Mietaufhebungsvertrag: Das Mietverhältnis einvernehmlich beenden
Ein Mietaufhebungsvertrag beendet ein Mietverhältnis einvernehmlich zu einem frei vereinbarten Termin, unabhängig von Kündigungsfristen oder -gründen (§ 311 Abs. 1 BGB). Er ist formfrei gültig, die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen. Üblich regelt er Beendigungsdatum, Übergabe, Kaution, Schönheitsreparaturen und häufig eine Abfindung an den Mieter, deren Höhe frei verhandelbar ist.
Stand:
Was ist ein Mietaufhebungsvertrag?
Ein Mietaufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Vermieter und Mieter ein bestehendes Mietverhältnis einvernehmlich beenden – zu einem frei vereinbarten Termin, unabhängig von gesetzlichen Kündigungsfristen oder Kündigungsgründen. Rechtsgrundlage ist die allgemeine Vertragsfreiheit nach § 311 Abs. 1 BGB: Ein Schuldverhältnis kann durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden, wenn beide Seiten zustimmen.
Der Mietaufhebungsvertrag unterscheidet sich damit grundlegend von einer Kündigung. Der Vermieter braucht keinen berechtigten Kündigungsgrund wie Eigenbedarf, und der Mieter muss keine gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Stattdessen legen beide Parteien Beendigungstermin, Übergabemodalitäten und häufig eine Abfindung selbst fest. Ein gebräuchliches Synonym für denselben Vertragstyp ist die Auszugsvereinbarung.
Welche Form braucht ein Mietaufhebungsvertrag?
Für die Aufhebung eines Wohnraum-Mietverhältnisses schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor – ein Mietaufhebungsvertrag ist grundsätzlich formfrei gültig, sogar mündlich oder stillschweigend. Das unterscheidet ihn vom Abschluss eines Mietvertrags über mehr als ein Jahr, für den § 550 BGB die Schriftform verlangt. Anders als bei einer einseitigen Kündigung, die nach § 568 BGB zwingend Schriftform braucht und für die deshalb auch eine E-Mail nicht ausreicht, gilt diese Formvorgabe für den Aufhebungsvertrag gerade nicht.
In der Praxis ist die Schriftform trotzdem dringend zu empfehlen. Beendigungsdatum, Abfindungshöhe, Zug-um-Zug-Klausel und Forderungsregelung lassen sich nur mit einer unterschriebenen Vereinbarung beweisen, falls es später zum Streit kommt. Beide Parteien sollten die Vereinbarung unterzeichnen; über die tatsächliche Rückgabe der Wohnung empfiehlt sich zusätzlich ein Übergabeprotokoll.
Welche Inhalte gehören zwingend in einen Mietaufhebungsvertrag?
Ein Mietaufhebungsvertrag sollte mindestens sieben Punkte konkret regeln, damit später kein Streit über Termin, Zahlung oder offene Ansprüche entsteht. Eine gesetzliche Pflicht zu diesen Inhalten gibt es zwar nicht – ohne sie fehlt der Vereinbarung aber die Beweiskraft, die die empfohlene Schriftform eigentlich bringen soll.
| Inhalt | Warum wichtig |
|---|---|
| Beendigungsdatum | Legt den genauen Stichtag fest, ab dem das Mietverhältnis endet |
| Übergabetermin und -modalitäten | Klärt, wann und in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben wird |
| Abfindungshöhe und Fälligkeit | Bestimmt, ob und wann eine Zahlung an den Mieter erfolgt |
| Kautionsrückzahlung | Regelt Frist und Voraussetzungen für die Rückzahlung |
| Schönheitsreparaturen | Klärt, ob noch offene Pflichten bestehen oder abgegolten sind |
| Erledigungsklausel | Legt fest, ob mit Erfüllung alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind |
| Verzicht auf Kündigungsschutz | Macht den vereinbarten Auszugstermin für beide Seiten verbindlich |
Wie sieht ein Mietaufhebungsvertrag als Muster aus?
