, gibt es danach nicht — außer der Mieter hat form- und fristgerecht nach § 574 BGB widersprochen und eine Fortsetzung durchgesetzt. Zieht er trotzdem nicht aus, beginnt ab dem Folgetag die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB.
Darf ich die Polizei rufen, wenn der Mieter nicht auszieht?
Nein. Die Polizei ist für zivilrechtliche Räumungsstreitigkeiten nicht zuständig, denn ein nicht ausziehender Mieter begeht keine Straftat. Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht über die Räumungsklage. Rufen Sie die Polizei dennoch, wird sie in der Regel auf den Zivilrechtsweg verweisen und weder selbst räumen noch Druck auf den Mieter ausüben.
Was kostet mich eine Räumungsklage?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der bei Wohnraum in der Regel der Jahresnettokaltmiete entspricht (§ 41 Abs. 2 GKG). Hinzu kommen Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtsvollzieherkosten für die Zwangsräumung. Der Vermieter zahlt zunächst vor; erst nach dem Urteil trägt grundsätzlich der unterlegene Mieter die Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO) — sofern er überhaupt zahlungsfähig ist.
Was ist eine Nutzungsentschädigung, und wie hoch ist sie?
Ab dem Tag nach Vertragsende bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung können Sie als Entschädigung wahlweise die zuletzt vereinbarte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB). Ein weitergehender, konkret bezifferbarer Schaden ist zusätzlich möglich (§ 546a Abs. 2 BGB). Die Nutzungsentschädigung ersetzt keine Räumungsklage, sie sichert nur die finanzielle Seite bis zur Rückgabe.
Was gilt, wenn der Mieter selbst gekündigt hat, aber trotzdem nicht auszieht?
Die eigene Kündigung des Mieters beendet den Mietvertrag verbindlich zum genannten Termin — daran ändert sich nichts. Zieht er trotzdem nicht aus, braucht der Vermieter wie sonst auch einen gerichtlichen Räumungstitel; die Selbstkündigung ersetzt kein Vollstreckungsverfahren. Bis zur Rückgabe steht dem Vermieter Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu.
Was, wenn der Nachmieter wegen des nicht ausziehenden Mieters nicht einziehen kann?
Kann der Vermieter die Wohnung dem neuen Mieter nicht wie vereinbart übergeben, liegt regelmäßig ein Verzug mit der Übergabepflicht vor, aus dem der Nachmieter unter Umständen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts verlangen kann. Vermieter sollten Nachmieter-Verträge deshalb erst unterschreiben lassen, wenn der Auszugstermin des Vormieters rechtlich gesichert ist — etwa durch eine unterschriebene Auszugsvereinbarung.
Was passiert, wenn der Mieter trotz Räumungsurteil nicht auszieht?
Dann folgt die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher — der Vermieter darf weiterhin nicht selbst tätig werden. Nach Ablauf einer gewährten Räumungsfrist beauftragt der Vermieter den Gerichtsvollzieher, der einen Räumungstermin festsetzt und notfalls die Wohnung räumt. Üblich ist die kostengünstigere Berliner Räumung, bei der nur der Besitz übergeben wird und die Sachen des Mieters zunächst verwahrt werden.
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RatgeberQuellen
- § 858 BGB — Verbotene Eigenmacht — abgerufen am 1. August 2026
- § 861 BGB — Anspruch wegen Besitzentziehung — abgerufen am 1. August 2026
- § 546a BGB — Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe — abgerufen am 1. August 2026
- § 575 BGB — Zeitmietvertrag — abgerufen am 1. August 2026
- § 574 BGB — Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (Sozialklausel) — abgerufen am 1. August 2026
- § 311 BGB — Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, Vertragsfreiheit — abgerufen am 1. August 2026
- § 23 GVG — Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnraummietsachen — abgerufen am 1. August 2026
- § 29a ZPO — Ausschließlicher Gerichtsstand für Wohnraummietverhältnisse — abgerufen am 1. August 2026
- § 12 GKG — Zustellung der Klage nach Zahlung des Gebührenvorschusses — abgerufen am 1. August 2026
- § 41 GKG — Streitwert bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen — abgerufen am 1. August 2026
- § 272 ZPO — Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Räumungssachen — abgerufen am 1. August 2026
- § 721 ZPO — Räumungsfrist — abgerufen am 1. August 2026
- § 788 ZPO — Kosten der Zwangsvollstreckung — abgerufen am 1. August 2026
- § 885a ZPO — Beschränkter Vollstreckungsauftrag (Berliner Räumung) — abgerufen am 1. August 2026
- § 4 GvKostG — Vorschuss für den Gerichtsvollzieher — abgerufen am 1. August 2026
- Kostenverzeichnis zum GvKostG — Nr. 240 und 241 (Entsetzung aus dem Besitz) — abgerufen am 1. August 2026