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Kündigungsfrist bei Eigenbedarf: Welche Fristen gelten?

Bei einer Eigenbedarfskündigung gilt dieselbe gesetzliche Kündigungsfrist wie bei jeder ordentlichen Vermieterkündigung: 3 Monate bis 5 Jahre Mietdauer, 6 Monate ab dem 6. Jahr, 9 Monate ab dem 9. Jahr (§ 573c BGB). Bei nach Einzug umgewandelten Eigentumswohnungen kommt zusätzlich eine Sperrfrist von mindestens 3, in angespannten Gebieten per Landesverordnung bis zu 10 Jahren hinzu (§ 577a BGB).

Stand:

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Bei einer Eigenbedarfskündigung gilt dieselbe gesetzliche Kündigungsfrist wie bei jeder ordentlichen Kündigung durch den Vermieter: drei Monate bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren, sechs Monate ab dem sechsten Jahr und neun Monate ab dem neunten Jahr seit Überlassung der Wohnung (§ 573c Abs. 1 BGB). Eigenbedarf verkürzt diese Fristen nicht – er ist lediglich einer der gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe des Vermieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Mietdauer seit ÜberlassungKündigungsfristRechtsgrundlage
bis 5 Jahre3 Monate§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB
mehr als 5 bis 8 Jahre6 Monate§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB
mehr als 8 Jahre9 Monate§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Wohnung dem Mieter tatsächlich überlassen wurde – nicht das Datum der Vertragsunterschrift. Die vollständige Fristenstaffel mit allen Ausnahmen, etwa bei befristeten Mietverträgen oder Werkmietwohnungen, finden Sie im Ratgeber zur Kündigungsfrist Wohnung; einen Überblick über weitere Kündigungsgründe des Vermieters bietet der Ratgeber zur Kündigung durch den Vermieter.

Ab wann läuft die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens beim Mieter – und nur, wenn dieser Zugang spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgt, zählt der laufende Monat bereits zur Frist; geht die Kündigung später zu, verschiebt sich der gesamte Fristlauf um einen Monat (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ein Beispiel: Wohnt ein Mieter seit sechs Jahren in der Wohnung, gilt die 6-Monats-Frist. Geht ihm die Kündigung am 2. September zu – also vor dem dritten Werktag –, endet das Mietverhältnis zum 28. Februar des Folgejahres. Wäre die Kündigung erst am 5. September zugegangen, würde sich das Ende um einen weiteren Monat auf den 31. März verschieben.

Damit die Frist überhaupt zu laufen beginnt, muss die Kündigung zusätzlich zwei Formvoraussetzungen erfüllen: Sie muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 Abs. 1 BGB), und sie muss den Eigenbedarfsgrund konkret benennen – also welche Person die Wohnung warum benötigt (§ 573 Abs. 3 BGB). Fehlt die Begründung oder ist sie zu allgemein gehalten, ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn die Frist rechnerisch korrekt berechnet wurde.

Was ist die Sperrfrist nach § 577a BGB bei umgewandelten Eigentumswohnungen?

Wurde eine vermietete Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt und veräußert, darf der neue Eigentümer frühestens drei Jahre seit der Veräußerung – also seit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, nicht seit dem Kaufvertrag – wegen Eigenbedarfs kündigen (§ 577a Abs. 1 BGB). In Gebieten mit einer besonders gefährdeten Wohnraumversorgung können die Landesregierungen diese Sperrfrist per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a Abs. 2 BGB). Diese Sperrfrist ist von der Kündigungsfrist nach § 573c BGB zu unterscheiden: Sie bestimmt, ab wann überhaupt gekündigt werden darf – die Kündigungsfrist beginnt erst danach zu laufen.

binoro dokumentiert diesen § 577a-Bezug bislang für Nordrhein-Westfalen: Die Mieterschutzverordnung NRW vom 28. Januar 2025 (zuletzt geändert am 28. Oktober 2025) legt in § 1 Absatz 2 MietSchVO NRW fest, dass die Sperrfrist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 BGB dort acht Jahre beträgt – für dieselben 57 Gemeinden, die auch von der dort abgesenkten Kappungsgrenze betroffen sind, darunter Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster, Dortmund und Aachen. Für Gebiete in anderen Bundesländern, die ebenfalls eine gefährdete Wohnraumversorgung ausweisen, prüfen Vermieter und Erwerber die jeweils aktuelle Landesverordnung ihrer Kommune.

BundeslandVerordnungGültigSperrfrist § 577aRechtsgrundlage
Nordrhein-WestfalenMieterschutzverordnung NRW vom 28.01.2025 (geänd. 28.10.2025), GV. NRW. 2025 S. 111 / S. 84801.03.2025–28.02.20308 Jahre§ 1 Abs. 2 MietSchVO NRW i. V. m. § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB, 57 Gemeinden

Wie läuft eine Eigenbedarfskündigung von der Kündigung bis zur Räumung ab?

Eine Eigenbedarfskündigung durchläuft vier Phasen: die schriftliche Kündigung mit Begründung, den Lauf der Kündigungsfrist, die Widerspruchsfrist des Mieters und – falls nötig – die Räumung. Zwischen Zugang der Kündigung und Auszug liegen je nach Mietdauer mindestens drei, meist sechs bis neun Monate. Welche fünf Voraussetzungen der Vermieter schon vor dieser Kündigung prüfen muss, zeigt der Ratgeber Eigenbedarf anmelden: Voraussetzungen und Ablauf Schritt für Schritt.