Das folgende Grundmuster deckt die Pflichtinhalte aus der Checkliste ab und lässt sich für den eigenen Fall anpassen. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern durch die konkreten Daten und lassen Sie einzelne Paragrafen wie Abfindung oder Schönheitsreparaturen weg, falls sie im Einzelfall nicht zutreffen. Wer die Angaben lieber automatisiert und unterschriftsfertig formatiert haben möchte, kann die Auszugsvereinbarung aus drei Eckdaten erstellen lassen.
MIETAUFHEBUNGSVERTRAG |
zwischen [Name, Anschrift Vermieter] – nachfolgend „Vermieter" genannt – |
und [Name, Anschrift Mieter] – nachfolgend „Mieter" genannt – |
über die Mietwohnung in [Anschrift der Wohnung] |
wird Folgendes vereinbart: |
§ 1 Beendigung des Mietverhältnisses. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis vom [Datum Mietvertrag] wird einvernehmlich zum [Beendigungsdatum] aufgehoben. |
§ 2 Übergabe der Wohnung. Der Mieter übergibt die Wohnung spätestens am [Datum] vollständig geräumt, besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln ([Anzahl]) an den Vermieter. Über die Übergabe wird ein gesondertes Übergabeprotokoll erstellt. |
§ 3 Abfindung. Der Vermieter zahlt dem Mieter eine Abfindung in Höhe von [Betrag] Euro. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen vollständige und mängelfreie Rückgabe der Wohnung auf das Konto [IBAN] des Mieters. |
§ 4 Kaution. Die vom Mieter geleistete Kaution in Höhe von [Betrag] Euro wird nach Rückgabe der Wohnung und Prüfung etwaiger Ansprüche innerhalb von [Frist] zurückgezahlt. |
§ 5 Schönheitsreparaturen. [Auswählen: Ausgleichsbetrag in Höhe von [Betrag] Euro statt Ausführung / Bestehende Verpflichtungen entfallen ersatzlos.] |
§ 6 Erledigung sämtlicher Ansprüche. Mit vollständiger Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist: [ggf. Ausnahmen benennen]. |
§ 7 Verzicht auf Kündigungsschutz. Der Mieter verzichtet mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf sein Widerspruchsrecht nach § 574 BGB sowie auf sonstige kündigungsschutzrechtliche Einwände in Bezug auf die vereinbarte Beendigung. |
§ 8 Schriftform, Schlussbestimmungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, sollte eine Bestimmung unwirksam sein. |
Ort, Datum: ____________________ |
Unterschrift Vermieter: ____________________ |
Unterschrift Mieter: ____________________ |
Wie hoch ist die Abfindung beim Mietaufhebungsvertrag?
Es gibt keine gesetzliche Abfindungspflicht und keine gesetzliche Ober- oder Untergrenze für die Abfindung im Mietaufhebungsvertrag – die Höhe ist reine Verhandlungssache zwischen Vermieter und Mieter. In der Praxis orientiert sie sich meist daran, wie dringend der Vermieter den Auszug braucht und wie viel eine Räumungsklage im Vergleich kosten und dauern würde.
Vermieter zahlen eine Abfindung oft, weil eine Kündigung selten schneller zum Ziel führt: Selbst bei berechtigtem Eigenbedarf gelten gestaffelte Kündigungsfristen nach § 573c BGB von drei bis neun Monaten, und der Mieter kann der Kündigung über die Sozialklausel in § 574 BGB widersprechen. Die folgende Übersicht zeigt in der Praxis kursierende Faustformel-Spannen zur Orientierung – sie sind kein Rechtsanspruch, sondern eine grobe Verhandlungshilfe, die je nach Wohnort, Mietniveau und Verhandlungsgeschick stark abweichen kann.
| Ausgangslage | In der Praxis übliche Spanne |
|---|---|
| Verhandlung ohne besonderen Zeitdruck, beide Seiten haben Interesse am schnellen Abschluss | 1 bis 3 Nettokaltmieten |
| Vermieter benötigt die Wohnung dringend (z. B. kurzfristiger Eigenbedarf), Mieter hätte sonst eine lange Kündigungsfrist | 3 bis 6 Nettokaltmieten |
| Vermieter will ohne gesetzlichen Kündigungsgrund kündigen (z. B. für Sanierung oder Verkauf ohne Eigenbedarf) | 4 bis 8 Nettokaltmieten oder Erstattung nachweisbarer Umzugskosten |
Diese Spannen sind Praxiswerte, keine juristische Vorgabe. Wer die genaue Summe, den Zahlungstermin und eine Zug-um-Zug-Klausel nach § 320 Abs. 1 BGB rechtssicher festhalten möchte, kann das über die Auszugsvereinbarung erledigen – für 9,90 € inkl. USt erstellt das Tool aus Abfindung, Auszugstermin und Forderungsregelung ein unterschriftsfertiges PDF.
Was passiert mit der Kaution beim Mietaufhebungsvertrag?
Die Kaution wird durch den Mietaufhebungsvertrag nicht automatisch fällig – sie ist erst nach Rückgabe der Wohnung und innerhalb einer angemessenen Prüffrist zurückzuzahlen, in der Praxis meist bis zu sechs Monate. Rechtsgrundlage für die Kaution selbst bleibt § 551 BGB; der Aufhebungsvertrag regelt zusätzlich, ob und wie die Kaution mit offenen Forderungen wie Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung verrechnet wird.
Legen Sie im Vertrag eine konkrete Rückzahlungsfrist fest, statt sich allein auf die gesetzliche Prüffrist zu verlassen – das schafft für beide Seiten Klarheit über den Zeitpunkt. Mehr zu Fristen und Ausnahmen bei der Rückzahlung erklärt der Ratgeber zur Mietkaution-Rückzahlungsfrist.
Wer trägt die Schönheitsreparaturen bei einem Mietaufhebungsvertrag?
Wer die Schönheitsreparaturen bei einem Mietaufhebungsvertrag trägt, regelt die Vereinbarung selbst – unabhängig davon, was der ursprüngliche Mietvertrag dazu vorsieht. Üblich sind zwei Varianten: ein Ausgleichsbetrag, den der Mieter statt der Ausführung zahlt und der oft mit der Kaution verrechnet wird, oder ein vollständiger Verzicht des Vermieters auf noch offene Renovierungspflichten.
Ob eine im ursprünglichen Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel wirksam ist, spielt für den Mietaufhebungsvertrag keine Rolle mehr, sobald beide Seiten sich auf eine der beiden Varianten einigen – die neue Vereinbarung ersetzt insoweit die alte Klausel. Details zu wirksamen und unwirksamen Klauseln im laufenden Mietverhältnis erklärt der Ratgeber zu Schönheitsreparaturen bei Auszug.
Ist ein Verzicht auf Kündigungsschutz im Mietaufhebungsvertrag wirksam?
Ja, ein Verzicht auf Kündigungsschutz ist im Mietaufhebungsvertrag wirksam, weil der Mieter freiwillig zustimmt statt eine einseitige Kündigung hinzunehmen. Das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel in § 574 BGB setzt eine Kündigung durch den Vermieter voraus – bei einer einvernehmlichen Aufhebung greift es nicht, selbst wenn der Auszug für den Mieter eine Härte bedeuten würde.
Genau deshalb ist die Unterschrift unter einen Mietaufhebungsvertrag bindend: Mit ihr steht der Auszugstermin für beide Seiten fest, ohne dass der Mieter sich später auf besondere Härtefälle wie hohes Alter, Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnraum berufen kann. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, ob Termin und Abfindung tatsächlich tragbar sind – ein einmal unterschriebener Mietaufhebungsvertrag lässt sich nicht einseitig widerrufen.