  1. Kündigung mit Begründung: Der Vermieter erklärt die Kündigung schriftlich, benennt die konkrete Person und deren Nutzungsabsicht (§ 573 Abs. 3 BGB) und lässt sie dem Mieter zugehen.
  2. Kündigungsfrist läuft: Ab dem Zugang läuft die Frist von drei, sechs oder neun Monaten je nach Mietdauer (§ 573c Abs. 1 BGB).
  3. Widerspruch des Mieters (optional): Der Mieter kann der Kündigung in Textform widersprechen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 574 BGB) – spätestens zwei Monate vor Vertragsende (§ 574b BGB).
  4. Übergabe oder Räumungsklage: Zieht der Mieter fristgerecht aus, folgt die Wohnungsübergabe. Bleibt er trotz wirksamer Kündigung, kann der Vermieter auf Räumung klagen.

Am Beispiel einer sechsjährigen Mietdauer (6 Monate Frist, Zugang am 2. September): Das Mietverhältnis endet zum 28. Februar, der Mieter müsste einen Widerspruch spätestens bis zum 28. Dezember erklären.

Kann der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja: Ein Mieter kann einer Eigenbedarfskündigung nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist – etwa bei hohem Alter, schwerer Krankheit, Schwangerschaft oder fehlendem Ersatzwohnraum.

Der Widerspruch muss in Textform erfolgen – eine E-Mail oder ein Brief ohne eigenhändige Unterschrift genügt – und grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses beim Vermieter eingehen (§ 574b Abs. 1 BGB). Hat der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig auf Frist und Form des Widerspruchs hingewiesen, kann dieser den Widerspruch noch bis zum ersten Termin eines Räumungsrechtsstreits nachholen (§ 574b Abs. 2 BGB).

Ein Widerspruch führt nicht automatisch dazu, dass der Mieter bleiben darf: Vermieter und Mieter müssen sich einigen, oder ein Gericht entscheidet über Fortsetzung und Dauer des Mietverhältnisses.

Was passiert bei einer fehlerhaften Fristberechnung oder Begründung?

Eine falsch berechnete Frist oder eine zu knappe Begründung macht die Kündigung unwirksam – der Vermieter muss dann neu kündigen und verliert dabei erneut mehrere Monate. Häufige Fehler sind ein zu später Zugang für die gewünschte Frist, eine fehlende oder zu allgemeine Nennung der Eigenbedarfsperson und deren Nutzungsabsicht sowie eine übersehene Sperrfrist nach § 577a BGB bei umgewandelten Eigentumswohnungen.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Bei Eigenbedarf gilt die gesetzliche Staffel nach § 573c BGB: 3 Monate bis 5 Jahre Mietdauer, 6 Monate ab dem 6. Jahr und 9 Monate ab dem 9. Jahr, jeweils gerechnet ab Überlassung der Wohnung. Eigenbedarf verkürzt diese Fristen nicht, sondern ist nur der Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Ab wann beginnt die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf zu laufen?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Mieter. Geht sie bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu, zählt dieser Monat bereits mit; bei späterem Zugang verschiebt sich der gesamte Fristlauf um einen Monat (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB).

Was ist die Sperrfrist nach § 577a BGB?

Wurde eine vermietete Wohnung nach Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt und veräußert, darf der neue Eigentümer erst drei Jahre seit der Veräußerung – also seit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, nicht seit dem Kaufvertrag – wegen Eigenbedarfs kündigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Landesverordnungen diese Frist verlängern, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel auf acht Jahre (§ 577a Abs. 1 und 2 BGB).

Muss die Eigenbedarfskündigung begründet werden?

Ja, das Kündigungsschreiben muss die Person, für die der Eigenbedarf besteht, und deren konkrete Nutzungsabsicht nennen (§ 573 Abs. 3 BGB). Eine pauschale Berufung auf Eigenbedarf ohne nähere Angaben macht die Kündigung unwirksam, selbst wenn die Frist korrekt berechnet wurde.

Kann ein Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja, nach § 574 BGB kann der Mieter widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet. Der Widerspruch muss in Textform und grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Vertragsende beim Vermieter eingehen (§ 574b Abs. 1 BGB).

Muss die Eigenbedarfskündigung schriftlich erfolgen?

Ja, die Kündigung eines Wohnraum-Mietverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich erfüllt diese Anforderung nicht und ist unwirksam, unabhängig davon, ob Frist und Begründung ansonsten korrekt sind. Vermieter sollten den Zugang zusätzlich nachweisbar dokumentieren, etwa durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung.

Was passiert, wenn der Mieter nach Fristablauf nicht auszieht?

Zieht der Mieter trotz wirksamer und fristgerechter Kündigung nicht aus, kann der Vermieter auf Räumung klagen. Die Räumungsklage folgt auf die reguläre Kündigungsfrist und kann je nach Gericht, Widerspruch und Verhalten des Mieters mehrere weitere Monate bis zur tatsächlichen Zwangsräumung in Anspruch nehmen.

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Quellen

  1. § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
  2. § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 1. August 2026
  3. § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung — abgerufen am 1. August 2026
  4. § 574 BGB – Widerspruch des Mieters — abgerufen am 1. August 2026
  5. § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs — abgerufen am 1. August 2026
  6. § 568 BGB – Form der Kündigung — abgerufen am 1. August 2026
  7. Mieterschutzverordnung NRW (MietSchVO NRW) vom 28. Januar 2025, GV. NRW. 2025 S. 111, geändert durch GV. NRW. 2025 S. 848 — abgerufen am 1. August 2026