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Auszugsvereinbarung erstellenHäufige Fragen
Muss ich als Mieter eine angebotene Mietaufhebungsvereinbarung unterschreiben?
Nein, eine Mietaufhebungsvereinbarung ist immer freiwillig. Lehnen Sie ab, bleibt es bei den gesetzlichen Regeln: Der Vermieter kann nur mit einem berechtigten Kündigungsgrund wie Eigenbedarf und der gestaffelten Kündigungsfrist nach § 573c BGB kündigen, und Sie behalten Ihr Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel des § 574 BGB.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung beim Mietaufhebungsvertrag?
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe. In der Praxis kursieren Faustformel-Spannen von etwa 1 bis 3 Nettokaltmieten bei Verhandlungen ohne Zeitdruck bis zu 4 bis 8 Nettokaltmieten, wenn der Vermieter dringend auf den Auszug angewiesen ist. Die tatsächliche Höhe bleibt in jedem Einzelfall frei verhandelbar.
Muss ich die erhaltene Abfindung als Mieter versteuern?
In der Regel nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Abfindung für die vorzeitige Aufgabe eines Mietverhältnisses keine steuerpflichtige Einkunft nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz ist (BFH, Urteil vom 14.09.1999, IX R 89/95). Das gilt auch, wenn die Zahlung im Vertrag anders bezeichnet wird, etwa als Umzugsbeihilfe.
Was passiert, wenn ich als Mieter zum vereinbarten Termin nicht ausziehe?
Dann ist die im Vertrag vereinbarte Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht erfüllt, und der Vermieter muss die Abfindung nicht zahlen. Räumen Sie trotz wirksamer Vereinbarung nicht, bleibt dem Vermieter nur der Weg über eine Räumungsklage – die Vereinbarung selbst ersetzt kein Vollstreckungsverfahren, sie regelt nur die wechselseitigen Pflichten.
Kann ich einen bereits unterschriebenen Mietaufhebungsvertrag widerrufen?
Grundsätzlich nein. Mit der Unterschrift beider Parteien ist die Aufhebung des Mietverhältnisses verbindlich; ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen besteht dafür nicht. Ein Rücktritt kommt nur infrage, wenn beide Seiten das ausdrücklich vereinbart haben oder ein Willensmangel wie arglistige Täuschung nachweisbar vorliegt.
Braucht ein Mietaufhebungsvertrag einen Notar oder Zeugen?
Nein. Weder eine notarielle Beurkundung noch Zeugen sind für die Aufhebung eines Wohnraum-Mietverhältnisses vorgeschrieben. Es genügt die Unterschrift von Vermieter und Mieter unter der schriftlich empfohlenen Vereinbarung; eine Beglaubigung erhöht zwar die Beweiskraft im Streitfall, ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufhebung.
Muss ich als Bürgergeld-Empfänger eine Sperrzeit befürchten, wenn ich einen Mietaufhebungsvertrag unterschreibe?
Nein, eine Sperrzeit betrifft nur die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, nicht eines Mietverhältnisses. Eine erhaltene Abfindung zählt für Bürgergeld-Empfänger aber als Einkommen nach § 11 SGB II und kann auf den Leistungsanspruch angerechnet werden – klären Sie das vor der Unterschrift am besten mit dem Jobcenter.
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RatgeberQuellen
- § 311 BGB — Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, Vertragsfreiheit — abgerufen am 1. August 2026
- § 320 BGB — Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Zug um Zug) — abgerufen am 1. August 2026
- § 550 BGB — Form des Mietvertrags — abgerufen am 1. August 2026
- § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 1. August 2026
- § 573c BGB — Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
- § 574 BGB — Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (Sozialklausel) — abgerufen am 1. August 2026
- § 11 SGB II — Zu berücksichtigendes Einkommen — abgerufen am 1. August 2026
- BFH, Urteil vom 14.09.1999 — IX R 89/95 (Abfindung für vorzeitigen Auszug nicht steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG) — abgerufen am 1. August 2026